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1848.) 1091 Nichtamtlicher Th eil. An die löbliche Deputation des Buchhandels zu Leipzig, die Abstempelung zur Versendung nach England betreffend- In einem Artikel der Herren Williams L Norgate in Nr. 86 des Börsenblattes wird die Deputation angeschuldigt, durch eine ein seitige Darstellung von unserer Seite verleitet worden zu sein, sich für die Nichtstempelung des Grieb'schen Wörterbuches auszusprechen. Wir richten diese Zeilen an eine löbl. Deputation, um dieselbe nicht nur von diesem Verdachte zu reinigen, sondern derselben den be treffenden Gegenstand in dem wahren Lichte darzustellen, und aus dem Grunde, weil wir eine Erwiederung auf die Gehässigkeiten jener Her ren unter unserer Würde halten. Die Londoner Buchhandlung (Wil liams S: Norgate) behauptet, daß von „Grieb's Wörterbuch" eine zweite Auflage bestehe, die sie impoctirt habe. Darauf erwiedern wir, daß sie eine ziemlich bedeutende Anzahl der ersten und einzigen Auf lage (gestempelt) von Herrn Hoffmann mit dem Bemerken erhielt, daß er, aus Mangel des zweiten Bandes, von dem er Exemplare müßte abdrucken lassen, den Rest der Bestellung nachsenden werde, — also hat sie die erste Auflage schon eingeführt. Die fingirte zweite Auflage, die, wenn wir solche hier anneh men wollen, nur in dem Wiederabdrucke des zweiten Bandes besteht, hat auf dem Titel nicht diesen Zusatz, auch hat sie Herr Hoffmann weder an eine andere Londoner, noch an eine Buchhandlung in Deutschland expedirt und ist in keinem deutschen Kataloge aufgeführt, also existirt diese Auflage mit der Walther'schen Firma gar nicht im deutschen Buchhandel, sondern nur für die Londoner Buchhandlung allein, um sie durch diese Verfälschung des Titels unter dem niedri gen Zollsätze einzuführen. Gesetzt nun, Herr Hoffmann hätte die Stereotypplatten des 2. Bandes von Stuttgart nach Dresden schaffen lassen und dort den 2. Band wieder abgedruckt, denn daß dieser nur wieder abgedruckt ist, beweist die Verschiedenheit des Papiers im Vergleiche mit dem des 1. Bandes, so wäre immer nur der 2. Band stempelfähig, und selbst dieses möchten wir bezweifeln, sondern eher glauben, daß der 2. Band in Stuttgart abgedruckt worden sei. Die geheime Angabe bei dem Zollamts, dessen uns die Londoner Buchhandlung beschuldigt, geschah sehr öffentlich und auf rechtlichem Wege. Denn sobald unsere Exemplare mit der rechtmäßigen Stuttgarter Firma ankamen, verlangten wir von den Zollbeam ten, dieselben zu dem niedrigen Zolle zu versteuern, indem wir ihnen ein Exemplar mit der Dresdner Firma (also ein und dasselbe Buch, nur mit einem andern Titel versehen) vorlegten und ihnen die Ent scheidung überließen. Dabei führten wir als Beispiel an, daß es eben so sei, als wollte ein Kaufmann eine Partie Seidcnwaaren, die er mit Baumwollenwaaren umgeben, zu dem Zollsätze der letzteren ein führen, der verfälschte Titel sei dasselbe, was die Baumwollenwaa- ren als Deckmantel für die Seidenwaaren seien. Nach diesem wit terten die Zollbeamten etwas, worüber sie selbst nicht entscheiden konn ten und die Sache wurde dem Sleueramtsgecichte vorgelegt, welches die Erklärung abgab, dak, da der Stempel kein verfälschter und die betreffende Behörde in Leipzig nur allein dafür verantwortlich sei, die Sache bei der dortigen (Leipziger) Behörde betrieben werden müßte, zu gleicher Zeit aber zugab, daß ein Unterschleif (l'r-»»I) geschehen sei. Das in den 3 Paragraphen von der Londoner Buchhandlung sich selbst zugestandeneRechl möchte wohl nicht gesetzmäßig anerkannt wer den, denn Nr. 1, daß es