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Gartenbauwirtschaft
- Untertitel
- deutscher Erwerbsgarten ; Berliner Gärtner-Börse ; amtl. Zeitung für d. Gartenbau im Reichsnährstand u. Mitteilungsblatt d. Hauptvereinigung d. deutschen Gartenbauwirtschaft
- Verleger
- [Verlag nicht ermittelbar]
- Erscheinungsort
- Berlin
- Bandzählung
- 59.1942
- Erscheinungsdatum
- 1942
- Umfang
- Online-Ressource
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek, Archiv
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek, Archiv
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id490717721-194200000
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id490717721-19420000
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-490717721-19420000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Gartenbauwirtschaft
-
Band
Band 59.1942
-
- Ausgabe Nummer 1, 8. Januar 1942 1
- Ausgabe Nummer 2, 15. Januar 1942 1
- Ausgabe Nummer 3, 22. Januar 1942 1
- Ausgabe Nummer 4, 29. Januar 1942 1
- Ausgabe Nummer 5, 5. Februar 1942 1
- Ausgabe Nummer 6, 12. Februar 1942 1
- Ausgabe Nummer 7, 19. Februar 1942 1
- Ausgabe Nummer 8, 26. Februar 1942 1
- Ausgabe Nummer 9, 5. März 1942 1
- Ausgabe Nummer 10, 12. März 1942 1
- Ausgabe Nummer 11, 19. März 1942 1
- Ausgabe Nummer 12, 26. März 1942 1
- Ausgabe Nummer 13, 3. April 1942 1
- Ausgabe Nummer 14, 9. April 1942 1
- Ausgabe Nummer 15, 16. April 1942 1
- Ausgabe Nummer 16, 23. April 1942 1
- Ausgabe Nummer 17, 30. April 1942 1
- Ausgabe Nummer 18, 7. Mai 1942 1
- Ausgabe Nummer 19, 14. Mai 1942 1
- Ausgabe Nummer 20, 21. Mai 1942 1
- Ausgabe Nummer 21, 28. Mai 1942 1
- Ausgabe Nummer 22, 4. Juni 1942 1
- Ausgabe Nummer 23, 11. Juni 1942 1
- Ausgabe Nummer 24, 18. Juni 1942 1
- Ausgabe Nummer 25, 25. Juni 1942 1
- Ausgabe Nummer 26, 2. Juli 1942 1
- Ausgabe Nummer 27, 9. Juli 1942 1
- Ausgabe Nummer 28, 16. Juli 1942 1
- Ausgabe Nummer 29, 23. Juli 1942 1
- Ausgabe Nummer 30, 30. Juli 1942 1
- Ausgabe Nummer 31, 6. August 1942 1
- Ausgabe Nummer 32, 13. August 1942 1
- Ausgabe Nummer 33, 20. August 1942 1
- Ausgabe Nummer 34, 27. August 1942 1
- Ausgabe Nummer 35, 3. September 1942 1
- Ausgabe Nummer 36, 10. September 1942 1
- Ausgabe Nummer 37, 17. September 1942 1
- Ausgabe Nummer 38, 24. September 1942 1
- Ausgabe Nummer 39, 1. Oktober 1942 1
- Ausgabe Nummer 40, 8. Oktober 1942 1
- Ausgabe Nummer 41, 15. Oktober 1942 1
- Ausgabe Nummer 42, 22. Oktober 1942 1
- Ausgabe Nummer 43, 29. Oktober 1942 1
- Ausgabe Nummer 44, 5. November 1942 1
- Ausgabe Nummer 45, 12. November 1942 1
- Ausgabe Nummer 46, 19. November 1942 1
- Ausgabe Nummer 47, 26. November 1942 1
- Ausgabe Nummer 48, 3. Dezember 1942 1
- Ausgabe Nummer 49, 10. Dezember 1942 1
- Ausgabe Nummer 50, 17. Dezember 1942 1
- Ausgabe Nummer 51/52, 24. Dezember 1942 1
-
Band
Band 59.1942
-
- Titel
- Gartenbauwirtschaft
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cbogartenbau Ur.z». 1.0k,oder 1?« 3 Gartrnbauwirkschnkt vereinigt mit vcutlcker krwerbogartenbau der Ein! Ois ?/Zcrn2S mit ciso vitammrsickstsn drückten: ^ctmZlüo ckmsnsir planchon Ver- das E.