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Juni 1918. Frühdrusch. Der augenblickliche Stand der Gelrcidevcr- sorgnng macht es auch in diesem Jahre wieder unbedingt notwendig, die anstehende Ernte so frühzeitig wie möglich einzubringen und ausru dreschen. Die Landwirte des Bezirks müssen daher hierbei alle ihre Kräfte einsehen. Dieser Forderung der Stunde gegenüber müssen alle anderen noch so dringlichen WirtschaftSarbeüen zurücktrcien. ES liegt dies auch im eigenen Interesse der Landwirte, da für Getreide, das anläßlich des Frühdrusches abgelicfcrt wird, auch in diesem Jahre eine hohe Druschprämie bezahlt wereen wird. Im einzelnen wird zur Durchführung des Frühdrusches folgendes bestimmt: I. 1. Der Frühdrusch bezieht sich auf Win tergerste, Roggen und Weizen. Die Königliche Amtshauptmannschaft behält sich vor, auf ent sprechende Anordnung der Reichsgelreidestelle hin den Frühdrusch auch auf Hafer auszudehnen. Die Wintergerste muß in erster Linie, also möglichst vom Felde weg ausgedroschen und mit Ausnahme des dein Erzeuger zu belassenden Saatgutes restlos abgeliefcrt werden. Auch die Mengen, die den Landwirten an sich zum Selbst verbrauch in der eigenen Wirtschaft verbleiben könnten, sind zunächst abzu liefern. Die Reichs- gctreidestelle hat sich verpflichtet, diese letzteren Mengen dem Landwirt, soweit er sic nicht aus selbsterbauter Sommergerste entnehmen kann, später auf Antrag zurück;»liefern, und zwar zu dem Höchstpreis, der zurzeit der Rücklieferung gilt. 2. Der nördliche Teil des Bezirks (einschl. der Gemeinden Laußnitz, Höckendorf, Gräfenhain, Reichenau, Reichenbach, Häslich, Bischheim, Lückersdorf, Kamenz, Wendischbaselitz, Schmeck witz, Gränze, Zerna und Naußlitz) gilt als Frühdruschgebiet. Auch der südliche Teil des Bezirks muß jedoa, versuchen, so rasch als möglich seine Ernte hereinzubringen und auszudreschen. 3. Eine zeitliche Begrenzung der Frühdrusch aktion ist zunächst nicht beabsichtigt. 4. Der Ausdrusch erfolgt, soweit den Land wirten nicht Göbel oder eigene Dampf- oder elektrische Dreschanlagcu zur Verfügung stehen, mittelst Dampf- und Benzollobndreschmaschincn, deren Zahl etwa 20 beträgt und für deren rechtzeitige Heranziehung die Amtshauptmaun- schaft sorgt. 5. Jede dieser Lohn-Dreschmaschinen wird einem bestimmten Frühdruschunterbezirk, d. h. einer möglichst zusammenhängenden Gruppe von Gemeinden mit einem bestimmten Standorte zugcwicsen, von dem anSgehcud das Dreschen zu erfolgen hat. Die Amtshauptmannschaft wird dafür sorgen, daß der Dampfdreschsrtz einige Tage vor dem Erntebcginn an seinem Standort zur Stelle ist. 6. Soweit notwendig, werden militärische Druschkolonnen und Drnschkohlen zur Verfüg ung gestellt. s< Die Abfuhr des Getreides zur Bahnstation und zur Mühle wird da, wo es notwendig ist, durch'militärische Gespanne erfolgen, soweit diese in hinreichender Zahl zur Verfügung gestellt »erden können. Soweit notwendig, muß das gedroschene Korn nach Trocknereien (Darren), mit denen sich die Amtshauptmannschaft noch in Verbin dung setzen wird, gebracht werden. II- 1. Für jeden Frühdruschunterbczirk ist ein landwirtschaftlicher Vertrauensmann bestellt worden, der die Verantwortung für seinen Be zirk trägt und die Anordnungen der Königlichen Amtshauptmannschaft entgegennimmt. 