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veilage M Nr. 74 ü«Memmen Meigerz" Sounablnd, den '5. September 1917. Druck, Verlag und Redaktion A. Schurig, Brernig. bei einem Einkaufspreise für den Mk. zu 8) für den Kleinhandel mit Gemüse: 3 Pfg- 7 Pfg. für das Pfund beträgt wenn der Erwerbspreis unter bis V über V dnrcb die Verordnung Dresden, den 1. September 1917. Ministerium des Innern. und zwar spätestens bis Dienstag der folgenden Woche, erstmalig bis zum 11. September, ver Staätkat ru pulsnly. ver LtsätrZt ru kamenr. des Königlichen des Königreichs 8 15 20 40 7 10 15 20 30 40 50 70 55 33 46 17 25 4 5 7 8 11 15 20 25 30 Erbsen (gedrillt oder gereifert) grüne Bohnen Wachs- und Perlbohnen Möhren ohne Kraut Karrotten ohne Kraut V V »» V »t Soweit die 28. August 1917 zeugerhöchstpreise bis rr v 1 „ c) Pfg. V V V V Ministeriums des Innern vom Sachsen einheitlich festgesetzten Er- 10 vom Hundert zum Erwerbspreise. 6. Für den Kleinhandel mit Obst: Dieselben Zuschläge wie für den Kleinhandel mit Gemüse (vergl. oben Unter l 8). III. Ergänzend gelten wegen der Handelszuschläge der Bestimmungen der Verordnung der Reichsstelle für Gemüse und Obst vom 27. April 1917 — O. 2927 — und der Landesstelle sür Gemüse und Obst vom 26. Juni 1917 — k. 6. O. 262 —. Ferner gelten nach wie vor die Bestimmungen der Berordnug des Stellvertreters des Reichskanzlers über Gemüse, Obst und Südfrüchte vom 3. April 1917, weiter die Bestimmungen über Regelung derObst- ernte 1917, über Schlußscheinzwang, über Ausweise für den Gemüse- und Obsthandel usw., insbesondere in Bezug auf die.bei Zuwiderhandlungen angedrohten Strafen. Lediglich die Haudi lszuschlüge für Gemüse und Obst selbst werden durch die vorstehende Bekanntmachung anderweit festgesetzt. Kamenz und Pulsnitz, am 7. September 1917. Vie königliche flmtshsuptmsnnlchatt ksmenr. die vereinnahmten Fleischmarken an die Königliche Amtshauptmannschaft einzureichen. Die Frist mutz pünktlich inncgehalten werden. Inhaber von Gast-, Schank- und Speisewirtschaften, die diese Frist wiederholt versäumen oder sür die verabreichten Fleijchmengen Fleischmarken nicht nachweisen können, haben zu- erwarten, daß ihnen die Fleischbezugskarte entzogen wird. Als Nachweis über die vom Fleischer empfangenen Fleischmengen (Fleisch mit oder ohne Knochen oder Wurst) sind von den Gastwirten Quittungen für die Fleischer auszustelleu. Diese Quittungen sind von den Fleischern mit den aller 14 Tage zu erstattenden Ab rechnungen über den Fleischverbrauch als Beleg an die Königliche Amtshauptmanschaft ein- zureichen. II. Die Inhaber von Gast-, Schank- und Speisewirtschafien werden aufgefordert, alle etwaigen Bestände an Fleisch, Wurst und Speck nach dem Stande vom 8. September der Ämtshauptmannschaft sofort anzuzeigen. Der Kommunalverband der Königlichen Amtshauptmannschaft Kamenz, am 8. September 1917. für das ganze Gebiet „ , ,, , . . . . maßgebend und das Gemüse nicht zu einem niedrigeren Preise erworben worden ist, dürfen im Kleinhandel also höchstens die nachstehenden Preise gezahlt werde«: 10 vom 7^ ,, 5 „ 2V- „ 9 14 19 29 39 49 69 „ 1 Mk. Fleischverbrauch inden Gastwirtschaften. I. Ls hat sich herausgestellt, daß in Gast-, Schank- und Speisewirtschaften Fleischge richte immer noch ohne Fleischmarken verabreicht werden. Die Königliche Amtshauptmannschast sieht sich deshalb veranlaßt, diesem Uebelstande zu steuern. Sie ordnet deshalb folgendes an: Kartoffelversorgung. 