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Nachrichten und Anzeiger für Naunhof, Brandis, Borsdorf, Beucha, Trebsen und Umgebung : 25.03.1939
- Erscheinungsdatum
- 1939-03-25
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1787954706-193903250
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1787954706-19390325
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-1787954706-19390325
- Sammlungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitung
Nachrichten und Anzeiger für Naunhof, Brandis, ...
-
Jahr
1939
-
Monat
1939-03
- Tag 1939-03-25
-
Monat
1939-03
-
Jahr
1939
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lüZel Willi k^ouck 6. chbein und Frau 8. Mädels außerordentlich ernstes Gesamtbild. Im ohn und tarif- illschaft der si» izeiiung! Was ist ErbtüchtiMt? Hamburg gcuügt in den brochen -.3) «in den innen 8oldwarengeschäft ' Leipzig c Trauring-Ecke" Lüokonmöb»! kUnsaluaöd«! — ?r«I„ inuoctil >»ck»in« zen Sonntag ^7^4^ L tag »e Ball lllllllllllllllllllllllllilllllll Anfang 7 Uhr. den Betrag von 600 RM. Dieser Betrag erhöht sich, wenn das Einkommen im Erstjahr den Betrag von 2400 RM. nicht erreicht hat, um den Unterschiedsbetrag zwischen die sem Betrag und dem im Erstjahr erzielten Einkommen; Zum ersten Male seien in die Gesetzgebung des Reiches die seit Jahren vertretenen Forderungen des Rassenpoliti- schen Amtes ausgenommen, wonach für die Erbwertig keit des einzelnen nicht sein persönlicher erbgesunder oder erbkranker Zustand maßgebend ist, sondern neben seiner eige nen Lebensleistung seine Sippe. Die Verordnung spreche bewußt von „erb tüchtig". Das Massenpolitische Amt habe in den letzten Jahren immer gefordert, daß eine fleißige, anständige und leistungsfähige kinderreiche Familie nicht als erbuntauglich angesehen werden dürfe, wenn vielleicht eines der Kinder an einer körperlichen Mißbildung leidet oder wenn unter sonst gut begabten Kindern eines schwachsinnig ist. Andererseits sei es in den letzten Jahren mehr und mehr klar geworden, daß die Begriffe „erbgesund" und „erbkrank" im Diese Wandlungen im Arbeitseinsatz ergeben ein erordentlich ernstes Gesamtbild. Im Verlauf weniger falls identisch mit „erblich er- scht" sein können,. Reich.^ebenso Länder'. Gemeinden und öffentliche Auftrag ¬ es, daß dem Steuerpflichtigen die Steuergutscheine I letzten sechs Monaten des Wirtschaftsjahres uuunter- gchört haben. Für Wirtschaftsjahre, die weniger als zehn Monate Fällen des Absatzes 2 weniger als sechs Monatei um 7. den Betrag, in dessen Höhe der Steuerpflichtige im Zweit- jclrr Absetzungen für Abnutzung (8 7 des Einkommen- ste.ergesetzes) hätte in Anspruch nehmen können, wenn er nicht im Erstjahr oder in einem früheren Jahr Bewer tungsfreiheil nach 8 3 in Anspruch genommen hätte: 9. den Betrag, um den das Einkommen, das im Jahr 1939 erzielt wird, sich dadurch erhöht, daß die 88 10 und 46 des Einkommensteuergesetzes durch das Gesetz vom 17. Fe bruar 1939 (Neichsgesetzbl. I S. 283) geändert worden sind. Dieser Abzug gilt nur für die Mehreinkommensteuer 1940. 8 8. Steuersatz. Die Mehreinkommcnsteuer beträgt 30 v. H. des steuerpslich tigen Mehreinkommens. 8 9. Festsetzung und Fälligkeit. l1) Die Mehreinkommensteuer wird durch Steuerbescheid festgesetzt, soweit sie nicht nach Anordnung des Reichsministers ver Finanzen durch Steuerabzug vom Arbeitslohn zu erhe ben ist. (2) Die durch Steuerbescheid festgesetzte Mehreinkommen steuer ist in vier gleichen Teilbeträgen am 10. März, 10. Juni, lO. September und 10. Dezember zu entrichten. Der erste Teil betrag ist am 10. September 1939 zu entrichten. 