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Gartenbauwirtschaft
- Untertitel
- deutscher Erwerbsgarten ; Berliner Gärtner-Börse ; amtl. Zeitung für d. Gartenbau im Reichsnährstand u. Mitteilungsblatt d. Hauptvereinigung d. deutschen Gartenbauwirtschaft
- Verleger
- [Verlag nicht ermittelbar]
- Erscheinungsort
- Berlin
- Bandzählung
- 59.1942
- Erscheinungsdatum
- 1942
- Umfang
- Online-Ressource
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek, Archiv
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek, Archiv
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id490717721-194200000
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id490717721-19420000
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-490717721-19420000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Gartenbauwirtschaft
-
Band
Band 59.1942
-
- Ausgabe Nummer 1, 8. Januar 1942 1
- Ausgabe Nummer 2, 15. Januar 1942 1
- Ausgabe Nummer 3, 22. Januar 1942 1
- Ausgabe Nummer 4, 29. Januar 1942 1
- Ausgabe Nummer 5, 5. Februar 1942 1
- Ausgabe Nummer 6, 12. Februar 1942 1
- Ausgabe Nummer 7, 19. Februar 1942 1
- Ausgabe Nummer 8, 26. Februar 1942 1
- Ausgabe Nummer 9, 5. März 1942 1
- Ausgabe Nummer 10, 12. März 1942 1
- Ausgabe Nummer 11, 19. März 1942 1
- Ausgabe Nummer 12, 26. März 1942 1
- Ausgabe Nummer 13, 3. April 1942 1
- Ausgabe Nummer 14, 9. April 1942 1
- Ausgabe Nummer 15, 16. April 1942 1
- Ausgabe Nummer 16, 23. April 1942 1
- Ausgabe Nummer 17, 30. April 1942 1
- Ausgabe Nummer 18, 7. Mai 1942 1
- Ausgabe Nummer 19, 14. Mai 1942 1
- Ausgabe Nummer 20, 21. Mai 1942 1
- Ausgabe Nummer 21, 28. Mai 1942 1
- Ausgabe Nummer 22, 4. Juni 1942 1
- Ausgabe Nummer 23, 11. Juni 1942 1
- Ausgabe Nummer 24, 18. Juni 1942 1
- Ausgabe Nummer 25, 25. Juni 1942 1
- Ausgabe Nummer 26, 2. Juli 1942 1
- Ausgabe Nummer 27, 9. Juli 1942 1
- Ausgabe Nummer 28, 16. Juli 1942 1
- Ausgabe Nummer 29, 23. Juli 1942 1
- Ausgabe Nummer 30, 30. Juli 1942 1
- Ausgabe Nummer 31, 6. August 1942 1
- Ausgabe Nummer 32, 13. August 1942 1
- Ausgabe Nummer 33, 20. August 1942 1
- Ausgabe Nummer 34, 27. August 1942 1
- Ausgabe Nummer 35, 3. September 1942 1
- Ausgabe Nummer 36, 10. September 1942 1
- Ausgabe Nummer 37, 17. September 1942 1
- Ausgabe Nummer 38, 24. September 1942 1
- Ausgabe Nummer 39, 1. Oktober 1942 1
- Ausgabe Nummer 40, 8. Oktober 1942 1
- Ausgabe Nummer 41, 15. Oktober 1942 1
- Ausgabe Nummer 42, 22. Oktober 1942 1
- Ausgabe Nummer 43, 29. Oktober 1942 1
- Ausgabe Nummer 44, 5. November 1942 1
- Ausgabe Nummer 45, 12. November 1942 1
- Ausgabe Nummer 46, 19. November 1942 1
- Ausgabe Nummer 47, 26. November 1942 1
- Ausgabe Nummer 48, 3. Dezember 1942 1
- Ausgabe Nummer 49, 10. Dezember 1942 1
- Ausgabe Nummer 50, 17. Dezember 1942 1
- Ausgabe Nummer 51/52, 24. Dezember 1942 1
-
Band
Band 59.1942
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- Titel
- Gartenbauwirtschaft
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Anordnungen öer hauptvereinigung unö öer Sartenvauwirtfchastsvervänöe Die zu einem Sortierung i>er Bund je 29 Stück Rosen Cyklamen Maiblumen Narzissen Mageriten Freesien Anemonen Romontant-Nclkcn Chabaub-Nelke» Zinnien Bund vereinigten Blumen müssen In der gleichen Güteklasse entsprechen. Bund je 5« Stück Aftern kz'retltrum 6jtrx«suUi»mnm segotum (Wuchcr- blumej Land- und Feder- nelkcn Oslsnäula und sonstige Sommcr- dlumcn Anordnung Lier d!c Preisgestaltung sür Blumen und Zierpflanze» vom ti. Juni 1942 in der Nhcinprovinz. Auf Grund des Z 2 des Gesetzes zur Durchsührung des Bierjahresplanes — Bestellung eines Reichskommissars für die Preisbildung — vom 29. Oktober 1988 (RGBl. l S. 927) in Verbindung mit der Ersten Anordnung über die Wahrnehmung der Ausgaben und Befugnisse des Rctchskommisfars sür die Preisbildung vom 12. Dezember 1988 lDRA. Nr. 291) wird sür das Gebiet der Rhein- Provinz im Einvernehmen mit dem Gartenbauwirtschasts- verband Rheinland folgendes angcordnet: I. Bllndelungsvorschristen und Verkaufseinhciten. (1) Die nachgcnannien