2. Der Vertrauensmann hat z) zu bestimmen, in welcher Reihenfolge die Dreschmaschine in den einzelnen Gemein den des Unterbczirks zur Aufstellung ge langt und in welcher Reihenfolge, d. h. nach welchem Arbeitsplan innerhalb der einzelnen Gemeinde gedroschen werden soll; b) festzustellcn, in welchem Umfange militä rische Druschkommandos, militärische Ge spanne uud,Drutchkvhlcn anzufordern not wendig ist: c) alle übrigen Maßnahmen zu treffen. 3. Die Reichsgetreidestelle wird der König lichen AmlShauptmaunschafk außerdem noch einige ihrer Beamten für den Frühdrusch zur Verfügung stellen. Diese werden auf die ein zelnen Frühdruschunterbezirke zur Unterstützung der Vertrauensmänner verteilt und hierüber mit Ausweis versehen werken. III. 1. Die Königliche Amtsbauptmanuschaft will mit der unter nackfolgend Ziffer 2 cr- wähuleu Ausnahme auf die Landwirte zunächst keinen Zwang zum Frübdrusch ansübeu, da sie bestimmt erwartet, daß jeder Landwirt auch ohne solchem Zwang es für seine Pflicht hält, sich an dem Frühdrusch mit allen Kräften zu be teiligen und alles gedroschene Getreide, soweit es nicht für die Selbstversorgung unbedingt ge braucht wird, abznliefcrn. Inhaber solcher landwirtschaftlicher Betriebe, deren abzuliefernde Getreikemcuge so gering ist, daß der Aufwand an Zeit und Kosten für das Heranrücken des Dreschsatzes in ihre Wirtschaft in keinem Verhältnis zu dem Ergebnisse stehen würde, müssen, wenn sie den von der Amts hauptmannschaft gestellten Drcscksatz mit benutzen wollen, dies rechtzeitig beim Gemcindevvrstand melden und ihr auszudrescheudes Getreide nach dem vom Vertrauensmann bestimmten Aufstel lungsort Ler Maschine bringen. Um jedoch gleichzeitig mit der Frühdruschaktion einen Anhalt für den Ausfall der Getreideernte zu gewinnen, wird hiermit bestimmt, daß die Dreschmaschinenführer über das Ergebnis des von ocr einzelnen Wirtschaft angelieferten und ge droschenen Getreides eine Druschtabelle führen. Die Dreschmaschinenfübrer werden zur ord nungsmäßigen Führung durch Handschlag ver pflichtet werden. Soweit sie auf die Angaben der Landwirte angewiesen sind, haben diese ihnen wahrheitsgetreue Angaben zu machen; wahrheits widrige Angaben werden nach den gesetzlichen Bestimmungen bestraft werden. Vorstehende Bestimmungen über die Führung der Druschtabelle gelten auch für die Fälle, in denen das Getreide nicht von den von der Königlichen Amtsbauptmanuschaft bereit gestell ten Lohndreschmaschinen, sondern bei anderen Landwirten mit deren Dreschanlagen zum Aus drusch gelangt. 2. Ein Zwangsdrusch dagegen wird bei den jenigen Landwirten auzeordnet, die sich im lausenden Wirtschaftsjahr als unzuverlässig er wiesen haben. Die Gemeindebehörden werden hierüber noch genauere Anweisungen erhalten. IV. Den Frühdruschgemeindeu wird alsbald Mitteilung darüber zugehen, welchem Früh druschbezirk sie angehören, wel ke Dreschmaschine diesen zugcwiescu ist, sowie wer der zuständige Vertrauensmann und der mit der Belieferung der Gemeinde mit Kohlen betraute Kohlenhänd ler ist. V. So notwendig der frühzeitige Ausdrusch ist, so eindringlich werden die Landwirte jedoch davor gewarnt, daß sie, sei es im Uebereifer, sei es uni die Drufchprämie zu erhalten, das Getreide zu früh mähen oder noch nicht ge nügend getrocknetes Getreide dreschen. Denn abgesehen von der Gefahr