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Gartenbauwirtschaft
- Untertitel
- deutscher Erwerbsgarten ; Berliner Gärtner-Börse ; amtl. Zeitung für d. Gartenbau im Reichsnährstand u. Mitteilungsblatt d. Hauptvereinigung d. deutschen Gartenbauwirtschaft
- Verleger
- [Verlag nicht ermittelbar]
- Erscheinungsort
- Berlin
- Bandzählung
- 59.1942
- Erscheinungsdatum
- 1942
- Umfang
- Online-Ressource
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek, Archiv
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek, Archiv
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id490717721-194200000
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id490717721-19420000
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-490717721-19420000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Gartenbauwirtschaft
-
Band
Band 59.1942
-
- Ausgabe Nummer 1, 8. Januar 1942 1
- Ausgabe Nummer 2, 15. Januar 1942 1
- Ausgabe Nummer 3, 22. Januar 1942 1
- Ausgabe Nummer 4, 29. Januar 1942 1
- Ausgabe Nummer 5, 5. Februar 1942 1
- Ausgabe Nummer 6, 12. Februar 1942 1
- Ausgabe Nummer 7, 19. Februar 1942 1
- Ausgabe Nummer 8, 26. Februar 1942 1
- Ausgabe Nummer 9, 5. März 1942 1
- Ausgabe Nummer 10, 12. März 1942 1
- Ausgabe Nummer 11, 19. März 1942 1
- Ausgabe Nummer 12, 26. März 1942 1
- Ausgabe Nummer 13, 3. April 1942 1
- Ausgabe Nummer 14, 9. April 1942 1
- Ausgabe Nummer 15, 16. April 1942 1
- Ausgabe Nummer 16, 23. April 1942 1
- Ausgabe Nummer 17, 30. April 1942 1
- Ausgabe Nummer 18, 7. Mai 1942 1
- Ausgabe Nummer 19, 14. Mai 1942 1
- Ausgabe Nummer 20, 21. Mai 1942 1
- Ausgabe Nummer 21, 28. Mai 1942 1
- Ausgabe Nummer 22, 4. Juni 1942 1
- Ausgabe Nummer 23, 11. Juni 1942 1
- Ausgabe Nummer 24, 18. Juni 1942 1
- Ausgabe Nummer 25, 25. Juni 1942 1
- Ausgabe Nummer 26, 2. Juli 1942 1
- Ausgabe Nummer 27, 9. Juli 1942 1
- Ausgabe Nummer 28, 16. Juli 1942 1
- Ausgabe Nummer 29, 23. Juli 1942 1
- Ausgabe Nummer 30, 30. Juli 1942 1
- Ausgabe Nummer 31, 6. August 1942 1
- Ausgabe Nummer 32, 13. August 1942 1
- Ausgabe Nummer 33, 20. August 1942 1
- Ausgabe Nummer 34, 27. August 1942 1
- Ausgabe Nummer 35, 3. September 1942 1
- Ausgabe Nummer 36, 10. September 1942 1
- Ausgabe Nummer 37, 17. September 1942 1
- Ausgabe Nummer 38, 24. September 1942 1
- Ausgabe Nummer 39, 1. Oktober 1942 1
- Ausgabe Nummer 40, 8. Oktober 1942 1
- Ausgabe Nummer 41, 15. Oktober 1942 1
- Ausgabe Nummer 42, 22. Oktober 1942 1
- Ausgabe Nummer 43, 29. Oktober 1942 1
- Ausgabe Nummer 44, 5. November 1942 1
- Ausgabe Nummer 45, 12. November 1942 1
- Ausgabe Nummer 46, 19. November 1942 1
- Ausgabe Nummer 47, 26. November 1942 1
- Ausgabe Nummer 48, 3. Dezember 1942 1
- Ausgabe Nummer 49, 10. Dezember 1942 1
- Ausgabe Nummer 50, 17. Dezember 1942 1
- Ausgabe Nummer 51/52, 24. Dezember 1942 1
-
Band
Band 59.1942
-
- Titel
- Gartenbauwirtschaft