ü. ii lerngarten" -werth bei Düs- die Beauftrag ¬ ten" statt. Das te neben Voc- tanik und Hei- beit, Sport und cd. Allen Lehr- Ueberblick über rrten vermittelt. ordnung ist atn S. September 1942 in Kraft ge treten. »echt in Betriebs- Überweisung ausdrücklich festgelegt. Es der Anordnung im 8 1'- „Beschäftigt der führer ausländische Arbeitskräfte, so ist er »er ¬ find. Die Merkblätter können von dort angefordert werden. Volksdeutsche aus den gleichen Gebieten (Ukraine, Weihruthenien) können ihre vollen Lohnersparnisse in die Heimat überweisen. In der Tabelle ist ferner nachzutragen: Fin nische Arbeiter. Maßgebend ist hier der Runderlah des Reichswirtschaftsministeriums 50/42 O St./K St. vom 10. 8. 1942, veröffentlicht im Reichsarbeitsblatt Teil I Seite 384. Danach können finnische Arbeiter und Angestellte ohne Devisen genehmigung ihre Lohnersparnisse überweisen, und -zwar Verheiratete 250,— RM. monatlich und Ledige 125,— RM. monatlich. Die Ueberweisung geht über die Deutsche Bank, ?lbt. Ausland, Berlin, Sammelkonto „Finnische Arbeiter und Angestellte". ?Iantr. mg f in Wien n bulgarischen ihre diesjährige Präsidenten des Landwirtschaft?« rgeleitet wurde. Verbundenheit clgarischen Volk immer engerer ein, völkischem 1. Wer Gemüse aübaut auf Gelände von ins gesamt mehr als 0,5 Dekar (1 Tekar -- 1000 qm) ist verpflichtet, die Ernte von der Fläche, die 50 qm je Hausstandsmitglied (sowie Arbcitspersonal, so weit dieses nicht selbst Gemüse anbaut), übersteigt, zu verkaufen. Der Gemüjerat kann die Mindest- menge festsetzen, die der Erzeuger zu verkaufen hat. 2. Der Erzeuger darf ohne Genehmigung des Gemüserates Gemüse weder verkaufen noch auf andere Weise übertragen oder liefern. Das Verbot gilt auch für die Erfüllung von Verkaufs- und Lieferungsverträgen, die vor Inkrafttreten der Verordnung geschlossen wurden. Der Marktverkauf von Gemüse ist ab 15- September 1942 verboten. 3. Ab 15. September 1942 ist es für Einzel händler in allen Städten, Verladungsstellen mit eigener Gemeindeverwaltung und Landgemeinden, wo die Beschaffungsausschüsse es bestimmen, ver boten, Gemüse an "andere als feste Kunden zu ver kaufen oder aus andere Weise zu übertragen oder zu liefern. Feste Kunden sind diejenigen, die ent- svrechende Karten abliefern und in der Kuuden- liste eingetragen sind. Die Kundenlistcn sind mit den abgelieserten Abschnitten an die Bescbaffungs- ausschüsse einzusenden. Wer auf einer Fläche von mehr als 20 qm ie Hausstandsmitglied Gemüse anbaut, darf sich nicht als fester Kunde für Gemüse eintragen lassen. Fahrzeuge der Binnenschiffahrt, Anstaltshaushaltungen, Hotels, Gaststätten erhalten Gemüse durch die Beschassungsausschüsse angc- Sinverermtchlgung bet Gewährung des Unterhaus für Lnkelkmver Anspruch auf Kinderermäßigung hat nur der Haushaltungsvorstand (Vater bzw. Mutter). Daran ändert auch nichts, wenn der Haushaltsvorstand mit den minderjährigen Kindern zur Wohngemein schaft eines anderen Haushaltes gehört, z. B. des der Großeltern. Diese Wohngemeinschaft besteht häufig in landwirtschaftlichen Betrieben, wenn die volljährigen Kinder Mitarbeiten, ohne daß ein Ar beitsverhältnis oder ein Gesellschaftsverhältnis vorliegt, die Mitarbeit vielmehr auf Sitte und Pflicht beruht. In derartigen Fällen Pflegt der Betriebsinhaber -einem Sohn bzw. besten Familie völlig freien Unterhalt zu gewähren. Außer Taschengeld vielleicht erhält der Sohn keine Bezüge. Kinderermäßigung wird nun auch gewährt bei Uebernahme der Kosten des Unterhalts und der Erziehung für andere Angehörige als die eigenen Kinder, z. B. Enkelkinder, wenn der Steuerpflich tige (Großvater) mindestens vier Monat« im Ka lenderjahr den überwiegenden Teil der Kosten ge tragen hat. Sie wird