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Allgemeiner AMger. Der Allgemein« Anezelger erscheint wöcheumch zw iLlat: Mittwoch und Sonnabend. Slbonnementsprcis: viertel- «öhrlich ab Schalter 1,15 Mk. bei freier Zusendung durch Boten ins Haus 1 Mark 35 Pfennige, durch die Post 1,15 Mark ausschl. Bestellgeld. Be stellungen nehmen auch unsere Zemmgsboieu gern ei «gegen. Amtsblatt für die Ärtsketiörde und de» Kemeindernt zu Wretnig. cokal-Kntmqer für sie OrtsLsItrn Srrlniq. grskröbrzästt. stsuzwalse, >rsn«enld2l und Umgegend. Inserate, dl«4gespal- tene KorpuSzeile 15 Pf. für Inserenten im Rödertale, für alle übrigen 2V Pf., im amt. lichen Teile 25 Pf., und im Reklameteil 40 Pf., nehmen außer unserer Geschäftsstelle auch sämtlicheAnnoncen-Expe» ditionen jederzeit entgegen. Bei größeren Aufträgen und Wiederholungen Rabatt. Inserate bitten wir für Mittwoch-Nummer bis Dienstag vormittags I I Ubr, für die Sonnabend-Nummer bis Freitag vormittag II Uhr einzusenden. Schriftleitung, Druck und Verlag von A. Schurig, Bretnig. Mittwoch, den 11. September 1918. 28. Jahrgang Nr. 73. Verteilung von Nahrungs mitteln. Im Laufe der nächsten Woche kommen zur Berteilung: I. Auf Abschnitt 21 der allgemeinen (gelben) Nährmittelkarte (Personen im Alter von über 4 Jahren) und auf Abschnitt 21 der Kinder- (roten) Nährmittelkarte (Kinder bis zum voll endeten 4. Lebensjahre) 125 Gramm Suppe» Die Abgabe durch die Verkaufsstellen erfolgt jedoch erst vom 12. dss. Mts. ab. 2. Auf Abschnitt 9 der Frühkartoffeikarte (gültig für die Woche vom 8. bis 14. Sep tember ISI8) 8 /r Pfund Kartoffeln, und zwar 7 Pfund Wochcnkopfmenge und I-/z Pfund Ersatz für das in dieser Woche aus fallende Fleisch. Flcischselbstversorger, die mit Kartoffeln zu beliefern sind, haben keinen Anspruch auf die Zulage von I '/z Pfund, sie dürfen nur 7 Pfund Kartoffeln auf Abschnitt 9 entnehmen. 3. Die zu verteilende Buttermenge wird noch bekannt gegeben. Kamenz, am 7. September 1918. Die Königliche Amtshauptmauuschaft für den Kommunalverdand. Entwertung der Brot- und Mehlmarken. Die in der Bekanntmachung des Kommunal oerbandes der Königlichen Amtshauptmannschaft und der Stadträte zu Kamenz und Pulsnitz vom 2. August 1918 („Kamenzer Tageblatt" Nr. 180, ärmliche Beilage Nr. 23) in Abschnitt IV 8 7 getroffene Anordnung, wonach die von den Bäckern und Mehlklcinhändlern vereinnahm ten Brol- und Mehlmarken durch Querstriche! mit Tinte zu entwerten sind, ist bisher in zahl- s reichen Fällen nicht beobachtet worden. Um einen § Mißbrauch mit Brot- und Mehlmarken vorzu-! beugen, wird nochmals darauf hingewiesen, daß > Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnungen j nach den gesetzlichen Bestimmungen bestraft wer den. Zuwiderhandelnde Bäckereien können über dies geschlossen werden. Kamenz, am 2. September 1918. Die Königliche Amtshauptmauuschaft für den Kommunalverband. Der Stadtrat zu Kamenz. Der Stadtrat za Pulsnitz. Malzextrakt für Säuglinge. Dem Kommunalverband ist für die Säug lingsernährung reiner Malzextrakt (mit 75 °/g Trockensubstanz) zugewiescn worden. Der Klein handelspreis für das Pfund (Blechdose) beträgt 2,20 Mark. Anspruch auf den Malzextrakt haben nur Säuglinge bis zum Alter von 1 Jahre; bei besonderer Bedürftigkeit bis zum Alter von 2 Jahren. Die