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2 Xs. L. 15. Isnusr l-sr OartenbauwlrUchaK vereinigt mit Deutscher Lrwerbsgarteabmi ^auo ist sür Qcrrtsubaubstrisb wit VsrLau/sstsllsn Asivsrdsstsusrptücktig? Lm wichtiges Reichsfinanzhof-Utteil Zu der Frage, wann ein Gärtner mit Zukauf fremder Erzeugnisse und bei Unterhaltung von Verkaufsstellen gewerbesteuerpflichtig ist. erging ein grundlegendes Urteil des Reichsfinanzhofs (RFH.) am 22. Oktober 1941. das im Reichssteucrblatt 1941 S. 963 veröffentlicht ist. Mit ihm kann die Entwicklung der Rechtsprechung auf diesem für den gärtnerischen Beruf steuerlich so wichtigen Gebiet einstweilen als abgeschlossen gelten. Der Fall betraf einen Betrieb mit zahlreichen Gewächshäusern und zwei Verkaufsläden, wovon der eine in dem zur Gärtnerei gehörigen Haus gelegen war, während der zweite (Hauptgeschäft) in der Stadtmitte zu einem Mietpreis von 3156,— RM. jährlich unterhalten wurde. Auf ihm ruhte das Schwergewicht des Blumenverkauss. Der Zu kauf an Fremderzeugnissen wirkte sich absatzmäßig so aus, daß in dem von der Steuerbehörde auf- gegrifienen Jahr 1939 der Umsatz in eigenen Er zeugnissen 42 660,— 8W. betrug gegenüber einem Umsatz von 17 000,— RM. in fremden Erzeugnissen zuzüglich 1700,— RM. Umsatz aus Friedhofgärt nerei. Der Zukauf erfolgte unbestritten zur Deckung jahreszeitlicher Lücken und zum Ausgleich von Ausfällen, die durch Hochwasser, Hagelschlag und ungünstige Witterung eingetreten waren. Die ver hältnismäßig teure Verkaufsstelle in der Stadt mitte war im Interesse des Absatzes seiüer Waren und im Hinblick aus den Wettbewerb mit anderen Gärtnereien notwendig. Finanzpräsident und Ober finanzpräsident sahen auf Grund eines Gutachtens, das die Wirtschaftskammer (Einzelhandel) er stattet hatte, die landwirtschaftliche Tätigkeit nur als Mittel für die gewerbliche Be tätigung an und bejahten nach den gesamten Verhältnissen und nach der Verkehrsauffassung das Ueber- wiegen des gewerblichen Betriebes. Das Vorbringen des Steuerpflichtigen blieb un beachtet. Der RFH. stellte indessen den Steuer pflichtigen von der Gewerbesteuer frei. Erfah rungsgemäß, so führte der RFH. aus, unterliegt die Höhe des Zukaufs in den verschiedenen Jahren erheblichen Schwankungen. Die Entscheidung, ob gewerblicher oder landwirtschaftlicher Betrieb vor liegt, kann nicht von dem in den einzelnen Jahren schwankenden Ergebnis des Zukaufs abhängig ge macht werden. Deshalb ist der Hundertsatz des Zukaufs nicht immer ausschlaggebend. Maßgebend ind vielmehr die gesamten Verhältnisse des Einzel- alls und die Verkehrsauffassung. Hiernach ist es ehr wohl möglich, daß auch bei einem Zukauf von weniger als 50 v. H. das Ueberwiegen der gewerb lichen Tätigkeit wegen der sonstigen Betriebsart oder im Hinblick auf den Zukauf in anderen Jahren zu bejahen ist. Dies kann aber nicht bedeuten, daß der Umfang des Zukaufs und der Eigenerzeugung keine Bedeutung mehr habe. Es kommt in dem Fall, daß die Verhältniszahlen des Fremdeinkaufs und der Eigenerzeugung nicht schon genügend Klar- heit schaffen, darauf an, aus der planmäßigen Be triebsgestaltung und Betriebsführung den Haupt zweck des Unternehmens festzustellen, wobei die für das Vorliegen eines gewerblichen oder eines gärt nerischen Betriebs sprechenden Umstände abzu wägen sind. Wie erwähnt, ist die Abgrenzung nicht lediglich darauf abzustellen, ob in einzelnen Jahren der Zukauf mehr oder minder zufälligerweise 50 v. H. übersteigt oder nicht, sondern es kommt darauf an, ob ein Unternehmen nach seinem Auf bau und auf die Dauer so betrieben wird, daß es nicht mehr als Teil der Land- oder Forstwirt schaft angesehen werden kann. Eine solche Abände rung liegt aber nach Auffassung