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Allgemeiner Weiger. Der Allaememe Anzelqer erscheint Woche,unägzweiMal: Mittwoch und Sonnabend. Nbonnemcntspreis: viertel jährlich ab Schalter 1,15 Mk. - ei freier Zusendung durch Boten ins Hans 1 Mark 85 Pfennige, durch die Post 1,15 Mark ansschl. Bestellgeld. Be stellungen nehmen auch unsere Zeimngsboten gern entgegen. ArntsHtcrtL für dl? KrtsöMrde und Sen Hemeinderat zu Wretnig. Inserate, die 4gespal- tene Korpuszeile 15 Pf. für Inserenten im Rödertalc, für alle übrigen 20 Pf., im amt lichen Teile 25 Pf., und im Reklameteil 40 Pf., nehmen außer unserer Geschäftsstelle auch sämtlicheAnnoncen-Expe- ditionen jederzeit entgegen. Bei größeren Aufträgen und Wiederholungen Rabatt. Lokaj-MöTMs M M OttDMLH KretRN, -ZrsKrstzfzGtt, KÄÄKWZicZr, srmMMa! WLl Umgegenü. Inserate bitten wir für die Mittwoch-Nummer bis Dienstar vormittags 11 Uhr, für die Sonnabend-Nummer bis Freitag vormittag 11 Uhr einzusenden. Schriftleitunq, Druck und Verlag von A. Schurig, Bretnig. Nr. 11. Mittwoch, den 6. Februar 1918. 28. Jahrgang Preisstufe V Preisstufe d Preisstufe ft M. M. 4,50 M. 3,80 4,00 st) Blutwurst, Leberwurst u. Brühwurst 4,40 Mettwurst 5,00 Sofern die Kommunalverbände keine niedrigeren Preise bestimmen, wozu sie Vor- 3,70 5,00 3,30 4,60 3,80 4,60 3,50 4,80 4,10 4,80 kl ff ein an- ff »f ff beim Für 1 Kilogramm in a) Rindfleisch mit eingewachsenen Knochen oder Knochenbeilage b) Kalbfleisch mit eingewachsenen Knochen oder Knochenbeilage c) Hackfleisch nähme des Hackfleisches) wird untersagt. Die Knochenbeilage darf nicht mehr als Fünftel der abgegebenen Fleischmcnge betragen. Verboten ist die Herstellung einer deren Wurstart als der vier genannten. § 4. Als Höchstsätze werden festgesetzt: liegen der Voraussetzungen nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet sind, gelten die vor stehenden Preise als Höchstpreise im Sinne des Höchstpreisgesetzes. Dresden, am 29. Januar 1918. Ministerium des Innern. Mit Rücksicht auf die weitere Verschlechterung der Schlachtausbeute der Rinder, namentlich der aus den Ueberschußgebieten gelieferten, und die Notwendigkeit, zeitweilig den Fleischbedarf der großen Städte zum Teil mit Gefrierfleisch zu decken, sowie auf die hohen Preise der zur Wurstherstellung erforderlichen Stoffe und Zutaten erhalten die 88 1 und 4 der Bekanntmachung über einheitliche Höchstpreise für Nind-, Kalbfleisch und Wurst vom 12. De zember 1917 (Sächsische Staatszeitung Nr. 297) folgende Fassung: § 1. Für die Abgabe an Verbraucher dürfen nur Preise für „Rindfleisch mit eingewachsenen Knochen oder Knochenbeilage", „Kalbfleisch mit eingewachsenen Knochen oder Knochenbeilage", „Hackfleisch", „Blutwurst", „Leberwurst", „Brühwurst" und „Mettwurst" festgesetzt werden. Die Abgabe vvn Fleffch ohne Knochen (mit Aus- Einschränkung des Verbrauchs elektr. Arbeit betr. Entgegen den Bestimmungen in § 9 der im Anschluß an die Bekanntmachung des Neichs- komMssars für die Kohlenoecteilung vom 2. Novembct 1917 über die Eins ränkung des Ver brauchs elektrischer Arbeit erlassenen Ortsvorschriften vom 24. Dezember 1917 — Kamenzer Tageblatt Nr. 298 vom 25, Dezember 1917 — sind die Anmeldungen von Einzelanlagen°nur in ganz verschwindend geringem Umfange bei den Herren Vertrauensmännern eingegangen. Die Säumigen werden daher nochmals angewiesen, die Meldung sofort nachzuholen. Es wird im übrigen noch darauf hingewiesen, daß alle Anfragen, die die obenerwähnte Bekanntmachung betreffen, an den zuständigen Vertrauensmann zu richten sind. Königliche Amtshauptmannschaft Kamenz, am 1. Februar 1918. Saatkartoffelkarten. Die Verkäufer von Saatkartvffsln (Landwirte und Händler) werden erneut darauf hinge wiesen, daß die Saatkartoffelkarten sofort nach ihrer vollen Belieferung an die Königliche Amts- hauptmannfchaft einzureichen sind. (Es ist darauf zu achten, daß der Empfangsvermerk auf der Rückseite der Saatkartoffelkartc ordnungsgemäß ausgefüllt ist.) Landwirte, die die Einreichung unterlassen, erhalten die verkauften Mengen auf ihr Liefersoll nicht angerechnet. Gleichzeitig werden die Käufer der Saatkartoffeln daran erinnert, daß der mit der Srat kartoffelkarte übersandte Postkartenvordruck sofort nach Empfang des Saatgutes ausgefüllt an die Königliche Amtshauptmannschaft einzureichen ist. Käufer, die dies unterlassen, machen sich strafbar. Kamenz, am 2. Februar 7918. Die Königliche Amtshauptmannschaft für den Kommunalverband. ^Zerarbeitungskarten für Gerste und Hafer i. Bei der Ausstellung von Verarbeitungskarten für Gerste und Hafer für die Selbstversorgung hat sich durch die vorgenommenen Nachprüfungen hcrausgestellt, daß die Antragsteller oft gar nicht mehr die Mengen besitzen, über die die Freigabe nachgesucht wird. Aus diesem Grunde muß es sich die Königliche Amtshauptmannschaft Vorbehalten, die dem Erzeuger monatlich zu stehenden 2 Kg Gerste (bezw. Hafer) jedesmal nur auf 2 Monate zur Verarbeitung freizugeben und zwar mit der Maßgabe, daß durch Bescheinigung der Ortsbehörde der Nachweis erbracht sein muß, daß die frcizugebenden Mengen beim Antragsteller auch tatsächlich noch vorhanden sind. Die Bearbeitung der Gesuche wird dadurch außerordentlich erschwert, daß sie vereinzelt cinzehen. Die Gesuche sind daher künftig bei der Gemeindebehörde einzureichen und von dieser, ge meindeweise zusammengestellt, der Königlichen Amtshauptmannschaft zu übermitteln. Für die laufende Freigabeperiode (15. Januar vis 15. März 1918) gelten hierbei folgende Fristen: Die Gesuche sind bei der Gemeindebehörde bis zum 8. Februar 1918 einzureichen, die Gemeindebehörde hat die Zusammenstellung an die Königliche Amtshauptmannschaft bis zum 12. Februar 1918 zu bewirken. Für die künftigen Freigabeperioden (16. März bis 15. Mai, 16. Mai bis 15. Juli, 16. Juli bis 15. August) sind die entsprechenden Gesuche bis zum 1. März, 1. Mai und 1. Juli 1918 bei der Gemeindebehörde zu stellen und von dieser bis zum 5. März, 5. Mai und 5. Juli 1918 an die Königliche Amtshauptmannichast weiter zu leiten. III. Die Freigabegesuche haben die Zahl der zum Selbstversorgerhaushalt gehörigen Köpfe zu enthalten und müssen angeben, ob die Freigabe von Gerste odet H"ftr beantragt wird und ob die ganze freizugebende Menge in der Wirtschaft noch vorhanden ist. Die Zusammenstellung dieser Gesuche hat in einer Liste zu geschehen. Hinter dem Namen jedes Gesuchstellers ist zu bemerken, 1. die Zahl der zum Selbstversorgerhaushalt gehörigen Köpfe, 2. welche Menge Gerste bezw. Hafer für die Freigabe in Frage kommt, 3. in welcher Mühle des Bezirks die Verarbeitung der Früchte vorgenommen, 4. welches Erzeugnis daraus hergestellt werden soll und 5. ob der Gesuchsteller noch im Besitze der zu verarbeitenden Gerste bez. des Hafers ist. lV. Die Selbstversorgermühlen dürfen Gerste und Hafer, worauf nochmals ausdrücklich hinge wiesen wird, von dem Landwirt ohne Vorlegung einer auf sie ausgestellten Verarbeitungskarte nicht zur Verarbeitung annehmen. Sie dürfen ferner nur genau diejenigen Mengen zur Ver arbeitung annehmen, über die die Verarbeitungskarte lautet. Auch wird nochmals darauf hingewiesen, daß vor der Beförderung der Gerste und des Hafers zur Mühle die Säcke mit Sackanhänger, die bei der Ortsbchörde zu entnehmen sind, versehen werden müssen. Der Vordruck auf diesen Sackanhängern ist vom Selbstversorger genau auszufüllen; der Sackanhänger muß also über den Inhalt des Sackes nach Fruchtart und Ge wicht sowie über Name und Wohnort des Landwirts genaue Auskunft geben. Der Sackanhänger hat an dem Sack zu verbleiben, bis die Selbstversorgermühle den Inhalt vermahlt. Es darf nur genau soviel Gerste und Hafer in die Mühle gebracht werden als nach der Verarbeitungs karte zulässig ist. VI. Zuwiderhandlungen werden nach §8 79 und 80 der Reichsgetreideordnung für die Ernte 1917 vom 21. Juni bestraft. Außerdem haben die Selbstoersorgermühlen die Schließung des Betriebes und die Land wirte die Entziehung des Selbstversorgerrechts und Beschlagnahme der infrage kommenden Mengen Getreide unnachsichtlich zu gewärtigen. VII. In Radeberg ist vom Kommerzienrat Brüne eine Hafernährmittelfabrik errichtet worden, in der zunächst nur Haferflocken und Hafermehl hergestellt wird. Die Königliche Amtshauptmann schaft ist bereit, Landwirten ausnahmsweise die Verarbeitung von Hafer zu Nährmitteln in die ser Fabrik zu genehmigen, wenn hierum ausdrücklich nachgesucht wird. K a m e n z, am 2. Februar 1918. Die Königliche Amtshauptmannschaft für den Kommunalverband. ÜMe NaSriSren. Deutsche Flieger unternahmen ert^ eiche An griffe auf die Bahnanlagen von Albert, Ba- paume und Noyon; ein feindlicher Fesselbal lon wurde abgeschossen. An der englischen Front kam es zwischen Hout- houlster 'Wald und Lys, bei Lens, beiderseits der Scarpe und westlich von Cambrai zu leb haften Artilleriekämpsen. Auf dem Ostufer der Maas und nördlich von Badonviller brachten unsere Erkunder Ge fangene zurück; am Oise—Aisne-Kanal schei terte ein französischer Vorstoß. Auf der Hochfläche von Asiago entwickelte sich lebhafter Feucrkampf. In Brest? Litowsk erklärten die Vertreter der Mittelmächte, daß sie trotz Trotzkys Erklärung dre ukrainische Volksrepublik als unabhängigen und freien Staat schon jetzt anerkennen. Eine russische Rote Armee ist von der maxima- listischen Regierung zum Schutze der Er rungenschaften der russischen Revolution ge bildet worden. OrrMAes unü ZächMes.. Großröhrsdorf. Die Frauen-Ortsgruppe Großröhrsdorf—Breinig des Vereins für das Deutschtum im Auslande veranstaltet am Diens tag, den 12. Februar 1918 (Fastnacht) abends V^UHrim „Anker" Großröhrsdorf einen Unter haltungsabend für seine Mitglieder. Gäste, durch Mitglieder eingeführt, sind herzlich willkommen. Näheres im Anzeigenteil der nächsten Nummer. Großröhrsdorf. (Schenkung) Fabrik besitzer Martin Schurig, in Firma F. A. Schu rig in Großröhrsdorf, hat der Heeresverwaltung das ehemalige Kurhaus in Langebrück als Schen kung angeboten mit dem Vorschläge, es in Frie? denszeiten als Militär-Genesungsheim vorzugs weise für erholungsbedürftige Feldzugsteilnehmer zu verwenden. Die umfangreichen Räumlich keiten sollen für die Kriegsdauer als Reserve lazarett für Nierenkranke dienen. Wegen der Verwendung in Friedenszeiten steht jedoch die Entschließung des Kriegsministeciums noch aus. Großröhrsdorf. (Sparkasse.) Im Januar 1918 erfolgten 1401 Einlagen im Be trage von 148624 Mk. 99 Pfg. und 285 Rückzahlungen im Betrage von 67 586 Mk. 93 Pfg., einschließlich 33 810 Mk. zur Bezahlung auf 7. Kriegsanleihe. 70 Bücher wurden neu ausgestellt, 25 Bücher sind erloschen. Der Ge samtumsatz betrug 455 241 Mk. 95 Pfg. Hauswalde. Die goldene Hochzeit konnte am 26. Januar der Kriegsveteran Karl Opitz mit seiner Ehefrau begehen. Während der Jubel bräutigam sich noch der besten Gesundheit er freuen kann, muß die Braut seit vielen Jahren das Bett hüten. Hauswalde. Bei der hiesigen Sparkasse erfolgten im Monat Januar 1918 178 Ein zahlungen mit 16 758 Mk. 92 Pfg.; dagegen erfolgten 53 Rückzahlungen mit 8174 Mk. 36 Pfg. Es wurden 9 Bücher ausgestellt und 2 Bücher abgetan. — Eisenbahn-Fahrplan. Vom 5. Februar an werden die Züge wieder verkehren, die vom 22. Januar bis 4. Februar aufgelassen worden sind. Dagegen niuß die frühere Zug- einschränkuna, die bereits am 13. Januar d. I. eingeführt worden war, noch einige Zeit auf recht erhalten werden; sie wird aber, um besonders fühlbare Härten zu beseitigen, in einigen Bezieh* ungen, gleichfalls wom 5. Februar an, gemilde? werden. Die Einschrm lung des Sonn- und Fest- tagsverkebrs bleibt nach wie vor in Kraft. Lötznitz i. E. Tödlich verbrüht wurde das 2^/, Jahre alte Söhnchen des im Heeres dienst stehenden Geschirrführers Poschke hier. Als ein älteres Kind des Genannten am Ofen hantierte, stürzte eine Kaffeekanne um, deren sie dender Inhalt sich auf den Kleinen ergoß und ihm tödliche Brandwunden zufügte. Für die Hausfrau! Nachlieferungen für verdorbene oder zu früh verbrauchte Kartoffeln finden keinesfalls statt! Die auf Landeskartoffel karten Abschnitt ft und 8> bezogenen Kartoffeln müssen bis zum 15. April 1918 reichen! Jerer muß daher für geeignete Aufbewahrung und ord- nungsmäßigen Verbrauch der Kartoffeln Sorge tragen.