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2, 3. Januar 1899. Amtlicher Teil. 55 I. Wiener VolksPu«i,1,andI„ng in Wien. Bach. Bi.: Geschichte der Wiener Revolution. Vvlksthümlich dar- gestcllt. 15.—20. Hst. gr. 8". (S. 419—640 in. Abbildgn. u. 1 Taf.) bar ä n. —. 20 Leopold Vos» in Hamburg. Ssitsotirit't k. anorMvisvbs Vliswis. Vs^ründst v. 6. Lrüss. UrsA. v. lt. Vorsnn n. V. IV. Lnstsr. 19. 8d. §r. 8". (1. 81t. 108 8.) bar n. 12. — Wcver'sche Bnchl,. in Stargard. "Adreß- u. Geschäfts-Handbuch f. Stargard in Pomm. 1898. Unter Benutz, amtl. Quellen zusamniengestellt v. Zuck. 30. Jahrg. 8". (Vlll/ 230 S.) Geb. n.n. 3. — V. Weichert in Berlin. Weichcrt'S Wvchen-Biblivthek. 53. Bd. 8". bar —. 20 53. Licbrecht, C.: Vor Sonucmmterglni§. Novelle. (93 S. m. 3 Vollbildern.) C. Winkler s Bnchl». in Brünn. Xclrss.sbnoli v. Brunn n. dsn Vororten LöniAstolcl, Unssovitx, Kum- rorvitn, 8sbrovit^, ckiUisnksld, Lolrinrit^ n. Onsrnorvitx. gr. 8". (XXXII, 528 8. in-. 8tadt- n. Vüsatsrplan.) 6eb. in Vsinv. n. 7. — Josef Zcischkc's Verlag in Dresden. Zeischke'S internationale Moden-Zeitung f. Herren- u. Kinder-Gardc- robc. 10. Jahr^. 1899. 12 Nrn. 4". (Nr. 1. 12 S. m. Schnitten, ! 1 kolor. Modcnbild u. Reduktionsschema.) Vierteljährlich bar n. 3. — j Nichtamtlii Entscheidungen des Reichsgerichts. (Nach der -Besonderen Beilage zum Deutschen Reichs-Anzeiger und Königlich Preußischen Staats-Anzeiger».) Vollstreckbarkeit ausländischer Urteile. Mangelnde Verbürgung der Gegenseitigkeit mit Bezug auf die Art der Zustellung der den Prozeß einleitenden Ladung oder Verfügung. (Civilprozeßvrdnung § 661, Nr. 4, 5.) In Sachen des Ur. M. Q. zu B., Beklagten und Re visionsklägers, wider den Disponenten I. M. zu T., Kläger und Rcvisivnsbcklagtcn, hat das Reichsgericht, Erster Civilsennt, am 15. Juni 1898 für Recht erkannt: Das Urteil des Elsten Civilsenats des K. pr. Kammer gerichts zu B. vom 4. Januar 1898 wird aufgehoben und in der Sache selbst auf die Berufung des Beklagten das Urteil der Vierzehnten Civilkammer des K. Landgerichts I zu B. von» 11. Juli 1896 dahin abgeändert, daß die erhobene Klage ab gewiesen wird. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Thatbestand. Der Kläger beantragt den Erlaß des Vollstreckungsurteils für die Urteile des K. K. Handelsgerichts zu Prag vom 28. Dezember 1883 und 12. Mai 1884 und des K. K. Ober-Landesgerichts zu Prag vom 29. Dezember 1883 (bestätigt durch Urteil des K. K. Obersten Gerichtshofs vom 13. März 1884), durch welche der Beklagte aus drei in Prag domizilierten Wechseln rechtskräftig verurteilt ist, au ihn die Wechselsummen von 450 Fl., 600 Fl. und 800 Fl. nebst Zinsen, Wechselunkosten, Provision und Prozeßkosten zu zahlen. Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt. Er macht geltend, daß im weder die Klage, noch die Urteile zugestellt seien, er von den Klagen erst durch die jetzige Klage Kenntnis erhalten habe, deshalb auch das Erfordernis des 8 661 Nr. 5 der Civilprozeß- ordnung nicht vorliege, da von den österreichischen Gerichten die Vollstreckung deutscher Urteile davon abhängig gemacht werde, daß Ladung und Urteil der Partei, gegen welche zu vollstrecken, persönlich zugcstellt worden sei. Außerdem hat er die Einrede der Arglist erhoben. - Der erste Richter hat nach Beweisaufnahme durch Urteil vom 11. Juli 1896 nach dem Klageanträge erkannt. Die Be rufung des Beklagten ist nach weiterer Beweisaufnahme durch Urteil vom 4. Januar 1898 zurückgewiesen. Verzeichnis künftig erscheinender Liicher, inlchr i» iüeker ftummti zum r>steiimnle nilgekiindüst jiui. I. I. Heines Verlag in Berlin. 69 Goßncr, Kirchenrecht. Geb. 5 ^ 75 s). Will». Gottl. Korn in Breslau. 