des RFH. nicht schon dann vor, wenn ein Steuerpflichtiger in ein zelnen Jahren infolge ungünstiger Witterungsver hältnisse oder aus anderen Gründen zur Aufrecht ¬ erhaltung seines Betriebes und zur Deckung der Nachfrage besonders viele fremde Erzeugnisse zu kaufen mußte. Geschieht andererseits der Zukauf fremder Erzeugnisse in überwiegender Menge und planmäßig, weil der eigene Betrieb wegen seiner Boden- und Klimaverhältnisse die erforderlichen Mengen an verkaussfähigem Rohmaterial nicht her vorbringt, und kommt hinzu, daß die Verarbeitung und die Art des Absatzes nach kaufmännischen Prin zipien erfolgt, so läßt dies auf die vorwiegende Ab sicht der gewerblichen Betätigung schließen. Auszugehen ist also stets von dem Durchschnitt einer Reihe von Jahren, innerhalb deren die Menge der Erzeugnisse und des Zukaufs zu ermitteln und festzustellen ist, ob der Handel hon vornherein die überwiegende Bedeutung gehabt hat und ob der Betrieb planmäßig und organisch in der Richtung der Förderung und Ertragserhöhung des Handels ausgebaut worden ist. Stellt hiernach der Handel den tragenden Teil des Gesamtbetriebes dar, so kommt dem landwirtschaftlichen Betriebsteil nur eine untergeordnete Bedeutung zu. Der gesamte Be trieb stellt in einem solchen Fall einen gewerblichen Betrieb dar. Soll dagegen die Landwirtschaft Der Reichsarbeitsminister hat am 5. Oktober 1941 eine reichseinheitliche Anordnung über die arbeitsrechtliche Behandlung der im Deutschen Reich beschäftigten Schutzangehörigen und Staaten losen polnischen Volkstums "erlassen, die am 8. No vember in Kraft getreten ist. Diesen polnischen Arbeitskräften wird damit eine arbeitsrechtliche Sonderstellung eingeräumt, die dem gesunden Volksempfinden Rechnung trägt. Die Anordnung enthält den Grundsatz, daß Polen nicht ohne zwin gende sachliche Gründe an Arbeitsplätzen eingesetzt werden dürfen, die sie berechtigen, deutschen Ge folgschaftsmitgliedern Weisungen zu erteilen. Für die in der Landwirtschaft und auch im Gartenbau eingesetzten polnischen Arbeitskräfte ist folgendes zu beachten: Polnische Arbeitskräfte haben grundsätzlich nur Anspruch auf die Gewährung von unverschuldeter leistete Arbeit. Zuschußzahlungen zum Kranken geld dürfen nur gewährt werden, wenn die Krank heit auf die Folgen eines unverschuldeten Betriebs unfalles zurückzuführen ist. Der Lohn kann weiter gezahlt werden bei Arbeitsverhinderung durch Wahrnehmung amtlicher Termine (Gerichtstermine) sowie durch ärztliche Untersuchung infolge eines unverschuldeten Betriebsunfalles. Ein Rechts anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsverdienstes in diesen Fällen hesteht jedoch nicht. Bei allen anderen Arbeitsverhinderungen beschränkt sich der Anspruch auf die Gewährung von unverschuldeter Freizeit. Für Arbeit an Feiertagen erhalten Polen keine besonderen Feiertagszuschläge. Nur dann, wenn ein Feiertag, an dem gearbeitet wird, auf einen Sonntag fällt, ist jener Zuschlag zu zahlen, der nach der Reichstarisordnung bei Stundenlohn 25 v. H. beträgt. Sonderzuschläge auf Zuwendun- gen dürfen Polen nicht gewährt werden, auch nicht Jubiläums- und Treugelder und ähnliche ein malige Zuwendungen aus besonderen Unlüsten. Auch dürfen aus Anlaß der Niederkunft weder tarifliche noch betriebliche Leistungen gegeben