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Der Allgemeine Anzeiger erscheint wöchemlichzweiMal: Mittwoch und Sonnabend. Abonnementspreis: viertel jährlich ab Schalter 1,15 Mk. bei freier Zusendung durch Boten ins Haus 1 Mark 35 Pfennige, durch die Post 1,15 Mark ausschl. Bestellgeld. Be stellungen nehmen auch unsere Zeitungsboten gern entgegen. Amtsblatt für Sie HrtsöeAörde und den Hemeinderat zu Bretnig., Inserate, die 4gespal- tene Korpuszeile 15 Pf. für Inserenten im Rödertale, für alle übrigen 20 Pf., im amt lichen Teile 25 Pf., und im Reklameteil 40 Pf., nehmen außer unserer Geschäftsstelle auchsämtlicheAnnoncen-Expe- ditionen jederzeit entgegen. Bei größeren Aufträgen und Wiederholungen Rabatt. LolksINnreiger kSr sie SchOMrn Srewig, Zroßrokrzä-rf. fisetmiSe, srsZtrentbsi «nä ämgegenä. Inserate bitten wir für die Mittwoch-Nummer bis Dienstag vormittags 11 Uhr, für die Sonnabend-Nummer bis Freitag vormittag 11 Uhr eiuzusenden. Schriftleitung, Druck und Verlag von A. Schurig, Bretnig. Nr. 7. Mittwoch, den 23. Januar 1918. 28. Jahrgang Bekanntmachung. Nach dem von dem Wahllciter für den 3. sächsischen Reichstagswahlkrcis bekanntgegebenen Ergebnisse der am 11. ds. Mts. stattgefundenen Wahleines Abgeordneten zum Deutschen Reichs tage hat kein Kandidat die absolute Stimmenmehrheit erlangt, weshalb sich zwischen den beiden Kandidaten, welche die meisten Stimmen erhalten haben, nämlich dem Rechtsanwalt Justizrat Dr. Herrmann in Bautzen und dem Parteisekretär Uhlig in Leubnitz-Neuostra eine engere Wahl erforderlich macht. Diese ist auf Freitag, den 25. Januar 1918 festgesetzt worden. Die engere Wahl findet am obengenannten Tage in der Zeit von vormittags 1v Uhr bis nachmittags 7 Uhr statt, und zwar auf denselben Grundlagen und nach denselben Vorschriften wie die erste Wahl. Demnach bleiben die Wahlbezirke, die Wahllokale, die Wahlvorsteher und deren Stellvertreter un verändert und sind hierüber die in der diesseitigen Bekanntmachung vvm 31. Dezember 1917 — Kamenzer Tageblatt vom 1. Januar 1918 — getroffenen Anordnungen allenthalben maßgehe.0. Alle auf andere als die obengenannten beiden Kandidaten fallenden Stimmen sind ungültig. Solches wird den Stimmberechtigten hiesigen Ortes hiermit bekannt gegeben. Bretnig, den 21. Januar 19l8. Petzold, Gemeindevorstand. Heeresnäharbeiten betr. Auf Grund einer Verordnung des Königlichen Min steriums des Innern vom 3. ds. Mts. wird folgendes bekannt gemacht: Alle Frauen und Mädchen^ die künftig uni Heeresnäharbeiten nachsnchen, haben sich zunächst bei den von dec Kriegsamtstelle Dresden eingerichteten zuständigen Franen- arbeitsmeldestelleu zu melden und dort nach Arbeit nachzufragen. Eine Ausweiskarte darf Frauen nur dann von den Ortsbehörden ausgestellt werden, wenn die in dec Bekanntmachung des kommandierenden Generals betr. Streckung der Heeresnäharbeiten vom 1. April 1917 ge gebenen Voraussetzungen erfüllt sind und autzerdem die Antragstellerin von der Frauenarbeitsmeldestelle eine Bescheinigung vorlegt, daß diese Stelle nicht in der Lage ist, der Antragstellerin z. Zt. eine andere Arbeit zuzuweisen. Die Frauenarbeits- meldeftslle befindet sich in Kamenz, Zwingerstraßc Nr. 16. Sämtliche Frauen und Mädchen, denen bereits eine Ausweiskarte ausgestellt worden ist,, haben sich zur Vermeidung der Einziehung der Karte zur Nachprüfung bis spätestens zum 25. Januar d. Js. bei der Ortöbehörde zu melden. Königliche Amtshauptmannschaft Kamenz, am 16. Januar 1918. NährmitlMärten für den Kommunalverband Kamenz. Für den Bezirk der Königlichen Amishauptmannschaft, einschließlich der rev. Städte Kamenz und Pulsnitz, werden neben den besonderen Bezugskarten für Brot und Mehl, Fleisch, Kar toffeln, Butter und Fett, Milch, Seife, Zucker, Quark, Nährmittelkarten eingeführt und hierüber folgendes verordnet: I Allgemeines. 