Abgabe erfolgt nur auf eine Bescheini gung der zuständigen Hebamme hin, daß vor stehende Voraussetzungen vorliegen. Die Be scheinigung muß aber Geburtsjahr und Geburts tag deS Säuglings genau bezeichnen. Für jeden Säugling muß eine besondere Bescheinigung ausgestellt werden. Die Bescheinigungen sind bei einer Apotheke oder Drogerie des Bezirks bis zum 12. Sep tember 1918 cinzureichen. Die Apotheke oder Drogerie hat die Zahl der bei ihr eingcreichten Bescheinigungen sodann umgehend der König lichen AmtShauptmannschasl anzuzeigcn, worauf ihr die entsprechende Menge Malzextrakt mit der Anweisung, welche Menge auf je eine Be scheinigung abgegeben werden darf, zugehen wird. Bei der Abgabe ist der Lag unter Beidruckung des Firmenstempels auf der Rückseite der Be scheinigung zu vermerken. Die Bescheinigungen sind von der Apotheke oder Drogerie bis auf weiteres sorgfältig zu verwahren; ihre Einfor derung behält sich die Königliche Amtshaupt mannschaft vor. Vorstehendes gilt auch für die Städte Kamenz uns Pulsnitz. Kamenz, am 2. Sept. 1916. Die Kgl. Amtshauptmannschaft. Verwendung von Saatgut! Als Saatgut an Gerste dürfen auf das Hektar höchstens 17« Kilogramm ver wendet werden. Bei Mischfrüchten gilt dieser Satz nach dem Mischverhältnisse der sonst verwendeten Früchte. Königliche Amtshaupw nnfchaft Kamenz, am 4. Septime 73. Kartoffelversorgung in der Zeit vom 15. September bis 2. November 1918 der Frühkartoffelkarte ausgegeben. Der Stamm abschnitt ist mit 50 Pfund Kartoffeln zu be liefern: dies entspricht einer Wochenkopfmenge von 7 Pfund. 2. Der Stammabschnitl berechtigt ebenso wie die bisherigen Wochenabschnitle der Früh- kartvffelkarte zur unmittelbaren Eindeckung bei einem Erzeuger. Er kann aber auch durch einen von der Gemeindebehörde zugelassencn Klein händler beliefert werden. Wer das Letztere wünscht, hat die Bclietcrung bis zum 12. September bei dem Kleinhändler unter Vorlegung deS Stammabschnittes anzumelden. Der Kleinhändler Hal die vorgelegten Slammadschnittc in 2 gleiche Teile quer zu durchschneiden uno den linken so wie den rechten Teil mit seinem Firmenstempel zu versehen. Der rechte Teil ist nach Ab stempelung dem Karteninhaber zurückzugeben und erst bei Abgabe der Kartoffeln abzusordern. Die vereinnahmren linken Teile des Stammab schnittes sind zu sammeln und zu 50 Stück gebündelt bis zum 14. September bei der Ortsbchörde cinzureichen. Diese hat hierauf die bei den Kleinhändlern des Ortes angcmeldete Kundenzahl unverzüglich der Königlichen Amtshauptmannschaft anzuzeigen. 3. Die Belieferung der Kleinhändler mit Kartoffeln durch die Königliche Amt-Haupt- Mannschaft kann nur nach und nach erfolgen. Es wird daher den Haushaltungen zur Pflicht gemacht, die ihnen auf die obige Versorgungs zeil zustehende Kartoffelmenge nicht auf einmal abzufordern, sondern sie nach und nach möglichst in Teilmengen von 50 Pfund zu entnehmen. Bei Entnahme noch kleinerer Teilmengen sind die entnommenen Mengen auf der Rückseite des Stammabschnittes abzuschreiben. 