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Der Av^rneine Anzeiger erscheint wöchcmnch zweiMa^ Mittwoch und Sonnabend. Abonnementspreis: viertel- lahrlich ab Schalter 1,15 Mk. rei freier Zusendung durch Boten ins Hans 1 Mark 35 Pfennige, durch die Post 1,15 Mark ausschl. Bestellgeld. Be stellungen nehmen auch unsere Zeimngsboten gern entgegen. für dle deu Gemeiuderat zu Wretnig. für M SrWMW Jrrlmq. IsoßsS^rzlstt, ^auswaiüe, srZn^entda! unü Umgegend Inserate, die4gespal« tene Korpuszelle 1b Pf. sür Inserenten im Rödertale, für alle übrigen 20 Pf., im amt lichen Teile 25 Pf., und im Reklameteil- 40 Pf., nehmen außer unserer Geschäftsstelle auch sämtlicheAnnoncen-Expe- ditionen jederzeit entgegen. Bei größeren Aufträgen und Wiederholungen Rabatt. Inserate bitten wir für Mittwoch-Nu mner bis DienStac vormittags 11 Uhr, für die Sonnabend-Nummer bis Freitag vormittag 11 Uhr einzusenden. SchriftleiLung, Druck und Verlag von A. Schurig, Bretnig. Nr. 39. Mittwoch, den 15. Mai 1918. 28. Jahrgang Abgabe getragener Oberkleidung. Zur teilweisen Deckung des Bedarfs an Oberkleivung der in den kriegswichtigen Betrieben, insbesondere auch bei der Eisenbahn und in der Landwirtschaft beschäftigten Arbeiter hat die Reichsbekleidungsstelle im Einvernehmen mit den Landeszentralbehörven angeoidnet, daß alsbald eine allgemeine Sammlung von getragener Oberkleidung für Männer im ganzen Reiche veranstaltet werde. Der Kommunalverband Kamenz soll hierzu eine von der Landeszentralbehörde festgesetzte Anzahl von Anzügen beisteuern. Hochgeschlossene Joppe und Hose sind als Anmg anzuseheu. Auch Kniehosen von Sportanzügcn können abgegeben werden. Fracks, Smokings und Uniformen sind jedoch von dieser Abgabe ausgeschlossen. Es wird erwartet, daß die erforderlichen Anzüge im Wege der freiwilligen Abgabe aufgebracht werden, um so strengere Maßnahmen der ReichS- bekleibungsstelle zu erübrigen. Die Kommunalverbände sind jedoch ermächtigt worden, Personen, von denen anzunchmen ist, daß sie eine größere Anzahl Oberkleider besitzen, die Vorlegung eines 'Verzeichnisses über ihren Bestand an Oberkleidern und an Stoffen zur Anfertigung von Oberkleidern aufzuerlegen, falls sie nicht wenigstens einen Abzug abliefern sollten; auch sind sie ermächtigt, solchenfalls die Rich tigkeit des Verzeichnisses nachzuprüfen und die hierzu erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Dies wird im ganzen hiesigen Bezirk vom 3. Juni 1918 ab geschehen. Bei der Abgabe brauchbarer Kleidungsstücke, aber nur vollständiger Anzüge, wird dem Ablieferer eine Bescheinigung erte It, die eine amtliche Zusicherung enthält, daß die jetzt ab gegebenen Oberkleider bei einer im weiteren Verlaufe des Krieges etwa notwendig werdenden anderweiten Einforderung getragener Oberkleider, die voraussichtlich bald sich nötig machen wild, in Anrechnung gebracht werden. Eine Bescheinigung dieser Art wird jedoch nicht erteilt für ein Kleidungsstück, das vor dem 13. Mai 1918 abgegeben ist oder für das eine Abgabebescheiuigung zur Erlangung eines Bezugsscheines ohne Prüfung der 'Notwendigkeit! der Anschaffung auf besonderen Wunsch nach dem 13. Mai erteilt worden ist. Die abgelieferten Anzüge iverden nach einem geordneten Schätzungsverfahren angemessen be zahlt. Die Preise betragen: Klasse 8 — -Beste Stoffqualität, feine Maßarbeit. Klasse 8 — Mittlere Stoffqualität, einfache Maßarbeit oder gute Konfektion. Klasse L — Geringe Qualität, billige Konfektion. Qualität l: gut — gut erhalten, wenig abgenutzt, nicht verschossen, nicht geflickt. Qualität II. mittelmäßig — mittelmäßig erhalten, etwas abgetragen, wenig geflickt. Qualität III: schlecht — schlecht erhalten, aber noch gebrauchsfähig, sehr abgetragen. Sakko-, Nock-, Gehrockanzüge, Sommerüberzieher. Klasse 6, Qualität l: 40.