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WMWNWM 85. Iahrg Nr. 253 Mittwoch, den 26. Oktober 1932 «Kd« «,»» «t« Sonn- mi» Vm Pr«t» »r dl» »4 mm bnU» L»I»»<I.«ii»1»m>«N» I» «mi»»I«id»,Iid IN »0 Hamill,md SKIIm«»!«»» »«»Irftl« 15). «IM»»N, »5,I»r dl» oo mm dk»>I, a»!»»««. ««»Iam„<N, »0, -«»llrl, 100, Nir dl» »0 mm di»«» «II. L»l«<Iz»lI» 55, »MlU, »5 «»I-Iplmnl-. VNl-»«.«»»!», V»ip,i5 Nr. irr»?. K»l»<I«dt.»Ir»-«L»I»> «I». s«»lm. vr. A. Verlag Ek. M. VSrlner. Aue» Sachfe«. z»ms»r^r *»» »1 m» »L U»n<1 «ml ««) 440, Sch«»»»,, 10 Sch»«»»»»»», d»1L vradloisSM »»Msnmd Musa-l«. «»»Iß««-««mH»» I» dl« »» Nüchmlüm »««nmd« Nu«»« dl» »»rmllla^ » Uhr I» dm SmipL»l<dift«. Ilä«. Lin» LrwLtr fdr »I» 4l»Ni»d»» d«r «iu«ism « L«g» I«»l« m d»stl»m>>»r Sl»li, mir» »Iql,^,d« «ch »Ich! Nir »l» RlchNsdrll »<r durch 8»mspr«««mil,»,«»»»« «iu»Iam. — Mir«»»»,»» m- »»rlunri »ing^>ndl«r SchUM« lid»n«mml di» Strift- I»Umia t»In» v»rm!w«rluu,. — N>il»rdr<chunam d«» L» lchzft»d»Irkd»» I»iir«ndm »<in,«iilpri>ch». BU gadlun,». »»rziq mit Nondur» Radull» »l, »Ich« »«rrkidurl. 6»»»Iz»fch»ftIN«ll»» I», vu^ v»z»I», Schn»»d<r, und Schmor,<»b«r«. M «nlhaltend di« «»«««-*» d« «»ishaupimonnschast und des * Bezlrkrverdands Schwarzenberg, d«r Amlrgerichk« i« vu« (Lößnitz), Schneeberg, Schwart«nb«g und Iohanngeorgenlladi, der ElablrSI« in Srünhaln, Löbnitz, Neustadl«! und Schn««drrg, d«r Ftaanzömt«r in Au« und Schwarz«nb«rg. Es ««rdeu außerdem v«rdst«nllichtr Bekanntmachungen d«r Sladlröt« zu Ane und Schwarzenberg. Amtliche Anzeigen. 1. Der Stellmacher Herr Paul Göthel in Bernsbach beab sichtigt, auf seinem Flurstück Nr. 189 des Flurbuchs für Berns bach eine neue Triebwerksanlage zu errichten. Die bisherige Triebwerksanlage soll außer Betrieb gesetzt und die in diesem vorhandene Franzis-Spkralturbine in dem neu zu errichtenden Triebroerksgebäude eingebaut werden. Außerdem macht sich auch die Verlängerung der Turbinendruckrohrleitung um etwa 100 w erforderlich (8 16, 26 der Reichsgewerbeordnung, 88 23, 83 des Wassergesetzes). 2. Herr Waldarbeiter Kurt Willy Pilz in Wildenthal will die hauswirtschaftlichen Abwässer und Tagewässer aus seinem geplanten Wohnhausneubau auf Flurstück Nr. 168 des Flur buchs für Wildenthal durch eine Heimschleuse in die Große Bockau daselbst einleiten. (88 23,33 des Wassergesetzes.) Die Unterlagen können hier eingesehen werden. Einwendungen können binnen 2 Wochen, vom Erscheinen dieser Bekanntmachung an gerechnet, hier angebracht werden. Wer sich innerhalb dieser Frist nicht meldet, verliert das Recht zum Widerspruche. Bürgerlich-rechtliche Ansprüche bleiben hiervon unberührt. (W.Dch. 12/32. W.Wi.7/32.) Die Amtshauptmannschaft Schwarzenberg, am 24. Okt. 1932. Frau Pauline Rosa verw. Goldhan geb. Fröhlich in Beier feld beabsichtigt die Errichtung einer Großviehschlachtanlage auf oem Flurstücke Nr. 110 des Flurbuchs, Ortsl.-Nr. 52 k für Beierfeld. Dies wird hiermit gem. 8 17 der Reichsgewerbeordnung mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß Einsprüche gegen diese Anlage, soweit sie nicht auf besonderen Privatrechtstiteln beruhen, binnen 14 Tagen bei der Amts hauptmannschaft anzubringen sind. D. Bei 52 R. Die Amtshauptmannschast Schwarzenberg, am 25. Okt. 1932. Das im Grundbuche für Erla Blatt 33 auf den Namen des Kaufmanns Max Albert Löffler in Elterlein eingetragene Grundstück soll am Freitag, dem 6. Januar 1938, vormittags 9 Uhr an der Gerichtsstelle im Wege der Zwangsvollstreckung ver steigert werden. Das Grundstück ist nach dem Flurbuch« 5,6 Ar groß und nach dem Derkehrswert auf 6800 NM. geschätzt. Die Drand- versicherungssumme beträgt 15710 RM.; sie entspricht dem Friedensbaupreis vom Jahre 1914 (81 des Ges. v. 18.3.1921, GBl. S. 72). Das Grundstück liegt an der Dorfstraße in Cran- dorf, besteht aus Gebäude, Hutung und Garten und trägt die Ortslisten-Nr. 38 Mit. Das Wohngebäude besteht aus Erd-, Ober- und Dachgeschoß. Die Einsicht der Mitteilungen des Grundbuchamts und der übrigen das Grundstück betreffenden Nachweisungen, ins besondere der Schätzungen, ist jedem gestattet (Zimmer 2). Rechte auf Befriedigung aus dem Grundstücks sind, so weit sie zur Zeit der Eintragung des am 6. April 1932 verlautbarten Dersteigerungsvermerts aus dem Grundbuchs nicht ersichtlich waren, spätestens im Dersteigerungstermins vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anzumelden und, wenn der Gläubiger widerspricht, glaubhaft zu machen, Die Rechte sind sonst bei der Feststellung des geringsten Gei bots nicht zu berücksichtigen und bei der Verteilung des Deo, steigerungserlöses dem Ansprüche des Gläubigers und den übrigen Rechten nachzusetzcn. Wer ein der Versteigerung entgegenstehendes Recht hat, muß vor der Erteilung des Zuschlags die Aufhebung oder dis einstweilige Einstellung des Verfahrens herbeiführen, widrigen falls für vas Recht der Dersteigerungserlös an die Stelle des versteigerten Gegenstandes tritt. Za 11/32 Schwarzenberg, den 22. Okt. 1932. Da« Amtsgericht. In dem Konkursverfahren über das Vermögen des In habers eines Zimmereigeschäfts, Paul Kurt Wutzler jun. in Pöhla Nr. 89 V wird infolge eines von dem Gemeinschuldner gemachten Vorschlags zu einem Zwangsvergleiche Dergleichs termin auf Montag, den 21. November 1932, vorm. ^11 Uhr vor dem Amtsgerichte Schwarzenberg bestimmt. Der Dergleichsvorschlag und die Erklärung des Konkurs verwalters sind in der Geschäftsstelle des Konkursgerichtz zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt. K2/31 Schwarzenberg, den 22. Oktober 1932. Das Amtsgericht. Donnerstag, den 27. Oktober 1932, mittags 1 Uhr sollen in Wildbach 1 3teiliger Bücherschrank und 1 Schreibtisch meist bietend gegen Barzahlung versteigert werden. Sammelort der Bieter: Gasthaus zur Linde. Der Gerichtsvollzieher des Amtsgerichts Schneeberg. Der Spruch -es Slaatsgerichlsho's Die Arlsltsstrkn-?. werden. Es ist nun also jetzt zwischen einer „alten" und einer „neuen" Regierung in Preußen zu unterscheiden. Wird Herr Braun, der im übrigen schon vor dem Eingreifen des Reichs- Präsidenten den Rcgierungskram satt hatte — er war lange Zeit verschwunden, seinen Aufenthalt wußten nur wenige Ein geweihte —, im Ernst den alten Laden aufmachen, unterstützt von Severing, Klepper, Hirtsiefer usw.? Wir möchten fast glauben, daß sie sich auf die Dauer die Blamage ersparen wer den, dasGeschäft, in