des Verderbs leidet die Mehlausbeute aus dem nicht genügend aus gereiften oder nicht genügend getrockneten Korne ganz erheblich. Die Getreideeinkäufer sind da her strengstens angewiesen, unreifes Getreide, sowie solches, dessen Feuchtigkeitsgrad die zulässige Grenze überschreitet, ohne weiteres zurückzuweisen und erst nach genügender Trocknung anzunehmen. VI. Es wird nochmals hervorgehoben, daß entscheidender Wert darauf gelegt wird, daß die ganze Frühdruschaktion, so tief einschneidend sie in den wirtschaftlichen Betrieb der Landwirte ist, doch angesichts der zwingenden Notwendig keit als eine Maßnahme empfunden wird, der sich jeder willig und gern unterwirft. Nicht durch Zwang, sondern nur durch l e verständ nisvolle, tatkräftige Unterstützung der Landwirte kann der Zweck, dem sie dient, erreicht «erden. Kamenz, am 18. Juni 1918. Die König!. Amtshauptmannschast. Auszug aus der Bekanntmachung: Beschlagnahme von Brotgetreide, Gerste, Hafer, Mais, Hülsen früchten, Lupinen, Buchweizen und Hirse sowie Regelung der Ablie ferung dieser Früchte auf Grund der Reichsgetreideordnung für die Ernte 1918 vom 29. Mai 1918. Reichsgcsetzblatt Seile 425 folgd. 1. Beschlagnahme. Folgende im Bezirk des Kommunalverbandes Kamenz angebaute Früchte, allein oder mit ande ren Früchten gemengt, werden mit der Trennung vom Boden für den Kommuualverband beschlag nahmt: Roggen, Weizen, Spelz (Dinkel, Fesen), Emer, Einkorn, Gerste, Hafer, Mais tWelschkorn, türkischer Weizen, Kukuruz), Erbsen, einschl. Futtererbsen aller Art (Peluschken) Bohnen, einschl. Ackerbohnen, Linsen, Wicken, Lupinen, Buchweizen (Heidekorn), Hirse. Die Beschlagnahme erstreckt sich auch auf den Halm und die aus den beschlagnahmten Früch ten hergestellten Erzeugnisse, wie Mehl, Schrot, Grieß, Graupen, Grütze, Flocken, Malz. Mit dem Auödreschen wird das Stroh von der Be schlagnahme nach dieser Bekanntmachung frei. Lon der Beschlagnahme werden nicht betrof fen die zur Verwendung als Frischgemüse an- gebäuten und geernteten Erbsen und Bohnen. Dies gilt für Futtererbscn aller Art (Peluschken) und Ackerbohnen jedoch nur insoweit, als die Aberntung als Frischgemüsc von dem Kommu- naloerbandc gestattet oder zur Erfüllung eines LieferungSvertragcs oorgenommen wird, den die Reichsstclle für Gemüse und Obst oder eine von ihr ermächtigte Stelle abgeschlossen oder geneh migt hat, oder in den die Reichsstelle für Ge müse und Obst oder eine von ihr ermächtigte Stelle als vertragschließende Partei eingetreten ist. Im Sinne dieser Bekanntmachung gelten als Früchte: alle Früchte der unter Ziffer 1 Abs. 1 bezeichneten Arlen, Getreide: Roggen, Weizen, Spelz (Dinkel, Fesen), Emer, Einkorn, Gerste, Hafer und Mais, Brotgetreide: Roggen, Weizen, Spelz (Dinkel, Fesen), Emer und Einkorn, auch in Misch ung mit Gerste, Hülscnfrüchte: Erbsen, einschl. Peluschken, Bohnen, einschließlich Ackerbohnen, Linsen, Wicken und Lupinen. Der Unternehmer eines landwirtschaftlichen Betriebes hat die zur Ernte erforderlichen Ar beiten vorzunehmen. Der Besitzer beschlagnahmter Vorräte ist be rechtigt und verpflichtet, die zur Erhaltung und Pflege der Vorräte erforderlichen Handlungen vorzunehmcn. Der Besitzer ist berechtigt und auf Verlangen des Kommunalverbandes verpflichtet, auszu dreschen sowie bei Gemenge Körner und Hülsen