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diese wiederum glaubten, sich mit solchen Lüftungen eine Stufe in den Himmel zu bauen. Ein solches Lehen erschloß fast die ganze Nutznießung des .zu einer Kirche gehörigen Grundbesitzes, ebenso den größten Teil der kirchlichen Steuereinkünfte, denn alle in dem damals nicht sehr großen Sprengel liegenden Ort schaften mußten nun an das Kloster zehnten und zinsen, wäh rend für den vom Kloster hingeschickten Pfarrer oder Kapellan ofr nicht genug zum Auskommen übrig blieb, sodaß mancher seine Pfarre verließ oder manchmal der ganze Bezirk gegen das Kloster klagbar wurde, wie 1440 von einer Gemeinde in der Torgauer Gegend mit Erfolg geschah. Bielleicht ist in den 125 Jahren, in denen die Pfarrkirche zu 4 — Naunhof unter Klosterlehnsherrschaft stand, solches Seufzen auch hier gehört worden, wo z. B. der letzte katholische Pfarrer Namens Valentin Kreusingk bei seinem Amtsantritt 1522 der Aebtissin neben dem Gelübde treuer Amtsführung sogar das Versprechen geben mußte, die Pfarre in gutem baulichen Zu stand zu erhalten? Zum Schluß weise ich darauf hin, daß sich im ersten Stück des Jahrganges 1929 ebenfalls der Abdruck einer Urkunde aus dem Iahre 1401 findet, nach welcher derselbe Markgraf Wil helm ein monatlich zu begehendes Seelengedächtnis in der Kirche zu Naunhof gestiftet hat. Auch diese ist im Urtext dargeboten. Aus dem Local-Staiui von Naunhof von ^863 (Fortsetzung.) Fünfte Abtheilung : Von den Schutzverwandten. 8- 41. Begriff der Schutzverwandten. (8- 08 der St.-O.) Alle selbstständigen Individuen, welche innerhalb des städti schen Eemeindebezirks (8- 10) ihren wesentlichen Wohnsitz ha ben, aber nicht Bürger sind, werden als Schutzverwandte der Stadt betrachtet. Sie sind Mitglieder der Stadtgemeinde und haben bei ihrem Einzuge 1.4 Thlr. —- —-, wenn der Aufzunehmende Gelehrter, Künst ler. oder Rentier ist, 2.8 Thlr. —- —-, wenn er Pensionair, Cigarren- oder son stiger Fabrikarbeiter, welcher mit Leipzig oder andern aus wärtigen Ortschaften in Arbeitsverkehr steht, ist, oder sonst einem Stande angehört, der weder unter Classe 1, noch unter Classe .8 zu subsumiren ist, 8.2 Thlr. —- —wenn er gewöhnlicher Tage- und Hand arbeiter ist, an die Ortsarmen-Lasse zu entrichten. Befreit von diesem Einzugsgelde bleiben jedoch alle die jenigen, welche nach 8- -0 der Allgem. St.-O. ohne Weiteres in das Verhältniß als Schutzverwandte eintreten, ingleichen die öffentlichen Beamten aller Art, sowie die Geistlichen und Schul diener, denen zugleich mit ihrer durch das ihnen übertragene Amt bedingten Wohnsitznahme am Orte die Kemeindemitglied schäft zu Theil wird. 8 42. Vertretung der Schutzoerwandten bei der Wahl der Gemeinde vertreter. (8. 09 der St.-O.) Die Schutzverwandten haben kein Stimmrecht bei der Wahl der Vertreter der Stadtgemeinde, sondern werden dabei durch die Bürger vertreten. 8- 48. Ausschließung der Schutzverwandten von den Ehren und Ge werbsvorrechten. (8- 70 der St.-O.) Die Schutzverwandten sind von der Ausübung derjenigen Rechte ausgeschlossen, deren Ausübung durch den Besitz des städtischen Bürgerrechts bedingt ist. 8- 44. Vertretung der Schutzverwandten. (8. 