nur dann versagt, wenn ein wirtschaftliches Bedürfnis zur Uebernahme der Kosten nicht anerkannt werden kann, was z. B. dann der Fall ist, wenn die Eltern des Kindes über sonstiges erhebliches Einkommen oder erheb liches Vermögen verfügen, aus dem sie ausreichend für den Unterhalt und die Erziehung des Kindes sorgen könnten. In der Regel werden aber den Eltern des Kindes diese Mögt-weiten nicht offen stehen, so daß der Großvater allein für Unterhalt und Erziehung des (Enkel) Kindes sorgen muß. In diesem Fall hat der Großvater Anspruch auf Kinderermäßigung. Der Anspruch geht auch da durch nicht verloren, daß die Kosten für den Unter halt bei einfachen ländlichen Verhältnissen vielleicht geringer sind als die gewährte Steuerermäßigung. Unbeschadet dieser Kinderermäßigung kann ferner der Großvater (Betriebsinhaber) beantragen, daß von seinen Einkünften aus Landwirtschaft für die Mitarbeit seines volljährigen Sohnes (Tochter), gegebenenfalls auch besten Ehefrau bzw. deren Ehe mann, ein Betrag abgesetzt wird, der der orts üblichen Hälfte des Arbeitslohnes für einen voll jährigen Knecht oder einer volljährigen Magd entspricht. machten Angaben werden zweckmäßig auch kurz in die Verhandlungsschrift über den Verzicht aus genommen, um später Auseinandersetzungen zu vermeiden. Bei der Tragweite des Rechtsmittel- Verzichts wird in der Regel auch klarzustellen sein, daß ber Pflichtige über dessen Auswirkung auf geklärt wurde. Im übrigen ist es nicht erforderlich, auch noch die mutmaßliche Höhe derjenigen Steuern anzu geben, die, wie die Gewerbesteuer, nach dem er höhten Einkommen oder, wie die Kirchensteuer, nach der erhöhten Einkommensteuer erhoben wer ben. Ebensowenig braucht die voraussichtliche Höhe einer Steuerstrafe angegeben zu werden, zumal der verhandelnde Beamte hierüber verbindliche Aus kunft im allgemeinen nicht wird machen können." Dieser immerhin etwas einschränkenden Aus legung der Verbindlichkeit des Verzichts scheint die Vertvaltung nicht zu folgen, wie sich Ausführungen entnehmen läßt, die zu dieser Frage in der „Deut schen Steuerzeitung" erschienen sind. Danach wird der Standpunkt vertreten, daß es für die Rechts ¬ pflicht dem Grunde und der Höhe nach erkennbar ist, so daß der Steuerpflichtige durch die Verzicht erklärung nicht der Willkür der Steuerbehörden ausgesetzt wird. Dem Steuerpflichtigen muß hier nach ein bestimmtes Einkommen oder im Fall der Berechnung nach Reinverdienstsätzen der Umsatz nebst Verdienstsätzen bekanntgegeben sein. Er wünscht ist, daß auch die Höhe der Einkommen steuer angegeben oder daß der Steuerbetrag wenig stens überschläglich mitgeteilt wird, falls die Steuer sätze von dem verhandelnden Beamten ziffernmäßig nicht sofort berechnet werden können. Handelt es sich um einen erfahrenen Geschäftsmann, so wird die Angabe des ermittelten Umsatzes und des steuer pflichtigen Gewinns genügen, da ein solcher Pflich tiger in der Lage fein wird, die zu erwartende Steuerbelastung ungefähr zu übersehen. Nur bei einem unerfahrenen und kleinen Steuerpflichtigen muß vorher ein runder und annähernder Betrag über die Höhe der einzelnen Steuern genannt wer- - den, dessen Abweichungen von dem endgültigen Steueransatz nur so geringfügig sind, daß sie die Willensbildung des Steuerpflichtigen nicht beein flussen können. Die über die Steuerbeträge ge- der Einfuhrfirma bestätigt, daß sie im Besitz einer Devisenbescheinigung ist, die dazu berechtigt, die S. Ab 15. September 1942 darf Gemüse ohne Transvortgenehmigung des Gemüserales nicht mehr befördert werden. 