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Der Allgemeine Anzeiger erscheint wöcheuülch'zweiMal: Mittwoch und Sonnabend. Abonnementspreis: viertel, jährlich ab Schalter 1,15 Mk. bei freier Zusendung durch Voten ins Haus 1 Mark 35 Pfennige, durch die Post 1,15 Mark ausschl. Bestellgeld. Be stellungen nehmen auch unsere Zeirungsboten gern entgegen. Amtsblatt für die Hrtskeöörde und den Gemeinderat zu Bretnig. Inserate, die 4gespal». tene Korpuszeile 15 Pf für Inserenten im Rödertale, für alle übrigen 20 Pf., im amt- lichen Teile 25 Pf., und im Reklameteil 40 Pf., nehmen außer unserer Geschäftsstelle auch sämtlicheAnnoncen-Expe» ditionen jederzeit entgegen. Bei größeren Aufträgen und Wiederholungen Rabatt. Lokal-Inrelger Mr die vrtldMen kremig. großrSbr;dorf. 5au;waide, srankentbal und Umgegend. Inserate bitten wir für die Mittwoch-Nummer bis Dienstag vormittags 11 Uhr, für die Sonnabend-Nummer bis Freitag vormittag 11 Uhr einzusenden. Schriftleitung, Druck und Verlag von A. Schurig, Bretnig. Nr. 18. Sonnabend, den 2. März 1918. 28. Jahrgang SpeisekarLoffelversorgung. Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung des unterzeichneten Kommunalverbandes und des Stadtrats zu Kamenz über den Berkehr mit Kartoffeln aus der Herbstkartoffelernte 1917 vom 15. September 1917 — Kamenzer Tageblatt Nr. 217 — sowie zur Ausführung der Be kanntmachung des Kgl. Ministeriums des Innern vom 6. Februar 1918 — Kamenzer Tageblatt Nr. 34 — wird für den Bezirk des unterzeichneten Kommunalverbandes einschließlich der rev. Städte Kamenz und Pulsnitz folgendes angeordnet: § 1. Mit dem 15. April 1918 beginnt die 2. Versorgungshälfte des Kartoffelwirtschafts jahres 1917/18. Jede Gemeindebehörde hat den Bedarf ihrer versorgungsberechtigten Personen, die sich nicht unmittelbar bei einem Landwirte auf Abschnitt L der Landeskartoffelkarte eindecken, zu errechnen (88 6—8) und der Kgl. Amtshauptmannschaft anzuzeigen (8 9). Die Kgl. Amtshauptmann schaft wird alsdann den Gemeinden die notwendigen Mengen zuweisen (soweit dies noch nicht geschehen ist, oder soweit die Gemeinden sie sich nicht schon durch Lagerverträge gesichert haben). § 2. Zur Deckung ihres Gesamtbedarfs wird die Kgl. Amtshauptmannschaft demnächst den Kartoffelerzeugern durch die Gemeindebehörde eröffnen lassen, welche Mengen Speisekartoffeln ein jeder von ihnen zurzeit noch zu liefern hat. (Eine Erhöhung dieser Mengen bleibt Vorbe halten, wenn der Gefamtbedarf nicht gedeckt werden sollte.) Diese Menge ist auf jeden Fall abzuliefern, wenn sich der Erzeuger nicht der Gefahr der Enteignung oder bei unzulässiger Ver wendung (Verfütterung, Verbrauch im Haushalte ujw.) der Gefahr der gerichtlichen Bestrafung aussetzen will. Die dem Erzeuger zur Lieferung aufgegebene Menge gilt mit der Auflage als für oen Kommunalverband der Amtshauptmannschaft sichergestellt; sie darf daher nur zur Belieferung von Landeökartoffelkarten des unterzeichneten Kommunalverbands (Abschnitt L) verwendet oder an die von der Kgl. Amtshauptmannschaft bezeichnete Gemeinde abgelicfert werden. Besitzt ein Erzeuger etwa noch über die abgeforderte Menge shinaus ablieferungspflichtige Kartoffeln oder will er noch Kartoffeln aus den ihm zur eigenen Verfügung gesetzlich überlassenen Mengen abgebcn, so steht es ihm frei, diese Mengen dem Kommissionär des Kvmmunalverbandes (Firma Bombach L Paatz in Kamenz) anzubietcn oder auf Landeskartoffelkarten (Abschnitt L) abzugeben. An außerhalb des hiesigen Bezirks wohnhafte sächsische Landeskartoffelkarteninhaber darf jedoch die Abgabe erst nach dem 10. März 1918 erfolgen. Kartoffelerzeuger, die mit den Gemeinden mündlich oder schriftlich Lagerverträge abgeschlossen haben, dürfen die in dem Vertrag bezeichneten Mengen dagegen keineswegs auf Landeskartoffel karten abgeben. Sie haben sic vielmehr vertragsgemäß lediglich der Vertragsgemeindc zur Ver fügung