72 lRatistiselros ckalirbuoli dsntsolisr 8tadts. 7. RUirg. 12 40 ->). G. S. Mittler k Sol,n in Berlin. 70 Wernigk, das neue Feldartillerie-Material 0. 96. ca. 1 Xi! 75 geb. ca. 2 X6. W. Spcmann in Berlin. 67 Vis Baulrnnst, ürsg. v. kl. Lorrmann n. Kraul. 11. Uskt: Vis Xirolisn Kross 8t. Nartin u. 8t. Xpostsln in Köln. 3 ./6. Georg Thiemc in Leipzig. 70 Lsolrsr, UinkülirunN in dis Vszwüiatris. 2. Xuü. 2 ./E. Koldsolisidsr, ^.nlsitun^ mir Vsbnn^s-VsüancklunA cksr Xtaxis. Hart. 3 Aswsssn, dis kltliilc clss Xrstss als nisdioiniselisr VslrrASAon- stand. 1 Verlag des Baby in Berlin. 71 j Baby. Eine Zeitschrift für Mütter. Vierteljährlich 1 X6 25 ->). cher Teil. Die Revision des Beklagten beantragt, dies Urteil aufzuheben und nach dem Berufungsantrage zu erkennen. Seitens des Klägers ist Zurückweisung der Revision beantragt. Entscheidungsgründe. Von den Voraussetzungen, die der § 661 der Civilprozeßordnung für den Erlaß des Vollstreckungsurteils aufstellt, ergeben sich die unter Ziffer 1, 2 und 3 geordneten, aus den vom Kläger in Ur schrift vorgelegten Amtszcugnissen, wonach die Urteile, deren Voll streckbarkeitserklärung verlangt wird, nach Oesterreichischem Prozeß recht rechtskräftig geworden sind, aus dem Inhalt der Urteile und daraus, daß die Wechsel, aus denen der Beklagte verurteilt ist, in Prag domiziliert sind. H 566 der Civilpruzeßoronung. In Bezug auf das Erfordernis der Ziffer 4 des 8 661 ist fest gestellt, daß das Hm>delsgericht in'Prag das Gericht in Berlin, wo der Beklagte zur Zeit der Erhebung der Klage wohnte, uni Zu stellung im Wege der Rechtshilfe ersucht hat, und daß der mit der Zustellung beauftragte Gerichtsvollzieher B. die Ladungen gemäß 8 168 Absatz 2 der Civilprozeßordnung dem Beklagten in dessen Geschäftslokal, da er ihn in demselben nicht angetroffen, durch Ileber- gabe an dessen Schreiber W. zugestellt hat. Nach 8 383 der Civil- prvzeßordnung begründen die Zustellnngsurkunden vollen Beweis für die darin bezeugten Thatsachen. Der Beklagte hat den ihm nach 8 383 Absatz 2 der Civilprozeßordnung und 88 126, 131 Teil 1 Titel 10 der Allgemeinen Gerichtsordnung zugelassenen Gegenbeweis gegen die Richtigkeit der beurkundeten Zustellung dahin angetreten, daß er zur Zeit der Zustellung eine» Schreiber W. nicht gehabt habe. Der Berufungsrichter hat aber auf Grund der von ihm erhobenen Beweise den Beweis der Unrichtigkeit der beurkundeten Zustellung nicht für geführt erachtet, sondern die volle liebcrzeugnng gewonnen, daß der Gerichtsvollzieher die Zustellung in Abwesenheit des Be klagten in dessen Geschäftslokal an einen Schreiber desselben ord nungsmäßig bewirkt hat, wobei er dahingestellt läßt, ob der Schreiber W. gehießen hat. Gegen diese Feststellung bestehen rechtliche Be denken nicht. Was die Revision erbringt, bewegt sich auf dem Gebiete thätsächlicher Erwägungen, die zur Aufhebung des angefochtenen Urteils nicht führen können. Dagegen kann dem BerufunHsrichter in der Beurteilung des unter Ziffer 5 des 8 661 der Civilprozeßordnung aufgestellten Er fordernisses der verbürgten Gegenseitigkeit nicht beigetreten werden. Dabei ist davon auszugehen, daß das Vollstreckungsurteil nach 8 661 der Civilprozeßordnung nur erlassen werden kann, wenn die gesetzliche Voraussetzung der verbürgten Gegenseitigkeit zur Zeit des Erlasses des Vollstreckungsurteils vorhanden ist. Es kommt deshalb darauf nichts an, daß die Gegenseitigkeit in Oesterreich bis zum Schluß des Jahres 1897 durch die thatsächliche Hebung der Gerichte verbürgt war, wie das Reichsgericht wiederholt angenommen hat. Da das Berufungsurteil, welches das Vollstrcckungsurteil enthält, am 4. Januar 1898 ergangen ist, war zu prüfen, ob nach der am