8 10. Abzugsfähigkcit der Mehreinkommensteuer. Die Mehreinkommcnsteuer ist bei Ermittlung des steuer pflichtigen Einkommens voll aüzugsfähig. Sie ist bei Ermitt lung des stetlerpflichtigen Gewcrbecrtrags insoweit abzugs fähig, als sie auf den Gewinn aus Gewerbebetrieb entfällt. SchWvorMMen 8 11 Durchführungsbestimmungen. Der Reichsminister der Finanzen wird ermächtigt, zur Durchführung und Ergänzung der 88 1 und 2 Nechtsverord- aungcn und Verwaltungvorschrifteu zu erlassen. Er kann ins besondere über die Frage, welcher Teil des Rechnungsbetrags in Steuergutscheinen zu bezahlen ist oder bezahlt werden dars, eine vom 8 2 abweichende Regelung treffen. 8 12. Inkrafttreten. l1) Der Reichsminister der Finanzen bestimmt, wann 8 2 des Gesetzes in Kraft tritt. (2) Die §8 1 bis 3 und der 8 11 gelten auch im Land Oesterreich und in den sudetendeutschen Gebieten. Die Inkraft setzung der 88 5 bis 10 im Land Oesterreich und in den sudeten deutschen Gebieten bleibt Vorbehalten. Fundierung der Auivauwenes Wie Staatssekretär Reinhardt vom Reichsfinanz ministerium vor Vertretern der Presse betonte, ist der Finanz- bödarf des Reiches-im Jahre 1938 erheblich gewachsen, da die neuen Gebiete in das Altreich einzufügen und militärisch zu sichern waren. Andererseits sind die Steuereinnahmen erfreu lich angestiegen: sie betrugen im Jahre 1933 nur 6,8 Mil liarden und erreichten im jetzigen Steuerjahr 1938/39 17,5 Milliarden, wozu noch 500 Millionen Mark aus dem Juden- oermögen fließen werden. Im Jahre 1938 wurden 6,2 Mil liarden Mark Anleihen ausgenommen, ohne daß deshalb der Schnldendienst eine starke Nolle im Neichshaushalt spielen Jahre ist nicht nur die Zahl der verfügbaren Arbeitskräfte sehr stark zurückgegangen, sondern innerhalb der noch vorhan dene» Arbeitskräfte sind, wie der steigende Anteil der weib lichen, jugendlichen und nicht vollarbeitsfähi gen Kräfte erkennen läßt, an die Stelle leistungsstarker lei stungsschwachere Arbeitskräfte getreten. Besonders schwerwie gend ist, daß durch die Wandlungen im Arbeitseinsatz vor allem die kleineren und mittleren Betriebe betroffen worden sind, in denen noch die wesentlichsten Ertragsreserven ruhen. Ehrenbuch ist Sippenwertigkeits-Dolument Erklärungen des Rassenpolitischen Amtes. Der Leiter der Hauptstelle Praktische Nassenpolitik im Ras senpolitischen Amt der NSDAP., Dr. Knorr, äußert sich in „Polk und Rasse" grnndsätzlich über das Ehren kreuz der deutschen Mutter, 'Mit dieser Stiftung dürfte ein endgültiger Schlußstrich unter die Diffamierung der kinderreichen Familie in der Vergangenheit gezogen sein. Bewußt werde das Ehren kreuz nicht als „Prämie" für eine bestimmte Anzahl von Kindern verliehen, wie man im Ansland gern behaupten möchte, son dern als eine Auszeichnung für eine biologische Leistung, die nicht nur in der Zahl, sondern auch in dem Wert der Kin der besteht. rmaiion: Ume« M UUIIUIilllll»»» A f, am Iriedhos 3« drei Fahren 65« M LanWchtise Die Kräftenot auf dem Lande. Wie groß die Kräftenot auf dem Lande zur Zeit ist, zeigen Ausführungen in der NS.