6. Uebertretungen werden bestraft. Die olrifchafts- crösjnel >e kürzlich eine chafts-Lehrschau Wirtschaft Paria ichsernährungs- - Staatssekretär w auf die Ent- ugung hin und dwirtschaft die noch nicht aus- ichten, die heute uen mit sich ge- 1 des Marschalls s umfassenden r Erzeugungs- berbrachte dre rrs Backe. Die te Dr. Moritz rova begriffen, glicykeiten habe ntwicklung für t geschaffen, in revde Rolle zu eier fand eine ränischen Lehr- der Ertrags- m erläutert. ZVsus ^oorclnungsr», ciis vom Lstrisbslukrsr 2U doacktsn smc! Lohnüverweijung ausländischer Arbeiter Ccherl-Wag. >er Harms, cmmandierenden er Flakartillerie Aaste verliehen, rrorangriffe auf Harms mit im gewiesenen Platz ter Nähe nieder- ereits erhebliche !e, hielt dieser dem befohlenen enden Sanitäter mr. Für diese Harms die ver- > ist stolz auf ihn. Ein Steuerbescheid wird rechtskräftig einen Mo nat nach Zustellung. Innerhalb dieser Frist muß der Steuerpflichtige sich entscheiden, ob er den Be scheid anfechten will oder nicht. Hat der Steuer pflichtige nicht die Absicht, vom Rechtsmittel Ge brauch zu machen, so wird er den Steuerbescheid durch Fristablauf in Rechtskraft erwachsen lassen. Es gibt aber Fälle, bei denen es dem Steuer pflichtigen nicht gleichgültig sein kann, ob der Steuerbescheid früher oder später rechtskräftig wird, nämlich dann, wenn er Steuern, z. B. Voraus zahlungen, überzahlt hat, auf deren Rückzahlung oder Anrechnung er wartet. Da die Rückzahlung überzahlter Steuern aber nur im Weeg der Ver anlagung möglich ist und auch dann erst, wenn diese rechtskräftig ist (ein Monat), wird er ein Interesse an der Abkürzung des Erstattungsver fahrens haben. Eine Beschleunigung läßt sich da durch erreichen, daß er unmittelbar nach Empfang des Steuerbescheides schriftlich oder mündlich er klärt, daß er auf Einlegung des Rechtsmittels ver zichtet. » Damit wird der Steuerbescheid sofort rechtskräftig, und die Erstattung hat unverzüglich zu erfolgen. Er kann diese Erklärung sogar ab geben, bevor der Steuerbescheid, auf den sie sich bezieht, vorliegt. Schließlich kann er nicht nur aus Einlegung des Rechtsmittels verzichten, sondern auf die Zustülung des Bescheides überhaupt. Da mit würde erreicht, daß mit der Steuerfestsetzung zugleich die Erstattung erfolgt und außerdem, daß die Steuerfestsetzung durch Fortfall der Ausschrei bung des Steuerbescheides, besten Zustellung usw. auch noch beschleunigt wird. Ob und inwieweit das Finanzamt diesen Vereinfachungswünschen in dessen Rechnung trägt, steht allein in seinem Er mesten. Im Interesse klarer Abrechnungsverhält nisse mit dem Steuerpflichtigen wird es überzahlte Beträge in der Regel nur auf Grund eines förm lichen Steuerbescheides erstatten, so daß praktisch also nur die Verzichtserklärung bezüglich Einlegung eines Rechtsmittels Bedeutung haben wird. Die Frage der Rechtswirksamkeit von Rechts mittelverzichten hat wiederholt den Reichsfinanz hof beschäftigt. Es handelt sich vorwiegend um Verzichte, die zustande gekommen waren bei Be triebsprüfungen. Die Rechtswirksamkeit dieser Verzichtserklärungen wurde hauptsächlich deswegen bestritten, weil die Tragweite des Verzichts im Augenblick der Abgabe der Erklärung nicht er kannt worden sei, weil zu jenem Zeitpunkt ein Steuerbescheid, aus dem die endgültige und genaue Forderung zu ersehen gewesen wäre, noch nicht vorgelegen hätte. Der Reichsfinanzhof hat hierzu ausgeführt: „Ein Rechtsmittelverzicht ist aucb dann zulässig, wenn die Steuerbehörde den Steuerbescheid noch nicht erlassen hat. Voraussetzung ikt nur, daß die Steuer ¬ wiesen. 