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Allgemeiner Wetzer Der Allgemeine Anezciger erscheint wöchentlich zw iMall Mittwoch und Sonnabend. Abonnementspreis: viertel jährlich ab Schalter 1,15 Mk. bei freier Zusendung durch Boten ins Haus 1 Mark 35 Pfennige, durch die Post 1,15 Mark ausschl. Bestellgeld. Be stellungen nehmen auch unsere Zeimngsboten gern entgegen. NrntsSlaLt für dre Ärtskeöörde und gen Gemeinderat zu Vretnig. ilolksI-Nlireiger kiir die vrlsAsktrn Sretsig. grsßrSbrrästt lssxtvaläe, >rsnire»tba! «nä tlmgegen«. Inserate, die 4 gespal tene Korpuszeile 15 Pf. für Inserenten im Rödertale, für alle übrigen 20 Pf., im amt- lichen Teile 25 Pf., und im Reklameteil 40 Pf., nehmen außer unserer Geschäftsstelle auch sämtlicheAnnoneen-Expe- ditionen jederzeit entgegen. Bei größeren Aufträgen und Wiederholungen Rabatt. Inserate bitten wir für Mittwoch-Nummer bis Dienstag vormittags 11 Uhr, für die Sonnabend-Nummer bis Freitag vormittag 11 Uhr einzusenden. Schriftleitung, Druck und Verlag von A. Schurig, Bretnig. Nr. 79. Mittwoch, den 2. Oktober 1918. 28. Jahrgang der Front gilt die Tat. Die Tat der Heimat heißt: ^n'easanlcike zeichnen' Saatkartoffeln. Im Anschluß an die Ausführungsverordnung des Kgl Mimst. des Innern vom 7. Sept. 1918 zu der Bekanntmachung des Reichskanz lers über Saatkartoffeln aus der Ernte 1918 wird für den Bezirk der Amtshauptmannschaft Kamenz einschl. der revidierten Städte Kamenz und Pulsnitz folgendes ungeordnet: I. 8 1. Die Veräußerung, der Erwerb und die Lieferung von Saatkarlofseln innerhalb des hiesigen Bezirks ist nur gegen Saatkartoffcl- karte gestattet. 8 2. Der Antrag auf Ausstellung einer Saatkartoffelkarte ist unter Verwendung des hierfür herausgegebenen amtlichen Vordrucks bei der Königlichen Amtshauptmannschaft zu stellen. Vordrucke sind bei den Gemeindebehörden erhält lich. Anträge, Lei denen der amtliche Vordruck nicht verwendet worden ist, blelben unberücksichtigt. 8 3. Die Gemeindebehörde, in deren Be zirk die Aussaat erfolgen soll, hat den Antrag auf Ausstellung der Saatkartoffelkarte zu begut achten und die darin gemachten Angaben zu bestätigen. 8 4. Die Saatkartoffelkarte besteht aus den Abschnitten /), 8 und L. Den Abschnitt 0 be hält der Veräußerer des Saatgutes als Nach weis über den Verbleib seiner Vorräte, den Abschnitt 8 hat der Veräußerer spätestens 3 Tage nach der Abgabe des Saatgutes an die Königliche Amtshauptmannschaft einzusenden. Den Abschnitt L hat der Veräußerer, wenn er Erzeuger ist, an seine Gemeindebehörde (Kar- toffelausschug) zur Guischrift in der Abliefe rungsliste (Muster IV) abzugeben; diese hat ihn aufzubewahrcn. Ist der Veräußerer Händler, so ist dieser Abschnitt zu vernichten, da Lie Kon trolle der Händler auf Grund der eingercichten Abschnitte L> erfolgt. Die Abschnitte sind bei Versendung des Saat gutes durch die Eisenbahn mit der Absendungs- bescheinigung der Versandstation und wenn die Eisenbahn nicht benutzt wird, mit der Empfangs bescheinigung des Erwerbers zu versehen. Bei Nichteinrcichung oder nicht ordnungsgemäßer Ausfüllung des AbsendungS- oder Empfangs- Vermerkes unterbleibt die Anrechnung der abge gebenen Menge auf das Lieferjoll des Erzeugers. Ferner hat der Erwerber des Saatgutes den Eingang desselben unter Verwendung des bei der Zusendung der Saatkarte übermittelten Postkartenvordrucks binnen 3 Tagen nach dem Eingänge des Saatgutes der Königlichen Amts hauptmannschaff anzuzeigen. 