— bis 75.— Mk., Qual, ll: 15.— bis 40.— Mt., Qual, lll: unter 15.— Mk. Klasse 6, Qualität I: 25.— bis 45.— Mk., Qual, ll: 12,— bis 25.- Mk., Qual. III: unter 10.— Mk. Klaffe L, Qualität I: 18.— bis 30.— Mk., Qual, ll: 10.— bis 18.— Mk., Qual. Ill: unter 10.— Mk. Winterüberzieher: Klasse 8, Qualität l: 45.— bis 80.— Mk.. Qual. II: 20.— bis 45.— Mk., Qual. Ilir unter 20.— Mk. Klasse 8, Qualität!: 30.— bis 50.— Mk., Qual. Il: 17-— bis 30.— Mk., Qual. Ill: unter 17.— Mk. Klasse L, Qualität l: 20.— bis 32.— Mk., Qual, ll: 12.— bis 20.— Mk., Qual. III: unter 12.— Mk. Hosen. Klasse 8, Qualität l: 15.— bis 24.— Mk., Qual. II: 9.— bis 15.— Mk., Qual, lll: unter 9.— Mk. Klasse 8, Qualität l: 9.— bis 15.— Mk., Qual. II: 5.— bis 9.— Mk., Qual. III: unter 5.— Mk. Klasse L, Qualität l: ö.— bis 9.— Mk., Qual. II: 3.— bis 6.— Mk., Qual. III: unter 3.— Mk. Die Annahmestellen sind angewiesen, für Anzüge, die innernalb von 3 Wochen nach Erlaß dieser Bekanntmachung, also bis 2. Juni 1918, abgeliefert werden, einen besonderen Zu schlag von 10 "/, zu den obengenannten Preisen zu bewilligen. Daß die Preise nach dem meist jahrelangen Tragen der Anzüge die Friedensanschaffungspreise übersteigen, ist nicht zu verlangen. An alle Einwohner des Kommunalverbandes wird das dringende Ersuchen gerichtet, diese Sammlung, deren Ergebnis für das wirtschaftliche Durchhalten unseres Volkes im Kriege von hoher Bedeutung ist, opferfreudig zu unterstützen und möglichst viel Anzüge bei den bekannten Kleiderannahmestellen in Kamenz, Pulsnitz, Königsbrück, Großröhrsdorf und Schwepnitz abzuliefern. Diese Bekanntmachung tritt am 13. Mai 1918 in Kraft. K a m e n r, am 10. Mai 1918. Die Königliche Amtshauptmannschaft sür den Kommunalverband. Anbau- und Ernteflächenerhebung 1918. 1- Nach der Bundesratsverordnung vom 21. März 1918 (Reichsgesetzblatt Seite 133) in Verbindung mit der hierzu ergangenen Ausführungsverordnung des Königlichen Ministeriums des Innern vom 12. April 1918 (Kamenzer Tageblatt Nr. 91) sind in der Zeit vom 8. Mai bis 8. Juni 1818 die Anbau- und Ornteflächen beim seldmäßigen Anbau von 1. Weizen 3. Winterfrucht, b. Sommerfrucht, 2. Spelz-Dinkel, Fesen, Emer- und Einkorn (Winter- und Sommerfrucht), 3. Roggen z. Winterfrucht, b. Sommerfrucht, 4- Gerste a. Winterfrucht, h. Sommerfrucht, 5. Gemenge aus den Getreidearten 1—4, 8. Hafer, 7. Gemenge aus Getreide aller Art mit Hafer, 8. Mais zur Körnergewinnung, 9. sonstigen Getreidearten (Buchweizen und Hirse), 10. Hülfenfrüchten, ° I. zur Körnergewinnung. z. Erbsen und Peluschken, h. Speisebohnen (Stangen-, Buschbohnen), c. Linsen und Wicken, ä. Ackerbohnen (Sau-, Pferdebohnen), e. Lupinen, f: Gemenge aus Hülsen früchten aller Art, g. Gemenge aus Hülsenfrüchten aller Art mit Getreide. II. zur Grünfuttergewinnung (Hülsenfrüchte aller Art, rein oder im Gemenge untereinander oder mit Getreide) auch Lupinen zum Unterpflügen, 11. Oelfrüchten 2. Raps und Rübsen, h. alle übrigen Oelfrüchte (Mohn, Leindotter, Senf, Sonnenblumen u. a.), , 12. Gespinstpflanzen (Flachs, Lein, Hanf, Nessel und andere), 13. Kartoffeln 3. Frühkartoffeln, h. Spätkartoffeln, 