4. Konservenbetriebe dürfen Gemüse nur für Konserven verwenden. Der Verkauf oder die Ueber- tragung von Gemüsekonserven durch Konserven beiriebe darf nur mit Genehmigung des Direkto rates für Proviantierung und Rationierung er folgen. Die Erfüllung vor Inkrafttreten der" Ver ordnung abgeschlossener Licferungsverträge ist verboten. In Nr 26 der „Gartenbauwirtschaft" vom 2. Juli 1942 wurde eine Ausstellung über die Lohnüber weijung ausländischer. Arbeiter veröffentlicht. In zwischen sind neue Anordnungen ergangen, die nachstehend ausgesührt sind und in der dem da maligen Aussatz anaeqliederten Tabelle nachgeiragen werden können. Dem einleitenden Text ist fol gendes anzusügen: Aus Grund verschiedener Klagen, daß sich Be triebssichrer bei der Vornahme von Lohnüber weisungen für ausländische Arbeitskräfte säumig gezeigt haben, hat der Generalbevollmächtigte für "den Arbeitseinsatz unter dem 4. Juni 1942 die Ver pflichtung der Betriebsführer zur alsbaldigen Lohn ¬ näher bezeichnete Ware einzuführen. Durch diese Regelung wivd insbesondere ein« prompte Zollab schreibungsmöglichkeit als Einfuhrnachweis erreicht. Anträge auf Aenderung einer Devisenbescheini« . gung sind künftig auf dem neu geschaffenen An tragsvordruck „Einfuhr Nr. 7" einzureichen. Die Vorlage der Devisenbescheinigung ist nicht mehr erforderlich. Der Aenderungsbescheid ist der Be scheinigung beizuheften. Das Merkblatt sowie die neuen Vordrucke sind bei den Banken und Spar kasten und den Industrie- und Handelskammern erhältlich. Weitere Auskünfte erteilt auf Anfrage die Deutsche Gartenbau-Kredit-Aktiengesellschaft. Es wird besonders darauf hingewiesen, daß es bei der Einfuhr von Azaleen, Grünpflanzen und Knollenbegonien aus Belgien bei der bisherigen Regelung bleibt. Die gewählten Jnkassobanken be schaffen die Devisenbescheinigungen für die Be zahlung der eingeführten Ware. Neues Antrags- unv Genehmigungs verfahren bei der Wareneinfuyc Im Zuge der Vereinfachungsbestrebungen auf dem Gebiet des Außenhandels wurde das Antrags und Genehmigungsverfahren bei der Waren einfuhr neu gestaltet. Von einer Bekanntgabe der Verordnungen durch Runderlaste konnte abgesehen werden, da die neuen Vorschriften in den weit gehend vereinfachten Vordrucken enthalten sind. Ueber die Neuregelung hat das Reichswirtschasts- ministerium ein „Merkblatt für das neue Antrags- Verfahren bei der Wareneinfuhr" herausgegeben. Anträge auf Erteilung einer Devisenbescheinigung für die Wareneinfuhr sowie zur Bezahlung etwa entstehender Nebenkosten sind auf Vordruck „Ein fuhr Nr. 1" an die zuständige Reichsstelle zu rich ten, für den Gartenbau an die Reichsstelle für Garten- und Weinbauerzeugniste, Berlin W. 8, Kroncnstmße 61—63. Einzelheiten über die Ausfüllung des Vordruckes enthält das Merkblatt. Es befinden sich dort Richt linien für die Behandlungen der Abzweigungen (Nebenkosten), Zahlung von Provisionen, sowie pflichtet, Lohnüberweisungen, die diese Arbeits kräfte ins Ausland vornehmen wollen, unverzüglich weiterzuleiten." In der Tabelle ist unter Italiener folgen des nachzutragen: In den Fällen, in denen italie nische Arbeitskräfte leine Lohnüberweisungen vor