72 der St. O.) Die Schutzverwandten werden von den Eemeindevertretern und insoweit die Interessen der Angesessenen und Unangesessenen verschieden sind, von,den Unangesessenen unter jenen mit ver treten. Sechste Abtheilung : Von der Ausschließung von den bürgerlichen Ehren- und Ge meinderechten und dem Verluste derselben. Verantwortlich für den Inhalt: Walter Loose, Naunhof nach Vereinbarung mit dem Schriftleiter. Druck 8. 46. Ausschließung von den Ehrenrechten. (8. 78 der St.-O.) Die Ehrenrechte eines Bürgers dürfen nicht ausüben: a. diejenigen, welche sich nicht wesentlich innerhalb des Stadt bezirkes aufhalten, sondern blos das Bürgerrecht wegen Ansässigkeit, oder wegen eines Gewerbs-Etablissements ha ben erlangen oder beibehalten müssen: b. Frauenspersonen, wenn sie auch das Bürgerrecht erlangt haben; c. Bürger, welche sich mit Abentrichtung der Landes- und Gemeindeabgaben, ganz oder zum Theil länger als zwei Iahre, nach vorgängiger Erinnerung, im Rückstand befin- den. so lange diese Rückstände nicht abgeführt sind: d. Bürger, welche öffentliche Almosen erhalten, so lange sol ches geschieht und das Almosen nicht wieder ersetzt worden ist: e. diejenigen, welche nach Erlangung des Bürgerrechts als Verschwender, oder als Wahn- und Blödsinnige, oder sonst unter Zustandsvormundschaft gekommen sind, so lange diese Vormundschaft dauert; f. alle, welche von öffentlichen Aemtern oder der juristischen Praxis removirt oder suspendirt worden sind, im letztern Falle jedoch nur während der Dauer der Suspensation; g. diejenigen, zu deren Vermögen ein Schuldeuwesen entstan den ist, es mag dasselbe zum förmlichen Loncurs gediehen, oder der Weg der außergerichtlichen Erledigung desselben eingeschlagen worden sein, so lange nicht ihre Gläubiger vollständige Befriedigung erhalten zu haben erklären; h. diejenigen, welche wegen eines nach allgemeinen Begrif fen entehrendes Verbrechens in Untersuchung befangen, oder darin verflochten gewesen sind, ohne von dem gegen sie entstandenen Verdacht völlig frei gesprochen worden zu sein. Ob ein solches Verbrechen vorliege, darüber hat die Ge meinde-Obrigkeit unter Vernehmung mit dem Gemeinderath zu entscheiden. Können sich erstere und letzterer hierbei nicht vereinigen, so ist an die vorgesetzte Regierungsbehörde Bericht zu erstatten. Auch steht dem Betheiligten gegen die Entschei dung der Gemeinde-Obrigkeit Recurs an die Regierungsbe hörde offen. 8- 47. Durch obrigkeitliche Beschlußnahme. (8. 74 der St.-O.) Solchen Personen, die nicht unter die vorstehend bemerkten gehören, aber sich durch unsittliche Aufführung der öffentlichen Achtung verlustig gemacht haben, kann, nachdem ihnen solches bekannt gemacht, und sie, auf Verlangen, darüber mit ihrer Entschuldigung gehört worden, durch einen von dem Stadtrathe mit Zustimmung der Eemeindeoertreter zu fassenden Beschluß, die Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte entnommen, oder bei ihrer Aufnahme zu Bürgern die Theilnahme daran unter sagt werden. Bei einem hierauf gerichteten Beschlusse müssen aber zwei Dritiheile der Mitglieder des Gemeinderathes über einstimmend gewesen sein. 8- 48. Freiwillige Entsagung, (8- 75 der St.-O.) Freiwillige Entsagung der bürgerlichen Ehrenrechte findet nur statt, wenn sie mit der Verzichtleistung auf das Bürger recht verbunden ist. (8. 50.) (Fortsetzung folgt.) b. Leipzig, Lenaustratze 16. — Abdruck von einzelnen Teilen und Verlag: EünzL Eule, Naunhof bei Leipzig. allen lassen, das; die »er dich verbreiten?" u sie nur nichl die Einzelverlauf: Stück 20 Rhfg. Herausgeber: Walter Loose. 