1. Herbstversorgung. Bis zum 21. Oktober findet die Kartoffelversorqung in der bisherigen Weise auf Wochenkarten der Kommunalverbävd- st-lr. Die allwöchentlich zu gebende Ration wird nach Maßgabe der Vorräte durch die Kon r '' verbände selbst bestimn . 2. Winterversorgnng. Vom 21 Oktober ab beginnt d e eig- nn weWinterr rsorgung. Die Ration wird auf 7 Pfund auf den Kopf und die Woche festgesetzt. Kinder, die bis zum 15. September das 4. Lebeusjahr noch nicht vollendet Huben, erhallen wöchentlich nur 5 Pfund. Bon den für sie bestimmten Land skortoffelkarten ist deshalb bei der Ausgabe der Abschnitt A/L* abzutrennen. Die so ersparten Kartoffelmengen sollen für Massenspei sungen und etwaige Zuschläge vorbehalten bleiben, worüber noch näheres bestimmt wird. 3. Landeskartoffelkarte. Für die Versorgung ab 21. Oktober werden durch die Kom munalverbände und zwar bis zum 15. September Landeskartoffelkarten ausgegeben. Diese Karten haben 2 Zentnerabschnitte und einen dritten Abschnitt, dessen Wert später noch beson ders festgesetzt werden soll (voraussichtlich gleichfalls auf mindestens 1 Ztr.). Die Landes kartoffelkarten berechtigten zum zentnerweisen Einkauf von Kartoffeln bei jedem Kartoffel- erzeuger im ganzen Lande. Die Landeskartoffelkarten sind vor der Ausgabe mit dem Namen der Gemeinde auf jedem Zentnerabschnitt abzustempeln. Die Freizügigkeit dieser Landeskar loffelkarte darf durch keinerlei Ausfuhrverbote oder andere Beschränkungen irgendwelcher Art seitens der Kommunalverbände beschränkt werden. Jede andere Veräußerung von Kar toffeln als auf Kartoffelmarke ist streng verboten. Zunächst werden die Zentnerabschnitte 8/8* zum Einkauf freigegeben. Der Termin für die Freigabe des 3. Abschnittes S/L* wird noch bestimmt werden. 4. Personen, welche nicht die Absicht oder keine Gelegenheit zum zentnerweisen Einkauf von Kartoffeln haben, können die einzelnen Zentnerabschnitte ihrer Landeskartoffelkarte gegen Wochenmarken ihres Kommunalverbandes umtauschen und zwar auf 1 Zentnerkarte 14 Wochenkarten zu 7 Pfund. Es soll zunächst immer nur eine Zentnerkarte auf einm--' mgetauscht werden, damit der Inhaber der Landeskartoffelkarte die Möglichkeit behält, übrigen Zentnerabschnitte noch durch zentnerweise»! Einkauf zu verwerten. 5. Kleinhandelspreise für den Einkauf beim Erzeuger. Mit Rücksicht darauf, daß der Großhandelspreis des Reichs wegen auf 6 M. pro Zir. fest, efitzt ist, wird der Kleinhan delspreis für den Einkauf unmittelbar beim Erzeuger auf 6,50 Mk. festgesetzt. Hierzu darf bis zum 15. Dezember die reichsgcsetzliche Schnelligkeitsprämie von 50 Pfg. und die reichsge setzliche Anfuhrprämie von 5 Pfg. für jeden angefangenen km, jedoch unter Abrechnung des ersten km gezahlt werden. Erfolgt die Lieferung in Leihsäcken, so darf der Kartoffelerzeuger 30 Pfg. Aufschlag fordern. Uebernimmt der Käufer den Transport der Kartoffeln vom Gehöft des Erzeugers ab, so fällt der Km-Zuschlrg weg. M d zwischen dem Kartoffelerzeuger und dem Käufer v rnn'mrt, daß letzerer die Kar toffeln selbst aus dem Acker herausnimmt, so mindert sich der Kaufpreis, der gefordert werden darf, um 50 Pfg. pro Ztr. 6. Die Preise für den pfundweise« Kletnverkauf und für den zeninerweisen Verkauf beim Händler werden durch die Kommunalverbände oder in deren Auftrage durch die Orts behörde festgesetzt. 