früchte voneinander zu trennen. Der Besitzer beschlagnahmter Vorräte ist be rechtigt und auf Verlangen des Kommunalver^ bandes verpflichtet, die Vorräte, sobald sie auö- gedroschen sind, ihm jederzeit zur Verfügung zu stellen. Als Besitzer im Sinne dieser Bckauntmackung gilt auch der mit der Verwaltung der Vorräte für den Eigentümer betraute Inhaber des Ge wahrsams. Trotz der Beschlagnahme dürstu Nmerucbmer 28. Jahrgang landwirtschaftlicher Betriebe saus ihren selbster bauten Früchten verbrauchen: 1. Zur Ernäbrung der Selbstversorger auf den Kopf für die Zeit 16. August 1918 ab o) an Brotgetreide monatlich 9 Kilogramm, b) an Gerste, Hafer und Mais monatlich insgesamt 2 Kilogramm, c) an Hülsenfrüchten monatlich insgesamt 1 Kilogramm. Gemenge, in dem sich Hül- senfrüchtc befinden, gilt als Hülsenfrüchte, cl) an Buchweizen für das ganze Wirtschafts ¬ jahr insgesamt 25 Kilogramm, e) an Hirse für das ganze Wirtschaftsjahr insgesamt 10 Kilogramm. 2. Zur Fütterung des im Betriebe gehaltenen Viehes die vom Reichskanzler festgesetzten Mengen, die noch später bekannt gegeben werden. Diese Mengen dürfen nur in ge droschenem Zustande verfüttert werden, soweit nicht der Kvmmunalvcrband Ausnahmen ge stattet. 3. Zur Bestellung der zum Betriebe gehörenden Grundstücke auf das Hektar: an Winterroggen bis zu 155 Kilogramm, an Sommerroggen bis zu 160 Kilogramm, an Winterweizen bis zu 190 Kilogramm, an Sommerweizen bis zu 185 Kilogramm, an Spelz bis zu 210 Kilogramm, an Gerste bis zu 160 Kilogramm, au Hafer bis zu 150 Kilogramm, an Mais bis zu 150 Kilogramm, an Erbsen einschließlich Fntlererbsen aller Art (Peluschken) und an Bohnen bis zu 200 Kilogramm, an großen Viktoria-Erbsen und an Acker- bohncn bis zu 300 Kilogramm, an Linsen bis zu 100 Kilogramm, an Saatwicken bis zu 100 Kilogramm, an Lupinen bis zu 200 Kilogramm, an Mischfrucht dieselben Sätze nach dem Mischungsverhältnis der Früchte, an Buchweizen bis zu einhundert Kilogramm, an Hirse bis zu dreißig Kilogramm. Als Selbstversorger gelten, vorbehaltlich einer anderen Bestimmung nach H 63, der Unter nehmer des landwirtschaftlichen Betriebes, die Angehörigen seiner Wirtschaft einschließlich des Gesindes sowie Naturalbeiechtigle, soweit sic als Lohn oder Leibgedinge (Altenteil, Auszug, Aus gedinge, Leibznckt) Früchte der in Frage kom menden Art oder daraus bergcstclltc Erzeugnisse zu beanspruchen haben. Furze kachrMrn. Bei Morlanevurt zwischen dec Ancre und der Somme brach ein nächtlicher englischer An griff zusammen. Südlich von Merv wurden stauzöfischc Tcilan- griffe abgewiesen. Bei einem Jnfanleriegcfecht mit Italienern süd westlich von Reims machten deutsche Trup pen Gefangene. Bei einem feindlichen Luftangriff auf Brügge, Ostende und Zecbrügge wurde auch das Ho spital in Ostende angegriffen und getroffen. Im Schlosse Amalienburg in Kopenhagen finden vom 26. Juni an die nordischen Minister konferenzen statt. Sächsische Goldau-" — Kaufswoche — vom 23.-30. Juni 1818. Wenn Euch Euer Gold mehr ist als wir — so lohnt es sich nicht weiter zu trotzen und, Gewehr bei Fuß warten wir bis Ihr qlücklich seid mit Eurem gelben Metall! Unteroffizier Zwmeitrr, im Felde. Die Gotdaukaufsstellen befinden sich: in Großröhrsdorf im Rathaus; in Bretnig bei Herrn Oberlehrer Ain; in Hauswalde bei Herrn Kamor Reumuth.