zu halten. § 3. Den Bezirkseingeseffenen wird dringend empfohlen, sich möglichst umgehend mit einem Landwirt des hiesigen Bezirks wegen der Belieferung des Abschnittes L der Landeskartoffelkarte in Verbindung zu setzen und sich die ihnen zustehende Kartoffelmenge zu sichern. (Die unmittel bare Eindeckung bei einem auswärtigen Landwirt ist nach den überall gleichmäßig geltenden Be stimmungen erst nach dem 10 März 1918 zulässig und daher unsicher.) Kartoffelerzeuger, die den Abschnitt L der Landeskartoffelkarte einmal zur Belieferung angenommen haben, ünd zu seiner Belieferung auch verpflichtet. 8 4. Der Abschnitt L der Landeskartoffelkarte berechtigt zur unmittelbaren Eindeckung von 1 Ztr. Kartoffeln bei einem Kartoffelerzeuger. Diese Menge gilt auch für Kinder unter 4 Jahren. 8 5. Die auf Abschnitt L bezogenen Kartoffeln haben zu reichen: a) für Kinder, die bis zum 15. September 1917 das vierte Lebensjahr noch mcht vollendet haben, vom 10. März bis 13. Juli 1918, b) für alle übrigen Personen vom 15. April bis 13. Juli 1918. Wenn auch nicht ausgeschlossen ist, daß späterhin noch weitere Zuteilungen erfolgen, so ist doch vorderhand der Verbrauch in den zunächst oorgeschriebenen Grenzen zu halten, dies um so mehr, da eine Nachlieferung für zuviel verbrauchte Kartoffeln unter keinen Umständen stattfinden kann. (Es wird hierzu bemerkt, daß die möglicherweise später stattfindenden Sonderzuweisungen auf die Nummerkarte, die sich am oberen Rande der Landeskartoffelkarte befindet, erfolgen sollen. Es muß daher der Stammabschnitt der Landeskartoffelkarte auch nach Abtrennung der Abschnitte A, 6 nnd L sorgfältig aufbewahrt werden!) 8 6. Diejenigen Landeskartoffelkarten-Jnhaber, die sich bei einem Land- »irt nicht unmtttelbar eindecken können oder wollen, werden durch ihre Ge- meindebehärde wochenweise beliefert werben. Die Gemeindebehörde wird den Zeitpunkt und den Ort, an dem die Meldung auf wochen weise Belieferung zu bewirken ist, demnächst öffentlich bekanntgeben. Bei der Meldung ist der Abschnitt L der Landeskartoffelkarte einschließlich der Stammkarte an die Gemeindebe hörde zurückzugeben. Diese wird dafür dem Bersorgungsberechtigten eine Wochenkartoffelkarte aushändigen. Kleinere Gemeinden, deren Gemeindebehörde die Kartoffeln der Einfachheit halber allwöchent lich selbst ausgeben, werben ermächtigt, von der Ausgabe einer Wochenkartoffelkarte abzusehen; sie haben aber dann die Kartoffelausgabe nach einem Verzeichnis vorzunehmen. Auch in diesem Falle hat der Versorgungsberechtigte den Abschnitt L der Landeskartoffelkarte der Gemeindebehörde zurückzugeben. 8 7. Diejenigen versorgungsberechtigten Personen, welche während der ersten Dersorgungshälfte bereits wochenweise mit Kartoffel« beliefert wor den find, werden auch währeno der zweiten Versorgungshälfte wochenweise beliefert werden. Sie haben zu dem von der Gemeindebehörde öffentlich bekannlgegebenen Zeitpunkte den Stamm - abschnitt ihrer jetzigen Kartoffclkarte gegen eine nunmehr auf die zweite Versorgungshälfte gül tige Wochenkarloffelkarte umzutauschen. 8 8. Den Landeskartoffelkarteninhabern, die ihre auf Abschnitt ll und 8 bezogene Kartoffeln Vorzeitig aufgebraucht haben oder noch aufbrauchcn sollten, ist die zentnerweise Eindeckung auf Abschnitt L untersagt. Sie »erden in Wochenversorgung genommen. 