werden. Vereinbarungen über Altersversorgung neben den gesetzlichen Bestimmungen sind verboten. Für das Arbeitsentgelt der polnischen Beschäftigten gelten die gleichen Bestimmungen wie für deutsche Geiolqichaftsmitglieder, sofern nicht etwas anderes ausdrücklich bestimmt ist. Grundsätzlich soll an (Gärtnerei) im Vordergrund stehen, so muß daS Hauptgewicht auf der Urproduktion und dem Anbau und Vermehrungsanbau gärtnerischer Erzeugnisse liegen. Erfolgt der Vertrieb der Erzeugnisse im Weg des Eigenverkaufs, so ist für die Annahme eines Gewerbebetriebes kein Raum, wenn die ein gerichteten Verkaufsstellen nicht über den Rahmen des Ueblichen wesentlich hinausgehen. Da der Zukauf fremder Erzeugnisse weniger als ein Drittel des Umsatzes betrug und in den Vor jahren offensichtlich im Verhältnis nicht höher war, sah der RFH. die Unterhaltung einer zweiten, wenn auch verhältnismäßig teuren Verkaussstelle in der Stadtmitte als unschädlich an, zumal der Steuer pflichtige dartun konnte, daß die zweite Verkaufs stelle im Interesse des Absatzes seiner Waren und im Hinblick auf den Wettbewerb mit anderen Gärt, nereien notwendig war. Außerdem war bei der Be urteilung der Höhe des Zukaufs zu berücksichtigen, daß der Steuerpflichtige durch Hochwasserschäden und durch Hagelschlag sowie infolge ungünstiger Witterung starke Ausfälle hatte, die durch erhöhten Zukauf von Gemüse ausgeglichen werden mußten. Alle diese Tatsachen waren seitens der Vorinstanzen und der Gutachterstelle nicht gewürdigt worden. Die angefochtene Entscheidung verfiel daher der Auf hebung. Das Urteil läßt erkennen, daß nach gleichen Grundsätzen auch bei der Einheitsbewertung zu ver fahren ist. K. polnische Beschäftigte nur die niedrigsten betrieb?- üblichen Vergütungen ihrer Alters- und Tätigkeits- aruppe bezahlt werden. Bei überdurchschnittlichen Arbeitsleistungen können im Rahmen der gesetz lichen Vorschriften Leistungszulagen unter Be achtung der Bestimmungen über den Lohnstop ge währt werden. Die Bestimmungen, wonach bei Akkordarbeit mindestens der Zeitlohn zu zahlen ist, finden bei Polen keine Anwendung. Das Arbeits entgelt der Polen unterliegt neben den sonstigen Abzügen (Lohnsteuer, Sozialversicherungsbeiträge usw ) der Sozialausgleichsabgabe in der Höhe von 15 v. H. des Lohnes. Abgabefrei sind 39,— RM. im Monat bzw. entsprechend geringere Beiträge bei wöchentlicher oder täglicher Lohnzahlung. Nur in der Landwirtschaft im engeren Sinne beschäf tigte Polen sind von der Sozialausgleichsabgabe befreit. Hierzu gehören jedoch nicht die Polen, die im Gartenbau beschäftigt sind. Die polnischen Beschäftigten haben nur Anspruch auf den niedrig sten Urlaub, der sich auch nicht insolge längerer Betriebs- oder Berufszugehörigkeit oder eines höheren Lebensalters steigert. Jugendliche erhalten den gleichen Urlaub wie Erwach>ene. In der Land- und Forstwirtschaft werden den Polen keine Tren nungszuschläge gewährt. Die Unterkunfts-, Aus- lösungs- und Zehrgelder dürfen I,— RM. nicht überschreiten. Die Kündigungsfrist für polnische Beschäftigte beträgt höchstens "zwei Wochen, wenn nicht eine kürzere Kündigungsfrist vereinbart wird. Ansprüche aus dem geschäftlichen Verhältnis ver fallen vier Wochen nach dessen Beendigung, wenn sie nicht vorher schriftlich geltend gemacht wurden. Die Betriebsführer