8 1. Die Uährmittelkarten beziehen sich nnr auf den Bezug vonTeig- mare«, Grieß, Graupen, Hülseufeüchten und ans ihnen hergesteUtem Mehl, Hafernährmitteln, Kartoffrlpräparaten und kochfertigen Suppe«. Diese ULHrmittel dürfen künftig auf die von einzelnen Gemeinden ausgegebene« Lebensmittelkarten nicht mehr abgegeben werden. Diese Gemeindelebensmittelkarten dürfen aber nach wie vor weiter verwendet werden zur Verteiluug der übrigen vom Kommunalverband ihnen schlüsselmäßig zugewiesenen oder von der Gemeinde selbst beschafften Lebensmittel. 8 2. Anspruch auf die Nährmittelkarten haben alle IM Bezirk des Kommunaloerbandes Kamenz wohnhaften Personen (auch Kriegsgefangene), soweit sie nicht von dec Militärverwaltung verpflegt werden, mit Ausnahme sämtlicher Haushalrungsangehörigen von Selbstversorgern, auch wenn für einzelne von ihnen auf die Selbstversorgung verzichtet worden ist. Als Selbstversorzerhauöhaltungen gelten jedoch nur solche landwirtschaftliche Betriebe, die mit Fleischwaren oder mit Fett oder mit Gerste bez. Hafer versorgt sind auf die Zeit dieser Versorgung. Der Anspruch auf die Nährmittelkarten entsteht mit der polizeilichen Anmeldung bei gleichzeitiger Vorlegung der (grünen) Abmcldebeschcinigung der bisherigen Aufenthaltsgemeinde: er ist ein höchst persönlicher und erlischt mit dem Wegzug aus der'Aufenthaltsgemeinde. Die Karten sind nicht übertragbar. 8 3. Die Karten werden von der ausgcbenoen Gemeinde fortlaufend nummeriert, sind in Einzelabschnitte eingcteilt und mit einem Anmeldeausweis verbunden, auf den von der aus gebenden Gemeinde die Kartcnnummer anzubringen ist. 8 4. Es gelangen folgende 3 Arten von Nährmittelkarten in verschiedener Farbe zur Aus gabe und zwar: 1. Allgemeine Uahrmittelkarte (gelbe Farbe), 2. Kinder-Uährmittelkarte (rote Farbe), 3. Alters Mährmittelkarte (weiße Farbe). Die allgemeinen Nährmittelkarten erhalten alle über 4 Jahre alten Personen. Die Kinder-Nährmittelkarten erhalten alle Kinder bis zum vollendeten 4. Lebensjahre. Die Alters-Nährmittelkarten erhalten neben der allgemeinen Nährmittelkarte alle Personen nach vollendetem 65. Lebensjahre. Auf die Kinder- und Alters-Nährmittelkarlen werden vorzugsweise Grieß, und soweit solcher nicht vorhanden ist, Haferfabnkaie ober auch Teigwaren geliefert. 8 5. Die Ausgabe der Karten erfolgt durch die Gemeindebehörden an die Vorstände der ¬ jenigen Haushaltungen bezw. Anstalten (Krankenhäuser usw.), in denen die Bezugsberechtigten beköstigt werden. Zeit und Ort der Kartenausgabe wird von den Gemeindebehörden jeweilig ortsüblich be kannt gemacht. II Verkaufsstellen. Anmeldung des Warenbezugs. 8 6. Jeder Kartenempfänger hat sich Kinne« 5 Tage« nach der Kartenausgabe — erstmalig Kis znm 28. Januar 1918 — nach seiner Wahl bei einem Kaufmann oder Konsumverein, der im Bezirke des Kommunalverbands Kamenz (einschließlich der Städte Kamenz und Pulsnitz) seine gewerbliche Niederlassung hat (Verkaufsstelle), in eine Kundenliste einschreiben zu lassen und dabei seine Karte mit dem Anmeldeausweis vorzulegen. Treten Aenderungen in der Zahl der Haushaltungsangehörigen (durch Wegzug, Todesfall usw.) ein, so ist unverzüglich die Verkaufsstelle hiervon zu benachrichtigen und die Karte der Gemeindebehörde zurückzugeben. 8 7. Die Verkaufsstellen (Kaufleute und Konsumvereine) haben je für die bei ihnen ange- meldeten Inhaber von allgemeinen Nährmittelkarten, Kindernährmittelkarten und Altersnährmittel karten je eine Kuudenliste zu führen und darin die Angemeldeten nach Namen, Wohnung und Kartennummer einzutragen, das obere Feld der Karte und den Anmeldeausweis mit ihrer Firma abzustempeln, die Anmeldeausweise abzmrennen, sie zurückzubehalten und sodann mit einer Ab schrift jeder Kundenlist., die die Gesamtzahl der Kundenanmeldungen ergeben muß, unver züglich ihrer Gemeindebehörde einzureichen. Jede spätere Aenderung in der Zahl der Bezugsberechtigten ist s o f o r t in der Kun denliste zu vermerken und der Gemeinde schriftlich zu melden. 8 8. Die Gemeindebehörden haben die eingehenden Kundenlisten an der Hand der zuge hörigen Kundenanmeldungen auf ihre Richtigkeit hin zu prüfen und die Kundenliste sodann un verzüglich — erstmalig bis zum 1. Februar 1918 — an die Königl. Amtshauptmannschaft ein- zusenben. Diese Anzeigepflicht bezieht sich auch auf nachträgliche Aenderungen in der Kundenliste. Die Kundenanmeldungen sind zunächst von den Gemeindebehörden zucückzubehalten; die Königliche Amishauptmannschaft wird jedoch noch einen Zeitpunkt bestimmen bis zu dem auch diese hier einzureichen sind. III. Abgabe der Waren. 