4. Jede nach dem I5. September zuziehende unv mit Kartoffeln in der Zeit dis zum 2. November zu versorgende Person erhält für den Kopf und die Woche einen Bezugsausweis über 7 Pfund Kartoffeln. Die Ausgabe der BezugSauölveisc erfolgt durch Lie Gemeindebe hörde des Wohnorts. Der Bezugsausweis kann ebenfalls unmittelbar durch einen Erzeuger be liefert werden. Seine Belieferung ist nur zu lässig, wenn er mit dein Amtsstempel der aus gebenden Gemeinde versehen ist. 5. Für die Ablieferung der von den Er zeugern vereinnahmten Stammabschnitte, der von den Kleinhändlern vereinnahmten rechten Teilabschnitte sowie der BezugSauölveisc an die Gemeindebehörde gelten die bisherigen Bestim mungen über die Ablieferung der Wochenab- schnittc der Frühkartoffeikarte. 6. Beim Verkauf von Kartoffeln auf die Stammabschnitte bezw. Bezugsausweise dürfen die Erzeuger zu den, jeweiligen Erzeugerhöchst preise 50 Pf. für den Zentner, die Kleinhändler, sofern die Gemeindebehörde nichts anderes be stimmt hat, 2,50 Mark für de» Zentner hin zuschlagen. 7. Zuwiderhandlungen gegen die Bestim mungen dieser Bekanntmachung werden nach 8 18 der Bundesratsverordnung über die Karlos- felversorgung vom 18. Juli 1V18 init Gefäng nis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser ' Strafen bestraft. Kamenz, am 6. September 1918. Die Kgl. Amtshauptmannfchaft für den Kommunalverband. Der Stadtrat zu Kamenz. Erneute Nähfaden- verteilung. 15. September bts 2. November 1918 zustehende I. Die den Verbrauchern auf die Zeit vom 15. O cptember bts 2. November 1918 zustehende I. Privatpersonen, die nicht Kleinhandel mit Kartoffelmcngc wird auf de» Stammabschnitl Nähfaden treiben oder Nähfaden erwerbsmäßig verarbeiten und sich bisher, insbesondere Anfang 1918, noch nicht bei einem Kleinhändler ange meldet hatten, haben sich dis zum 13. Septem ber bei demjenigen Kleinhändler in die Kunden liste einzutragen over eintragen zu lassen, von welchem sie die Garne künftig beziehen wollen, und zwar HauShaltungsvorstände unter Angabe der Kopfzahl ihres Haushaltes. 2. Die Kleinhändler haben diese Kunden- listc bis zum 15. September an die Vorsitzen den der Ausschüsse einzusenden, welche dem Kommunalverband für die Verteilung der Näh fäden zur Seite stehen. Die Vorsitzenden dieser Ausschüsse sinr: für den Amtsgerichtsbezirk Kamenz Herr Kaufmann Grünberger-Kamenz, für den Amtsgerichts bezirk Pulsnitz mit Aus nahme der Gemeinden des Rödcrtales Herr Kaufmann Grundmann-Pulsnitz, für den AmtSgerichtsbczirk Königsbrück Herr Kaufmann Noske-Königsbrück, und für das Rkdcrtal Herr Schneidermeister Wehner-Großröhrsdori. 3. Ebenso haben die Verarbeiier von der artigen Nähsädcn, insbesondere auch diejenigen, welche bisher noch nicht angemeldel waren, den Bedarf an Fäden, den sie im Jahre 1916 ge habt haben, an die für sie zuständige Ausschuß person bis zum 10. September schriftlich mit- zuteilen. Es ist dabei auf Verlangen eine Be scheinigung der Ortspolizeibehörde darüber vor zulegen, daß tatsächlich ständige gewerbsmäßige Verarbeitung, nicht etwa nur eine solche in ver einzelten Fällen in Betracht konum. In letzte ren Fällen ist die Erteilung einer solchen Be scheinigung unbedingt abzulehnen. Der auf den eigenen Haushalt entfallende Bedarf ist dabei wegzulassen. Verarbeiter, die für HeercSnäharbeilen oder sonstige Heereslieferungen Fäden zugewiefen er halten, haben sich überhaupt nicht zu melden. 