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Nachrichten und Anzeiger sür Naunhof, Brandis, Borsdorf, Beucha, Trebsen und Umgebung L***«****«***««***«*«.****^««*«***«*«*.***«*«************* : Anzeigenpreis: Die 6gespaltene Millimeterzeile 6 Pfg., Textteil (3gespalt.) : : Diese Zeitung erscheint täglich (außer an Sonn- und Feiertagen) : : Millimeterzelle 14 Pfg. Nachlaß nach feststehender Preisliste. Für Plaß-: : nachm. 4 Uhr. Bezugspreis monatl. RM. 2.— einschl. Austrägergebühr.: »wünsche und bei fernmündl. Anzeigen- und Textaufgabe wird kerne Gewähr : : Einzelnummer 10 Pfg., Sonnabds. 15 Pfg. Der Bezugspreis ist im voraus : ' für Richtigkeit übernommen. Zahlung^- und Erfüllungsort Naunhof.: U W Fl : zahlbar. Im Falle höherer Gewalt hat der Bezieher keinen Anspruch auf: : Druck u. Verlag: Günz L Eule, Naunhof, Markt 3, Fernruf 502. Geschäfts-: : Lieferung der Zeitung oder Rückzahlung des Bezugspreises. Für Rück- : ; stelle in Brandis, Bahnhofstr. 12, Ruf 261. Anzeigenannahme bis 9Uhr vorm. : 'WrÄM : gäbe unverlangt zugesandter Schriftstücke wird keine Gewähr geleistet. : Dies« Zeitung ist das zur Veröffentlichung der amtliche« Bekanntmachungen der Bürgermeister von Naunhof, Brandis, Borsdorf und Beucha behördlicherseits bestimmte Blatt. Es euthält auch Velanntmachungeu des Finanzamtes Grimma. Diese Zeitung ist hervorgegangen aus den 1889 gegr. „Nachrichten für Naunhof" u. 1904 gegr. „Nachrichten und Anzeiger für Brandis, Borsdorf, Trebseu «. Umg." Hummer 48 Freitag, den 47. März 4939 SO. Jahrgang Protektorat Böhmen und Mahren Führer-Erlaß über die staatsrechtliche Gestaltung des böhmisch- mährischen Raumes — Die Slowakei unter grotzdeutschem Schutz Nachdem der tschecho - slowakische Staat aus innerer Lebensunfähigkeit heraus der Auf lösung verfallen ist, hat der Führer auf der Prager Burg einen Erlaß über die künftige staatsrechtliche Gestaltung des böhmisch-mäh rischen Raumes unterzeichnet, durch den dieses Gebiet von nun ab zum Grotzdeutschen Reiche gehört und als Protektorat Böhmen—Mähren unter dem Schutz des Reiches steht. Damit hat Deutschland in Erfüllung des Sinnes einer 1000jährigen Geschichte eine dauerhafte Grund» läge geschaffen, die dem Frieden und der sozialen Wohlfahrt aller dient und dem deutschen und dem tschechischen Volke das nationale Eigen leben sichert. Am gleichen Tage hat Minister präsident Tiso in starkem Vertrauen auf den Führer den slowakischen Staat dem Groß- deutschen Reiche unterstellt. Schlote und Aecker Streifzug durch den deutschen Schicksalsraum zwischen Moldau und Theiß. „Die Tschecho-Slowakei hat aufgehört zu existieren/' Mit diesen Worten aus der Proklamation des Führers ist auch ein wirtschaftliches Gebilde zur Aufteilung ge langt, das in der kurzen Zeitspanne seines Bestehens seine! Lebensfähigkeit nicht beweisen konnte. Durch Vie Grenz- bereinigung im Herbst vorigen Jahres war, wie die stän dig wachsende Zahl der Arbeitslosen deutlich zeigt — M stieg von 62 000 im September 1938 auf über 142 000 atN Jahresende — so manche Verschiebung entstanden, die' Probleme aufwarf, die der Mosaikstaat Tschecho-Slowakei nicht zu lösen vermochte. Industriezentren Böhmens und MSHreus Während die Karpato-Ukraine und die Slowakei überwiegend landwirtschaftstreibende Gebiete sind, sind, in den in den Schutz des Reiches genommenen Gebiets teilen Böhmen und Mähren wichtige Industrien zu Hause, Prag, Pilsen, Brünn und Mährisch-Ostrau sind die Industriezentren. Prag beherbergt eine ausgedehnte! Maschinen- und Glaswarenindustrie, große Eisenbahn wagen- und Kraftwagenwerkstätten, ausgedehnte Web- waren-, Papier- und Lederindustrie und zahlreiche Braue reien in seinen Mauern. In Pilsen sind neben den weltbekannten Stahl- und Geschützwerken (Skoda-Werke),- und den ebenfalls in der ganzen Welt bekannten Braue-j