sind verpflichtet, diese Anord nung strengstens einzuhalten. Ihre Umgehung oder Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis und Geldstrafe, letztere in unbegrenzter Höhe, oder mit einer dieser Strafen belegt. Or. Zsmmsr. Ernennung lm Reichsmlnlsterlum für Ernährung unv Lanowirtschast Der Führer hat auf Vorschlag von Reichsminister Darrs Regierungsrat Dr. Ager zum Oberregie- rungsrat ernannt. ^rbsitsrscktk'cks polnr'soksr LckutranFskätiFsr Ltaatsntossr polnische Arbeitskräfte im Gartenbau Aufnahmen von semüfefonen in die Sottenltfte Vom Verwaltungsamt des Reichsbauernführers wird mitgeteilt, daß nachfolgende Gemüsesorten zu sätzlich in die Sortenliste des Reichsnährstandes ausgenommen worden sind: Radies, Rotes von Aspern (in Gruppe III); Sellerie, Wiener Markt (in Gruppe III); Zwiebeln, Wiener gelbe (in Gruppe III), Wiener rote (in Gruppe III); Gurken (Freiland), Eisgrub-Znaimer (in Gruppe II, zur Erzeugung und zum Vertrieb nur in der Ostmark zugelaffen); Kastengurken, Produkta (in Grupps III); Sommerendivien, Wiener Mai (in Gruppe II, zur Erzeugung und zum Vertrieb nur in der Ostmark zugelassen). Die genannten Sorten sind damit zum Vertrieb als AK Z.-Stammsaatgut zugelassen. Bei der Erzeugung von Saatgut für den Vertrieb sind demgemäß die Bestimmungen der „Grundregel für die Anerkennung von Gemüsesaaten" zu beachten. Seine LinsteNung von Zremdvölkifchen als landwirtschaftliche Lehrlinge Nach einer Anordnung des Reichsbauernführers dürfen Fremdvölkische Nicht in die durch die Aus bildungsordnung des Reichsnährstandes anerkann ten Fachberufe der Laud- und Forstwirtschaft aus genommen werden. Unter den Begriff „fremdvöl kisch" fallen jedoch nicht ausländische Staatsange hörige, die der germanischen Völkersamilie ange hören, soweit nicht im Einzelfall politische Gründe dem entgegenstehen. Angehörige der germanischen Völker können demnach zu den Berufen des Reichs nährstandes zugelassen werden und darin ihre Lehre ableisten, Lehrgänge besuchen und Nachprüfungen ablegen. Für diese gelten die gleichen Bestimmun gen wie für Reichsdeutsche. Auch dürfen sie die Berufsbezeichnungen Lehrling, Gehilfe oder Meister des betreffenden Berufes oder sonstige auf Grund ihrer Ausbildung im Reich erworbenen Berufs bezeichnungen führen. Alle übrigen Angehörigen sremder Staaten sind nicht berechtigt, die durch die Ausbilduimsordnuna des Reichsnährstandes fest gelegten Äerufsbezelchnungen zu führen, sie gelten vielmehr als „Hilfsarbeiter" oder „Helfer". Vas Eftast erweitert feine semüseanvaufläche Im Elsaß verfügt der Gemüsebau noch über sehr große Reserven, die unter französischer Herrschaft angesichts der Zufuhren von Früh- und Fein- gemüsen aus den billig produzierenden europä ischen und afrikanischen Mittelmeergegenden brach liegen mußten. Das erste Gemüsewirlschaftsjahr im Zeichen der deutschen Marktordnung hat jedoch da von überzeugt, daß unter den neuen Verhältnissen der Gemüsebau auch im Elsaß eine große Zukunft hat. Es hat sich auch ergeben, daß mit den bis- herigen Anbauflächen und Einrichtungen der Ge müsebedarf längst nicht gedeckt werden" kann. Auf einer vom Gartenbauwirtschaftsverband einberufe nen Gemülebautagung in Kolmar, der noch weitere für die anderen Kreise folgen werden, waren daher Erzeuger und Ortsbauernführer