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Nr. 45 <R. 28). Geschäftsstelle oder Postüberweisung innerhalb Deutsch-'/.Seite 65 M. Nichtmitgliederpreis: die Feile 2.25M.. . lands ISO M. halbjährlich. Für Nichtmitglieder jedes N'/i 6. 756 M..'/-S. 466 M.. >/« S. 265 2N. Stellengesuche ' Stück 260 M. halbjährlich. Für Kreuzbandbezug sind die 46 Pf. die Feile. Auf alle Preise werden 25°/» Teuer.-Fujchl. Leipzig, Mittwoch den 23. Februar 1921. 88. Jahrgang. Redaktioneller Teil. Badisch-Pfälzischer Buchhändler Verband. Wiederholt bitten wir, den Beitrag für das Jahr 1921 mit öO.— bei der Rheinischen Kreditbank, Karlsruhe — Post scheckkonto 281 Karlsruhe — zur Einzahlung zu bringen. Bis 19. März nicht eingcgangene Beiträge werden zuzügl. Spesen per Postnachnahme erhoben. Gleichzeitig werden diejenigen Verbandsmitglieder, die nicht zur außerordentlichen Hauptversammlung nach Leipzig ge fahren sind, gebeten, den dafür laut Versammlungsbeschlutz zu entrichtenden Untcrstützungsbeitrag von ./t 50.— ebenfalls auf obiges Konto einzuzahlen. Karlsruhe, den 15. Februar 1921. Der Schatzmeister: W. Hoffmann. Bekanntmachung. Die nicht im Adreßbuch des Deutschen Buchhandels ver zeichnet« Firma Buchhandlung der »Tagespost- in Greiz, die lt. uns vorliegenden Unterlagen beim Verkauf neuer Bücher die Varkaufsvorschriftcn verletzt hat, lehnt es ab, sich zur Ein haltung der Ordnungen zu verpflichten. Wir geben dem Ge samtbuchhandel hiervon Kenntnis. Leipzig, den 21. Februar 1921. Geschäftsstelle des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. Or. Ackermann, Syndikus. Bekanntmachung. Wiederholte Fälle geben Veranlassung, darauf hinzuweifen, daß die Vordrucke für Ausfuhrbewilligungen ent weder mit der Schreibmaschine oder in deutlicher Handschrift mit Tinte auszufüllen sind. Der Vollzug muß selbstverständlich einheitlich sein, darf also nicht z. T. durch Handschrift, z. T. durch Schreibmaschine bewirkt werden. Die Zahlen müssen in Worten und in Ziffern angegeben sein. Aus fuhrbewilligungsformulare, die diesen Vorschriften widersprechen oder gar mit Änderungen, Radierungen oder Streichungen ver sehen sind, haben unbedingte Zurückweisung durch die Außcn- handelsnebenstelle zur Folge. Bei dieser Gelegenheit weist die Außen handelsnebenstelle ferner darauf hin, daß Änderungen auf den Ausfuhrbewilligungs- formularen nach erfolgter Genehmigung von den Kontrollstellen als Urkundenfälschung angesehen und verfolgt werden. Leipzig, den 17. Februar 1921. Der Reichsbevollmächtigte der Außenhandelsnebenstelle für das Buchgewerbe, gez.: Otto Selke. Bekanntmachung. Verschiedene Verleger sind nicht damit einverstanden, daß ihnen die Außenhandelsnebenstelle auf Grund der Bekannt machung vom 15. Dezember 1929 über die Einführung des Melde- zwangs des Sortiments an den Verleger bei Auslandverküusen auch die Verkäufe nach den Ländern meldet, für die kein Va lutazuschlag erhoben wird. Da bei einem Verzicht auf diese Meldungen durch die Ver leger der Außenhandelsnebenstelle nur Arbeit erspart wird, kommt die Außenhandelsnebenstelle diesen Wünschen gern entgegen und wird vom 1. März ab die Verkäufe nach dem unter- valutigen Auslande nur denjenigen Verle gern melden, die dies bei der Aiißenhandelsnebenstelle ausdrücklich beantragen. Leipzig, den 17. Februar 1921. Der Neichsbevollmächtigte btt Außenhandelsnebenstelle für das Buchgewerbe, gez.: Otto Selke. Berner Übereinkunft zum Schuhe des Urheberrechts der Werke der Literatur und Kunst. Stand am 1. Januar 1921. Die am 9. September 1886 Unterzeichnete Berner Überein kunft trat am 5. Dezember 1887 in Kraft. Sie wurde am 4. Mai 1896 in Paris in Gestalt einer Zusatzakte revidiert, die am 9. Dezember 1897 in Kraft trat, dann verbessert und am 13. No vember 1998 in Berlin zu einer einzigen Akte vereinigt. Der amtliche Titel dieses Vertrags, der am 9. September 1919 in Kraft trat, ist: Revidiert« Berner Übereinkunft zum Schutze der Werke der Literatur und Kunst. Diese Revidierte Übereinkunft hat in allen vertragschließenden Staaten Geltung mit Ausnahme von Kanada, der autonomen britischen Besitzung, die noch an die Berner Übereinkunft von 1886 und die Pariser Zusatzakte von 1896 gebunden ist, bis die englische Regierung für sie zur Revidierten Berner Übereinkunft beitritt. Nach den Artikeln 25 und 27 der letzteren konnten die Staa ten, die den Vertrag Unterzeichneten, bei der Ratifizierung und können die neubeitretenden Staaten bei ihrem Beitritt die Be stimmungen der Übereinkunft von 1886 und der Znsatzakte von 1896 bezeichnen, die sie zum mindesten provisorisch an Stelle der ent sprechenden Bestimmungen der Revidierten Berner Übereinkunft gesetzt wissen möchten. Ein Verzeichnis der auf diese Weise bei dem einen oder dem andern Punkte gemachten Vorbehalte folgt nachstehend. Am 29. März 1914 ist in Bern ein »Zusatzprotokoll zur Revi dierten Berner Übereinkunft vom 13. November 1908« unter zeichnet worden. Dieses Protokoll wurde bis jetzt von folgenden Staaten ratifiziert: Dänemark, Deutschland, Frankreich, Groß britannien, Japan, Luxemburg, Monaco, Niederlande, Nor wegen, Österreich, Polen, Schweden, Schweiz, Spanien, Tunis. 217