8072 Nichtamtlicher Teil. 246, 22. Oktober 1900. Nichtamtlicher Teil. Der interne und der internationale Schutz des Urheberrechts mit besonderer Berücksichtigung der Schutzfristen. Bedingungen und Förmlichkeiten in den verschiedenen Ländern der Welt. Von Professor Ernst Nöthlisberger. (Fortsetzung aus Börsenblatt Nr. 196, 240, 243.) Nachdruck verboten. II. Schutzfristen, Schuhbedingungen und Förmlichkeiten ferner: F i n l a n d. GeschützteWerke und Rechte 1. Werke mit Autor namen. 2. Werke, heraus- gegebeu von einer juristisch. Person. Schutzfristen Bedingungen 50 Jahre nach dem Tode des Autors. 50 Jahre nach der ersten Ver öffentlichung. 3. Anonvme und pseudonyme Werke. 50 Jahre nach der ersten Ver öffentlichung oder Aufführung. Der Autor tritt in den vollen Genuss seiner Rechte (s. Nr. 1), wenn er innerhalb dieser 50 Jahre seinen wahren Namen auf einer Neuauflage oder durch eine drei mal in den Hauptblättern Fin- lands erscheinende Bekannt machung kundgiebt. 4. Nachgelassene Werke. 50 Jahre nach der ersten Ver öffentlichung oder Aufführung. 5. Periodica. Wie unter 1. Der Autor kann die Wieder gabe von Romanen oder littera- rischen und wissenschaftlichen Ar tikeln, welche in Zeitungen er schienen sind, durch andere Zei tungen nur untersagen, wenn er sich das Vervielfältigungsrecht Vorbehalten hat. örmlichkeiten Erteilung des Schutzes Be in erkungcu Landesgesetz. Dasselbe findet An wendung auf die von Finländcrn im Jn- oder Auslande ver öffentlichten Werke, auf diejenigen, welche die inFinland wohnhaften Fremden daselbst ver öffentlichen, endlich auf die von Fremden im Auslande veröffent lichten Werke, sofern das betreffende Land Gegenseitigkeit hält und dies vom Kaiser- Großherzog erklärt wird, oder er mit diesem Land einen Vertrag abschließt. Alle Schutz fristen werden vom I. Januar des auf die Ver öffentlichung, den Tod, u.s. w fol genden Jahres an gezählt. .46 2. Juri stische Personen sind: die Firmen, die kaiserl. Alex ander - Universi tät, die wissen schaftliche Gesell schaft und jeder andere Verein. 6. Uebersetzungs- recht. 50 Jahre nach dem Tode des Autors für die Uebersetzung von Werken einheimischer Autoren in die Landessprache (finnisch und schwedisch); 5 Jahre von der ersten Ver öffentlichung an für die Ueber setzung in eine andere Sprache und sür die Uebersetzung des Werkes eines fremden Autors (s. Bedingungen). Damit das ausschließliche Recht, das Werk eines fremden Autors zu übersetzen, 5 Jahre lang geltend gemacht werden kann, muß das Werk auf dem Titel den Vorbehalt des Ueber- setzungsrechtes tragen. 7. Aufführungs recht. Wie Nr. 1. 8. Photographien 5 Jahre. Die öffentliche Aufführung dramatischer und dramatisch musikalischer Werke kann nur untersagt werden, wenn sie im Falle des Druckes und der Ver öffentlichung einen regelrechten Vorbehalt des Aufführungsrechtes tragen. Jedes Exemplar hat den Namen des Photographen und die Zahl des Jahres, in welcher die erste Photographie ausge nommen wurde, zu tragen.