aus Kolmar und Umgebung versammelt, um zur Sicherung des Ge- müsebedarss eine Intensivierung des Anbaus her beizuführen und insbesondere die Landwirte und Bauern im Feldgemüsebau zu beraten. Eine um fangreiche Arbeitsplanung wird den »ollen Einsatz zur Steigerung des Gemüseanbaus im kommenden Frühjahr möglich machen. Hauptschriftlciter H o r st Haagen, z. Z. Wehrmacht, in Vertretung Walter Krengel, PerNn^ittenau. Verlag Gaunerische Berlagägeselllchaft, Dr. Walter Lang KG., Berlin SW. SS, Kochstraße SS. Anzeigenleiter Fritz Philipp, Frankfurt IVderp Druck Trowitzsch L Sohn, Frankfurt fLdcr). Zur Zeit ist Preisliste Nr. S vom l. ilugust lSS7 gültig. Die l.andwirtlchalt in der 5owjetumon Von Kriegsberichter Herbert Wilk Wir haben die letzten guten Straßen verlaffen, und nun geht es hinein in die unendliche Weite der Sowjetunion, auf Sandwegen, über Aecker und Wiesen. Hochauf wirbelt der Sand und endloser Staub zeichnet den Weg, den unsere Kolonnen im Sommer 1941 nehmen. Durch ständig wechselndes, hügeliges Gelände, vorbei an Wiesen mit bunten Blumen, Feldern, reich mit Korn bestanden, durch eingeschnittene Flußtäler, Heidelandschaft, an Seen entlang, dann durch Wald, herrlichen Nadel-, Laub- und gemisch ten Wald, vielfach mit dichtem Unterholz bestanden. Man glaubt manchmal durch einen Naturpark zu fahren. Immer weiter geht es, die Wälder mehren sich, und schließlich sieht man, soweit das Auge reicht, nur Wald und vielfach Moor und Sumpf. Her einzige Haltepunkt in diesen Gegenden ist die Straße, d- h. jene Strecke, auf der man über an geworfene Sandmassen fährt. Einsam ist es hier, und man atmet auf, wenn sich dem Blick nach Stunden wieder schönes, offenes Land zeigt. Wohl selten ein Land, das in seinem Landschafts bild so große Abwechselung bietet, wie diese Sowjetunion. Wollte man aber annehmen, daß der Mensch sich mit seinen Lebensgewohnheiten der Schönheit seiner Umgebung anpaßt, so wird man hier schwer enttäuscht. Der Weg durch die Dörfer führt durch Unrat und Morast. Keine Blume, sei es an den Fenstern oder in Vorgärten, säumt die Straßen. Holzhäuser, mit Stroh oder Holzschindeln gedeckt, nicht selten mit windschiefen Wänden oder halbabgedeckten Dächern, mit schmutzigen Höfen, in denen sich eine Jugend umhertummelt, schmutzig wie ihre Um gebung und, wie man beobachten kann, arm an kindlicher Fröhlichkeit — dies ist das ländliche Paradies der Sowjetunion. Nicht viel anders zeigen sich die Städte. Wenige Stein- bzw. Ziegelbauten reihen sich unter die Holzhäuser. Kirchen (allerdings nicht mehr ihrem ursprünglichen Zweck dienend), Schulen, Kasernen, Fabrikanlagen und allenfalls Spitäler nehmen den .Weinbau für sich in Anspruch, Was sonst noch an weißgetünchten Häusern steht, ist meist Attrappe. Unter dem Kaltanwurf ist Holz. Keine Kanalisa tion, keine gemeinsame Trinkwasserversorgung, keine Vorgärten,' aber auch nichts, was auf die menschliche Wohnkultur, die wir gewohnt sind, auch nur annähernd hindeuten würde. Wie die sogenannte sowjetrussische Intelligenz in diesen Städten und Dörfern aussah, kann nicht beschrieben werden, da sie längst, bevor wir kamen, geflohen war. Zurückgeblieben sind jene Menschen, die nichts zu verlieren hatten. In erster Linie die Bauern. Von ihnen und ihrer Lebensweise erzählt der nachstehende Bericht, der zusammengestellt wurde aus Gesprächen mit Sowjetbauern bzw. Kolchos (- Kollektivbauern) aus verschiedenen Ge bieten der Sowjetunion. Die Kollektivwirtschaft, genannt „Kolchos" Weit verstreut in der Gegend liegen die Sied lungen der Kolchosbauern. 