8 9. Welche Waren und welche Mengen auf die einzelnen Abschnitte der 3 Nährmittel karten abgegeben wölben können, wird der Kommunalverband jeweilig im Kamenzer Tageblatt, Pulsnitzer Wochenblatt, Großröhrsdorfer Anzeiger und in der Westlausitzer Zeitung bekannt ge ben. Reichen in Einzelfällen die Wären nicht für alle Karteninhaber, so wird gruppenweise der art zugeteilt, daß bei den folgenden Teilzuweisungen die bisher leer ausgegangenen Gruppen be liefert werden. 8 10. Die Verkaufsstellen dürfen die ihnen zugeteilten Waren auf jeden Abschnitt nur in der ausgeschriebenen Menge und nur gegen Norlegung der ganzen Karte abgeben und haben die Bezugsabschnitte selbst abzutrcnnen. Von Dritten oder von Karteninhabern abgctrennte Abschnitte sind ungültig. Die abgetrennten Abschnitte sind von den Verkaufsstellen mindestens 4 Wochen aufzube wahren und den vom Kommunalverband beauftragten Personen oder Stellen auf Verlangen vor zulegen oder einzurcichen. Der Kommunalverband oder die Gemeindebehörden können ferner die schriftliche Anzeige des jeweiligen Warenrestes fordern. Den Gemeindebehörden bleibt es unbe nommen, weitergehende Ueberwachungsvorschriftcn zu erlassen. IV. Teilnahme an Massenspeisungen. 8 11. Zur Vermeidung von Doppelbeliefecungen sind die Teilnehmer an Massenspeisungen (Volks-, Kriegs- und Betriebsküchen), soweit sie voin Kommunalverband mit Lebensmitteln ver sorgt werden, grundsätzlich verpflichtet, ihren Anspruch auf Belieferung aus der allgemeinen Nähr mittelkarte zur Hälfte der Volksküche abzulreten. Das Nähere hierüber haben die Gemeindebe hörden, in denen die Küche ihren Sitz hat, im Einvernehmen mit der Leitung der Küche zu be stimmen. Die Art der Regelung ist der Königlichen Amishauptmannschaft anzuzeigen. V. Nährmittelbewilligung sür Kranke. 8 12. Kranke können in besonders deingtiche« Fällen, wie von sonstigen Lebens mitteln, eine Sonderzulage von Nährmitteln erhalten, im Sinne von 8 1 Abs. 1. Der Antrag ist jedoch stets von dem behandelnden Arzte unter Verwendung des vorgeschriebenen Antragsvor drucks unmittelbar bei dem Königlichen Bezirksarzt zu stellen. Wird dem Anträge von der Königlichen Amtshauptmannschaft auf Grund des bezirksärzt- lichen Gutachtens statlgegeben, so wird die Wohnortsgemcindc des Kranken angewiesen, dem Kranken eine mit dem Gemeindestempcl versehene Bescheinigung über die Menge der bewilligten Sonderzulagen auszuhändigen. Diese Bescheinigung berechtigt zum Bezüge der auf ihr angege benen Nährmittel in den Apotheken (Haftrsabrikate) oder in einer sonstigen Verkaufsstelle. Es wird nochmals darauf hingewiesen, daß den Anträgen nur in solchen Fällen stattzegeben wird, in denen die Zuteilung der Nährmittel durch den Charakter der Krankheit unbedingt geboten ist. VI Militärurlauber. 8 13. Die Militäcurlanberkarten berechtigen zum Bezüge der auf ihnen.angegebenen Nähr mittel bei einer jeden Verkaufsstelle. Die Verkaufsstellen sind zur Abgabe verpflichtet, solange sie noch im Besitze von Vorräten sind. 8 Absatz 3 gilt entsprechend. VII . Schlnßbestimmungen. 8 14. Der Kommunalverband behält sich vor, auf die allgemeine Nährmittelkarte (gelbe Karte) außer den in 8 1 Absatz 1 bezeichneten Nährmitteln auch andere Arten von Lebens- und Genußmitteln abzugeben, wenn die davon eingehende Menge so groß ist, daß sie sogleich gleich mäßig auf den ganzen Bezirk verteilt werden kann. 8 15. Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen werden mit Gefängnis bis zu K Monaten oder mit Geldstrafe dis zu 1500 Mk. bestraft. 8 16. Vorstehende Bestimmungen treten Mit dem 1. Februar 1918 in Kraft. Zu gleich tritt die Bekanntmachung des Kommunalverbandes über Grieß oom 1. März 1916 — Kamenzer Tageblatt Nr. 54 — außer Kraft. K a m e n z, am 18. Januar 1918. Der Kommunaluerband der Königlichen Amtshauptmannschaft.