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standende Erklärung abgegeben, so ersucht die Postanstalt den Absender um die Abgabe einer zulässigen Verfügung, und falls er diesem Ersuchen innerhalb der Gesamtfrist von sieben Tagen, von der ersten Zustellung der Meldung gerechnet, nicht nachkommt, verfährt die Postanstalt so, als wenn eine Erklärung überhaupt nicht abgegeben worden wäre. Veranlaßt der Absender die Weitersendung einer ihm unbestellbar gemeldeten Sendung unter neuer Aufschrift nach einem andern Ort, so wird für die Weiter sendung das einfache Nachsendungsporto in Ansatz gebracht. Wenn der Absender das Paket der Postverwaltung preisgibt, ver kauft die Bestimmungs-Postanstalt den Inhalt der Sendung, soweit angängig, meistbietend und führt den Erlös an die Post unterstützungskasse ab. Ist ein Verkauf nicht möglich, weil viel leicht der Inhalt verdorben ist, so wird die Sendung vernichtet. Anträgen der Empfänger auf nachträgliche Aushändigung oder Nachsendung von unbestellbar gemeldeten Paketen wird entsprochen, so lange noch keine abweichende Verfügung vom Ab sender bei der Bestimmungs-Postanstalt vorliegt. Die nachträgliche Aushändigung oder Nachsendung wird der Aufgabe-Postanstalt portofrei mitgeteilt, die den Absender, wenn diesem die Unbestell- barkeitsmeldung bereits zugestellt worden ist, ebenfalls portofrei benachrichtigt. Liegt der Aufgabe-Postanstalt beim Eingang der Mitteilung über die nachträgliche Aushändigung oder Nach sendung die Unbestellbarkeitsmeldung noch vor, so wird von deren Erledigung abgesehen. Hat der Absender zwar die Unbestellbar keitsmeldung empfangen, aber noch nicht zurückgegeben, so wird er portofrei verständigt, daß er sie nicht zu beantworten habe. Das vom Absender etwa bereits entrichtete Porto für die Un bestellbarkeitsmeldung bleibt zur Postkasse vereinnahmt; es wird jedoch auf Antrag des Absenders erstattet, wenn die nachträgliche Aushändigung oder Nachsendung sich mit der Erklärung des Ab senders nicht deckt. Verweigert der Absender die Zahlung des Portos von 2V H für die Unbestellbarkeitsmeldung, so wird seiner etwaigen Be stimmung über die unbestellbare Sendung keine Folge gegeben, die Sendung vielmehr an den Aufgabeort zurückgeleitet. Das Gleiche geschieht, wenn der Absender seine Erklärung nicht inner halb sieben Tagen nach Empfang der Benachrichtigung bei der Aufgabe-Postanstalt abgibt. Die Aufgabc-Postanstalt wacht über die rechtzeitige Erledigung der Unbestellbarkeilsmeldungen. Gibt der Absender seine Erklärung nicht rechtzeitig ab, so wird die Bestimmungs-Postanstalt dienstlich davon benachrichtigt. Alle anderen Postsendungen werden, wenn sie als unbestell bar erkannt sind, ohne Verzug nach dem Aufgabeort zurück gesandt. Nur bei Sendungen, die einem schnellen Verderben unterliegen, wird, sofern nach dem Bemessen der Bestimmungs- Postanstalt Grund zu der Besorgnis vorhanden ist, daß der Ver derb auf dem Rückweg eintreten werde, von der Rücksendung ab gesehen und der Inhalt der Sendung für Rechnung des Absenders bestmöglich veräußert. Die Postanstalten sind auch ermächtigt, Postsendungen — mit Ausnahme von Eilsendungen, von Post- austrägen, von Briefen mit Zustellungsurkunde — während eines angemessenen Zeitraums zurückzuhalten und die Ein leitung des Unbestellbarkeitsoerfahrens auszusetzen, wenn sie mit einer gewissen Sicherheit vorauszusehen vermögen, daß die Aushändigung bet einem mäßigen Aufschieben der Rücksendung durch wiederholte Bestellversuche oder durch Nach fragen des Empfängers noch zu ermöglichen sein wird, und wenn sich übersehen läßt, daß durch ein solches Aufschieben ein Verderb des Inhalts der Sendung nicht herbeigeführt wird. Ein Aufschieben der Rücksendung kann namentlich zweckmäßig sein, wenn der Empfänger verreist, die Nachsendung des Gegenstands nicht möglich oder nicht zulässig, die Rückkehr des Empfängers aber in kürzerer Zeit zu erwarten ist, oder wenn nach dem in der Aufschrift der Sendung etwa angegebenen Stande des Empfängers (z. B. Handlungsreisender, Schauspieler, Schiffer) auf dessen baldiges Eintreffen zu rechnen ist» Eine solche Auf bewahrungsfrist darf bei Sendungen aus europäischen Orten im allgemeinen nicht über 14 Tage, bei Sendungen aus überseeischen Ländern nicht über vier Wochen ausgedehnt werden. Werden kaufmännische rc. Anzeigen, die an einem andern Ort als dem Sitz der Firma, z. B. durch Handlungsreisende unterwegs, zur Post geliefert sind, unbestellbar, so werden die Sendungen, falls die Aufschrift über die Firma oder deren Niederlassungsort Angaben