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Redaktioneller Teil. ^ 170, 23. Juli 1921, Maßgabe das 8 106 der Reichsabgabeordnung grundsätzlich zu lässig ist. Dieser Paragraph sieht das Fälligwerdcn der aus- stehenden Teilzahlungen nur dann vor, wenn der Steuerpflichtige eine Teilzahlung versäumt und sie nach erfolgter Mahnung innerhalb acht Tagen nicht entrichtet hat. Außerdem weist ein Erlaß des Reichsministers der Finanzen vom 2. Februar 1021 — III, H 1381 die Umsatzsteucrämter au, daß nach 8 57 Abs. 1 Satz 2 UStG, den Steuerpflichtigen, für die der Steuerabschnitt ein Kalenderjahr be trägt, aus Antrag die Zahlung der Steuern in gleichen Halbjahrs oder Vierteljahrsteilcn zu bewilligen ist. Nach dem genannten Erlaß ist der Antrag auf Steuerentrichtung in Teilbeträgen spätestens nach zwei Wochen nach dem Steuerbescheid zu stellen. Der Antrag ist nur abzulehncn, wenn das antragstellendc Unternehmen nicht bis zum Schluß des Kalenderjahres in Betrieb gewesen ist oder im folgenden Jahre nicht weiter betrieben wird, ferner, wenn die Jahresstcuer nicht 1000 Mark erreicht. Im übrigen ist auf verschiedene Erlasse des Reichssinanzministers hinzuweisen, durch die fortdauernd Anzahlungen auf noch nicht fällige ttmsatzsteuerbeträgc gegen Verzinsung zugelassen sind. Die Steuerpflichtigen haben es hiernach in der Hand, die im laufenden Steuerabschnitt entstehende Steuerschuld nach und nach im voraus zu entrichten, wie es ihnen nach Lage der Verhältnisse am leich testen ist. Befreiung von der Luxusstcucr. Mit Genehmigung des Neichs- rates hat der Reichsminister der Finanzen eine Verordnung erlassen, wonach mit Wirkung vom 1. Juli an die Lieferungen von Original- werten der Plastik, Malerei und Graphik deutscher lebender oder innerhalb der letzten fünf Jahre verstorbener Künstler von der Luxus- steuer befreit sind. Diese Gegenstände unterliegen lediglich der all gemeinen Umsatzsteuer, wenn die Lieferung innerhalb einer Ausstel lung für eigene Rechnung oder auch durch Vermittlung der Aus stellung erfolgt und das Originalwerk in einem Verzeichnis aufgeführt ist, das das Ausstellungsunternehmen vor Beginn der Ausstellung dem Finanzamt eingeretcht hat. Für und wider die Luxusstcucr. - Die -Handelskammer zu Düssel dorf hat nachgewiesen, daß die Luxusstcucr in ihrer jetzigen Form, die dem Reichsfiskus infolge der hohen Hebungskosten nur einen be scheidenen Reinertrag bringt, volkswirtschaftlich und sozial schädlich ist, namentlich da sie die Wettbewerbsfähigkeit einer Reihe von Waren im In- und Auslande gänzlich unterbindet und in einzelnen Fällen zur Stillegung industrieller Betriebe und zur Entlassung zahl reicher Arbeitskräfte geführt hat. Andererseits verkannte die -Han delskammer nicht, daß eine Reihe von Waren einen unbestreitbaren Luxuscharakter besitzen und trotz ihrer hohen Preise und gerade des halb von gewissen Kreisen des Publikums immer gekauft werden, weil sie Luxus darstcllen. Einer Unterwerfung dieser Waren unter die Luxussteuer steheu nach Ansicht der Handelskammer zu Düsseldorf keine Bedenken wirtschaftlicher oder sozialer Art im Wege, zumal wenn in diesen Fällen die Luxusstcuer in Form der H e r st e l l e r st e u e r er hoben wird. — Der Vogtländische Gewerkschaftsring in Plauen (Sachsen) hat eine Entschließung gegen die Luxussteuer ge faßt, die den Reichsbehörden, dem Reichswirtschaftsrat und einer großen Anzahl von Reichstagsabgeordneten zugegangcn ist, und in der es u. a. heißt: »Die dem Gewerkschaftsring im Vogtland angeschlos- scnen zahlreichen Arbeiter und Angestellten der Spitzen- und Stickerei- Industrie haben zu dem Artikel in der Deutschen Textilarbeiter-Zei tung vom 17. Juni 1021 Haben wir in Deutschland eine Luxusstcuer?' Stellung genommen und schließen sich den darin gemachten Ausführun gen an. Sie betonen, daß vor allem den Arbeitern und Angestellten der Spitzen- und Stickerei-Industrie durch die erhöhte Umsatzsteuer die Arbeitsmöglichkeit außerordentlich beschnitten wird ...... — Das Reichsftnanzministcrium hat einem Neichstagsabgeordneten auf An frage mitgetcilt, cs sei gegenwärtig noch nicht in der