nicht darauf ankomme, wo die erste Auflage verlegt worden, sondern wo die einzuführende, wird durch den Beweis geschlagen, daß eine 2. Auflage gar nicht erschienen ist. In Nr. 2, „daß die Richtschnur für den Vertrag nicht derDruck- ort, sondern der Verlagsort nach Angabe des Titelblatts (das kann ja eine falsche Angabe sein, wie im, vorliegenden Falle) ist, wird gerade durch das angeführte Beispiel der Verlagswerke von Herrn Fr. Per thes in Hamburg und durch das, welches wir eben geben werden, be wiesen, daß Bücher an dem Orte gedruckt und verlegt sein müssen, der in einem Staate ist, welcher zum Vertrage gehört, oder sonst wäre der ganze Vertrag höchst lächerlich und könnte auf mannigfache Art umgangen werden. In Folge jenes richterlichen Ausspruches der Londoner Buchhandlung müßte z. B. sämmtlicher Eotta'scher Verlag mit Titeln der Göschen'schen Vcrlagshandlung ge stempelt und so unter dem niedrigen Zollsätze nach England eingeführt werden können: denn im ersten Falle (Perthes) wäre das Buch in ei nem dieser Staaten gedruckt, aber nicht erschienen, im andern Falle (Eotta) wäre das Buch in einem dieser Staaten erschienen, aber nicht gedruckt, und doch sind beide Fälle unzulässig. Nach Nr. 3, daß die Londoner Buchhandlung ganz in ihrem Rechte war, dieses Buch auch fernerhin unter Wallher'sche Buchh. einzusühren, möchte ihr wohl vergehen. Nachdem wir den Artikel in Nr. 86 hinlänglich widerlegt und dadurch ganz unverstellt den betreffenden Gegenstand der Deputation und dem deutschen Buchhandel dargestellt zu haben glauben, möchten wir noch die Frage stellen, was für ein Recht denn Herr Hoffmann hatte, auf die Firma Wallher'sche Vcrl.-Buchh. im Jahre 1847 noch Anspruch zu machen, da diese Firma schon Ende 1846 erloschen ist. Siehe hierüber: Schulz, Adreßbuch 1848, V. Abtheilung S. 110. Walther'sche Verl.-Buchh. in Dr. erlischt Ende 1846. Der Verlag, welchen die Hoffmann'sche Verl.-B. in St. bereits 1844 angekaust hat, wird seit 1. Januar 1847 von letzterer unter eigener Firma debitirt. Ferner Börsenblatt 1847. Nr. 15. S. 176. Wir erfahren erst jetzt, daß Herr Im. Müller w. rc. nicht die nöthige Aufmerksamkeit gewidmet, sonst hätte er wissen müssen, daß wir im Jahre 1844 den Verlag unserer Walther'schen Hofbuchhandlung an Herrn Earl Hoffmann in St. verkauft haben, der ihn bis zum Schlüsse des Jahres 1846 unter der Firma: Wallher'sche Verlagshandlung de bitiere, seil Anfang des Jahres 1847 aber — um allen Verwechse lungen ein Ende zu machen — mit von der Hoffmann'schen Ver lagshandlung in St. dcbitiren läßt, so daß nun die Walther'sche Verlagsh. ganz anfgchört hat, während die Walther'sche Hof buchhandlung von uns ungestört unter der alten, wohlbekannten Firma und unter der speciellen Leitung unseres L. Bcomme fort geführt wird. Dresden, den 14. Februar 1847. Tr. u. L. Brom me, Besitzer der Walther'schen Hofbuchh. Durch diesen Mißbrauch allein, eine nicht mehr existirende Firma gebraucht zu haben, um ein Buch stempelfähig zu machen, kann die Handlungsweise der betreffenden Pariheien als eine gesetzwidrige bewie sen werden, und eine löbl. Deputation wird hoffentlich nicht nur bei ihrem Ausspruche bleiben, sondern diesen Gegenstand zu derjenigen Entscheidung bringen, welche nach Gesetz und Recht billig ist. Unsere Handlungsweise, einen Gegenstand an das Tageslicht gebracht zu haben, durch welchen wir und die andern hiesigen deutschen Buchhandlungen benachlheiligt wurden, stellen wir dem Urtheile aller rechtlich Denkenden anheim. London, den 4. Octvber 1848. Mit achtungsvollster Ergebenheit DulauckEo. 162 *