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Allgemeiner Anzeiger. Der Allgemeine Anezeiger erscheint wöchentlich z w iMal: Mittwoch und Sonnabend. Äbonnemcntkpreis: viertel- iSbrlich ab Schalter 1,15 Mk. bei freier Zniendung durch Boten ins Hanr 1 Mark 35 Pfennige, durch die Post 1,15 Mark ausschl. Bestellgeld. Be stellungen nehmen auch unsere Zeiiungsboten gern entgegen. Amtsblatt für die Hrtsöetzörde und den Gemeinderat zu Bretnig. cokal-Rtireiger Mr Sir OrlsLsNe» Sretnig, ZrsßrSdrzclrrk, stsurwaldr. >rs»irenidal uns timgegeiui. Inserate, die 4 gespal tene Korpuszeile 1b Pf. für Inserenten im Rödertale, für alle übrigen 20 Ps., im amt lichen Teile 2S Pf., und im Reklameteil 40 Pf., nehmen außer unserer Geschäftsstelle auch sämtlicheAnnoncen-Expe- ditionen jederzeit entgegen. Bei größeren Aufträgen und Wiederholungen Rabatt. Inserate bitten wir für Mittwoch-Nummer bis Dienstag vormittags 1! Uhr, für die Sonnabend-Nummer bis Freitag vormittag 11 Uhr einzusenden. Schriftleitung, Druck und Verlag von A. Schurig, Bretnig. Nr. 59. Mittwoch, den 24. Juli 1918. 28. Jahrgang Srotgelreiüe ZrWvrrsorgtr. Auf Grund von 88 83 und 84 der ReichS- getreideordnung für die Ernte 1918 vom 29. Mai 19l8 wird folgendes bestimmt: l Allgemeines. Aussonderung des Getreides. 8 1. Unternehmer landwirtschaftlicher Be triebe, die auf Grund der Bekanntmachung de« Kommunalverbandes voni 3. Juli 1918 recht zeitig erklärt haben, daß sie in dem am 16. August 1918 beginnenden Erntcjahre von dem Rechte der Selbstversorgung Gebrauch machen «ollen und iin Besitze der zu dieser Selbstver sorgung bis zum 15. September 1919 ausrei chenden Vorräte an Brotgelreroe (Roggen und Weizen) sind, dürfen diesen Borräten für die genannte Zeit zur Beköstigung der Angehörigen ihrer Wirtschaft einschließlich des Gesindes so wie der Naturalberechtigten, soweit sie als Sohn oder als Leibgedinge (Altenteil, Auszug, Aus gedinge, Leibjucht) Brotgetreide zu beanspruchen haben, die jeweilig festgesetzte Menge (das ist bis auf weiteres S Kg Getreide auf den Kopf und Monat) entnehmen. Dieses Recht erlischt, wenn eS vom Kommunalverband im Laufe dcö Wirtschaftsjahres wegen bewiesener Unzuverläs sigkeit einem Selbstversorger entzogen wird. Es wird nochmals darauf hingewiesen, daß Selbstversorger, die ihre Vorräte vorzeitig auf gebraucht haben, unter keinen Umständen Brot marken erhalten können. s> 2. Die Selbstversorger haben ihr benö tigtes Getreide alsbald, spätestens aber bis zum 1. Dezember 1918 auszudreschen lind für d«S ganze Wirtschaftsjahr (16. August 1918 bis 15. September 1919) auSzusondern unr dieses bezw. das aus ihm eingetauschte (8 12) Mehl streng getrennt von ihren übrigen Vorräten auf zubewahren. Diese Borschrift wird künftig auf das Strengste nachgeprüft werden. 8 3. Die Gemeindebehörden (Stadträtc, Bürgermeister, Gemeindevorstände) haben über die in ihrer Gemeinde vorhandenen landwirt schaftlichen Betriebe (einschließlich Rittergüter), denen das Recht der Selbstversorgung niit Brot getreide zustebt, ein Selbstvcrsorgerverzeichnis nach dem ihnen von der Königlichen Amlshaupt- mannschaft zugehendcn amtlichen Muster fort laufend zu führen und allmonatlich bis zum l5. des Monats an die Mühlenvereinigung e. G. m. H. in Kamenz zur Kontrolle mitzuteilen, erst malig bis zum 15. September 1918. Ab- und Zugänge von Selbstversorgern sind bei den Eintragungen seitens der Gemeindebe hörden von amtswegen zu berücksichtigen. Ins besondere ist die Prüfung der Pcrsonenzahl bei Ausstellung der Mahlkarten unbedingt not wendig. II. Mahlerlaubnis — Mahlkarten. 