8 9. Die Gemeindebehörden haben der Königlichen Amtsbauptmannschaft bis zum 1L. März 1S18 anzuzeigen, wieviel versorgungsberechtigte Personen in der zweiten Versorgungshälfte mit Kar toffeln noch wochenweise zu beliefern sind und welche Anzahl Wochenkartoffelkarten erforderlich ist. 8 10. Der Kleinhandelshöchstpreis für unmittelbar beim Erzeuger auf LandeS- kartoffelkarte bezogenb Speisekartoffeln beträgt 7,20 Mk. für den Zentner. Der Höchstpreis schließt die Kosten des Transports bis zur nächsten Güterverladestelle ein und gilt für Lieferung ohne Sack. Bei Säckegestellung darf außerdem eine Leihgebühr von 30 Pfennig für den Sack erhoben werden. Für diejenigen Speisekartoffeln, die vom Erzeuger unmittelbar an eine von der Kgl. Amts hauptmannschaft bestimmte Bedarfsgemeinde oder an den Kommissionär des Kommunalverbandes (Firma Bombach u. Paatz in Kamenz) abgeliefert werden, beträgt der Verkaufspreis 6,70 Mk. für den Zentner. Dieser Preis schließt die Kosten des Transportes bis zur nächsten Güter verladestelle ein und gilt für Lieferung ohne Sack. Insoweit mit den Kartoffelnerzeugern Lazerverträge abgeschlossen worden sind, bleiben die vereinbarten Preise bestehen. Der Kleinhandelshöchstpreis für die auf Wochenkartoffelkarte zur Ausgabe gelangenden Kartoffeln wird noch festgesetzt und öffentlich bekanntgegeben werden. 8 11. Im übrigen wird aus den im Herbst v. I. erlassenen Bestimmungen über die Kartoffelversorgung — zu vergl. die eingangsbezeichnete Bekanntmachung vom 15. September 1917 — nochmals folgendes hervorgehoben: Beim Bezüge von Kartoffeln auf Abschnitt L der Landeskartoffelkarte sind beide Teile des Abschnittes dem Erzeuger zu übergeben; oer mit einem * versehene Teil ist vom Erzeuger an die Ortsbehörde etnzureichen, der andere Teil ist vom Erzeuger als Nachweis über den Verbleib seiner Vorräte aufzubewahren. Die Einreichung der im Laufe der Woche eingenommenen mit einem * versehenen Teile hat nach wie vor am Sonnabend einer jeden Woche zu er folgen. Die Gemeindebehörden haben diejenigen Mengen, über die die abgegebenen L-Abschnitte lauten, vem Kartoffelerzeuger in der AbUeferungsliste (Muster IV) gutzuschreibcn und allwöchent lich bis spätestens zum Dienstag der Firma Bombach L Paatz unter Verwendung des Vordrucks Muster V anzuzeigen, welche Mengen in der vorhergehenden Woche von den Erzeugern des OrteS abgeliefert worden sind. Die Rittergüter haben die vorstehende Meldung nicht an die Gemeindebehörde zu er statten, sondern unmittelbar bis zum Dienstag einer jede« Woche der Firma Bombach <L Paatz anzuzeigen, welche Kartoffelmengen sie in der vorhergehenden Woche abgeliefert haben. Die von den Gemeindebehörden und Rittergütern vereinnahmten Teile L* der Landeskar toffelkarte sind zu sammeln und später auf die ihnen von der König!. Amtshauptmannschaft noch zugehenden Gummibogen, nach Kommunalverbänden getrennt, aufzukleben. Weiter »irb darauf hingewiesen, daß der Versand von Kartoffeln nur dann zuläs sig ist, wenn der Frachtbrief durch die Gemeindebehörde des Ortes, aus dem die Kartoffeln stam men, abgestempelt worden ist. 8 12. Zuwiderhandlungen werden nach 8 30 der eingangs bezeichneten Bekanntmachung des Kommunalverbandes bestraft. Kamenz, am 18. Februar 1918. Die Königliche Amtshauptmannschaft für den Kommunalverband. Der Stadtrat zu Kamenz. Um Zomlag, den r. März igir nachmittag; - Udr spricht im Saale des Mittelgasthofes Haufe zu Großröhrsdorf Herr A. Hanns, der Leiter des Ausschusses für Klein gartenbau des Landesvereins Sächsischer Heimatschutz über ------ Kleingartenbau, ----^ insbesondere auch als Kriegsfürsorge unter Vorführung von Lichtbildern. Der Vortrag ist außrr für die Einwohner der Gemeinde Großröhrsdorf und Umgebung besonders bestimmt für G^meinderäte und sonstige Behörden, für Vereine und industrielle Unter nehmer als zeitgemäße Anregung. Die Königliche Amtshauptmannschaft. Bekanntmachung. Heute Sonnabend, den 2. März nachm. punkt 4 Uhr sollen an der Bretnig— Pnlsnitzerstratze ea. 24 Stück Kirschbäume meistbietend gegen Barzahlung versteigert werden. Treffpunkt: Brauerei Bretnig. Bretnig, am 25. Febr. 1918. Der Gemeindevorstand. Bekanntmachung. Heute Sonnabend, den 2. März dss. Js. nachmittags 2 Ahr werden im Erb gericht zu Seeligstadt —- — Stockholzparzellen, - befindlich in Abteilungen 31 und 36, an bedürstige Bewohner des hiesigen Orte» gegen Barzahlung abgegeben. Bretnig, den 25. Febr. 1918. Der Gemeitlvevorstand.