8 5. Der unmittelbare gegenseitige Aus tausch der gleichen Menge Saalkartoffeln zwischen 2 Wirtschaften, der zur Beschaffung von Saat gut erfolgt, ist ohne Saatkartoffelkarte und ohne besondere Genehmigung dec Königlichen Amts- hauptmannschair zulässig. 8 6. Der Bezug hon Saatkartoffcln von außerhalb des Bezirks ist nach reichsgesetzlicher Bestimmung nur mit Genehmigung der König lichen Amtshauptmannschast sowie mit Geneh migung des Kommunalverbandes, aus dessen Bezirk die Saotkarwffeln geliefert werden, und nur daun zulässig, wenn die Lieferung auf Grund eines bis zum 15. November 1918 ein schließlich abgeschlossenen und genehmigten schriff- lichcn Vertrages erfolgt ist. 8 7. Die Genehmigung zum Bezüge von Saatkartoffeln wird nur unter dec B-emgung erteilt, daß die bezogene Saatgulmenge in Speisc- Erhöhung der Brotration 1. i. 2. 2) b) 8 1. Allgemeines. Zufolge der vom Kriegser- nährungsamt angeordneten Erhöhung der Brot ration werben an die Versorgungöberechtigten auf Kopf und Woche vom 8. Oktober dss. Zs. ab gewährt: c) zustehenden Marken eine Sonderzulage, die: auf den Kopf und die Woche 1 Brotmarke — für Kinder dis zu einem Jahre 1 Pfund Brol und 25 g Mehl, für Kinder im zweiten bis einschließlich 8. Lebensjahre 3 Pfund Brot und 25 g Mehl, Brotstreckung. I Brotmarkenzuteilung. Versorgungsbercchiigte Bevöl k e r u n g. ist zu beachten, daß künftig auf 1 ganze Brot mnrke nur noch 325 gr., 1 Abschnitt einer Brotmarke nnr noch 65 gr. Roggen- ober Wei zenmehl abgegeben werden dürfen. Die vorstehenden Streckungsvorschrifien gelten auch für Selbstversorger. III. Brotpreis. 8 6. 1. Trotz der durch die ^geordnete c) für alle übrigen Personen 4 Pfund Brot und 25 g Mehl. Die unter c) genannten Personen Haden hier nach vom obigen Tage ab allwöchentlich 4 Brot marken ohne Abzug zu erhallen. j kartoffeln spätestens 4 Wochen nach erfolgter Lieferung an den Kvmmunalverband zurückgelie- ferl oder gegen Landeskarloffelkarte abgegeben wird. Dies gilt jedoch nicht für diejenigen Erzeuger, die die ihnen gesetzlich zustehende Saatgutmenge nicht selbst geerntet haben. 8 8. Zuwiderhandlungen gegen die vorsteh enden Bestimmungen werden, soweit nicht härtere Strafen verwirkl sind, mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft. Neben der Strafe kann auf Einziehung der Vorräte, aus die sich die straf bare Handlung bezieht, erkannt werden, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. U. Im übrigen sei nochmals darauf hingcwiesen, daß die Königliche Amtshaup'mannschafl zur Deckung des erforderlichen Saaiguibedarfö bereits eine ausreichende Menge Saaikartvffeln ange- kauft hat, die aus posenschen und mecklenburgi schen Sandboden stammen und sich für den hiesigen Bezirk besonders eignen. Diese Saat kartoffeln sind vor kurzem von hiesigen Land wirten auf dem Felde besichtigt worden: überdies sind Maßnahmen getroffen worden, daß nur einwandfreies Saatgut angeliefcrt wird. Der Verkauf ist den Firmen Bomkach u. Paatz, E. M. Schöne und H. M. Trepte, sämtlich in Ka meni, Hermann Herzog-Bischheim und Mar Gem- ser-Großröhrsdorf sowie den landwirtschaftlichen Bezugsvcreinen übertragen worden. Bestellungen sind umgehend bei diesen Firmen aufzugeben.' Kamenz, am 24. September 1918. Die Kgl. Amtshauptmannschast für den Kvmmunalverband. schäft und zwar getrennt von den sonstigen Bror- lind Mehlmarken, gebündelt und unter besonderer Bezifferung der verein nahmten . Fleischkartenabschnitte beizufügen. 