Schnittblumen tn- und auslän discher Herkunst dürsen an Wiederverkäufe! nur in fol gender Bündelung verkauft werden: Bund je 18 Stück Tulpen Flieder Gladiole» Primeln Päonien Dahlien Leilsdoru« Anordnung Nr. 21/42 ter Hauptocreiniguug der deutsche» Gartenbanwtrtschaft. Brtr.: Verkehr mit Gemüse- und Obftsamcn und Gemüse» und Obstpslanzgut. Vom 2ö. Juli 1942. Auf Grund der Verordnung über die öffentliche Be wirtschaftung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen vom 27. August 1989 (RGBl. I S. 1881), der Verordnung über die öffentliche Bewirtschaftung von Saatgut vom 18. Ok tober 1989 (RGBl. I S. AS ft, der Verordnung über die öffentliche Bewirtschaftung von Saatgut in den cingeglie- dcrten Ostgebicien vom 31. Juli 1948 (RGBl. I S. 1874) und der Verordnung über den Zusammenschluß der deut schen Gartenbauwirtschast vom 21. Oktober 1988 lRGBl. I S. 911) wird mit Zustimmung des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft und im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden der Saatgutstclle angeordnet: L. Gemüfefamen. I. VerkehrSbcschränkungc». (1) Gemüfefamen im Sinne dieser Anordnung sind auch die Samen der zur gartenbaulichen Nutzung bestimmten Hülsensrüchte (Busch-, Stangen-, Prunk-, Pusfbohnc», Mark-, Schal- und Zuckercrbsen) — soweit sie im Inland erzeugt sind, jedoch nur, wenn sie anerkannt sind — und die Samen von Herbstrübeu. Den Gemüsesamen steht das Pflanzgut von Zwiebeln (Steckzwiebeln, Schalotten) gleich. (2) Gemüfefamen der nachstehend aufgeführien Arten dürfen nur nach den Weisungen der Sauptvercinigung der deutschen Gartenbauwirtschaft (Hauptvereinigung) in den Verkehr gebracht werden, soweit sich nicht aus Abs. 8 und 4 ein anderes ergibt: Busch-, Stangen-, Prunk-, Puffbohncn, Mark-, Schal erbsen, Bohnenkraut, Landgurken, Blätierkohl, Blumen kohl, Rosenkohl, Rotkohl, Weisskohl, Wirsingkohl, Kohl rabi, Kürbis, Majoran, Möhren, Schnitt-, Wurzelpeter silie, Porree, Radies, Herbstrübeu, Mairüben, Note Rüben, Änollensellerte, Spinat, Thymian, Tomaten, Zwiebeln sowie Pflanzgut von Zwiebeln (Steckzwiebeln, Schalotten). (8) Die Vorsitzenden der Garicnbauwirtschasisverbände werden crmächiigt, nach den vom Vorsitzenden der Haupt vereinigung gegebenen Richtlinien Samen der unter (2) genannten Arten — gegebenenfalls unter Auflagen — freizugeben. (4) Die Lieferung von im Inland erzeugten Gemüse- samcn auf Grund von Vcrmchrungsvcrträgen, die der Verband gartenbaulicher Pslanzcnzüchtcr genehmigt hat, ist zulässig. (ö) Gemüsesamcn Ser nicht unter (2) aufgeführien Arten dürfen bis aus weiteres im Inland in dem bisher üblichen Umfange in den Verkehr gebracht werden. (8) Gemüfefamen dürfen nur mit vorheriger Genehmi gung der Hauptvereinigung in das Zollausland oder in das Protektorat Böhmen und Mähren verbracht werden. II. Verwendung und Verpackung. (1) Samen von Hülsenfrüchten, Lie als Saatgut zuge lassen und zur gartenbaulichen Nutzung bestimmt sind, sowie Pflanzgut von Zwiebeln (Steckzwiebeln, Schalotten) dürfen nur für Saat- und Pslanzzwecke Verwendung finden. (2) Folgende Arien von Gemüfefamen dürfen nicht in Kleinpackungen, die für den nichterwerbsmätzigen Gar tenbau bestimmt sind (Verbraucherkleinpackungen), abge- süllt werde»: Blätterkohl, Blumenkohl, Rosenkohl, Rot kohl, Weißkohl, Wirsingkohl, Kohlrabi, Porree, Knollcn- sellcrie, Zwiebeln, Majoran, Thymian. III. Bestandsmeldungen. Die Züchier und sonstigen Erzeuger, Samcnfachhändler und Wiederverkäufe! haben der Hauptvereinigung Mel dungen über ihre Bestände und Eingänge an Gemüsc- famen zu erstatten. Die Hauptvereinigung trifft durch Emzelanweisungen nähere Bestimmungen. IV. Kommiflionsverkäuse. Kleinverieiler dürsen nur dann mit Gemüsesamen in Verbraucherkleinpackungen zum kommissionsweise« Ver kauf beliefert werden, wenn sie im Zeitraum vom 1. Ja nuar 1988 bis 28. November 1948 Gemüsesamen in Ber- braucherkleinpackungen verkauft haben. 8. Obftfamen. (1) Inländische Obstsamen, die zur Anzucht von Obst bäumen dienen, dürfen im Jnlandc in dem bisher üb lichen Umfange an Verteiler und Verbraucher abgefetzt werden. (2) Ausländische Obstsamen, die zur Anzucht von Obst bäumen Lienen, dürfen nur nach Len Weisungen der Hauptvereinigung verkauft und in den Verkehr gebracht werden. (8) Der Verkehr mit Obstsamen, die nicht zur Anzucht von Obstbäumcn bienen, ist trotz der Beschlagnahme zulässig. 6. Gemüse- »nd Oistpslanzg»t. (1) Ungeschlechilich vermehrte Obftnnterlagen dürsen nur an Baumschulen, die vom Reichsnährstand als mar kenfähig anerkannt sind, sowie a» staatliche Hersuchs und Korschungshnstalien abgegeben werden. (2) Im übrigen ist der Verkehr mit Gemüse- und Obst- xflanzgut trotz der Beschlagnahme zulässig. 0. Schlußvorschristc». I. Ausnahmen. Der Vorsitzende der Haupivereinigung kann im Einzel fall Ausnahmen von Len Bestimmungen dieser Anord nung zulasscn. II. Strasbestimmnngen. Verstöße gegen diese Anordnung werden nach den gel tenden Bestimmungen bestraft. III. Inkrafttreten. (1) Diese Anordnung tritt am Tage der Verkündung in Kraft. (2) Gleichzeitig treten die Anordnungen der Hauptver- cinigung Nr. 29/41 vom 24. Juli 1941 (RNVbl. S. 281) und Nr. 17/42 vom 12. Mai 1942 (RNVbl. S. 188) betref fend den Vertrieb von Gemüse- und Obstsaat- und -Pflanzgut außer Kraft. Berlin, Len 2ö. Juli 1942. Der Vorsitiende ter Hauptvereinigung der deutsche» Gartenbauwirtschast. Loottnor. (2) Bei allen unter Ziffer 1 nicht genannten Schnitt blumen hat der Verkauf nach Stück zu erfolgen) werden jedoch Bündelungen erforderlich, so sind diese nur zu je 19 Stück oder einem Vielfachen von 18 zulässig. (8) Der" Verkauf von Schnittgrün an Wiederverkäufer bars nur erfolgen bei: ^spnrsgus »prongori in Bündelungen zu 188 8, Lsparagus piumosu« in Bündelungen zu 59 g, Lckiautnm in Bündelungen zu 28 gleichlangen Stielen. (4) Topfpflanzen (blühende und grüne) sowie Beet- und Balkonpflanzen sind stückweise zu handeln (Vcrkaufs- cinheit 1 Topf bzw. 1 Pflanze). (8) Feld-, Wald- und Wiesenblumen sind, sofern in den laufenden Prcisbekannlmachungen bestimmte Bündelun gen nicht vorgeschrieben werden, nach Handelsbrauch zu verkaufen. II. Oberste Preisvorschrist der Anordnung s) sür alle Beteiligten. (1) Blumen- und Zierpflanzen sind aus die zweck mäßigste und billigste Art und Weise dem Verbraucher oder Händler zuzuführcn. (2) Durch die nach Lieser Anordnung festgesetzten Preise und Verdienstspannen sind, soweit nichts anderes be stimmt ist, die Fracht- und Verpackungskosten sowie die Aufwendungen für die Ausstattung von Topfpflanzen abgegolten. (8) Die auf Grund dieser Anordnung sich ergebenden Bcrbraiicherhöchstpreise dürsen ohne Ausnahmegenchmi- gung weder sür deutsche noch ausländische Blumen und Zierpflanzen überschritten werden. d) sür die Erzeuger. (1) Die aus Grund dieser Anordnung festgesetzten Er- zeugcrhöchstpreise dürfen nur insoweit in Anspruch ge nommen werden, als die Vorschriften der Kriegswirt- schaftsverordnung — des obersten Preisgcsetzcs des Krie ges — nicht zu einer Unterschreitung der Preise zwingen. (2) Für die Erzeugnisse, die nicht in die lausenden Prcisbckauntmachungen ausgenommen werden, gelten die Vorschriften der Verordnung über das Verbot von Preis erhöhungen vom 28.11.1938 (RGBl. I S. 9öö) - Preis- stoppvcrordnung. Erzeuger, die für diese Erzeugnisse keinen Slopprcis Nachweisen können, haben die im Jahre 1941 erzielten Preise um mindestens 18'/» zu unterschreiten, o) für den Handel. (1) Andere als die in der Anordnung anerkannten Handclsftufcn dürfen sich nicht in den Warenverkehr einschalten und nicht eingeschaltet werden, wenn ihre Einschaltung nicht aus Absatz- oder Versorgungsgründcn dringend geboten ist. (2) Die Handelsspanne darf sür jede Handelsstufe nur einmal in Anspruch genommen werden. Werden mehrere Händler in eine Handelsstuse eingeschaltet, so ist die Handelsspanne nach Maßgabe der beiderseiiigen Leistun gen und Aufwendungen unter ihnen zu teilen. Ter Ver käufer hat dem Käufer den nicht in Anspruch genom menen Reichsmarkbetrag der Handelsspanne aus dem Verkaussbeleg anzugcbcn. (8) Die höchstzulägigen Handelsspannen oder Aufschläge sind Grenzen aber nicht Grundlagen der Kalkulation (Höchstsätze). Insbesondere dürfen die Höchstsätze nach her Kriegswirtschaftsverordnung — dem obersten Preis gesetz des Krieges — nur insoweit berechnet werden, als dies nach der Gewinn- und Kostcnlage LeS Betriebes unbedingt ersorderlich ist. III. Allgemeine Preisvorschristeu. Erzengerhöchftplcise. L. Festsetzung und Bekanntmachung. (1) Für inländische Schnittblumen, Schntttgrün, Tops-, Beet- und Balkonpslanzcn werden für das Gebiet der Nheinprovtnz nach Bedarf unter Zugrundelegung ber Stoppreise, die beim Absatz vom Erzeuger an den Kleinhandel im Jahre 1938/37 erzielt worden sind, durch Lie Preisbildungsstelle laufend Erzeugerhöchstpreisc fest gesetzt, die durch Preiskarten (Abschnitt IX) bekannt- gemacht werden. Die PrcisbildungSftelle kann Lem Gar- tcnbauwirtschaftsverbanL RheinlanL Sie Bekanntmachung der üttt ihrer Zustimmung festgesetzten Preise übertragen. Diese Bekanntmachungen sind Bestandteil dieser Anord nung und treten zu dem jeweils sestgesctzten Termin in Kias«. (2) Die Erzeugerhöchstpreise gelien nur für Irische Ware ber I. Güteklasse. Ware, die diesen Bedingungen nicht entspricht, muß, wenn hierfür keine besonderen Preise scstgeseyt sind, mindestens 28'/, billiger verkauft werden. (3) Für ausgesprochene Schaupflanzc» (Lsgouis Elvirs cke Lorraine und Oxeinmon) kann beim Gartenbau- wirtfchaftSverbaud in Bonn. Koblenzer Straße 121, unter Vorführung des Erzeugnisses ein Zuschlag beantragt werden. , (4) Die Preise für halbseitige Ware müssen mindestens 2ö'/» unter den sür diese Erzeugnisse festgesetzten Erzeu- gcrhöchstpreiscn liegen. (S) Für Erzeugnisse, die in andere Marktgebiete ver sendet werden, dürfen nur die Höchstpreise in Anrech nung gebracht werden, die für das Gebiet des VerfanL- bctriebes Gültigkeit haben. 8. Höchstznläffige Erzeugcrpreife bei Abgabe 1. a» den Großhandel. (1) Aus die höchstzulässigen Erzeugerpreise nach Abschnitt III X hat der Erzeuger dem Groghändler eineu in der Rechnung (Schlußschcin) sichtbar abzusetzendcn Nachlaß von 28»/« zu gewähre». 2. an den Einzel- «nd ambulanten Handel. Die höchstzulässigen Erzeugerpreise nach Abschnitt III X gelten bei Abgabe vom Erzeuger an den Einzel- und ambulanten Handel im geschlossenen Marktgebiet srci Grobmarkt) im übrigen ab Erzeugungsstäite, sofern nicht bei Inkrafttreten der Verordnung über das Verbot von Preiserhöhungen (Sioppverordnung) „frei Haus" gelie fert wurde und demnach weiter frei Haus geliefert wer den mutz. 8. an de» Verbraucher. Bei Abgabe unmittelbar an den Verbraucher aus dem Elzengerbetrieb (ohne Ladengeschäft) oder auf dem Wochen markt darf der Erzeuger aus Lie Preise nach Abschnitt III einen Ausschlag bis zu 49'/- in Anspruch nehmen. IV. Hatidelsausschläge L. sür inländische »nd holl. Blume» »nd Zierpflanzen ») für den Erzengerbetrieb m. fclbständ. Ladengeschäft. (1) Der Erzeuger, Ler unmittelbar an Verbraucher ver kauft, darf aus die nach Abschnitt II und III L zulässi gen Erzeugerhöchstpreisc folgende Aufschläge berechnen: 69'/» für Schnittblumcn, Schnittgrün und Topspflanzcn, 49'/» für Beet- und Balkonpslanzcn. -(2) Das Vorhandensein eines einsachen Verkaufsraumes, einer Verkaufsstelle oder Lgl. innerhalb des Erzcugcr- betricbes berechtigt höchstens zur Inanspruchnahme des Ausschlages nach Abschnitt III 8 Zisscr 8. k) sür den Großhändler. (1) Der Großhändler ist berechtigt, bei Abgabe an den Kleinhandel und den ambulanten Handel aus seinen Ein- kauss-(Rechnungs-)preis bis zu 2ö»/» aufzuschlagcn. (2) Bezieht der Großhändler inländische Blumen oder Zierpflanzen aus autzerrheinischcn Gebieten zu höheren als den zulässigen rheinischen Preisen, so dars er hierfür höchstens den Erzeugerpreis für gleichwertige rheinische Ware zuzüglich der Großhanbelsspanne fordern. v) für den Kleinhändler «. den ambulanten Händler. (I) Bei Abgabe an den Verbraucher dürfen die Auf schläge aus den Einkaufs-tRechnungs-)preis höchstens be tragen: 69»/« für Schnittblumen Schnittgrün und Topspslanzen, 49»/, sür Beet- und Balkonpslanzcn. (2) Bezieht der Händler inländische Blumen und Zier pflanzen aus außerrheinischen Gebieien zu höheren als den zulässigen rheinischen Preisen, so dars er hierfür höchstens den Erzeugerpreis für gleichwertige rheinische Ware zuzüglich der Einzelhandelsspanne sordcrn. (3) Für Blumcngebindc aller Art (Arrangements), für Zu sammenstellungen in Vasen, Schalen, Körben usw. sowie sür Kränze, auch wenn keine Blumen hierin verarbeitet sind, ist der Verkaufspreis durch eine genaue Kalkulation zu ermitteln und jederzeit nachzuweifen. Bei Gebinden und anderen Zusammenstellungen in Vasen, Schalen, Körben usw. ist eine Auszeichnung der Kalkulation unter das Behältnis zu legen. 8. sür ausländische Blumen und Zierpflanze» s) für Len Importeur uud den Großhändler. (1) Der Einfuhrhändler dars bei Abgabe von auslän dischen Schnittblumen an den Kleinhandel auf den Ein standspreis höchstens bis zu 8ö°/« ausschlagen. (2) Der Einstandspreis des Einfuhrhändlers darf sich nur aus folgenden tatsächlich entstandene» und nachweis- hgren Kosten zufammensetzen; Einkauss-sRechnungS-Ipreis Ler War-, Fracht, Grenz- Umschlag und Spediteurkosten (nicht Rollgeld), die Kosten sür Kälte, dder Wärmeschutz und sonstige, zur sachgemä ßen Beförderung erforderliche Sondcrvorrichtungen, amiliche Pslanzenfchutzunierfuchungsgebühr, Zoll und Ausgleichsstcucr, staiistische Gebühr sowie amtliches Wicgcgeld. (8) Ter Einfuhrhändler ist verpslichiet, die Kalkulation seines für jede Anlieferung errechneten Abgabepreises, und zwar für jede Blumen- und Pflanzensorte, entweder auf der Lieferantenrechnung oder auf einer Anlage dazu auszuzeichnen. (4) Bei Abgabe an den Großhandel muß der Einfuhr händler sich mit diesem in die Spanne von 8b»/, teilen. Davon sind dem Großhändler mindestens 18'/, einzu- räumcn. Ter Einfuhrhändler hat dem Großhändler eine Rechnung mit dem Kleinhandelseinstandspreis auszuscr- tigen und den für den Großhändler verbleibenden Reichs- markbctrag der Handelsspanne ftchibar abzusetzen. (8) Betreib! ein Einfuhrhändler bzw. ein Großhändler gleichzeitig ein Einzelhandclsgefchäft, fo darf er außer der vorgenannten Einsuhrhandclsspannc bzw. der ihm verbleibenden Großhandclsfpanne auch die Einzelhandels spanne in Anspruch nehmen. (8) Die Preisregelung für belgische Pflanzen erfolgt Lurch eine besonLere Bekanntmachung, Lie Bestandteil dieser Anordnung wird. d) für den Kleinhändler ». den ambnlanten Händler. Bei Abgabe an den Verbraucher gelten die Beftimmun- gen unter Abschnitt IV L, o Satz 1. 6. Ansrnndnng von Psennigbrnchteile». Hat die Errechnung des Preises für die Berkanfseinheit Bruchteile eines Reichspfennigs ergeben, fo bar« eine Ausrundung auf den vollen Reichspfcnnigbetrag nur dann vorgenommen werden, wenn der Bruchicil «4 Reichs- Pfennig und mehr beträgt. V. Rechnnngsausstellung und Auszeichnungspflicht. Verkaussbelege. (1) Im Handelsverkehr zwischen Erzeuger, Einfuhr händler, Großvcrtciler und Kleinverieiler ist die Vor stufe zur Ausstellung von Rechnungen oder Lieferscheinen bzw. Schlutzscheinen verpflichtet, die folgende Angaben enthalten müssen: n) volle Anschrift des Verkäufers, h) volle Anschrift des Käufers, o) Datum des Verkausstages, ck) Stück- oder Bundzabl und Warenart, e) Herkunftsland bei Auslandsware, k) Preis je Verkaufseinheit und Gefamipreis, g) gegebenenfalls Grotzhändlernachlaß (Abschn. III 8.1). (2) Zur Erleichterung der NechnungSausstellung und zum Nachweis der betrieblichen Herkunft können den Erzeuger- und sämtlichen Handelsbetrieben vom Garien- bauwirtschastsverband Rheinland Betriebsnummern zuge- tcilt werden, deren Aufschrift oder Aufdruck die Namen und die Anschriften aus den Rechnungen ersetzen können. Von diesen Erleichterungen darf jedoch nur im Handels verkehr innerhalb Les Gebietes der Nhcinprovinz Ge brauch gemacht werden. (3) Der Ausweis über die Beiricbsnummer ist sorg fältig auszubewahren und bei jeder Kontrolle auf Ver langen vorzu,eigen. (4) Jede Warenart und innerhalb dieser jede Preis stufe ist au! der Rechnung gesondert aufzusühren. (8) Schlutzscheine, Lieferscheine oder Rechnungen müssen im Durchschreibeverfahren zweifach ausgcsertigt werden. Das Original erhält der Käufer: die Durchschrift ver bleibt beim Verkäufer. Beide müssen die Belege in ge- ordneiem Zustande mindestens 8 Jahre lang ausbewab- ren, soweit nicht andere Vorschriften eine weitere Auf bewahrungspflicht begründen. VI. B»chsShr»ngspslicht. (1) Einfuhrhändler und Großhändler find verpflichtet, WarcneingangSbücher (WEB.) zu führen und zwar ge trennt: 1 WEB. für inländische und holländische Blumen und Zierpflanzen, 1 WEB. für ausländische Blumen und Zierpflanzen. (2) In die Wareneingangsbücher müssen s) die reinen Wareneinkaufsbeträge, b) die Fracht- und Verpackungsunkosten (für deutsche und holländische Erzeugnisse), o) die -er Kalkulation zugrunde liegenden Unkosten (für ausländische Erzeugnisse — vgl. Abschnitt IV 8, 2 — ohne Warenpreis) in getrennte Spalten clngetragen werde». (8) Ist ein Einfuhrhändler oder Großhändler von feinem zuständigen Finanzamt von der Führung der Wareneingangsbüchcr entbunden worden, so gilt auch für ihn die Verpflichtung nach Ziffer 1 und 2, falls er in feinem Journal oder dem sonstigen Hauptbuch die Spalten seiner Eingänge für Blumen und Zierpflanzen nicht nach der Vorschrift der Ziffer 2 führen kann. (4) Kleinhändler und ambulante Händler find verpflich tet, die Wareneingänge vor Eintritt in den Verkauf in das Warcncingangsbuch einzutragen und hierbei di- reinen Wareneinkaufsbeiräge in eine besondere Spalte einzutragen. Vor dem Betrag ist zu vermerken, ob es sich um Schnittblumen oder Schnittgrün (8), Topfpflan zen (1) oder Beet- und Balkonpllanicn (8) handelt. Tas Wareneingangsbuch mutz im Verkaufsraum bzw. am Ver kaufsstand zur jederzeitigen Einsicht bcreitgchalten werben. VII. Preisauszeichnung. Preis-, Güte- und Herknnstsbezeichnung. s1) Wer als Einzelhändler oder aus andere Weise Schnittblumen, Schnittgrün, Topspslanzen, Beet- und Balkonpflanzen sowie Kränze und Blumengebinde an Verbraucher veräutzert, ist nach der Verordnung über Preisauszeichnung vom 18. 11.1949 (RGBl. I S. 1535) verpslichiet, diese Ware dort, wo sie verkauft wird (z. B. im Laden, im Verkaufsraum, in Gärtnereien im Aufbe- wahrungs- oder Vcrpackungsraum), mit den geforderte» Preisen auszuzeichnen. (2) Die Preisauszeichnung hat unter Angabe der han delsüblichen Berkausseinheit bei Waren, die in Schau- fenstern, Schaukästen, innerhalb oder autzerhalb des Ladens, des betrefsen-en Verkaufsraumes, auf Verkaufs» ständen oder in sonstiger Weise sichtbar ausgestellt wer den, durch gut lesbare Preisschilder zu erfolgen. (8) Bei Ware nicht inländischer Herkunft ist neben dem Preis auch das Herkunftsland mit dem Anfangsbuchstaben (z. B. Holland — 8, Italien — I) anzügcben. (4) Schaupslanzen, für die ein Ausnahmepreis genehmigt worden ist, müssen mit einem besonderen vom Garien- bauwirtschaftsverband gelieferten Etikett mit der Auf; schrift „Schaupflanze" versehen werden, das auch beim Verkauf an den Verbraucher nicht entscrnt werden dars. VIII. Preiskennzeichnung sür Topfpflanzen. Für den Verkehr mit Topfpflanzen kann durch beson dere Bekanntmachung, die Bestandteil dieser Anordnung wird, vorgeschrieben werden, daß Topspslanzen mit be sonderen Preiskennzeichen zu versehen sind. IX. Bezngspftich« »nd Preiskarten. (1) Erzeuger und Händler, die Blumen, Zierpflanzen und Kranze in den Verkehr bringen, sind zum Bezüge cines Druckstückcs dieser Anordnung und der lausend er scheinenden Preiskarten (Bekanntmachung der Erzeuger- und Verbraucherhöchstprcise) bei dem von der Prcis- bildungsstelle bestimmten Verlag aus eigene Kosten ver pflichtet. (2) Wer als Einzelhändler oder aus andere Weise (z. B. als Gärtner) Blumen und Pflanzen an Verbraucher ver äußert, ist unbeschadet der Vorschrift des Abschnittes VII verpflichtet, eine Prciskarie mit den jeweils gültigen Verbrauchcrhöchstpreifen an der Innenseite des Schau fensters in Augenhöhe leicht sichtbar anzubringen. (3) Ist ein Schaufenster nicht vorhanden, so ist die Prciskarie für den Verbraucher leicht sichtbar dort anzu bringen, wo der Berkau! der Ware erfolgt. X Schl>ibbestimm»ngen. Strasvorschriften (1) Verstöße gegen diese Anordnung werden nach der Verordnung über Strafen und Strafverfahren bei Zu widerhandlungen gegen Preisvorschriften vom 3 8. 1939 (RGBl. I S. 999) in der Fassung der Verordnung vom 28. 8. 1941 (RGBl. I S. 589) bestraft. (2) Als Verstöße gelten auch Handlungen, durch die der Sinn und Zweck dieser Anordnung umgangen wird oder umgangen werden soll, insbesondere auch eine Ver schlechterung der Liescrungsbedingungen. XI. Inkrafttreten. (1) Diese Anordnung tritt am 1.7.1942 in Kraft. (2) Mit dem gleichen Tag- treten die Anordnung Nr. 8 des Gartcnbauwirtschaftsverbandcs Rheinland vom 88.3. 1949 und alle bisher erteilten Ausnahmegcnehmigungcn außer Kraft. Esse», Len 49. Juni 1942. Der Oberpräsident der Nhcinprovinz. Preisbildungsstelle. I, B. gez.: Or. Lertgsa. Am 8.5. ist der Gärtnermeister der Stadt Offenburg, Uffz. Franz Härle, als Kilmberichter auf Ler Halbinsel Kertsch gcsallcn. Mit ihm verliert die StaLt Offenburg einen überaus befähigten Gestalter ihrer öffentlichen An lagen und der Berufsstand einen vorbildlichen Meister. 1998 in Aliheim in Württemberg geboren, kam er nach erfolgreicher beruflicher Ausbildung als Stadtgärtner nach Offenburg und hat hier fast die gesamten städtischen Anlagen crneuerl. Für die großen Aufgaben, Lie Ler Stadt Offenburg sür die Zukunft gestellt sind, wäre von ihm noch Grobes zu erwarten gewesen. An der Heran bildung eines tüchtigen Berufsnachwuchses hat er durch Erteilung von Fachunterricht und durch Mitwirkung hei den Gehilfenprüfungen ersolgreich mitgearbcitei. Werk und sein Opfer sichern ihm Las bleibende Gedenken -er Bcrufskameraden. Lungs. Am 39. 6. verstarb im Alter von 83 Jahren ber Gärt nereibesitzer Karl W. Hils, Freiburg. Mit ihm verliert die Kreisgruppc Freiburg und, darüber hinaus die Gärt nerschaft ganz Badens eine ihrer markantesten Persön lichkeiten. Seine beruflichen Fähigkeiten, sein gerades Wesen und vor allem sein vorbildlicher Kameradschafts geist sichern ihm ein bleibendes Gedenken bei seinen Berusskameradcn. Hils hat seine Lehre im Botanischen Garten in Freiburg abgelcistct. Während der Wander- jahre kam er auch nach Frankreich und Jialien. Vor nunmehr 49 Jahren Hai er seinen Betiieb in Freiburg begründet, den er dank seiner beruflichen Tüchtigkeit zu dem gemacht hat, was er'heute ist. Am 1. Weltkrieg hat Berufskamerad Hils mit Auszeichnung teilgenomwen. Siels hat er sich ireudig sür die beruflichen Ausgaben cingekctzt. Die Gärtnerschaft Badens wird seiner stets t» Treue gedenken. Lung«. Gartenbaudirektor Georg Serz, Wiesbaden, ist am 7. 7. nach kurzer, schwerer Erkrankung im Alter von 58 Jah ren verstorben. Der Beruf des Gärtners war ihm in feiner ganzen Vielgestaltigkeit inneres Erlebnis, das ihn befähigte, fo befruchtend sür diesen Berus zu wirken. Sein beruflicher BildungSweg führte ihn nach der gärt nerischen Lehre in der Stadigärtnerei in Mainz in Sa- mcnbaubetricbe von Leipzig, Baumschulen in Dresden und Niederwalluf, die Stadtgärtnerei in Frankfurt (M.) und schließlich nach Geisenheim, wo er an der Lehr- uns Forschungsanstalt seine berufliche Ausbildung abfchlotz. Nach erfolgreicher Tätigkeit als Assistent und Obstbau techniker in Wiesbaden, Geisenheim und Langensalza wurde er 1915 Soldat. Bon 1918—1918 leistete er Kriegs dienste als Leiter der Obstzcntrale bei der Zivilvcrwal- tung in Belgien. Am 1. 4. 1919 trat er als Fachbcamter sür Gartenbau in den Dienst der damaligen Landwirt- schastskammer sür den Regierungsbezirk Wiesbaden. I» der Zeit von 1919 bis zu feinem Tode hat Kcrz fein überragendes Wissen und Können unter Hintansetzung feiner Person in den Dienst des Gartenbaus gestellt. Schon srüh hatte er erkannt, daß eine gründliche Berufs ausbildung Voraussetzung für den Alttstieg ist und daL nur mit der Jugend feine weilgesteckten Ziele erreicht! werden können. Die zielbewußt von ihm geschossene Gärtncrsachklasse an der Landwirlschastsschule in Wies baden, die er bis zu seinem Tode leitete, vermittelte der GSrtncrjugend das theoretische Rüstzeug für den gärtne rischen Beruf in einer Weise, wie es nur ein in alle» Berufstragen so erfahrener Fachmann, wie Kcrz es war, tun konnte. Seine rege und umfassende Tätigkeit hat sich in einer Aufwärtsentwicklung des Gartenbaus im Wiesbadener Bezirk ausgcwirkt, der heute in seiner Leistungsfähigkeit wie in seinen wirischaftlichcn Grund lagen unübertroffen ist. Zein geistiges Erbe, das er namentlich in seinen Schülern hinterläßt, wirb Iveiicr- lcbcn und die Arbeit weiterer Gärtnergenerationcn be fruchten. In der Geschichte des Hessen-Nassauischen Gar tenbaus und der Junggärtnerbewegung wird Georg Kcrz für immer einen ehrenvollen Platz behalten. Dornier. Gärtnereibesitzer Ernst Grimm tn Stadtroda (Thür.) verstarb im Alter von 46 Jahren an den Folgen eines kürzlich erlittenen Unfalls. Solrr. In Wolgast feierte die Gärtnerei Ma; Hoffman», Inhaber Otto Blank, ihr öOjähriges Bestehen. Alte Bauernregeln ncn gesehen. Von Dr. Kurl Orphol. Engelhard-Verlag, Berlin. 1942. Preis RM. 2,75. In den Aussprüchen, die man gemeinhin kennzeichnet durch „Ter Volksmund sagt. . . liegt meistens eine tiefe Weisheit, die aus der ungetrübten Beobachtung entstanden ist und durch ungeschminkte Wiedergabe dis Erkenntnisse charakterisiert. Meistens liegt eine von Mund zu Mund getragene Wahrnehmung zugrunde, die von andren bestätigt gefunden wurde, bis ihr jemand eine Formulierung gab, die jedem eindeutig verständlich ist. — So ist cS- mit den alten Bauernregeln, die ost vom Städter glossier« wurden, weil er sich zu weil vom Ursprünglichen entfern« hat und den tiefen Sinn, aber auch die schlichte, urwüchsige Sprache nicht mehr zu fassen vermag. Der Autor hat in emsiger Arbeit das ali- Volksgut gesammelt und nach Monaten geordnet. Für viele dieser alten Regeln hat er treffliche Erläuterungen geboten, die uns das Verständnis für jene Volksweis- hciten wieder wachruft. Tem Buch ist -ine weite Ver breitung zu wünschen. Lobort Tanckor. Obftbausibel. Kurzer Leitfaden für die bäuerliche Obst- baumpflegc. Bon E Groß, Leiter des Instituts sür Obstbau, Eisgrub (N.-T.), Reichsnährstand-Vcrlags-Gc» sellschaft m. b. H., Zweigniederlassung Tonauland, Wien 49, Beatrtxgasse 32. Preis RM. 9,78. Ausgehend von der großen Vcdeuiung, die der bäuer liche Obstbau für die Gesamtobstcrzeugung spielt hat der Verfasser in gedrängter Form dem Landwirt für sein- wichtige Arbeit in der Behandlung seiner vorhandenen Bestände diese Fibel geschrieben. An Hand anschaulicher Abbildungen und tabellarischer Anweisungen wird das Wesentlichste, vor allem aus dem Gebiet der Pflege der .Obstbäumc und au! dem des Pflanzenschutzes gezeigt, und zwar getrennt nach Obstbcständen im Ertragsaltcr und Jungbeständen) kurz die wichtigsten Probleme und Zahlen Den Schluß dieses lehrreichen Büchleins bildet ein Kapitel über Ernte und Vermarktung. 8. V. Vubl. Hus den Landes-, Kreis- und OrtsbEmlchaflen Landesbauernschast DäNM-Wcstprcusfcn 13. 8. Marienburg. 19 Uhr „König von Preußen". Landesbauernschast Hessen-Nassau l2. 8. Mainz. 19 Uhr „Vnrgcrbos". 13. 8. Kronberg (Bad Homburg). Landesbauernschast Kurmarl 18. 8. Eotibns. 29llbr „Hotel Weißes Roß", Berliner Platz 13. 8. Kr-nkf-rt. 29.39 Uhr „Deutsches Haus". Landesbauernschast Rheinland 19.8. Kleve. 17 Uhr in Goch, bei Hermann Janßen, Stcintor. Landesbauernschast Sachsen II. 8. Annabcrg. 15 Uhr „Erzgcbirgsschänkc". 12. 8. Glanchau. 16 Uhr Gärtncrhcim „Zur Poft". 18.8. Freiberg. 14 Uhr Rest. „Stadlpark". 18. 8. Pirua. 19 Uhr „Goldener Stern". Landesbauernschast Schlesien 11. 8. Neumünster. 13. 8. Görlitz. 14.39 Uhr „Brauner Hirsch". 17. 8. Waldenburg. In Polsnitz. Landesbauernschast Thüringen Nordhausen (18). An jedem 1. Donnerstag eines Monats wird eine Schulungstagung durchgesührt. ZVMeilungen des KV6 öer Oarten- austührenden u. frieöhoigärtner e.V. Landesgruppe Thüringen' 1S.S. Weimar, Rest. „Armbrust",
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