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Redaktioneller Teil. pst 201, 30. August 1916. Nichtanwendung abgeschafft sei. Richtig war übrigens die Be gründung nicht, da die Derogation durch Gewohnheitsrecht im Badischen Landrecht ausdrücklich verboten war. Aber sie war vernünftig und blieb in höchster Instanz bestehen. Nun wird niemand behaupten wollen, daß derartige Gesichtspunkte bei einem so neuen Gesetz wie dem Verlagsrechi und bei einer immerhin so einleuchtenden Begründung wie der mit der Absatz minderung geltend gemacht werden können. 3. Vollkommen falsch ist Herrn vr. Elsters Vergleich mit dem Z 28, der zu dem Ergebnis kommt, daß die grundsätzliche Bestimmung des 8 28 darin liege, datz beim Verkauf eines ganzen Verlags oder einer ganzen Gruppe von Verlagswerken die Zustimmung des Verfassers unnötig sei, und daß im Z 28 der Gesetzgeber seine Bestimmung zu Ende gedacht habe, nicht aber im Z 21. Der Fall liegt genau umgekehrt: der Gesetzgeber hat in beiden Paragraphen als Grundsatz das Erfordernis der Genehmigung des Verfassers aufgestellt und diesen Grundsatz im 8 21 nicht, im K 28 aber für den Fall des Verkaufs eines ganzen Verlags oder einer ganzen Gruppe von Verlagswerken ausnahmsweise aufgehoben. Daß die Sache so liegt, ergibt die eingehende Darstellung der Entstehungsgeschichte bei Müller- Meiningen Seüe 368 ff. Danach hatte die ursprüngliche Regie rungsvorlage die unbedingte Übertragbarkeit des Verlagsrechts ohne Zustimmung des Verfassers enthalten. Ein Antrag Dietz und Genossen hatte demgegenüber das genaue Gegenteil gefor dert: »Die Rechte des Verlegers sind ohne Zustimmung des Verfassers nicht übertragbar. Eine Vereinbarung, durch welche dem Verleger im voraus das Recht der Übertragung eingeräumt wird, ist unzulässig.« Schließlich wurde nach langen und hef tigen Debatten ein Anirag vr. Müller-Meiningen angenommen, der die Übertragung ohne Genehmigung nur beim Übergang des ganzen Verlagsgeschäfts zuließ, und ein Antrag vr. Oertel, der diese Befugnis auch auf den Übergang eines fachlich abge grenzten Teils des Verlagsrechts zuließ. Hieraus entstand die heutige negative Fassung: »Der Verleger kann jedoch durch einen Vertrag, der nur über einzelne Werke geschlossen wird, seine Siechte nicht ohne Zustimmung des Verfassers übertragen«. Trotz der gekünstelten Fassung ist es ganz klar, datz den Regel fall die Übertragung des einzelnen Werkes bildet, und daß hierfür eben der Grundsatz der Genehmigung des Verfassers auf gestellt wird, während die Übertragung des ganzen Verlagsge- schäfts oder einer ganzen Gruppe von Verlagswerken sowohl juristisch wie Praktisch den Ausnahmefall darstellt. Nebenbei gesagt ist zwar so der Verkauf eines ganzen Verlagsgeschäfts, bei dem sonst die Genehmigung der sämtlichen Autoren einzuholen gewesen wäre, erst ermöglicht worden, aber der Paragraph wegen der »ewigen Haftung« des Verkäufers immer noch haarsträu bend genug, so datz Wohl in jedem Verlagsvertrag abändernde Bestimmung getroffen, gewöhnlich die Haftung auf die beim Verkauf laufende Auflage beschränkt wird. Die Analogie er gibt also das genaue Gegenteil dessen, was Herr vr. Elster aus ihr entnimmt: grundsätzlich ist in beiden Bestimmungen das Prinzip der Genehmigung durch den Verfasser, und aus der Ausnahme des ß 28 kann eine solche des 8 21 gerade deswegen nicht geschlossen werden, weil 8 28 sie ebenso ausdrücklich sta tuiert, wie sie 8 21 in dem Wort »stets« ausdrücklich ausschlictzt. Von vornherein möchte ich mich gegen den etwaigen Vor wurf verwahren, »ein Jurist zu sein, der freieren Auffassungen nicht zugänglich ist«. Ich habe nach der unsicher tastenden und trotz aller Beteuerungen durchaus an der »Begründung« zum Gesetz haftenden Auslegung Herrn vr. Elsters den Verdacht, daß ihm selber bei dem geistreichen Spiel nicht ganz Wohl zu Mute ist, das man sich ja in der juristischen Diskussion gestatten mag, das aber im geschäftlichen Leben auf Kosten des Geldbeutels und der Nerven der Objekte der Rechtsprechung vor sich geht. Und da kann ich nicht dringend genug vor dem Versuche warnen, einen Prozeß, gestützt auf die Argumentation der Herren Prager und vr. Elster, zu wagen oder gar seine Berufsgenossen und den Börsenverein in die Lage zu bringen, die gutgemeinte Suppe auszulöffcln. Bartels, Prof. Adolf, Die besten deutschen Romane. Zwölf Listen zur Auswahl. Mit einer geschichtlichen Ein leitung: Welche Romane muß man als Deutscher lesen? Dritte, vermehrte und verbesserte Auflage. (I I. 15. Tau send.) Kl. 8". 120 S. Leipzig 1016, Verlag von K. F. Koehler. Brosch. ./( 1.— ord. Die rasche Aufeinanderfolge von drei Auflagen dieser Lricniie- rnngsschrist und ihre Verbreitung in mehr als 10 wo Exemplaren sind der beste Beweis dafür, daß Verleger und Verfasser mit ihr einem Bedürfnis abgeholfcn haben. Wir sind überzeugt, dast ihr Erfolg ein noch viel größerer gewesen wäre, wenn nicht Hunderltausende von Interessenten im Felde weilten, die nicht Ruhe und Muße besitzen, sic stir ihre Zwecke in Anspruch zu nehmen. Immerhin will es schon etwas besage», daß das praktische Handbüchlein seinen Weg trotz des Kriegszustandes gemacht hat, der beste Beweis dafür, daß es auch im Frieden die wohlverdiente Beachtung finden wird, in einer Zeit, die in besonders starkem Maße die Forderung an uns stellen dürfte, mit solchen fürs breitere Publikum bestimmten bibliographischen Hilfs mitteln die Verkaufsarbeit auf dem Büchermarkt zu erleichtern. In sofern möge das Buch als einer jener Erstlinge gelten, die auf eine vernünftige Reform der buchhändlerischen Bertriebsmittel hinarbeitcn nach dem Grundsätze, bas rechte Buch in die richtige Hand zu leite», und die dort, wo Hausbibliotheken und andere Büchereien vorwiegend zu unterhaltenden Zwecken angelegt oder erweitert werden sollen, brauchbare und zuverlässige Ratgeber werden können. Was über die Einrichtung der Schrift gelegentlich der Besprechung der ersten beiden Auflagen gesagt worden ist, gilt auch für die dritte, in deren Struktur ebenfalls, wie in der zweite», keine wesent liche Änderung vorgenommen wurde. Der Verfasser hat sich auf einige Zusätze und Verbesserungen beschränkt und dadurch erreicht, daß so wohl Umfang als auch Preis sich nicht wesentlich verändert haben. Be grüßenswert ist die Hinzusügung der Jahreszahl des ersten Erscheinens bei den Hauptwerken. Gegenüber den großen Vorzügen, die das prak tische Handbüchlein besitzt, möge zunächst minder ins Gewicht falten, daß die eigentlichen Büchcrbefprechungen oder vielmehr Charakteristi ken etwas weniger kritisch gehalten zu sein brauchten und dem Be nutzer vielleicht hier und da auch etwas mehr über die betreffenden Werke sagen könnten, als sie es jetzt tun. Das sind indessen Dinge, die nicht übers Knie gebrochen werden sollen und einer späteren Entwicklung der Schrift Vorbehalten bleiben können. Freuen wir uns, daß wir sie zunächst in dieser Form besitzen, und vertrauen wir Verfasser und Verleger, die beide gewiß alles daran setzen werden, sie so voll kommen und brauchbar wie nur möglich zu gestalten. v. Wöchentliche Übersicht über geschäftliche Einrichtungen und Veränderungen. Zusammengestellt von der Redaktion des Adreßbuchs des Deutschen Buchhandels. 21.-26. August 1916. Vorhergehende Liste 1916, Nr. 195. * —In das Adreßbuch neu aufgenommene Firma. — B. — Börsenblatt. — H. — Haudelsgerichtliche Eintragung (mit Angabe des Erscheinungs tags der zur Bekanntmachung benutzten Zeitung). — Dir. m Direkte Mitteilung. Bremer Buch- u. Z e i t s ch r i f t e n - V e r t r i e b Juliane B a y e r d ö r f f e r, Bremen. Die Firma ist 14./VIII. 191K erloschen. sH. 21./VI1I. 1916.) Buchdruckerei Wilhelm Stumpf, Verlag des Mär kischen Sprechers, des Rheinisch-Westfälischen Tageblatts u. der Bochum er Zeitung, G. m. b. H.» Bochum. Wilhelm Crainer u. Robert Cramer juu. ist Gesamt prokura erteilt. sH. 21./VIII. 1916.) ^Buchhandlung für Universale Bruderschaft und Theosophie I. Th. Heller, Nürnberg, Vestnertor- graben 13. Seit 1902. Fernsprecher 575. Telegrammadr.: Ubotheg. Scheckkonto: Kgl. Hauptbank, Nürnberg. Postscheckkonto: 4659. Eckardt, Max, Liiden scheid, hat Fernsprecher 506 u. Post scheckkonto Köln 26 867. sDir.) