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Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel und für die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Heraus gegeben vpn den Deputaten des Vereins der Buchhändler zu Leipzig. Redacteur: Otto Aug. Schulz. Commissionnair: A. Frohberger. 20. Freitag, den ig. Mai 1834. Gesetzkunde. Aur Kunde der französischen Gesetze. Ist der Contract, den ein Autor mit einem Verle ger wegen der Herausgabe eines Manuskripts ge schlossen hat, eine wesentliche, persönliche Verpflich tung, und ist er unfähig, an einen Dritten übertra gen zu werden? (li.os. nll'.) Diese Frage, die kaum einer gerichtlichen Untersu chung fähig scheint, wenn es sich um die Verpflichtungen des Autors dem Verleger gegenüber handelt, kam neu lich durch das Tribunal der Seine, erster Instanz, zur Entscheidung und zwar in einem Sinne, der bei den Verlegern einen um so lebhaftem Eindruck machen muß te , weil sie dadurch in die Nothwendigkeit versetzt wur den, bei den Contracten, die sie von nun an mit den Autoren schließen, sich in voraus die Freiheit der Abtre tung ihrer Rechte zu sichern. Im Jahre 1809 gab der vr. Alibert in Poris bei dem Buchhändler Barr vis den ersten Theil seines Werkes: Llalastjos 60 In pioau, heraus. Nach dem Eontract, den beide geschlossen hatten, sollte das ganze Werk aus 3 Theilen bestehen und der Verfasser süx je den ein Honorar von 2000 Fr. erhalten. Acht Jahre vergingen aber, ohne daß der zweite Theil erschien. Jn- deß überließ Barrois seinen mit Alibert geschlossenen Vertrag den Buchhändlern Eaille u. Ra vier. Am 15. August 1618 contrahirte Alibert über besagtes Werk direct mit Letzteren und widerrief zugleich alle Be dingungen, die er gegen Barrois eingegangen war. 1822 wurde endlich der zweite Theil fertig. Ei nige Zeit nachher starb Eaille, sein Verlag ging durch Kauf an den Buchhändler Büchet jrw. über, der zu gleich alle Rechte erwarb, welche Rasier besessen dat- 1- Jahrgang. te, Ohne den dritten Theil abzuwarten, verkaufte hier auf Büchet seine Handlung an den Buchhändler Cor by, her dadurch zugleich Eigenthümer der beiden erschie nenen Theile des Älibert'schen Werkes wurde und sich auch schon als Verleger des zu erscheinenden dritten Thei- les betrachtete. Bald darauf läßt Alibert beim Buch händler Jan et unter dem Titel: Nonograplrio cios I)ei'>natc>808, vn l'rücis tlmori-iuo ch xratiguo üos »irilüclio» 60 1a xaau, rin Werk erscheinen, welches fast ein buchstäblicher Abdruck des ersten Theilcs seiner frü hem Schrift ist, Corby belangt sogleich gerichtlich den Verfasser und dringt darauf, ihm die noch vorrathigen 585 Erpl. des i> Theils des oben genannten Werkes zum Preis von 6 Fr. das Exempl. abzunehmen, so wie ei nen Schadenersatz von 10,000 Fr. (?) zu bewilligen. In Rücksicht, daß die Contractabtretung durch Eaille u. Ravier an Büchet )>m. und Corby ohne die ausdrücklich? Genehmigung des Or. Alibert erfolgt scy, der nur in die Abtretung an die Erstem durch Bar rois gewilligt habe, erklärt das Tribunal die Klage des Buchhändlers Corby für unbegründet, weist ihn ab und verurtheilt ihn in die Kosten. (UidlioZr. elo la 1'raiioL i834, icLuillvton Isto. 12.) Buchdruckerkun st. Zur Geschichte des Stereotypendrucks. In No. 2. d. Bl. berichteten wir über die Un tersuchungen, welche der Baron van Westr eenen van Tiellandt auf Befehl der holländischen Regierung an stellte, um seinen Landsleuten die Erfindung des Ste- reolypirens zu vindiciren. Eine ähnliche Nachricht theilte j auch die Vilstiograplnk: cko la lA'ance 1834, IHiiille- 20