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7368 v»rimdl»ti >. ». »tiqi-. vu»h<m»ei. Nichtamtlicher TeÜ 154, 6. Juli 1S0V der Berner Übereinkunft betraute Berliner Konferenz möge folgende Begehren in Berücksichtigung ziehen: 1. Abschaffung jeder Förmlichkeit für den Schutz der Rechte am musikalischen, literarischen und künstlerischen Eigentum; 2. Völlige Gleichstellung des Übersetzungs- mit dem Ver vielfältigungsrecht; 3. Ausdrückliche Erwähnung der Werke der Choreographie der Photographie und Baukunst unter den durch Artikel 4 der Konvention geschützten Werken; 4. Vereinheitlichung der Dauer des Urheberrechts während einer Frist von fünfzig Jahren nach dem Tode des Autors; 5. Vollständigen Schutz der Autoren und Komponisten gegen die Wiedergabe ihrer Werke vermittelst mechanischer Instrumente irgendwelcher Art. II. Der Kongreß fordert die Landesvereinigungen der Ver bandsländer der Berner Union auf, bei ihrer Regierung die nötigen Schritte zu tun, damit die zur Berliner Konferenz ab- geordneten Delegierten die obigen Begehren berücksichtigen. M e ch a n i s ch e M u s i k i n st r u m e n t e. Der Kongreß unterstützt vorbehaltlos folgende im Jahre 1907 von der Neuenburger Konferenz der ^ssooiation littsrairs et artistigus internationale im Entwurf angenommene Fassung, die an Stelle von Ziffer 3 des Schlußprotokolls der Berner Über einkunft zu treten hätte: »Zu der unerlaubten Wiedergabe, auf welche die gegen wärtige Übereinkunft Anwendung findet, gehören insbesondere auch die nicht genehmigten indirekten Aneignungen eines Werkes der Literatur oder Kunst, wie Adaptationen, musikalische Arrange ments, Umgestaltung eines Romans, einer Novelle, einer Dichtung in ein dramatisches oder dramatisch-musikalisches Werk oder umgekehrt usw.« »Ebenfalls als unerlaubt wird angesehen die Wiedergabe eines Werkes auf auswechselbaren oder nicht auswechselbaren Hilfsmitteln, die zur Aufführung oder Vorführung dieses Werkes mittelst mechanischer Instrumente, wie Musikinstrumente mit durchlochten Rollen, Scheiben oder Kartons, Phonographen, Kinematographen usw., bestimmt sind.« Revision der Landesgesetzgebungen. Der Kongreß fordert die Landesvereinigungen auf, von ihren Regierungen zu verlangen, daß nach stattgefundener Berliner Konferenz die Landesgesetze mit den Grundsätzen der Berner Übereinkunft in Übereinstimmung gebracht werden. Schutz des Autorrechts in den spanisch--amerikanischen Ländern. Das ständige Verleger-Bureau wird beauftragt, Mittel und Wege zu prüfen, um von den Regierungen der am Kongreß vertretenen Länder die Anordnung der nötigen Maßregeln zu erlangen, um die spanisch-amerikanischen Republiken zu ver anlassen, eine Verbesserung der Hinterlegungsförmlichkeiten vor zunehmen und einen wirksameren und vollständigeren Schutz des Rechtes am geistigen Eigentum zu gewähren. Literarisch-künstlerisches Eigentum in Brasilien. Der Kongreß spricht den Wunsch aus, es möchte durch das Organ des ständigen Bureaus und unter Benutzung des Ent gegenkommens der einheimischen Autoren, die brasilianische Regierung und das Parlament möglichst bald ersucht werden: 1. Die Konvention von Montevideo zu ratifizieren; 2. Den Anschluß der europäischen, der Konvention von Montevideo beigetretenen Staaten zu ratifizieren; 3. die im brasilianischen Strafgesetz