3. Die zu verteilende Bnttermenge wird noch bekanntgegeben. Kamenz, am 23. September 1918. Die Königl. Amtsh ptmaunschaft für de« Kommunalverband. Im Laufe der nächsten Wochen kom men zur Verteilung Auf Abschnitt 24 der Kinder (roten) Nährmittelkarte (Kinder bis zum voll endeten 4. Lebensjahre): 1 Pfund Grietz und auf Abschnitt 10 der Alters- (weißen) Nährmittelkarte Vs Pfund Gries;. Die Abgabe durch die Verkaufsstellen erfolgt jedoch erst vom 4. Okt. 1918 ab. Auf Abschnitt der Reichsfleischkarte, der eine Belieferung mit Fleisch für die Woche vom 30. September bis 6. Ok tober 1918 nicht vorsieht, 125 Gramm Mehl und zwar als Ersatz für das in dieser Woche aussallende Fleisch. Fleischfelbst- versorger haben keinen Anspruch aus uichl wie bisher eine halbe Brotmarke — beträgt. D>> Zulage fällt jedoch bei denjenigen Jugendlichen weg, die »ls Schwerarbeiter (siehe nachstehen» Ziffer 2) die Schweracbciterzulagc erhalten. 2. Diejenigen Personen, die auf Gruns der Bekanntmachung vo n 2. August 1917 (abge druckt in Nr. 179 des Kamenzer Tageblattes) als Schwerarbeiter anerkannt worden sind, er- HRten die bisherig wöchentliche Zulage von 1 Brotmarke. 3. Ebenso wird oerstarbeitern die wöchent liche Zulage i-. dein < sqerigen Umfange werter 'gewährt. 4. Werdende und stillende Mütter erhalten vom 6. Kalendcrmonate ab (nicht früher) bis einschl. 6 Wochen nach der Niederkunft und da rüber hinaus, so lange sie selbst stillen, die wöchentliche Zulage von 2 Brotmarken, jedoch einschl. der ihn" >ch 8 1 unter c) zustehenden die Mehlzulage. Das Mehl kann gegen Abgabe des un geteilten Abschnittes L der Reichsfleisch- karte und zwar sowohl einer Erwachsenen- - , . , , fleischkarte als auch einer Kinderfleischkatte Ja'men erkalten außer den ihnen nach 8 1 unter j einschl. Wirunehl und Verstaubung insgesamt jedem Bücker und Mehlkleinhändler c) zustehenden Marken rinc Sondcrzulaze, die i höchstens 1304,38 gr Mcbl verwendet werden. Bezirks entnommen werden. Ünvoll- Marken niemals mehr als wöchentlich sechs Brotmarken. 2. Militärpcrsonen. 8 3. Militärpersonen, sie von der Heeres verwaltung mit Brot versorgt werden, nehmen an der Broivcrsorgung 'nicht teil. Dagegen er halten s) mit Verpflegung einschl. Brot Einquartierte, b) Brotgeldempfänger, c) in den Kasernen wo nende, auf Selbstbe köstigung angewiesene Militärpersonen, ä) Lazarettinsassen, auf den Kopf und die Woche 5^/z Brot marken (2900 g Brot), e) Wachtmannschaft für Kriegsgefangene, s) Kriegsgefangene auf den Kopf und die Woche 4 Brot marken (2000 g Brot). Neben dem vorstehend festgelegtcn Brotbezug erhalten als Zulage die unter e) und i) auf geführten Personen, soweit sic nach der Bekannt machung oom 2 August 1917 (Kamenzer Tage blatt Nr. 179) als Schwerarbeiter anerkannt worden sind, auf den Kopf und die Woche 1 Brotmarke. Ferner erhalten die unter s) und i) aufge führten Personen noch wöchentlich 25 g Mehl zu geteilt. Offiziere und Militärbeamte im Offizier range erhalten Brot- und Mehlmarkcn nach 8 1 unter c). 3. Mehl markenausga be durch die Ge meindebehörden in der Woche vom 1. bis 5. Oktober. 