14. Rüben und Wurzelfrückten 3. Zuckerrüben, h. Runkel (Futter-) rüben, c. Kobl- rüben (Steckrüben, Bodenkohlrabi, Wruken, Dotschen), ä. Mohrrüben, Möhren, Karotten, 15. Gemüsen 3. Weißkohl, ft. alle sonstigen Kohlarten, c. Zwiebeln, si. alle sonstigen Gemüsearten (Spargel, Topinambur, Schwarzwurzeln, Mairüben, rote Rüben, Sellerie, Gurken und andere), 16. Futterpflanzen zur Grünfutter- und Heugewinnung s. Klee aller Art, auch mit Beimischung von Gräsern, h. Luzerne, c. alle sonstigen Futterpflanzen (Serradella als Hanptfrucht, Esparsette, Mais und andere) auch in Mischung, 17. sonstigen Gewächsen aller Art (Handelsgewächse, Grassämereien, Hopfen, Tabak, Zichorien, Korbweiden und andere) sowie die Bewässerungs- und anderen Wiesen, die gesamten bestellten und nicht bestellten Ackerflächen und die Weideflächen festzustellen. 2. Die Feststellung erfolgt gemeindeweise durch Befragung der Grundeigentümer und Bewirtschaf ter (Betriebsinhaber). Die Ausführung liegt den Gemeindebehörden ob. Diese werden sich mit dem zu diesem Zwecke ernannten Sachverständigen und Vertrauensleuten in der Zeit vom 6. Mai bis 8. Juni 1918 bei den in Betracht kommenden Grundeigentümern, Bewirtschaftern oder deren Stellvertretern einfinden und die erforderlichen Feststellungen über die Ausnutzung des Landes vornehmen. 3. Jeder Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes oder Bewirtschafter einer landwirtschaftlich be nutzten Fläche hat der Gemeindebehörde oder den mit der Ausführung beauftragten Personen mündlich alle Angaben über die Eigentums-, Pachi- sowie sonstige Nutznngsverhältnisse seines Landes, insbesondere aber den Anbau von Feldfrüchten zu machen, deren sie zur Ausfüllung der Ortsliste bedarf. Er ist verpflichtet, hierzu einer Vorladung der Gemeindebehörde Folge zu leisten. Die Gemeinüebehörde oder die mit der Ausführung beauftragten Personen sind befugt, zur Ermittlung richtiger Angaben über die 'Anbau- und Ernteflächen die Grundstücke der zur Anzeige Verpflichteten zu be treten, Messungen vorzunehmen, sowie die Geschäftsbücher der Bewirtschafter einzusehen, auch hinsichtlich der Größe der landwirtschaftlichen Güter oder einzelner Grundstücke Auskunft von den Gerichts- und Steuerbe hörden einzuholen. 4. Betriebsiuhaber, die Grundstücke außerhalb der Gemeinde ihres Betriebssitzes als Eigentümer oder Pächter bewirtschaften, haben für oie Feldfrüchtc dieser Grundstücke besondere Fragebogen auszu- füllen, die die Gemeindebehörde ihres Betriebssitzes verteilt. Sollten sie bei der Verteilung dieser Frage bogen versehentlich übersehen worden sein, so haben sie dies der Gemeindebehörde bis spätestens zum 20. Mai 1818 anzuzeigen, die ihnen dann die erforderlichen Fragebogen anszuhändigen hat. 5. Wer vorsätzlich die Angaben, zu denen er verpflichtet ist, nicht oder wissentlich unrichtig oder unvoll ständig macht, oder wer das Betreten der Grundstücke oder die Vornahme der Messungen oder die Einsicht in die Geschäftsbücher verweigert, wirb mit Gefängnis bis zu 6 Monaten und mit Geldstrafe bis zu 10 000 Mark oder mit einer dieser Strafen belegt. Wenn die Handlung aus Fahrlässigkeit begangen worden ist, tritt Geldstrafe bis zu 3000 M. ein. Königliche Amtshauptmannschast Kamenz, am 6. Mai 1918. Warnung. Die Händlerin Frau Agnes Martha verw. Zöllner geb. Rosenthal in Hans- walde ist wegen Vergehens gegen die erlassenen Vorschriften über die Zuckerverbrauchsregelung vom Iuckerhandel mit der