7 Abstempelung der Frachtbriefe. Um zu verhindern, daß unrechtmäßig z B ohne Kartoffelmarken erworbene Kartoffeln versandt werden, wird bestimmt, daß der Verlader den Frachtbrief nach Eintragung des Gewichts von der Gemeindebehörde des Ortes, aus dem die Kartoffeln stammen, abstempeln zu lassen hat. Die Gemeindebehörde kann hierbei die Vorlegung der eingenommenen Kartoffelmarken verlangen. Der Versand auf einem nicht auf diese Weise abgestempelten Frachtbrief ist unzulässige 8. Versand durch Selbstversorger. Selbstversorger, die ihren Wohnsitz nicht am Orte ihres landwirtschaftlichen Betriebes haben, dürfen gleichfalls ihren zulässigen Kartoffelbedarf von 5,5 Ztr. pro Person nur auf einen von der Ortsbehörde (Gemeindevorstand oder Guts vorsteher) abgestempclten Frachtbrief versenden., 9 Wegen Gasthauskartoffelmarken ergeht besondere Verordnung 10. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen werden mit Gefängnis bis zu 1 Jahr und mit Geldstrafe bis zu 10000 M- oder mit einer dieser Strafen bestraft. Die Inhaber von Gast-, Schank^ und Sp-isewirtschaften sind verpflichtet, a l l e r 2 W och e n ^«"9 -ntgegenstehender Bestimmung "laubt- II. Für Obst. Soweit der freie Handel mit Obst überhaupt statthaft ist, sind gleichfalls unter Auf- Zentner Hundert des Einkaufspreises G-M- N d Mi h delszuB für Gemüse und Obst. I. Für Gemüse: Infolge der oorg rückten Jahreszeit und der dadurch hervorgerufenen größeren Menge und Haltbarkeit des G -rüfe werden die Handelszuschläge für Gemüse unter Aufhebung entgegenstehe.cker Bestimmungen folgendermaßen festgesetzt: H) sür den Großhandel mit Gemüse: Kohlrabi 28 Früh-Wirsing und Früh-Rotkohl 22 Früh-Weißkohl 15 Zwiebeln 23 Spinat (nicht Spinatersatz) 36 Mai rüden mit Kraut 5 Mairüben ohne Kraut 7 Tomaten 41 Kürbis 15 Sellerie vom 14. Oktober 1917 mit Kraut 30 Sellerie vom 15 Oktober bis 30. November 1917 ohne Kraut 44 Pfg Sellerie vom 1. Dezember bis 31. Dezember 1917 ohne Kraut 46 V Sellerie vom 1. Januar bis 14. Februar 1918 ohne Kraut , , 55 später 60 Meerrettich: wenn 100 Stangen mindestens 60 Pfund wiegen, bis 31. Dezember 1917 55 vom 1. Januar 1918 bis 28. Februar 1918 60 vom 1. März 1918 bis 30. April 1918 70 V später 75 wenn 100 Stangen mindestens 40 Pfd. wiegen bis 31. Dezember 1917 41 vom 1. Januar 1918 bis 28. Februar 1918 46 V vom 1. März 1918 bis 30. April 1918 55 später 60 für leichtere Ware bis 31. Dezember 1917 28 später 33 Rote Rüben (Rote Beete) bis 31. Oktober 1917 15 vom I. November bis 31. Dezember 1917 17 später 19 V Schwarzwurzeln bis 31. Dezember 1917 59 später 75 A Sonntag, den 30 September und Montag, den 1 Oktober 19t 7 Krammorkt in Pulsnitz. Auf Bereitstellen von Buden können nur die Fieranten rechnen, die ihr Erscheinen bis zum 22. September ds. I. beim Stadtrate zu Pulsnitz angezeigt haben.