8 4. Die Selbstversorger (einschließlich Rittergüter) dürfen das auSgesonderte Brotge treide nicht eher in die Mühle zur Vermahlung bringen, als bis die Gemeindehörde (Stadtrat, Bürgermeister, Gcmeindevorstanb) eine Mahl karte ausgestellt hat. Die Gemeindebehörde ist berechtigt, eine Frist zu bestimmen, innerhalb der die Ausstellung zu beantragen ist. Bei Ausstellung dieser'Mahlkarten ist der amtliche Vordruck zu verwenden. Die ent sprechende Anzahl Vordrucke gehen demnächst den Gemeindebehörden zu. Auf den Mahlkarten ist Fruchtart und Menge des Getreides, sowie die Zeit, auf die sich die Mahierlaubnis bezieht, genau anzugeben, und ferner der Betrieb, in dem die Vermahlung erfolgen darf (stehe § 6). Alle Einträge sind von den Gemeindebehörden unter Beidrückung des Amtsstempels zu be wirken. § 5. Die Gemcindehörden dürfen jeweils Mahlkarten auf nicht weniger und nicht mehr Brotgetreide erteilen, als dem Selbstver sorger für die Dauer eir»xs Mouats «ach de« gesetzliche' Bestimmuuge« zusteht. Die Mahlkarten sind stets nur vom 16. des einen bis zum 15. des folgenden Monats aus zustellen. Erstmalig Hal demnach die Freigabe für die Zeit vom 16. August bis 15. Septem ber d. I. zu erfolgen. Tag und Menge, über die die Mahlkarte ausgestellt worden ist, ist noch am Tage der Ausstellung von der Gemeindebehörde in das Selbstversorgcrverzeichnis — stehe 8 3 — ein- zutragen. IN. Verarbeitung des Getreides. I. Allgemeines. 8 6. Jeder Gemeinde wird vo» der König lichen Amtshauptmannschaft für die Dauer deS ganzen Wirtschaftsjahres die Mühle (Selbstver sorgermühle) angewiesen, in der die Selbstver sorger der Gemeinde ibr Brotgetreide vermahlen lassen dürfen. Der Name dieser Selbstversorzer- mühlc wird den Gemeindebehörden noch mitge ieilt werden. Ein Wechsel in der Mühle ist nur auf schriftliches Ansuchen mit Genehmi gung des Kommunalverbandes z«- läsfig; sie wird nur dann erteilt werden, wenn ganz zwingende wirtschaftliche Gründe solchen Wechsel notwendig erscheinen lassen. Selbstversorger, die Müller sind, dürfen ihr erzeugtes ausgesondertes Brotgetreide im eigenen Betrieb nur vermahlen, wenn dieser als Kom munal- oder Gelbstversorgermühle zugclassen ist. Sie sind hierbei aber streng an die Bestimmun gen dieser Bekanntmachung gebunden; insbeson dere dürfen sic nur das jeweils freigegebene Getreide in die Mühle nehmen, während ste ihre sonstigen Getreide- und Mehlvorrätc außer halb des Mühlenbetriebes aufzubewahren haben. 2. Lieferung des Getreides in die Mühlen. 8 7. Die Selbstversorger dürfen keinesfalls mehr Getreide in die Mühle liefern, als ihnen gemäß der Mahlkarte zur Vermahlung freige geben worden ist. Liefer« ste weniger Getreide a«, sn gilt dies als Ver zicht auf de« Rest (stehe 8 64k der Reichsgetreideordnung). Die Selbstversorger dürfen das Getreide in der Zeit vöm 10. bis mit 10. eines jeden Monats (erstmalig siehe § 16), aber innerhalb dieser Zeit auch nur an de« Werktagen in die Mühle liefern und zwar Hal die Anlieferung während der Wintermonate (1. November bis 31. März) nur in der Zeit von Vorm. 7 bis Nachm. 5 Uhr, während der übrigen Jahreszeit nur in der Zeit von Vorm. 6 bis Nachm. 8 Uhr zu erfolgen. Vor der Beförderung des Getreides zur Mühle sind die Säcke mit Sackanhänger nach vorgeschriebenem Muster, das bei der Ortsbe hörde zu entnehmen ist, zu versehen; es ist also für jeden Sack ein Sackanhänger erforderlich. Der Vordruck auf diesen Sackanhängern ist von den Selbstversorgern selbst (also nicht von den Mühlen) genau auszufüllen; der Sackanhänger muß also über den Inhalt des Sackes nach Fruchtart und Gewicht sowie über Name und Wohnort des Selbstversorgers genaue Auskunft geben. Der Sackanhänger hat an dem Sack zu verbleiben, bis die Mühle den Inhalt vermahlt. 3. Annahme des Getreides durch die Mühlen. 8 8. Die Selbstversorgermühle darf Ge treide zum Ausmahlen nur von Selbstversorgern der ihr nach 8 6 zugewiesenen Gemeinden aa- nehmen. Außerdem darf die Mühle nur die Art un Menge Brotgetreide annehmen, die den Se b' Versorgern auf Grund der gleichzeitig nit t Getreide vorzulegenden Mahlkarten (HH 4 und 5) zur Vermahlung freigegeben sink-. Auf § 7 Absatz 1 Satz 2 wird besonders hingewiesen. Die Müller haben das ihnen angelieferte Getreide zu verwiegen und das Ergebnis auf den beiden Abschnitten der Mahlkarte (soweit der Vordruck der alten Muster hierfür nichts - auf der Rückseite!) zu bescheinigen und ebenda die eingetauschten Erzeugnisse (Mehl, Kleie und Abfall) einzutragen. Abschnitt I der Mahlkarte ist vom Müller zunächst als Beleg auszubewahcen und sodann mit dem Mablbuch für Selbstversorger an die Mühlenoereinigung Kamenz einzusenden — siehe 8 11 —, Abschnitt II ist an den Selbstversorger zurückzugeben und von ihm als Beleg aufzuheben. 8 9. Die Lagerung des Selbstversorgerge treides in der Mühle hat in der Weise zu er folgen, daß die Aufnahme des Bestandes jeder zeit möglich ist. Ist eine Mühle von der Kgl. Amtshaupt mannschaft sowohl zur Vermahlung von Koin- munalzetrcide als von Selbstversorgergetreide zugelassen, so ist das Kommunalgetreide von dem Selbstversorgergetreide streng getrennt zu lagern. 4. Vermahlung des Getreides und Rücklieferung der Erzeugnisse — Tauschmüllerei. 8 10. ES wird eine Tauschmüllerei in der Weise eingeführt, daß der anliefernde Selbst versorger bei der Anlieferung des Getreides so fort die ihm gesetzlich zustehenden Mahlerzcug- nisse (Mehl, Kleie, Abfall) wiederausgehändigt erhält. Dir zurückzegebenen Säcke sind mit dem oorzeschriebencn Sackanhänger, dessen Vor druck von dem Müller genau auszufüllen ist, zu versehen. Der Selbstversorger hat der Mühle den Em pfang der Mahlerzeugnisse in dem behördlich vorgeschriebenen Getreideanlieferungs- und Mahl buch, das der Mühle von der Mühlenvereini gung noch zugestellt werden wird, zu bestätigen. 8 11. Das von den Selbstversorgern ange lieferte Getreide ist nach dem jeweils behördlich festgesetzten Ausmahlungsverhältnis auszumahlen. 8. 12. Der Mahllohn ist von dem Selbst versorger nur in barem Gelds zu entrichten; es ist also strengstens verboten, ihn«beispielsweise in der Form zu bezahlen, daß dem Müller ein Teil der angelieferten Früchte oder der daraus gewonnenen Erzeugnisse als Entgelt überlassen wird. Der Mahllohn wird für den Zentner Ge treide auf 2,25 Mk. festgesetzt. Von diesem Betrage, hat der Müller 0,25 Mk. an den Kommunalverband zu Händen der Mühlenver einigung abzuführen. IV. Verwendung des Mehles. 8 13. Den Selbstversorgern steht es frei, die Herstellung des Selbstversorgrrbrotes selbst zu übernehmen oder einem Bäcker zu übertragen. In letzterem Falle darf jedoch für das ganze Wirtschaftsjahr ständig nur 1 Bäcker, der über dies im Bezirke des Kvmmunalverdandes seinen Gewerbesitz haben muß, den Auftrag erhalten. Ausnahmen hiervon wird die König!. Amts hauptmannschaft nur aus besonders dringenden wirtschaftlichen Gründen gestatten. Bei den bisher erteilten Ausnahmen bewendet cs jedoch. 8 14. Der Backlohn ist stets voll in barem Gelde zu entrichten. Der Backlvhn wird bis auf weiteres auf 3 Pf. für das Pfund Brot festgesetzt. 