-Landpost. Die Erhebung erstreckte sich ans die Zahl der in den Betrieben der Neichsnährstands- berichterstatter in den Jahren 1935 und 1938 beschäftigten Arbeitskräfte. Ueber 10 OOOBetriebe aller Größen wurden von der Erhebung-im ganzen Reich erfaßt. Die Wandlungen im dsrbeitereinsatz sind vor allem bei den ständigen sami- lienfremden Arbeitskräften eingetreten, bei denen die Landflucht am stärksten in Erscheinung tritt. Insgesamt hat sich ihre Zahl von 1935 bis 1938 um l8 Prozent verringert Die Betriebe wurden um so stärker davon be troffen, je kleiner sie sind. Die Zahl der über 18 Jahre alten Arbeitskräfte hat sich wesentlich stärker verringert als die der Jugendlichen von 14 bis 18 Jahren. Den stärksten Aus fall an Arbeitskräften zeigen mit 10 Prozent die Betriebe von 20 bis 50 Hektar. Ueberträgt man diesen Prozentsatz auf die Gesamtzahl der durch die letzte Betriebszählung nachgcwiescnen acht Millionen Arbeitskräfte der landwirtschaftlichen Betriebe über 5 Hektar, so ergibt sich ein Gesamtverlust von Arbeitskräften in Höhe von 6 5 0 000 vollbeschäftigten Menschen. Beucha i Sonntag Watens iag, den 2. April. Kör ung mit Sonder- und lhr, Sonntags 4 Uhr. den Betrag, in dessen Höhe der Steuerpflichtige im Erst jahr Bewertungsfreiheit nach 8 3 in Anspruch genommen hat. Hat der Steuerpflichtige sowohl im Erstjahr als auch im Zweitjahr Bewertungsfreiheir nach 8 3 in Anspruch genommen, so wird nur der Betrag abgezogen, um den die in Anspruch genommene Bewertungsfreiheit im Erst jahr höher war als im Zweitjahr; , dann HUse duij IpnlIIII* Bienen-MlurNch U UM«, in Berndts Wodii, .autdurchbiutung, jugendwich!, norrhoiden. Bewährt bei Hro-i «in Haarwasser, ISO u. Sh«) m. Imkerei Berndt, Dresdens fassen, genügt es, daß dem Steuerpflichtigen die Steuergut scheine l bis zum Ende des Wirtschaftsjahres und mindestens zehn Monate (in den Fällen des Absatzes 2 mindestens sechs Monate) ununterbrochen gehört haben. (4) Der Hundertsatz (20 vom Hundert), der Absatz 1 ge mäß für die Bewertungsfreihßit maßgebend ist, erhöht sich: 1. auf 25 vom Hundert, wenn die Steuergutscheine l dem gewerblichen Unter nehmer weitere zwölf Monate lana ununterbrochen ge hört haben; 2. auf 30 vom Hundert, wenn die Steucrgutscheine l dem gewerblichen Unter nehmer abermals zwölf Monate lang ununterbrochen ge hört haben: 3. auf 35 vom Hundert, wenn die Stenergutscheine l dem gewerblichen Unter nehmer abermals weitere zwölf Monate lang ununter brochen gehört haben. (5) Der Hundertsatz, der den Absätzen 1 und 4 gemäß für die Bewertungssreiheil maßgebend ist, erhöht sich bei gewerb lichen Unternehmern der Aussuhrindustrie um 10 vom Hundert, wenn der Aussuhrumsatz mindestens 25 vom Hundert ihres Gesamtumsatzes beträgt. Der Reichsminister der Finanzen wird ermächtigt, für den Ausfuhrhandel eine entsprechende 'Vergünstigung zu treffen. <6) Vom Gesamtbetrag der Steuergutscheine I, der die Grundlage der Bewertungsfreiheit bildet (Absatz 1). ist der Betrag abzuziehen, um den sich der Nennwert des Bestandes an Schuldverschreibungen und verzinslichen Schatzanweisun- gen des Reichs, der Reichsbahn und der Neichspost während des Wirtschaftsjahres (im Fall des Absatzes 2 seit Inkraft treten des Gesetzes und im Fall des Absatzes 3 während der seiden Wirtschaftsjahre, soweit diese in den Zeitraum ab In krafttreten des Gesetzes fallen) vermindert hat. wsgIM der AuslaNs <m Einnahmen Der Ausfall an Einnahmen, der durch die Inzah lungnahme von Steuergutscheinen (8 1 Absätze 3 und 4) ent lieht, wird ausgeglichen: 1. durch das Mehrauskommen an Zteuern, das aus der Durchführung der nalivnalpolitischen Ausgaben des Reichs zu erwarten ist; 2. dnrch Erhebung einer Mehreinkommensteuer (8Z 5 bis 10); 3. durch Einsparungen dei den Ausgaben der öffentlichen Verwaltung. Rehreinlommenlteuer 8 5. Stcuerpflicht. (1) Das Reich erhebt laufend eine Steuer vom Mehrein kommen (Mehreinkommensteuer). Die Mehreinkommcnsteuer wird jeweils für ein Kalenderjahr, erstmals für das Kalender jahr 1939, erhoben. (2) Der