8 4. Die unter 8 1 unter 3) bis c) auf- geführten versorgungsberechtigten Personen, so wie die unter 8 3 unter s) und s) verzeichneten Wachtmannschaften und Kriegsgefangenen er halten für die Woche vom 1.—5. Oktober ein malig 50 g Mehl zugewiesen. Die Gemeinde behörden werden angewiesen, demzufolge je I Mehlmarke über 50 g an jede der vorbemerrten Personen bei der nächsten Verteilung der Brot marken mit auszugeben und über die hiernach besonders verausgabten Mchlmarkeu eine beson dere Mehlmarkeuabrechnung bis zum 10. Ok tober 1918 an die Amlshanptmannschafl em- zurcichen. II. Vrotstreckung. 8 5. Vom 13. Oktober 1918 ab ist das Roggenbrot und Wcißgebäck unter Verwendung von 100/g Slreckungsmitteln (Kartoffelpräparate) herzustellen, d. h. es müssen aus SO Teile Mehl 10 Teile Kartoffelpräparate verwendet werden. Im einzelnen gilt folgendes: 1. Zur Herstellung von einem Vierpfund Roggenbrot (Gewicht 24 Stunden nach der Eine Menge von insgesamt 90 Pfd. Roggen- ständige Abschnitte, also solche, die bei einer mehl zuzügltch 10 Pfr>. Trockenpräparate muß Erwachsenensleischkarte weniger als 10 mal also eine Ausbeute von 138 Pfd. Brot ergeben, und bei einer Kinderfleischkatte Wender 2. Jedes Stück Weizcngebäck (Semmel) muß: als 5 mal den grünen Buchstaben L c.Aer nach wie vor beim Backen /in Durchschnitts- j dem vollen Tert des Aufdrucks aufweilen, gewicht von 90 gr. haben. Zur Herstellung! dürfen nicht beliefert werden. eines solchen Weizknqebäcks dürfen künftig jedoch^ Die Bäcker und Mehlkleinhändler wer- höchstens 65,2 gr. Weizenmehl verwendet werden, ^du angewiesen, die Abschnitte L der 3. Zur Herstellung der auf einen Abschnitt > Neichsfleischkarts als Nachweis für die ab- der Brotmarke abzugebenden Mengen von 70 gegebenen Mehlmengen bei der Einsendung gr. Zwieback (nicht wie bisher 75 gr.) dürfendes Antrages auf Mehlbezug an die Mehl- kuilsllg höchstens 65,2 gr. Mehl verwendet werben, verteilungsstelle der Kgl. Aintshauptmann- 4. Bei Abgabe von Mehl auf Brotmarken i" ... 8 2. Sonderzulagen. 1. Jugendliche beider- . lei Geschlechts im Aller von 12 bis einschl. 17 j Entnahme aus dem Backofen) dürfen demnach Brotstreckung eingetretcnen Erhöhung der Her stellungskosten wird der Preis für ein Vier pfund-Roggenbrot mit 9 0 Pf. beibehalten. Roggenbrot darf vom 6. Okt. d. I. ab im Gewicht von 4, 3, 2 und 1 Pfund gebacken werden. Die Preise der Brote sind 90, 68, 45 und 23 Pf. Das Gewicht der Brote ist genau einzuhaltcn. 2. Der Preis für eine Semmel in Höhe von 8 Pf. für das Stück wird beibehalten. IV. Entwertung der Brot- und Mehl marken. 8 7. Um dem Mißbrauch mit Brot- und Mehlmarken vorzubeugen, sind nach wie vor die von den Bäckern und Mehlkleinhändlern verein nahmten Brot- und Mehlmarken durch einen Querstrich mit Tinte zu entweneu. Marken, die nicht entwertet sind, werden den Bäckern bei der nächsten Mehlzuteilung nicht mit gutgcrechnet. V. Schlutzbestimmuugen. K 8. Zuwiderhandlungen gegen dir vor stehenden Anordnungen werden nach den gesetz lichen Bestimmungen bestraft. Ueberdies werden zuwiderhandelnde Bäckereien geschlossen werden. 8 9. Vorstehende Bekanntmachung gilt auch für die Städte Kamenz und Pulsnitz. Sie tritt am 6. Oktober in Kraft. Kamenz und Pulsnitz, 28. Sept. 1918. Der KommunalverbanL ^er Königl. Amtshauptmannschast. Der Stadtrat zu Kamenz u. Pulsnitz Verteilung von Nahrungs mitteln.