nehmen wollen, ist der Betriebsführer verpflichtet, die von den italienischen Arbeitskräften ausge füllten Ueberweisungsvordrucke ll, bei denen in der Spalte des Ueberweisungsbetrages „Null" ein gesetzt ist, unverzüglich an die Deutsche Bank in Berlin weiterzuleiten. Bei der letzten Lohnüber weisung der Italiener hat der Betriebsführer den Tag des Ausscheidens auf dem' Ueberweisungsvor- druck zu vermerken oder dies der Deutschen Bank auf andere Weise anzuzeigen. In der Tabelle ist ferner unter Besetzte O st - aebiete (c ander« Gebiete) folgendes nachzu tragen: Durch Runderlaß des Reichswirtschafts ministers vom 13. 7. 1942 Nr. 42/42 O St./i< St. regelt sich die Behandlung der Lohnersparnisse für Arbeiter nichtdeutscher Volkszugehörigkeit aus dem Reichskommissariat Ukraine, dem General bezirk Weißruthenien und den unter Mili tärverwaltung stehenden besetzten Ostgebieten nach der Verordnung über die Einsatzbedingungen der Ostarbeiter vom 30. Juni 1942 (RGBl. I S. 419). Der 8 13 dieser Verordnung betont: „Die Ostarbeiter können ihr Arbeitsentgelt ganz oder zum Teil verzinslich sparen. Der ersparte Betrag wird in die Heimat überwiesen und steht dort dem Sparer oder dessen Familienangehörigen nach näheren Vorschriften des Reichsministers für die besetzten Ostgebiete oder des Oberkommandos der Wehrmacht zur Verfügung." Gespart wird durch Aufkleben von Sparmarken auf besonderen Sparkarten. Die Sparkarten lauten auf den Namen des Sparers. Sie sind bei dem Büro der Zentralwirtschaftsbank Ukraine, Berlin C. 2, Grünstraße 3, anzu fordern. Die Sparmarken werden in Stückelungen von 1, 3, 5 und 10 Stück ausgegeben. Sie können von den Betriebsführern bei dem gleichen Büro gegen vorherige Einsendung oder Ueberweisung des Reichsmark-Gegenwertes bezogen werden. Die Errichtung weiterer Markenvertriebsstellen ist in Aussicht genommen. Tie ersparten Beträge werden den Sparern aus den Sparkonten gutgeschrieben, und zwar in ihrer Heimatwährung und nach Ein sendung der Sparkarten an das obengenannte Büro. Einer Devisengenehmigung bedarf der Sparer auf Grund der vorstehenden Bestimmungen nicht. Unter bestimmten Voraussetzungen können auch Reichskreditkassenscheine und ausländische Zahlungs mittel, die bei der Einreise in das Reich einge führt wurden, ohne Devisengenehmigung gespart oder in die Heimat überwiesen werden. Näheres hierüber bestimmt die Reichsbank. Die Zentralwirtschaftsbank Ukraine, Berlin C. 2, gibt übrigens ein Merkblatt heraus, aus dem Einzelheiten über das Sparverfahren ersichtlich Wirksamkeit des umstrittenen R-^btsmittelverzicht- genüge, daß dir Berticbsprüfer das von ihm /kst- gestellle Mehr an Umsätzen und Mehr an Ertrag hem Steuerpflichtiaen bekanntgibt und der Steuer pflichtige diese Feststellungen als richtig anerkennt. Es ist nicht erforderlich, daß dem Steuerpflichtigen außer den Besteuerungsgrundlagen auch noch die Höhe der einzelnen Steüerbeträge dabei bekanni gegeben wird. Daß der Steuerpflichtige die Höhs der Mehrsteuern erst bei der Bekanntgabe der be richtigten Steuerbescheide erfährt, ändert nichts an der Rechtswirksamkeit des von ihm gegenüber dem Betriebsprüfer ausgesprochenen Verzichts auf Ein legung von Rechtsmitteln. Diese Apsführungen lasten darauf schließen, daß die Verwaltung die Vcrzichtcrklärung nicht nur als verbindlich ansieht in den Fällen, in denen der Betriebsinhaber ein erfahrener Geschäftsmann ist, sondern schlechthin in allen Fällen. Betriebs inhaber des Gartenbau?, die in eine solche Lage kommen, werden daher gut tun, sich eine kurze Bedenkzeit zu erbitten, bevor sie den Verzicht auf Einlegung von Rechtsmitteln aussprechen. In der heutigen Zeit, da der große Wert des Vitamin L in der menschlichen Ernährung bekannt ist, verdient es der Strauch ^ctinickis clcinensis Planchon, daß sich die Gärtnerwelt und die For schungsinstitute Näher mit ihm befassdn. Seine Früchte gelten nämlich als die vitamin-L-reichsten, die man bisher ermitteln konnte. L. Randoin und I. Boisselot stellten auf der Gesellschaft für Biologie in Frankreich fest, daß der Gehalt an Vitamin L in der frischen Frucht der ^ctiniclis clcinensis 3 mx je Z Frucht be- tcägt. Es wurden Versuche an Meer schweinchen durchgeführt, an denen die „skorbut- erzeugende Diät" angewendet worden war, und ermittelt, daß die Menge von 0,34 x einer Frucht von clcinensis eine Antiskorbutkraft besitzt, die derjenigen von 1 mg kristallisierter Ascorbinsäure entspricht. 1 g der untersuchten Frucht entsprach also 2,94 mg Vitamin L, aufgerunoet sind dies bei 100 g 300 mg, und dies ist dasselbe Ergebnis, das bereits durch die chemisch« Bestimmung zustande- gekommen war. In ihrer Antiskorbut wirkung ist die Frucht der clcinensis bei Ge wichtsgleichheit sechsmal so groß wie die einer Zitrone oder Apfelsine. Bei einem Ge wicht von 25 bis 30 g soll eine einzige Beere allein die erforderliche Tagesmenge an Vitamin L für einen erwachsenen Menschen liefern. In der französischen Zeitschrift „Revue Horti- cole", 1941, Nr. 2077, berichten Ä. Guillaumin, Professor am Naturgeschichtlichen Museum in Paris, und Obergärtner Guinet ausführlich über die aus Westchina stammende Pflanze, ihre Ein führung in Europa, ihre Kultur, Schnitt und Pflege. An Hand ihrer praktischen Erfahrungen sind die Verfasser der Ansicht, daß sich dieser Strauch in verschiedenen Gegenden Europas sehr gut an bauen läßt, zumal er in Frankreich bereits die strengen Winter (bis zu — 16° L) ausge zeichnet und ohne jeden Schaden überstanden hat. Fast zur gleichen Zeit erschien in der Zeitschrift „Deutscher Obstbauch 1941, Heft 2, ein Aufsatz, der sich mit den verschiedenen, hauptsächlich in Ruß land angebauten ^ctiniciia-Arten befaßt, darunter auch die clcinensis Planchon. Interessant Ist nun, daß hier der Gehalt an Vitamin L in den Früchten der ^ctiniclis-Beeren als etwa 13mal so groß als der einer Zitrone bestimmt wird. Da nach I- N. Schaschkin der Gehalt sogar 20mal so groß sein soll (1 lcg Früchte — 14 000 mg Ascorbinsäure), scheint es sich wieder einmal zu er- Nebenabreden. Grundsätzlich dürfen Anträge auf Erteilung einer Devisenbescheinigung erst dann ge stellt werden, wenn ein Angebot seitens eines aus ländischen Lieferanten vorliegt. Die Unterlagen über das beabsichtiote Einfn'"-"°kchäft (Anfragen, Angebote, Kreditzusagen, Schriftwechsel) find dem Antrag möglichst in Urschrift beizufügen. Falls Abschriften eingesandt werden, ist die Beglaubigung nicht mehr nätig. Der Verwendungszweck und die Dringlichkeit des Bedarfs sind nötigenfalls mit Hinweis auf die in ländischen Abnehmer in einem besonderen Begleit schreiben zu begründen. Sieht der Kaufvertrag Teil lieferungen vor, so bei der Einfuhr von Obst und Gemüse, sowie Pflanzen, empfiehlt es sich, in zahl reichen Fällen nicht einen Einzelantrag einzureichen, sondern mehrere Teilanträge, die auf die Teil lieferungen