beschränktem Umfange, weiter zu betreiben. Regieren dürfen sie ja sowieso nicht mehr, sie dürfen vielmehr nur durch ihre Bevollmächtigten zum Reichstag der Reichs- . regierung Schwierigkeiten machen, so will «s der Staats gerichtshof. Was bisher aus den Kreisen des alten Kabinetts verlautet, klingt denn auch nicht wie Siegesfanfaren. Man überlegt sich dort, wie man aus dem Dilemma herauskommen kann, in welche das Leipziger Urteil die nunmehr nur noch 10- prozentige Herrscherclique in Preußen gebracht hat. Die Lage der Reichsregierung ist ebensowenig beneidens wert wie diejenige des Braunkabinetts. Es herrscht dort eine ziemliches Mißbehagen über den Urteilsspruch, zumal die Mög lichkeit besteht, daß politische Parteien die allgemeine Verlegen heit rücksichtslos ausnützen werden. Die Erklärung der preu ßischen Minister, in der ein möglichst reibungsloses Zusammen arbeiten versprochen wird, wird jedenfalls auf der anderen Seite der Wilhelmstraße sehr mit Vorsicht ausgenommen Am Schluffe wird dann ausgeführt: Dagegen lassen sich aus der Neichsverfassung im übrigen kein« begründeten Be denken gegen die Ausstattung des Reichskommissars mit der Befugnis herleiten, Beamte in den einstweiligen Ruhestand zu versetzen, zu ernennen, zu befördern oder zu entlassen. Verlegenheit in Derltn.^ An dieser Stelle ist gestern, als die Meldung vom Urteil des Staatsgerichtshofs eben eingegangen war, bereits das Wesentliche gesagt worden, nämlich, daß die Folgerungen, die sich aus dem Spruch ergeben, unpraktisch und vielleicht untrag bar sind. Der Ruf: „es gibt noch Richter in Leipzig", in den die demokratische Presse voller Anerkennung ausbricht, ist gar nicht am Platze. Denn im Staatsgerichtshof wirken bekannt lich Leut« mit, die ebensosehr juristische Laien sind wie sie sich für politische Sachverständige halten. Und wenn in denselben Blättern von einer „Ehrenrettung für Braun und Severing" die Rede ist, so ist das reichlich oberflächlich. Die kürzlichen Enthüllungen über die Korruptionsskandale in Preußen geben jedenfalls niemandem ein Recht, die alte bisherige Preußen regierung für politisch unantastbar zu halten. Dor der Urteilsverkündigung hatte die uniformierte Leip ziger Polizei einen besonders umfangreichen Sicherheitsdienst nm und im Reichsgericht organisiert. Es durften nur Per sonen mit Ausweis das Reichsgericht betreten. Der Zuhörer- raum war stark überfüllt. Die vor der Schranke bereitge stellten Plätze für das staatsrechtlich interessierte Auditorium waren um mehr als 20 auf über 60 Sitze vermehrt. Die Neichsvertretung wurde diesmal von Ministerialrat Hoche ge führt. Ministerialdirektor Gottheiner war nicht erschienen. Was wird nun in Preußen? Berlin, 26. Okt. Gestern abend hat eine Unterredung zwischen dem Reichskanzler, dem Rekchsinnenminister und Dr. Bracht über die durch den Urteilsspruch geschaffene Lage statt- gefunden. Der Reichspräsident ist durch Staatssekretär Meiß- nör über das Urteil unterrichtet worden. — Nach der D. A. Z. soll die Preußenfrage nun auch von den Parteien in Angriff genommen werden. So soffen neue Verhandlungen zwischen dem Zentrum und den Nationalsozialisten schweben Das Echo -er Presse. Die DAZ. spricht von einem zwiespältigen Urteil, das ein ehrender Beweis für die Unabhängigkeit und Unbeein flußbarkeit des höchsten deutschen Gerichtes sei. — Der Lokalanz. nennt das Urteil ein sonderbares Kompromiß, das nur eine theoretische, aber keine praktische Lösung bringe. Man könne sich unmöglich vorstellen, daß Politiker, die ein wenig auf den Ruf der Ernsthaftigkeit dielten, praktisch von den Befugnissen Gebrauch machen könnten, die der Staats gerichtshof den Herren Braun, Severing usw. gelassen habe. — Die Börsenztg. bezeichnet das Urteil als Widerspruchs- voll. Das Vorgehen vom 20. Juli sei sine Forderung der Staatsräson gewesen. Unnormalen Lagen sei mit Paragraphen, die menschlicher Berechnung von anno dazumal entsprangen, nicht beizukommen, besonders wenn es sich darum handele, eine Entscheidung darüber zu fällen, ob man das Land in einer gefährlichen Situation belassen wolle oder ob man es, den Vorschriften der Vernunft folgend, auf operativem Wege vor weiteren Schäden schützen wolle. — Die D. Tagesztg. meint, daß der zweite Teil des Urteils, der der kommissari schen Regierung das Recht zur Vertretung des Landes Preu ßen im Reichstag, Reichsrat, Staatsrat üsw. abspreche, eine praktisch-politisch kaum erträgliche, als Dauerzustand jedenfalls unmögliche Situation schaffe. — Die Kreuzztg. sagt, wenn es noch des Beweises bedurft hätte, daß die Einschaltung juristischer Instanzen in die lebendige politische Entwicklung zu staatsrechtlichen und politischen Ungeheuerlichkeiten führe, dann sei dieser Beweis durch das Urteil erbracht worden. In Der Begründung zu dem Urteil schickte Reichsgerichts- i Präsident Bumke die Bemerkung voraus, daß er naturgemäß darauf verzichten müsse, die ganze Fülle der Gesichtspunkte, die in der Verhandlung zütagegetreten seien, auch nur einiger- maßen zu erschöpfen. Er ging dann auf den wesentlichen In halt der Gründe ein, von denen der Staatsgekichtshof bei seiner Entscheidung ausgegangen sei. Es handelt sich um die Erörterung schwieriger staatsrechtlicher Fragen. Don beson- derem Interesse für die Öffentlichkeit ist folgendes: Dem Derlangen, ausdrücklich auszusprechen, daß das Reich dem Lande Preußen zu Unrecht eine Nichterfüllung von Pflich ten vorgeworfen habe, konnte keine Folge gegeben werden. Diese Frage ist eine von den zahlreichen Vorfragen, die nicht zum Gegenstand eines besonders Ausspruches gemacht werden können. Die Frage, ob die Verordnung vom 20. Juli in dem Absatz 1 des Art. 48 der Reichsverfassung die erforderliche Stütze finde, hat der Staatsgerichtshof verneint. (Art. 48 Abs. 1 lautet: Wenn ein Land die ihm nach der Reichsver- . fassung obliegenden Pflichten nicht erfüllt, kann der Reichs- Präsident es dazu mit Hilfe der bewaffneten Macht anhalten.) Die Behauptungen, auf die das Reich den Vorwurf der Nicht- crfüllung von Pflichten gründet, bestehen zum Teil aus Hand- lungen, die nicht von den verantwortlichen Trägern der Staatsgewalt in Preußen, sondern von Nachgeordneten Per- sönlichkeiten vorgenommen worden sind. In solchen Handlun gen kann eine Pflichtverletzung des Landes Preußen nicht gefunden werden. Auch die Prüfung der