4. Die eingehenden Anträge werden von den Ausschüssen genau geprüft werden. Ver spätete Meldungen bleiben unberücksichtigt. Es wird keinerlei Gewähr für die Zuteilung einer bestimmten Menge oder Qualität von Fäden übernommen. Der Zeitpunkt der Verteilung, die auf Ausweise geschieht, kann noch nicht be stimmt angegeben werden, soraussichllich erfolgt sie aber in einigen Wochen. Die Preise werden seinerzeit bekannt gegeben werden. Kamenz, am 6. September 1918. Die Kgl. Amtshauptmannschaft für de» Kommunalverdand. Kontrolle der Viehlisten. Auf Grund von 8 4 der Verordnung des Königlichen Ministeriums des Innern vom 15. August 1918, Viehlisten betreffend, sind die Mitglieder der Viehanschneidekommissionen be auftragt worden, die Viehlistcn zu überwachen und stichprobenmäßige Nachprüfungen vorzuneh- men. Diese Nachprüfungen können jederzeit, also nicht nur gelegentlich des Anschneidens, vorgenommen werden. Den Beauftragten ist das Betreten der Gehöfte, sowie das Durch suchen der Srälle und aller sonstigen Räum lichkeiten zu gestatten. Zuwiderhandlungen, so wie ungehöriges Verhalten den Beauftragten gegenüber und unwahre Angaben werden gemäß § 6 der genannten Verordnung mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark oder mit Gstängnis bis zu 6 Monaten bestraft. Ueberdies kann das Recht der Fleischselbstvcrsvigung entzogen und können verheimlichte Tiere zu Gunsten des Kommnnal- verbandes ohne Bezahlung eingezogen werden. Kamenz, am 7. September 1918. Die Kgl. Amtshavptmanuscha^ für de» Kommunalverdand flurzr NaGriKtrn. Nördlich der AiSne hat sich der Artillerickampf verschärft. Aus belgischen Linien östlich von Merkem brachten deutsche Infanterie-Abteilungen Ge fangene zurück. Beiderseits der Straße Peronne—Eambrai wurden stärkere feindliche Angriffe abge wiesen. Westlich von Prcmontre-Brancourr scheiterten starke Teilangriffe des Feindes. Der Hamburger Ausschuß für den Wiederauf bau der Friedenswirtschaft veröffentlicht eine längere, beachtenswerte Erklärung. Sertticbe; um! Bretnig Dem Sergeant und Rechnung-« führet Georg Gebler (Mitinhaber der Firma Gotthold Gebler L Sohn) wurde am 5. Sep tember von Sr. Majestät dem Kaiser das Eiserne Kreuz 2. Klasse verliehen. Panschwitz. Recht idyllische Zustände herrschen bei der Beförderung der Post von Kamenz nach Panschwitz. Fast täglich muß die hiesige Postanstalt eine halbe, eine ganze, ja sogar andertbalbe Stunde auf den fahrenden Boten warten, der es mit seiner Pflicht nicht sehr ernst zu nehmen scheint. Und wo bleibt Hermes? — wird man fragen. Er — schläft unterwegs „allein auf weiter Flur" gemütlich nn Wagen sitzend, und sein Rößlein benützt die „Schlafkrankheit" seines Lenkers zum Grasen am Wald und Straßenrand. Vorübergehende sollen es sogar nach der Heimat umgelerst haben, ohne daß dem Fahrer die „Verkehrthe'" feines Daseinszweckes zum Bewußtsein gekom men ist. Er schläft und — schläft weiter, hi er durch den grimmen Ruf eines Postbedienste ten jäh in seinen ;üfc r Trumen gestört und auf seine Pflicht a: ..fam gemacht wird. Und nun trabt daS ve.. Kriege mitgenommene Rößlein mit a. ßer Verspätung seinem Bestim mungsort entgegen. In Panschwitz, Crostwitz unv Räckelwitz aber wartet das Publikum auf die Post, deren „rechtzeitige" Zustc'fung vom „Wohlwollen" eines Jugendlichen abhängt, der noch nicht ausgeschlafen bat. Ein trübes Ka pitel von der Pflick""erqessenheit unsrer Jugend!