enthält, nicht erst nach dem Ort der Postaufgabe, sondern gleich an die Firma zurückgesandt. Unbestell bare Briefsendungen, auf denen der Aufgabeort nicht ersichtlich ist, z. B. bei den in die Briefkasten der Vahnposten eingelegten Sendungen, werden von der Bestimmungs-Postanstalt oder von der Grenz-Eingangspostanstalt an den bei der Vorgesetzten Ober- Postdirektion bestehenden Ausschuß zur Eröffnung unbestellbarer Postsendungen eingesandt. In allen vorgedachten Fällen wird der Grund der Rück sendung oder eintretendenfalls, daß und weshalb die Ver äußerung erfolgt sei, auf dem Brief oder der Postpaketadresse vermerkt. Bei den Postpaketadressen wird der Vermerk über die Unbestellbarkeit (Annahme verweigert, Empfänger nicht zu er mitteln rc.) auf der Rückseite des Abschnitts, soweit diese dazu Raum gibt, niedergeschrieben. Ist auf der Rückseite des Abschnitts kein genügender Raum mehr vorhanden, so kann auch zu dem Vermerk die Rückseite der eigentlichen Postpaketadresse benutzt werden. Die zurückzusendenden Gegenstände dürfen nicht eröffnet sein. Eine Ausnahme hiervon tritt nur ein bei den von dem bei jeder Ober-Postdirektion bestehenden Ausschuß zur Eröffnung unbestellbarer Postsendungen geöffneten Briefen, sowie bei den jenigen Briefen, die von einer mit dem Empfänger gleichnamigen Person irrtümlich geöffnet wurden. Bei Briefen der letztern Art wird tunlichst dahin gewirkt, daß die Personen, die die Eröffnung irrtümlich bewirkt haben, dies unter Namensunterschrift aus der Rückseite des Briefs bescheinigen. Bei zurückzusendenden Paketen und Briefen mit Wertangabe sind das Porto und die Ver sicherungsgebühr auch für die Rücksendung zu entrichten; der Portozuschlag von 10 H wird jedoch für die Rücksendung nicht erhoben. Bei andern Gegenständen findet ein neuer Portoansatz nicht statt. Einschreib-, Postanweisungs- und Postaustragsgebühren, sowie die Vorzeigegebühr für Nachnahme sendungen werden bei der Rücksendung nicht noch einmal berechnet. Dagegen wird für zurückzusendende dringende Pakete die Gebühr von 1 ^ noch einmal angesetzt, wenn der Absender ausdrücklich verlangt hat, daß das Paket auch bei der Rücksendung als -dringend« behandelt werde. Ursprünglich als -dringend- be- zeichnete Pakete werden bei der Rücksendung wie gewöhnliche Pakete behandelt, wenn vom Absender nicht die anderweitige Be handlung ausdrücklich verlangt worden ist. Die unbestellbaren und deshalb nach dem Aufgabeort zurück gelangten, sowie die als unzulässig von der Postbeförderung ausgeschlossenen Postsendungen werden an den Absender zurück gegeben. Wohnt der Absender in dem Bestellbezirk einer andern Postanstalt als derjenigen, bei der die Aufgabe erfolgt war, so wird die Sendung der andern Postanstalt zur Aushändigung an den Absender und zur Einziehung der darauf haftenden Beträge übersandt. Durch solche wettere Versendung sollen dem Absender in der Regel keine Mehrkosten erwachsen. Handelt es sich jedoch um unbestellbare Briefe, die ursprünglich nach der Ortstaxe frankiert waren, so erfolgt bei Überweisung der Sendungen nach Orten außerhalb des Geltungsbereichs der Ortstaxe eine entsprechende Nachtaxierung. Die Aufgabe-Postanstalt versucht, sofern der Ab sender nicht vom Empfänger namhaft gemacht ist, den Absender aus der äußern Beschaffenheit der Sendung, aus den Schristzügen, dem Siegel rc. zu ermitteln. Eine Ausstellung unanbringlicher Postsendungen an den Schalterfenstern der Postanstalten zu dem Zwecke, die unbekannten Absender der Sendungen zu deren Rück nahme zu veranlassen, findet nicht statt. Bei der Aushändigung einer zurückgekommenen Postsendung an den Absender wird nach den für die Aushändigung einer Sendung an den Empfänger gegebenen Vorschriften verfahren. Bei Postsendungen, über die eine Einlieferungsbescheinigung erteilt war — mit Ausnahme der gewöhnlichen Nachnahmesendungen —, muß der Absender über den Rückempfang einen Ablieferungsschein, bei Wert- und Ein schreibpaketen die Empfangsbescheinigung auf der Rückseite der Postpaketadresse und bet Postanweisungen auf der Rückseite der Postanweisung vollziehen. Bestehen Zweifel darüber, wer als Absender anzusehen ist, so läßt sich der bestellende Bote oder der Ausgabebeamte die über die Sendung erteilte Etnlieferungs- bescheinigung vorlegen. Erklärt der Absender, die Einlieferungs bescheinigung nicht beibringen zu können, so entscheidet der Vor steher der Postanstalt, ob die Aushändigung erfolgen darf oder nicht. Bei unbestellbar zurückgekommenen Postanweisungen mit angebogener Karte wird diese dem Absender überlassen.