8 15. Die Bäcker haben für zeden Selbst versorger, für den sic backen, wie bisher einen Bestands- und Verbrauchsnachweis nach dem vvrgcschriebenen Vordruck zu führen. V Aeberga^gsbestimmungen 8 16. Um die Tauschmüllerei sofort mit Beginn des Wirtschaftsjahres zu ermöglichen, müssen die Selbstversorgermühlen bereits in der Zeit vom 10. bis 16. August 1918 nn Besitz : des nötigen Mehles sein. Zu diesem Zwecke haben die Selbstversorger das für die Zeit vom IK. August bis 15. ; September bestimmte Getreide bereits bis zum s 1. August 1918, natürlich vorschriftsmäßig mit Mahlkarle (ausgestellt für die Zeil vom 16. August bi- 15. Sept-über) und Sackanhänger belegt, an die Mühle ar zulufern. Das hieraus ermahlenc Mehl (nebst Kleie und Reinigungs abfall) erhalten sie zurück, wenn sie in den 'Tagen oom 10. bis 16. das für die Zeit vom 16. September bis 15. Oktober bestimmte Ge treide anliefern. VI Schluhbestimmungen. 8 17. Zuwiderhandlungen gegen die vor stehenden Bestimmungen werden auf Grund von 8 80 der Reichsgetreideordnung mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe bis zu 50000 Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. ß 18. Einem Selbstversorger, der gegen die vorstehenden Bestimmungen verstößt oder sich sonst unzuverlässig zeigt, wird da» Recht der Selbstversorgung unter sofortiger Enteignung seiner gesamten Vorräte auf Grund von 8 71 Absatz ll der Reichsge treideordnung entzogen werden. Die Mühle, die den vorstehenden Be stimmungen zuwiderhandelt, wird ohne Weiteres geschlossen werden. 8 19. Die vorstehenden Bestimmungen treten sofort in Kraft. Am 16. August d. I. tritt die Bekannt machung deS Kommunalverbandes über Selbst versorger vom 2. August 1917 außer Kraft. Kamenz, am 15. Juli 1918. Die Königliche Amtshauptmannschaft für den Kommnnalverdand. Gerste, Hafer, Mais, Hül senfrüchte, Buchweizen und Hirse der neuen Ernte. I Beschlagnahme. Die im Bezirk des KvmmunalverbandeS an gebauten Mengen an Gerste, Hafer, Mais, Hül senfrüchten, Buchweizen und Hirse sind für den unterzeichneten Kommunalverband beschlagnahmt. Die Beschlagnahme erstreckt sich auch auf den Halm und die aus den beschlagnahmten Früch ten hergestellten Erzeugnisse, wie Mehl, Schrot, Grieß, Graupen, Grütze, Flocken, Malz. Mit dem Ausdreschen wird das Stroh von der Beschlagnahme frei. ll Aussonderung, Saatgut. Trotz der Beschlagnahme hat der Unternehmer eines landwirtschaftlichen Betriebes das Recht, aus seinen selbstgebauten Früchten (Gerste, Hafer, Mais, Hülsenfrüchten, Buchweizen, Hirse) die vom Bundesrat festgesetzten Mengen zur Ernäh rung der Selbstversorger, zur Fütterung des im Betriebe gehaltenen Viehs und zur Saatbestel lung der zum Betriebe gehörenden Grundstücke zu verbrauchen. So können nach der Bestimmung des Bun desrats vom 29. Mai b. I. verwendet werden: 1. zur Ernährung der Selbstversorger auf den Kopf kür die Zeit vom 16. August 1918 ab o) an Gerste, Hafer und Mais monatlich insgesamt zwei Kilogramm, b, an Hülsenfrüchten monatlich insgesamt ein Kilogramm. (Gemenge, in dem sich Hülsenfrüchte befinden, gilt als Hülsen früchte), c) an Buchweizen für das ganze Wirtschafts jahr insgesamt fünfundzwanzig Kilo gramm. ck) an Hirse für das ganze Wirtschaftsjahr insgesamt zehn Kilogramm. 2. Zur Bestellung der zum Betriebe gehörenden Grundstücke auf das Hektar: qn Gerste bis zu einhundertsechzig Kilogramm, „ Hafer „ „ cinhundertfünfzig „ Mais „ „ elnhund-.rtfünfzig , „ Erbsen einschließlich Futtererbsen aller Art (Peluschken) und an Bohnen bis zu zwei hundert Kilogramm, „ großen Viktoria-Erbsen und an Ackerboh nen bis zu dreihundert Kilogramm, „ Linsen bis zu einhundert Kilogramm, „ Saatwicken bis zu einhundert Kilogramm, . „ Lupinen bis zu zweihundert Kilogramm, „ Mischfrucht dieselben Sätze nach dem. Mischungsverbältnis der Früchte, „ Buchweizen bis zu einhundert Kilogramm, „ Hirse bis zu dreißig Kilogramm. Fortsetzung Sette 4.