Mehreinkommensteuer unterliegen diejenigen Ein kommcnsteuerpsftchtigen und Körpcrschaftstcuerpflichtigen, die nn steuerpflichtiges Mehreinkommen (88 6 und 7) erzielt haben. War bezeugt dar Ehrenlreuz? Im ganzen stelle die Auswahl der Mütter für das Ehr e n- kreuz keine biologische Auslese nach oben dar, wie dies beim Ehrenbuch der Fall sei. Bei der Verleihung des Ehrenkreuzes sei nicht beabsichtigt, ein allgemein gültiges Sippenwertigkeits- Dokument zu schaffen, sondern dem deutschen Volke die Ver dienste seiner kinderreichen Mütter klar vor Augen zu stellen. Selbstverständliche Ehrungen, die mit dem Besitz des Ehren kreuzes verbunden sind, seien die bevorzugte Abfertigung kin derreicher Mütter, die bevorzugte Platzanweisung in den Ver kehrsmitteln usw. Als Ausweis für familienfördernde Maß nahmen gelte das Ehrenkreuz der deutschen Mutter jedoch nicht. Das einzige Sippenwertigkeits-Dokument, das von Staat und Partei für familienfördernde Maßnahmen anerkannt werde, sei und bleibe das Ehrenbuch der kinderreichen Familie, dessen Bedeutung durch die Verleihung des Ehrenkreuzes nicht ge schmälert, sondern nochmals unterstrichen werde. geworden, daß die Begriffe „erbaesund" und eng medizinischen Sinne keinesfalls identisch wünscht" und „erblich unerwüns^'" s ' Von den Angehörigen der unseren Volksbestand bedro henden asozialen Großfamilicn seien höchstens 20 bis 25 Pro zent erbkrank im Sinne des Gesetzes Gerade aber die „erb gesunden" Angehörigen asozialer Großfamilicn seien die ent scheidende Bedrohung unseres Volkes. Bei der topischen asozialen Grotzfamilie seien nicht nur bei fast allen Heran wachsenden Kindern charakterliche Defekte festzustellen, sondern auch jeweils der Nachweis der Erblichkeit zu führen. Diese Beobachtungen seien in den letzten Jahren durch die Erfah rungen bei der Auslese für das Ehrenbuch der kinderreichen Familie bestätigt worden. yausiage vre Inzahlungnahme von Steuergntscheinen ohne weiteres erlauben werde. Hinsichtlich der mit einem Aufgeld versehenen Steuer- gutscheine II sei wichtig, daß. während die Steuergulscheine 1 grundsätzlich im gewerblichen Sektor verblieben, die Steuer- gutscheine II l o in b a r d f ä h i g seien und durch die Banken ge- und verkauft würden. Soweit die Zahlung von Steuern an die Finanzämter durch Steuergntschcine erfolgt, ergab sich selbstverständlich eine Minderung der Bareinnahmen des Reiches. Dafür müsse Ersatz geschaffen werden. Er wurde gefunden durch die Methode einer Mehreinkommensteuer, die in vier Teilbeträ gen ani 10. September und 10. Dezember 1939 sowie am 10. März und 10. Juni 1940 erhoben wird. Grundsätzlich werde davon ausgegangen, das Einkommen der Steuerpflich tigen tm Jahre 1937 als Ausgangspunkt zu nehmen Sofern der Betreffende 1938 mehr als 3000 Mark Einkom men hatte, müsse er eine Sondersteuer von 30 Prozent für das Mehreinkommen entrichten, jedoch seien Steigerungen bis ;u 600 Mark im Jahre von dieser Form der Steuer ausge- jchlossen. ürengste Sparsamkeit der Vermattung Zum Schluß wies der Staatssekretär darauf hin, daß der Neue Finanzplan eine Entlastung des Reichshaushalts und eine Bewahrung der Bevölkerung vor Steuern darstclle, die andernfalls zur Aufbringung der Zinsen noch erhoben wer den müßten. Es liege im Interesse aller Volksgenossen, den Neuen Finanzplan tatkräftig zu fördern. Soweit die Erfül lung großer nationalpolitischcr Aufgaben rohstoffmätzig und menschenmäßig möglich sei, sei auch ihre Finanzierung mög lich und vertretbar. Voraussetzung dafür sei, daß in der gesamten öffent lichen Verwaltung strengste Sparsamkeit geübt werde und alle Volksgenossen ehrlich und pünktlich in der Erfüllung ihrer steuerlichen Pflichten seien. Auto und Bahn dt- und Fernverkehr. lagerung Srtehkr 13, Ruf 12222 Wrfstr. 29, Ruf 67924 gcver ab 1 Mai die Bezahlung von Lieferungen usw. zu 40 o H. in Slenerguischeine» bewirken, während 60 v H. in bar bezahlt werden Der Empfänger kann diese Stenergut- schsine, die in zwei Gruppen <1 und 2) geteilt sind, zur Be zahlung von Stenern. Lieferungen oder gewerblichen Auf trägen benutzen Da aber diejenigen Steuergutscheine, die länger als zehn Monate im Portefeuille des Inhabers ver bleiben, mit wesentlichen Vorrechten ausgestattet sind <20 v. H. ihres Wertes werden zur Bewertungsfreiheil abnutzbarer Winschaflsgüter bei der Einkommensteuer usw. in Rechnung gestellt). so ist anzuuehmcn, daß sie einen besonderen W e r't gewinnen. «Mranleihen nur noch ausnahmsweise Unter solchen Umständen entwickeln sich' die Steuergut- scheine zu einem unverzinslichen Wertpapier des Reiches, so daß die weitere Ausgabe von Reichs anleihen und Lieferschatzanweisungen eingestellt wird. Reichs- auleihcn werden deshalb nur noch ausnahmsweise aufgelegt werden, und zwar insoweit, als die Lage am Kreditmarkt aus volkswirtschaftlichen Gründen es erwünscht erscheinen lasse. Der Gesamtbetrag der abnutzbaren Wirtschaftsgüter, die in den Bilanzen der gewerblichen Wirtschaft ausgewiesen würden, sei gegenwärtig mit etwa 30 Milliarden RM. an zuuehmcn, der Betrag der abnutzbarcn Wirtschaftsgüter, die jährlich neu angeschafft oder hergestellt würden, gegenwärtig mit rund 6 Milliarden RM. Für jede Milliarde NM., die in Steuergntscheinen I in Bewegung gesetzt werde, könne im Erstjahr Beweriungsfreiheit in Höhe von 200 Millionen NM. in Anspruch genommen werden. Jede Milliarde RM., die durch die gewerbliche Wirtschaft in Steuergulscheinen im Erstjahr festgehalten werde, bringe ihr für die Gegenwart eine steuerliche Entlastung um rund 100 Millionen RM. Die steuerliche Entlastung je Milliarde Steuergutscheinbesitz be trage im Zweitjahr rund 125 Millionen NM., im Drittjahr rund 150 Millionen NM und tm Viertjahr rund 175 Mill. NM. Die Inanspruchnahme der Bewertungsfreiheit sei auch geeignet, einer Auswärtsbewegung der Preise entgegenzu- wirken. Die Verwendung von Steucrgutscheinen I bei der Ent richtung von Reichsstcucrn werde sich auf Jahrzehnte vcr- tcilem Das bedeute, daß die Finanzierung der großen natio- nnlpolitischen Aufgaben, die in der Gegenwart erfüllt wer den müßten, aus Jahrzehnte verteilt werde, ohne daß da durch eine Zinscnlast des Reichs verursacht werde. Der größte Teil der Beträge, die so beschafft würden, werde erst innerhalb von Jahrzehnten bei der Entrichtung von Neichs- steuern verwendet werden, und zwar dann, wenn die großen nationalpolitischcn Ausgaben zur Sicherung der Zukunft des deutschen Volkes erfüllt sein würden und die Rcichshaus-i Die Neichsregierung hat folgendes Gesetz beschlossen: Steuergutlcheine 8 1- Ausstattung der Steuergutscheine. (1) Der Reichsminister der Finanzen wird ermächtigt, für den im 8 2 bezeichneten Zweck Steuergurscheiue auszugeben. (2) Dse Stenergutscheine werden zum Nennbetrag ans gegeben, und zwar in zwei Ausstattungen (l und ll). (3) Die Steuergntscheine l werden von den Finanzkassen und Zollkassen des Reichs ab dem siebenten Monat nach dem Ausgabemonat bei der Entrichtung von Neichsstenern znm Nennbetrag in Zahlung genommen. (4) die Stenergutscheine II werden von den Finanzkassen und Zollkassen des Reiches ab dem siebenunddreißigsten