Aeußerungen des Ministers Severing ergebe, daß sie das Maß der gebotenen Zurückhaltung üicht derart überschreiten, daß darin eine Pflichtverletzung das Landes gegenüber dem Reiche erblickt werden kann. Hiernach bleibt zur Stützung der Behauptung einer Pflichtverletzung nur die eine vom Reiche am stärksten betonte Anführung übrig, daß die preußische Regierung es an der erforderlichen Tatkraft bei der Bekämpfung der kommu- nistischen Bewegung habe fehlen lassen. Aus den Behauptun gen zur Begründung dieser Vorwürfe ergibt sich für keinen der beiden Vorwürfe eine genügende Stütze. Auf Abs. 1 des Art. 48 kann hiernach die Verordnung vom 20. Juli nicht gegründet werden. Zu der Frage, ob der Staatsgerichtshof im Streitfall den Umfang der Voraussetzungen des Art. 48 Abs. 2 (Anordnung von Maßnahmen, wenn die öffentliche Sicherheit und Ord nung gestört werden) nachzuprufen hat, oder ob er insoweit seiner Entscheidung oie Auffassung des Reichspräsidenten zu- grundezulegen habe, hat der Staatsgerichtshof bisher niemals Stellung genommen. Auch im vorliegenden Falle bedarf es einer Stellungnahme zu dieser Frage nicht; denn es ist offen kundig, daß die Verordnung vom 20. Juli in einer Zeit schwerer Störung und Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erlassen wurde. Zugleich aber bestand die ernste Gefahr, daß die innenpolitische Spannung sich noch weiter steigern und zu einer unmittelbaren Bedrohung der Grundlagen unseres.Derfasfunoslebens auswachsen werde. Die Voraussetzungen für ein Einschreiten auf Grund des Art. 48 Abs. 2 waren danach ohne weiteres ge- geben. Aus der Größe der Gefahr ergibt sich zugleich, daß cs das Recht und die Pflicht des Reichspräsidenten war, zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung alle ihm geeignet erscheinenden Mittel anzuwenden, soweit sie mit der Neichsverfassung vereinbar sind. Der Reichspräsident konnte in dieser Lage nack nflichtmäßigem Ermessen zu der -Auffassung gelangen, daß es geboten sei, die gesamten stäat- lichen Machtmittel des Reiches und Preußens in einer Hand zusammenzufassen, um die Politik des Reiches und Preußens in einheitliche Bahnen zu lenken. Die Maßnahmen des Reichskommissars können als solche dm Staatsgertchtshvf nur beschäftigen, so weit sie etwa die Grenzen der ihm erteilten Ermächtigung überschreiten. Hier kommt die Entscheidung zu dem Schluß, daß es mit der Reichsverfassüng nicht vereinbar sei, wenn den Ländern die Vertretung im Reichsrat entzogen und auf einen Reichskommissar übertragen werde. Hiernach gehe es nicht an, einen Neichskommissar als Landesregierung einzusetzen und die verfassungsmäßig bestellten Minister ihres Amtes zu ent- heben. Die Abtretung von Zuständigkeiten der Landesregie rung und die Uebertragunq auf ein Äeichsorgan finde darin ihre Grenzen, wenn der Landesregierung die Befugnisse er- halten bleiben müssen, die zur Aufrechterhaltung der Selb ständigkeit des Landes und seiner Stellung im Reiche ge währt'werden müssen. Es müsse also die verfassungsmäßige Regierung des Landes als Organ bestehen bleiben. Es müsse ihr' die Vertretung des Landes im Reichsrat und Reichstag wie gegenüber anderen Ländern belassen werden.