Wirkung vom 24. Mai 1918 ab ausgeschlossen worden. Zur Belieferung der gegenwärtig bei ihr angemeldeten Zuckerkarten und Bezugskarten der Reihe 8 ist sie selbstverständlich verpflichtet. Kamenz, am 11. Mai 1918. Die Königliche Amtshauptmannschaft. Futtermittel für gewerbliche Zugtiere. Dem Kommunalverband steht für die gewerblichen Zugtiere Melassefutter (Höckselmelasse und Kleiemelasse) zur Verfügung. Aus diesen Beständen soll in der nächsten Zeit eine Son derzuweisung von Futtermitteln für die Monate Juni bis September erfolgen. Es werden hierbei die Abschnitte 4 der für das Wirtschaftsjahr 1917/18 ausgestellten Futtermiitelkartcn mit 3 Zentner und die gleichen Abschnitte der Vorzugsfuttermittelkarten mit 4^ Zentner Futter beliefert. Anträge auf Lieferung von Melassefutter sind unter Beifügung der Futtermittel karten bis spätestens Sonntag, den 19. Mai 1918, an die Firma Getreideein- kanf Kamenz, e. G. m. b. H. in Kamenz, einzusendcn. Später eingehende Bestellungen finden keine Berücksichtigung. Kamenz, am 11. Mai 1918. Die Königliche Amtshauptmannschaft für den Kommunalv erb and. SerlMe; unä Sächsische; Bretnig. Zu einer wohlgelungeneu Ver anstaltung im Deutschen Hause hatte der Hei matdank-Bretnig am vorigen Sonntag die Be wohner des Rödertals einzeladen, und alle Hoff nungen der Anwesenden, einige genußreiche Stun den zu verleben, wurden hinreichend erfüllt. So wohl die Einzel- als auch Chorgesänge des Herrn Pfarrers Schneider, des Kirchenchores und des Männergesangvereins, als auch die Svrechvor- träge des Herrn Erhard Gebler wurden meister haft zur Ausführung gebracht. Den Höhepunkt des Abends bildete das Singspiel „s'Lieserl", dessen Darsteller durch ihr treffliches Zusammen spiel es verstanden, den Grundgedanken des Stückes in ergreifender Weise zur Geltung zu bringen: die aufopfernde Liebe für die Brüder, die wir ja alltäglich in den großen Taten unse rer tapferen Feldgrauen auf den Schlachtfeldern bewundern und die vergeltet werden muß durck opferbereiten, heißen Dank der Heimat au die Kriegsvcrletzten, an die Heimkehrenden und an die Hinterbliebenen gefallener Helden. Auch dieser Unterhaltungs-Abend sollte etwas dazu mit beitragen. Rund 300 Mark brachte der Erlös desselben und somit ist das Vermögen des Hei ¬ matdank-Bretnig besonders auch durch die rege Tätigkeit des Kassenwarts, Herrn Kantor Schnei der, auf 1500 Mark gestiegen, wie dies Herr Fabrikbesitzer Otto Gebler in seinen Schluß- und Dankeswortcn an die Erschienenen und Dar steller berichtete. Weiter teilte derselbe mit, daß die Königl. Amtshauptmannschaft den Heimat dank Bretnig aufgcfordert hat, eine eigene Orts gruppe zu gründen, worüber in der nächsten Hauptversammlung Beschluß gefaßt werden soll. Möge der Heimatdank in baldiger Friedenszeit seine Kräfte voll entfalten können, wundenhei lend, aufrichtend, mut- und neues Leben spen dend allen denen, die für uns gestritten in hei ßer Not. i? Bretnig. Aus Anlaß seiner persönlichen und der Verdienste um die Schule wurde Herrn Oberlehrer Ain das Kriegsverdienstkreuz verliehen und ihm dasselbe am Sonnabend durch Herrn Bczirksschulinspektor Groschupp überreicht. Kamenz. In Laußnitz wurden mittels Ein bruchs Rauch- und Schmuckwarcn, in Schwep nitz Wein, Kognak und Lebensmittel, in Elstra ein Fahrrad, Marke Wanderer, Rauch- und Eß waren in hohem Werte, in Großgrabe aus einem Feimen Kartoffeln gestohlen. Als Täter wurden zwei Gefreite und zwei Soldaten ermittelt.