Mo nat nach dem Ausgabemonat bei der Entrichtung von Neichs- steuern zu 112 vom Hundert des Nennbetrages in Zahlung genommen 8 2. Stcuergutscheine bei Bezahlung von Lieferungen. (1) Das Reich, die Länder, die Gemeinden und die Ge- meindtverbände, die Reichsbahn, die Reichspost, das Unter- nehmen Reichsautobahnen und andere vom Reichsminister der Finanzen bezeichnete juristische Personen oder ähnliche Ge bilde bezahlen Lieferungen und sonstige Leistungen gcwerb licher Unternehmer in Höhe von 40 vöm Hundert des Rech nungsbetrages in Steuergutscheinen, und zwar je zur Hälfte in Steuergutscheinen l und II. (2) Juristische Personen des Privatrechts, gewerbliche Ein zelunternehmer und Unternehmergemeinschaften (zum Beispiel Offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften) sind berechtigt, Lieferungen und sonstige Leistungen gcwerVlicher Unternehmer bis zu 40 vom Hundert des Rechnungsbetrages in Steuergutschcinen zu bezahlen. (3) Absätze 1 und 2 gelten nicht für den Spitzcnbetrag, der nach Teilung des Rechnungsbetrags durch 500 verbleibt. 8 3. Bewertungsfreiheil aus Grund von Steuergntscheinen I. (1) Die gewerblichen Unternehmer können in Höhe von M vom Hundert Kes Gesamtbetrages der Stenergutscheine I, die ihnen in den letzten zehn Monaten des Wirtschaftsjahres ununterbrochen gehört haben, Beweriungsfreiheit für die ab- uutzbaren Wirtschaftsgüler des betrieblichen Anlagevermögens in Anspruch nehmen, und zwar für die Steuern vom Ein kommen und vom Ertrag. (2) Für Wirtschaftsjahre, die im Kalenderjahr 1939 enden, würde. Das neue Reichsgesetz über „die Finanzierung nattonal- oolitischer Aufgaben des Reiches" ist von dem Gedanken er- mlft. daß die Zinsen nnd Lasten des ungeheuren Ausbaues, )ch gegenwärtig vollzieht durch einen Vorgriff auf Zukunft ausgeglichen werden muß. Daher wird das 8 6. Mehrcinkommen. Mehreinkommen ist der Betrag, um den das im Vorjahr erzielte steuerpflichtige Einkommen höher ist als das steuer- Wchlige Einkommen in dem Jahr, das dem Vorjahr voran gegangen ist. Beispiel: Das Mehreinkommen, das der Mehrein kommensteuer für das Kalenderjahr 1939 unterliegt, ist der Betrag, um den das im Kalenderjahr 1938 (Zweitjahr) er- zielte Einkommen höher ist als im Kalenderjahr 1937 (Erst- lahr) erzielte Einkommen. ! 8 7. Steuerpflichtiges Mehreinkommen. Steuerpflichtiges Mehreinkommen ist das Mehrcinkommen 6), vermindert um: l das tm Zweitjahr erzielte Mehr an land- und forstwtrt- schaftlichen Einkünften; 2. bas im Zweitjahr erzielte Mehr an außerordentlichen Ein künften <8 31 des Einkommensteuergesetzes), soweit sie nicht zu dem Zweitjahr in Beziehung stehen; 4 die im Zweitjahr erzielten Einkünfte aus denjenigen Erb schaften, Schenkungen und anderen einmaligen Vermögens- misällcn. die der Steuerpflichtige im Zweitjahr gehabt hat: die Betrüge, die der Steuerpflichtige im Zweitjahr für not- wendige Erweiterungen des abnutzbaren betrieblichen An- UMvermögens aufgewendct hat. Hat der Steuerpflichtige m Zweitjahr für die Erweiterungen Absetzungen oder Ab schreibungen vorgenommcn, so mindert sich der im Satz l vorgesehene Abzua entsprechend: 5. die Mehrbeträge, die nach einer Tarifordnung oder Be- soldungsordnung einem Arbeitnehmer im Zweitjahr des halb zugeflossen sind, weil er entweder ein höheres Alter (Dienstalter) oder eine höher bewertete Stellung erreicht hat (Beförderung) oder weil die Zahl seiner Familien mitglieder sich erhöht hat; Neuer Jinanzplan Gesetz über die Finanzierung nationalpolttischer Aufgaben
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