Lage, genaue Angaben über den Ertrag der Umsatz- und Luxusstcucr für 1020 zu machen, da das Veranlagungsverfahrcn noch nicht abge schlossen sei. Immerhin hätten die ersten fünf Monate nicht ganz fünf Milliarden aufgebracht, von denen rund ein Zwanzigstel auf die Luxussteuer entfalle. Das Ministerium glaubt daher, mit einem Ge samtertrag von 0—7 Milliarden für 1020 rechnen zu dürfen. Danach bringt also die Luxussteuer ganze fünf Prozent des Ertrags der Um satzsteuer ein. Wenn man bedenkt, mit welchen außerordentlichen Schwierigkeiten und Unkosten die Erhebung der Luxusstcucr verbunden ist, wieviel Industrien sie schon aufs schwerste geschädigt hat — Textil industrie, Klavierbau usw. —, dann muß man sich doch fragen, wie lange diese kaum durchführbare Steuer noch bestehen bleiben soll und ob nicht die Kosten der Erhebung größer sind als die Einnahmen. Verlagsanstalt Hermann Klemm A.-G., BerUn-Grunewald. Bilanz per 31. Dezember 1020. Aktiva. Passiva. L. Kassenbestand, Bankguthaben 338095 47 Wechselbestand 23 626 20 824 054 45 Fertige Ware - - .1( 4 767 081.51 Halbseitige Ware . „ 355 300.49 5 122 382 — Verlagswerte ü. 142 414.05 Abschreibung ... „ 92414.05 50 000 — Klischeebestände k 121 651.40 Abschreibung k 71 651.40 50 000 — Papierbestände 817 860 90 Mobilien 33 742.45 Abschreibung. . . . .l( 18742.45 15 000 — Grundstück und Gebäude 469 825 97 Originale K 4 601.— Abschreibung ^ 4 600.— I — Kreditoren 1 1 204 361 >34 Kreditoren 11 5 720 484 65 Hypotheken 211000 25 000 - 500 000 10^ Ausschüttung 50000 7 710 845 99 7 710 845 99 Gewinn- und Verlustkonto am 31. Dezember 1920. Soll. Haben. .« § § Rohgewinn: Verlaqskonto 1 008 078 89 Mietserträge 20168 37 229 29 Reklamekonto 34 499 33 Diskontokonto 59146 74 Handlungsunkostenkonto 534 712 77 Steuern, und Abgabenkonto 101 251 61 ''Abschreibungen: Verlagsrechtekonto 92 414.05 Klischeekonto „71 651.40 Mobilienkonto 18 742.45 Oeiginalekonto „ 4 600.— 187 407 90 Rcservefondskonto: Überweisung zur gesehl. Rücklage 24 000 Dividendenkonto: 103(> Ausschüttung 50 000 1 028 247 64, 1 028 247 64 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 163 vom 1b. Juli 1921 ) Umsatzstcucrpslicht eines Handlungsagcntcn. Die Entscheidung der Frage, ob die Vergütung (Provision) eines Handlnngsagenteu um- satzstcuerpflichtig ist, hängt davon ab, ob der Handlungsagcnt eine selbständige gewerbliche Tätigkeit im Sinne des Umsatzsteuergesctzes ausübt. Nach 8 84 des Handelsgesetzbuchs ist der Handlungsagcnt nicht Angestellter des Geschäftsherrn. Der Umstand, daß der Agent verpflichtet ist, dem Geschäftsherrn die erforderlichen Nachrichten zir geben und ihm insbesondere von jedem Geschäftsabschluß unverzüglich Anzeige zu erstatten (8 84, Abt. 2 a. a. O.), schließt die Annahme einer selbständigen gewerblichen Tätigkeit des Agenten bei seiner Ver Mittlertätigkeit keineswegs aus. Der -Händler ist, im Gegensätze ;n dem unselbständigen Handlungsgehilfen, der zu tun und zu lassen hat, was der Geschäftsherr ihm aufträgt, ein selbständiges Glied im Geschäftsorgantsmus des Geschästsherrn. Bei dem Handlungsagenten, der selbst darüber bestimmt, in welcher Art er tätig werden will, ist die Selbständigkeit begriffswesentliches Merkmal. Das Entgelt für die Leistungen, die der Agent als selbständiger Gewerbetreibender bewirkt, bildet die ihm gezahlte Vergütung. Diese ist umsatzsteuer- pflichtig. (Entsch. des Neichsftnanzhofcs.) Kostbare Handschriften unter dem Hammer. Bet Sotheby in London wurde letzthin der dritte Teil der unter dem Namen Aates Thompson bekannten Handschriften- und Jnkunabeln- Sammlung versteigert. Die beiden vorhergehenden Auktionen hatten insgesamt für 70 Stücke 130 325 Pfund gebracht. Bei der neuen Ver steigerung wurden 18 024 Pfund erzielt. Sechs Handschriften allein brachten die Summe von 10 000 Pfund. Eine der kostbarsten hier verkauften -Handschriften ist die des »Lancelot vom Sec« in drei Bän den, von denen der erste Teil zwischen 1290 und 1310 hergestellt wor den ist. Das wundervolle Manuskript ist wohl die schönste illustrierte ! Handschrift, die sich in irgendeiner Privatsammlung befand. Da der 1086