abgestellt sind. Bei der Abwicklung von Einfuhrgeschäften mit Teillieferungen usw. traten in zahlreichen Fällen dadurch unliebsam« Verzögerungen und Erschwe rungen auf, daß die Devisenbescheinigung zu gleicher Zeit bei verschiedenen Stellen benötigt wurde. Um eine reibungslose Abwicklung der Ein fuhrgeschäfte zu ermöglichen, können in Zukunft Devisenbanken „Bestätigungen über das Vorliegen einer Devisenbescheinigung" ausstellen. Darin wird Hiowsis Zur Lskrisdsinkabsr des Gartenbaus Nechtsmitteloerzicht in Steuerjachen weisen, daß durch die verschiedenen Kli- mate große Unterschiede in der Zu sammensetzung der Substanz von pflanzlichen Inhalts st offen auftreten können. Nach den vom Professor Guillaumin gemachten Ausführungen ist ein weiterer Anreiz für einen Anbauversuch die Tatsache, daß von einem Strauch im Jahre 1940 8,5 Kilo Früchte geerntet werden konnten. Frühjahrsfröste könnM den Blü ten nichts anhaben, da die Blütezeit sehr spät liegt. Die Früchte reifen daher auch erst spät, und zwar im Oktober/November. Regnerische und kalte Tage richten jedoch keinerlei Schaden an. Bisher steht noch nicht fest, ob die Pflanze eine besondere Boden art braucht; in Frankreich steht sie in Kalkablage rungen und gedeiht bei großer Fruchtbarkeit sehr sut. ^ctinickis ist eine Pseudo-Liane und hat Ran- encharakter. Sie entwickelt starke, aufwärts- trebende Triebe. Ihre ovalrundeN Früchte, die ehr zuckerreich sind und leicht säuerlich schmecken, auch einen feinen Duft haben, sind im Geschmack den Stachelbeeren ähnlich; sie erreichen einen Durchmesser von 5 zu 3 cm. Gerade die Tatsache, daß die Ernte besonders spät im Jahr erfolgt, zu einer Zeit also, in der wir sonst keine Beeren mehr zu ernten gewohnt sind, und der weitere Vorteil, daß die Beeren bis cn den Januar hinein haltbar bleiben, sollte ein Grund dafür sein, die Kultur der Hctiniciis clcinensis auch bei uns in verschiedenen Gegenden Deutschlands zu versuchen, nachdem die in Ost- und Westeuropa für den Anbau erforder lichen klimatischen Bedingungen festgestellt wor den sind. Bedenkt man außerdem, daß durch die Anwen dung der Kühlla^erung eine weitere Zeitver längerung in der Frischhaltung hinzukommen kann, dann ist die Aussicht groß, aus lange Zeit hindurch im Winter frisches und — was wichtiger ist — äußerst vitamin-L-reiches Beerenobst zur Verfügung zu haben. Die Beeren sollen nicht nur in frischem Zustand gut schmecken, auch als Marmelade und in getrocknetem Zustand eignen sie sich gut. Professor Guillaumin hat in Frankreich eine große Anzahl Stecklinge und Ableger der clci nensis an Versuchsstellen geschickt, damit diese sich auch mit der Kultur dieser erfolgversprechenden Pflanze befassen, und von ihm find auch weiterhin Stecklinge zu erhalten. Kienle. Neuregelung ves semüseumjayes in Norwegen Ueber den Umsatz und die Versendung von Ge müse hat das Beschaffungsdepartement durch Ver ordnung vom 1. September 1942 folgende Bestim mungen erlassen: - Irchen Wejtmark s Vereins zur Gau Westmark cbau, besonders ckunft stark ver- ng gärtnerischer ! auf eine För- ewirkt. Ange- 'ccsivierung des rweudung aller die Leistungs- oerbessert. Ge- Gemüsetreiberet ung zahlreicher Versammlung cschule Schiffer- Beispielbetrieb sich gut weiter letzter Zeit ge- gt- «j Weyrinachl, Bcrltn-Witlenaa. Dr Walter Lang >ke SS rankluri cOderp nkiuri (Oder), aus, W87 gülti«.
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