von 1890 gegen die Nachdrucker aufgestellten Strafen zu verschärfen. Gesetzliche Hinterlegung von Pflicht exemplaren. Der Kongreß erneuert den Wunsch, es möchte in denjenigen Ländern, wo die Hinterlegung von Pflichtexemplaren nach Gesetz obligatorisch gemacht ist, die Unterlassung dieser Förmlichkeit nicht den Verlust des Eigentumsrechts nach sich ziehen. Veröffentlichungsrecht an Briefen nach dem Tode des Schreibers. Der Kongreß spricht folgende Wünsche aus: 1. Die Gesetzgebung jedes Landes möge erklären, daß Briefe wie Werke der Literatur zu betrachten, in gleicher Weise zu schützen und unter die Vorschriften betreffend das lite rarische Eigentum zu stellen seien; 2. Briefe sollen ohne Zustimmung der beiden Parteien oder ihrer Erben oder der Rechtsnachfolger nicht veröffentlicht werden. 3. Im Verlaufe eines Prozeßverfahrens sollen nur die auf den Prozeß selbst bezüglichen Briese beigebracht werden dürfen, während es für die Dauer der gesetzlichen Schutzfrist durchaus zu untersagen ist, Briefe, die den Prozeß nichts an- gehen, ohne Genehmigung der beiden Parteien oder ihrer Erben oder der Rechtsnachfolger zu veröffentlichen. 4. Den in Sammlungen vereinigten Briefen, die zu Leb zeiten des Autors nicht erschienen sind, ist derjenige Schutz zuzuerkennen, der den nachgelassenen Werken zu gunsten ihres rechtmäßigen, mit dem Veröffentlichungsrecht ausgestatteten Eigentümers gewährt wird. 5. Die Einfügung eines noch nicht herausgegebenen Doku ments in eine Neuausgabe einer schon erschienenen Briefsamm lung darf die Schutzdauer nicht abändern. Die posthume Veröffentlichung von Briefen wird dem (durch Schenkung, Kauf oder Erbschaft) in deren rechtmäßigen Besitz gelangten Eigentümer unter besonders zu bestimmenden Einschränkungen und Bedingungen gestattet. Nachdruck von Musikalien in Europa und Ägypten. Das ständige Bureau soll jede der dem Kongreß beige tretenen Vereinigungen ersuchen, ein Mitglied abzuordnen, um eine internationale, nach Paris einzuberufende Kommission zu bestellen, die unter Beiordnung von zwei Mitgliedern des leiten den Ausschusses folgende Aufgaben zu lösen hätte: a) Studium des Vorschlages zur Bildung einer inter nationalen Vereinigung der Musikalienverleger, die insbesondere den Nachdruck in jeglicher Gestalt und in allen Ländern, wo er betrieben wird, zu bekämpfen hätte. d) Möglichst baldige Ausarbeitung der Grundlagen für diese Vereinigung und Durchführung derselben. Nachdruck in Canada. Auf den allgemeinen Vorschlag des Herrn W. Enoch be treffend die Bekämpfung des Musikaliennachdrucks hin spricht der Kongreß folgenden, speziell Canada angehenden Wunsch aus: Es ist im höchsten Grade wünschenswert, daß möglichst bald im Dominium ein gemeinsames Vorgehen aller Verbandsländer angebahnt werde, um 1. von der kanadischen Regierung die Beschränkung der Zahl der Einfuhrstellen von Musikalien und Büchern auf einige Zollämter und die Eintragung der Werke der Verbandsautoren in das Verzeichnis der verbotenen Waren zu erlangen; 2. eine allgemeine und beständige Überwachung zum Zwecke der Beschlagnahme der unrechtmäßigen Ausgaben auszuüben; 3. eine oder mehrere Engros-Niederlagen von Verbands werken auf cauadischem Gebiet einzurichten und deren Ver breitung zu begünstigen. Das ständige Bureau soll im Hinblick auf ein solches Vor-