reien eine ausgedehnte Glas- und Tonindustrie ansässig., Brünns wichtigste Industrien sind Tuch-, Leder- und Maschinenfabriken. Mährisch-Ostrau und Umge-, bung geben weite Steinkohlenbergwerke, Hochöfen, WM- werke und die chemischen Metallindustrie das Wirtschaft' liche Gepräge. An Bodenschätzen befinden sich neben der Steinkohle vor allem bedeutende Eisenerz-, Suber-, Blei- tmd Zinkerzvorkommen in Böhmen und Mähren-Schle. > sien. Zwei Drittel der bisher jährlich in der Tschecho-j Slowakei gewonnenen 110 000 Tonnen Silber, Blei- und! Zinkerz fallen hier an. Neben den genannten Industrien! und Jndustriegruppen sind des weiteren eine hocheüt- wickelte Textil- und Lederindustrie, eine umfangreiche Nahrungs-Genußmittel und Getränkeindustrie, Holz- uftd graphische Industrie zu nennen. Daz« ewe hotzeaftMette Landwirtschaft Trotz der Vormachtstellung der Industrie in Böhmen ünd Mähren kommt der hier ansässigen Landwirt schaft ganz erhebliche Bedeutung zu, denn von der landwirtschaftlichen Nutzfläche der Gesamt-Tschecho-Slo- wakei von 9,91 Millionen Hektar lag die Hälfte, näm lich 4,96 Millionen Hektar, in Böhmen und Mähren- Schlesien, 3,06 Millionen Hektar dieser Fläche sind Acker boden, Wiesen, Gärten und Weinländereien. Auf der restlichen 1,90 Millionen Hektar dehnen sich weite Wälder aus, die fast ebenso groß wie der Forstbesttz der Slowakei sind, und die rund 40 v. H. des gesamten Forstbestandes der früheren Tschecho-Slowakei ausmachten. Die hochent-^ wickelte Landwirtschaft, in der neben Weizen, Roggen, Gerste und Kartoffeln vor allen Dingen auch Zuckerrüben, sonstige Hackfrüchte und Futtermittel gezogen werden, haben die Entwicklung wichtiger Lebensmittelin dustrien begünstigt. Zuckerfabriken, Zichorien- und Kartoffeltrocknereien, Stärkeindustrien und Milchindustrien treffen wir hier an. AgrarschStze der Slowakei Die heute nach den Abtretungen an Ungarn noch eine Fläche von 38 500 Quadratkilometer umfassende Slowa kei verfügt über 1,51 Millionen Hektar Ackerboden, Wie sen, Gärten und Wcinland und über 1,47 Millionen Hek tar Waldungen. Neben dem Getreide- und Hackfruchtan- ban bestehen hier bedeutende Obstzuchten, wichtige Wein- nnd Hopfenbangebiete sowie bedeutende Tabakkulturen. Die Bodenschätze des Landes, Braunkohle, Eisenerz, Man- aanerz. Blei-. Zink- und Golderz sind infolae der Kapi- Der Führer hat unter dem 16. März 1939 auf der Prager Burg folgenden Erlaß über das Protek torat Böhmen und Mähren unterzeichnet: Ein Jahrtausend lang gehörten zum Lebensraum des deutschen Volkes die böhmisch-mährilchen Länder. Ge walt und Unverstand haben sie aus ihrer alten historischen Umgebung willkürlich gerissen und schließlich durch ihre Einfügung in das künstliche Gebilde der Tschecho-Slowakei den Herd einer ständigen Unruhe geschossen. Von Jahr zu Jahr vergrößerte sich die Gefahr, daß aus diesem Raume heraus — wie schon einmal in der Vergangen heit — eine neue ungeheuerliche Bedrohung des europäischen Friedens kommen würde. Denn dem tfchecho-slowa- kischen Staat und seinen Machthabern war es nicht gelungen, das Zusammenleben der in ihm willkürlich vereinten Völkergruppen vernünftig zu organisieren und damit das Interesse aller Beteiligten an der Aufrechterhaltung ihres gemeinsamen Staate» zu erwecken und zu erhalten. Er Has dadurch aber seine innere Lebensunfähiokeit erwiesen und ist deshalb nunmehr auch der tatsächlichen Auflösung verfallen. Das Deutsche Reich aber kann in diesen für seine eigene Ruhe und Sicherheit sowohl als für das allgemeine Wohlergehen und den allgemeinen Frieden fo entscheidend wichtigen Gebieten keine andauernden Störungen dulden. Früher oder später müßte es als die durch die Geschichte und geographische' Lage am stärksten interessierte und in Mitleidenschaft gezogene Macht die schwersten Folgen zu tragen haben. Es