10, 20, 50, 100 bis 150 Häuser bilden, eng beisammenliegend, jeweils das Dorf. Einzelgehöfte gibt es nicht. Vielfach dauert es Stunden, um von einer Siedlung zur nächsten zu gelangen. Kein Schmuck, keine Umzäunung weist auf den Einzelbesitz hin. Ein kurzer, niedergetretener Rasen platz oder Sandwege führen durch "die Häuserreihen. Die Häuser selbst (besser wäre der Ausdruck „Hüt ten") sind aus Holzstämmen gebaut, mit Lehm verschmiert, und entweder mit Stroh oder Holz schindeln gedeckt. Ein offener Schweinestall, allen falls ein Unterstand aus Brettern für eine Kuh, beide fast ausschließlich in direkter Verbindung mit dem Haus. Die Fahrzeuge (Leiterwagen) stehen im Freien. Die Sensen, mit übermäßig langem Stiel (es wird hier nur in gestreckter Haltung gemäht), hängen meist draußen an der Hauswand. Ein Blick in das Innere der Häuser zeigt einen einzigen Raum — in der Regel ohne jeden Ver putz —, der gleichzeitig als Küche, Wohn« und Schlafraum dient. Daneben finden sich, allerdings selten, Häuser, in denen eine Unterteilung dieses Raumes durch einfaches Aufstellen einer Bretter wand vorgenommen wurde. Die Türöffnung wird einfach herausgeschnitten, und als Tür dient ein Tuch oder eine alte Decke. Da an der Bretterwand ein Verputz nicht hält, wird diese einfach mit alten Zeitungen austapeziert, Vorhänge an den Fenstern gibt es nicht. Es fehlt auch ;eglicher Bilderschmuck. Meist an der dem Eingang zunächstliegenden Seite befindet sich der Ofen mit seinem Kamin, neben dem Steinsockel, auf dem das Haus ruht, der einzige Ziegel- bzw. Steinbau des sowjetischen Bauernhauses. Sie beide bilden auch das einzige und letzte Zeichen menschlicher Siedlung dort, wo der Krieg die Wohnstätten vernichtete. Links und rechts vom Ofen, etwas über den Boden erhöht, befinden sich die Schlafstellen. Ein fache Bretter ohne Bettzeug. Als Schlafunterlage dient zumeist ein alter Pelz. Seltener findet man auch Bettstellen, aber auch sie ohne richtiges Bett zeug. Ein Tisch, einige Holzbänke und eine Truhe, selten ein Schrank, bilden den gesamten Hausrat außer den notwendigsten und primitivsten Eß- und Kochgeräten. Bretter bedecken den Fußboden, unter dem sich ein kleiner, 1 m tiefer und 2 qm großer Vorratskeller befindet, der durch Herausnehmen einiger Bretter leicht zu erreichen ist. Die Menschen selbst in abgetragenen, billigen Kleidern, vielfach geflickt, ohne Schuhe und Unterwäsche. Soweit das Bild, das man beim Betreten einer zum Kolchos gehörenden Siedlung in sich aufnimmt. Und nun über das Wesen der Kollektivwirtschaft Nach dem bisher Gesehenen kann man die Kol lektivwirtschaft als ein System zur Bekämpfung des Großgrundbesitzes und Proletarisierung der Bauernschaft bezeichnen. Der Bauer tritt — nach dem er durch entsprechende Propaganda gehörig mürbe gemacht wurde — freiwillig mit seinem ge samten Grundbesitz der Kollektivwirtschaft bei. Das Haus sowie der dazugehörige Baugrund, in der Regel 200 bis 300 qm Anbaufläche bleiben sein Eigentum. Allerdings nur solange, wie er sich nichts