15. Jahrgang 1939 Stück 1 Zugleich Mitteilungsblatt für das Bartels-Archiv in Naunhof und für volkskundliche Forschungen in der Naunhofer Pflege.-^" Es dien: bewußt dem Heimatwerk Sachsen in Naunhof u. Umgebung. Inhalt Rudolf Moschkau-Leipzig: Bronzegerät aus Vrandgräbern des Urnenfriedhofes Klinga, Senfberg. — Kurt K e i l i tz - A m m e l s h a i n : Abschiedsläuten — Weiheklang — Ammelshainer Kirchenglocken. — Kurt Schmidt, Markkleeberg M. : Noch einmal: Tausch der Kirchlehen zu Torgau und Naunhof anno 1401. — Aus dem Local-Statut von Naunhof von 1868. (Fortsetzung). Bronzegerät aus Brandgräbern des Llrnenfriedhofes Klinga, Genfberg. Von Rudolf Moschkau-Leipzig. Zehn Iahre, bevor bei Anlegung des Turn- und Sport platzes zu E r o ß st e i n b e r g ein bronzezeitliches Brandgrä berfeld entdeckt wurdet), lieferte ein Vrandgräberfeld derselben Zeit im nahen Klinga seine letzten Funde. Beim Bau der Parkmauer des Bleichertschen Grundstückes auf dem Senf- berg -) wurden aufs neue Urnengräber angeschnitten, wie sie bereits rund zwei Jahrzehnte lang beim Abbau der benachbarten Kies grube immer wie- d»r zum Vorschein gekommen waren. Während aber in Großsteinberg dan kenswerter Weise der Sachverstän dige zur Untersu chung herbeigeholt wurde, so be schränkte man sich in Klinga darauf, die Fundstücke selbst zu bergen, so weit sie bergens wert erschienen, ohne der Fundstelle die nötige Untersu chung zu widmen und Fundproto kolle aufzunehmen. Und bei dem Sand grubenbetrieb dürfte der Großteil der Gräber überhaupt zu Grunde gegangen sein. So überblicken wir heute kaum drei Dutzend Grabgefäße von unserer Fundstelle im öffentlichen Besitz. Den kleineren Teil davon bewahrt das Museum in Grimma Z Vergleiche hierzu Bericht und Abbildungen im Naun hofer Heimatblatt, 9. Jahrg., 1933, Stück 1. -) Die auf den Karten übliche Bezeichnung Senfberg geht auf den Namen des früheren Besitzers zurück und müßte somit richtiger Senfs Berg heißen. auf, den größeren die Vorgeschichtliche Abteilung des Museums für Völkerkunde zu Leipzig. Hier ist nun auch eine Anzahl klei nerer Bronzegegenstände aus der Brandasche dieser Gräber vor handen, die bisher nicht zu öffentlicher Kenntnis gelangten, die aber umso eher eine Beschreibung und Würdigung verdienen, als darunter einige für unsere sächsische Heimat seltene Stücke sind und der, Osten des Leipziger Lan des, verglichen mit dem Westen, nicht gerade gesegnet mit Bronzefunden ist. Das Museum übernahm die Stücke 1929 käuf lich vom Jugend pflegamt der Stadt Leipzig, nachdem das Bleichertsche Besitztum an die Stadt Leipzig übergegangen und zum Kindererho lungsheim umge staltet worden war, und reihte sie un ter den Jnventari- sationsnummern Ug 16571 bis 16585 in seine Bestände ein. Es dürfte jedoch die Nr. Ug 16583, das Bruchstück einer kreisförmigen, gewölb ten Platte, auszuscheiden sein, da es gewiß zum Riemenbe- schlag neuzeitlichen Pferdeschmuckes (Metallspiegel) gehört hat. Der Erhaltungszustand der Bronzen läßt zu wün schen übrig. Sie haben nicht nur einst im Feuer des Scheiter haufens gelitten wie Ug 16582, das nur ein zur Unkenntlich keit verschmolzenes Fragment bandförmigen Vronzebleches dar stellt und noch eben etwas Strichverzierung wie bei Nr. 1 un serer Abbildung erkennen läßt, sondern die lange Lagerung >97-6^2.6^2^-^272 QL7S (^6772 ^672 E>672/HL2L7,2^777^/^77777/77 M/Z/ZsT-s Ärs 72^67-6 /F7-07-70-22L/-E /rÜ7- - o