entspricht daher dem Gebot der Selbsterhaltung, wenn das Deutsche Reich entschlossen ist, zur Wiederherstellung der Grundlagen einer vernünf tigen mitteleuropäischen Ordnung entscheidend einzugreifen und die sich daraus ergebenden Anordnungen zu treffen. Denn es hat in feiner tausendjährigen geschichtlichen Vergangenheit bereits bewiesen, daß es dank sowohl der Größe als auch der Eigenschaften des deutschen Volkes allein berufen ist, diese Aufgaben zu lösen. Sicherstellung -es nationalen Eigenlebens Erfüllt von dem ernsten Wunsch, den wahren Interessen der in diesem Lebensraum wohnenden Volker zu dienen, das nationale Eigenleben des deutschen und des tschechischen Volkes sicherzusteüen dem Frieden und der sozialen Wohlfahrt aller zu nützen, ordne ich daher namens des Deutschen Reiches als Grundlage für das künftige Zusammenleben der Bewohner dieser Gebiete das folgende an: Artikel 1: 1) Die von den deutschen Truppen im März 1939 besetzten Landesleile der ehemaligen tschecho slowakischen Republik gehören von jetzt ab zum Gebiet des Großdeulschen Reiches und treten als „Protektorat Böhmen und Mähren" unter dessen Schuh. 2) Sowell die Verteidigung des Reiches es erfordert, trifft der Führer und Reichskanzler für einzelne Teile dieser Gebiete eine hiervon abweichende Regelung. Artikel 2: 1) Die Volksdeutschen Bewohner des Protektorats werden deutsche Staatsangehörige und nach den Vor- schriften des Reichsbürgergesetzes vom 15. September 1935 (RGB. 1. l. S. 1146) Reichsbürger. Für sie gelten daher auch die Bestimmungen zum Schuhe des deutschen Blutes und der deutschen Ehre. Sie unterstehen deutscher Gerichtsbarkeit. 2) Die übrigen Bewohner von Böhmen und Mähren werden Staatsangehörige des Pro tektorats Böhmen und Mähren. ; Artikel3: 1) Das Protektorat Böhmen und Mähren ist autonom und verwaltet sich selbst. 2) Es übt seine ihm im Rahmen des Protektorats zustehenden hoheitsrechte im Einklang mit den politi schen, militärischen und wirtschaftlichen Belangen des Reiches aus. , 3) Diese Hoheitsrechte werden durch eigene Organe und eigene Behörden mit eigenen Be amten wahrgenommen. Artikel 4: Das Oberhaupt der autonomen Verwaltung des Protektorats Böhmen und Mähren genießt den Schuh und die Ehrenrechte eines Staatsoberhauptes. Das Oberhaupt des Protektorats bedarf für die Aus übung seines Amtes des vertrauens des Führers und Reichskanzlers. Artikel 5: 1) Als Wahrer der Reichsintereffen ernennt der Führer und Reichskanzler einen „Reichsprolektor in Böhmen und Mähren". Sein Amtssitz ist Prag. 2) Der Reichsprolektor Hal als Vertreter des Führers und Reichskanzlers und als Beauftragter der Reichs regierung die Aufgabe, für die Beachtung der politischen Richtlinien des Führers und Reichskanzlers zu sorgen. 3) Die Mitglieder der Regierung des Protektorats werden vom Reichsprotektor bestätigt. Die Bestätigung kann zurückgenommen werden. 4) Der Reichsprotektor ist befugt, sich über alle Maßnahmen der Regierung des Protektorats unterrichten zu lassen und ihr Ratschläge zu erteilen. Er kann gegen Maßnahmen, die das Reich zu schädigen geeignet sind, Einspruch erheben und bei Gefahr im Verzüge die lm gemeinsamen Interesse notwendigen Anordnungen treffen. 5) Die Verkündung von Gesetzen, Verordnungen und sonstigen Rechtsvorschriften sowie der Vollzug von Verwaltungsmaßnahmen und rechtskräftigen gerichtlichen Urteilen ist auszufetzen, wenn der Reichsprotektor Ein- spruch einleqt. Artikel 6: 1) Die auswärtigen Angelegenheiten des Protektorats, insbesondere den Schuh seiner Staatsangehörigen im Auslande, nimmt das Reich wahr Das Reich wird die auswärtigen Angelegenheiten so führen, wie es den gemeinsamen Interessen entspricht 2) Das Protektorat erhalt einen Vertreter bei der Reichsregierung mit der Amtsbezeichnung „Gesandter . ' Fortsetzung siehe Seite 6.