zuschulden kommen läßt oder die Absicht hegt, sich als Industriearbeiter in irgendeiner Stadt irieder- zulaffen. (Sofern er überhaupt die Einwilligung dazu bekommt.) In diesen beiden Fällen wird ihm auch dieser Besitz ohne jede Entschädigung weg genommen. Sein gesamter Viehbestand bis auf eine Kuh und ein Schwein geht ebenfalls über in die Kollektivwirtschaft bzw. in den Besitz des Kolchos. Er trat aber nicht nur mit seinem gesamten Hab und Gut in die Gemeinschaft ein, sondern auch mit, seiner und seiner Familie Arbeitskraft. Er hörte damit auf, „Besitzender" zu sein. Wie spielt sich nun das Leben des Kolchosen im einzelnen, ab und wie in der Gemeinschaft? Von den ihm verbleibenden Besitz können er und seine Familie weder leben, noch ist es ihm mög lich, aus dem Verkaufserlös der Produkte seines eigenen Viehbestandes sich irgendwelche lebensnot wendigen Gegenstände zu kaufen, da er selbst noch von diesem Besitz Steuern an den Staat bezahlen mußte. Für Haus und Grund forderte der Staat eine Steue.r von jährlich 50 Rubel in Geld. Dieser Be trag verteilt sich auf: Landwirtschaftssteuer, Kul turfonds, Krankenversicherung, Feuer-, Lebens- und Viehversicherung, Heimatfonds und Rüstungsfonds. Außerdem hatte er jährlich 150 bis 200 I Milch, 32—38 üx Fleisch und 75 Eier abzuführen. Für die Milch wurden ihm ie Liter 0,11 Rubel nicht etwa in Geld ausbezahlt, sondern gutgeschrieben. Für Fleisch und Eier erfolgte weder eine Bezah- liing noch eine Gutschreibung. War er nicht in der Lage, die geforderten Mengen abzuliefern, dann müßte er die fehlenden Produkte (Milch, Fleisch, Eier) kaufen, um seiner Abgabepflicht nachzukom« men. Wie aus vorgefundenen Gerichtsakten her vorgeht, wurde ein Kolchose, weil er nicht die vorgefchriebene Menge an Fleisch ablieferte, vom Gericht zu 6 Monaten Zwangsarbeit verurteilt. Was er außerdem noch an Enten, Gänsen oder Schafen besaß, gehörte ihm, und es stand ihm frei, diese Tiere lebend oder tot zu verkaufen. Die Sowjets wußten ganz genau, warum sie in dieser Hinsicht freizügig waren! Die Bestände an Ge flügel sind nämlich insolge Futtermangels derart gering (5—6 Hühner, 8—10 Gänse oder Enten, Schafe nur ganz vereinzelt), daß au einen Ver- kauf dieser Tiere nicht zu denken war. Was konnte er also, nachdem er der Abgabe pflicht nachgekommen war, aus seinem eigenen Be sitz noch zu Geld machen? Die restliche Milch, Eier und Schweinefleisch, vorausgesetzt, daß er auf diese Produkte überhaupt verzichten konnte. Dabei mußte er seine eigenen Erzeugnisse an den Staat verkaufen. Hier zeigt sich die Härte dieses Systems in seiner ganzen .Grausamkeit. (Fortsetzung folgt.) 2. 2 W bw ger vij ge' du in lic ru s°I W täi ihn star Ursc in Hori auf führ T Pra psla daß bei bie 1. L 4. Di das lichsti mit f a) k t d) g i -) c f ck> Di Habei scits der e Wuch- und 2 Kosten den ei Wede' Ans Geml mit gonw 1. i a a li ar bil sch -so 3 M mi äniagi Geprü Bewurzk I. Be 3. Evau Die i in der mehrur (Orien Mit Pflanz sowie mäßige wurden linge je Die durchgej s) Ti serkontr ch Bell kraft, ft Diese ordnunc beigefüg den bejc Zur!s zengatn Tabelle Seist 6« I-or Loxnois Üupdord. pulcdsr Lupkorbi kulseim Louxsinv elsdrs Karins ec wllioum ndr^ssiitl ^wsjonin Edel-samer Die Ke Handlung- firme« a
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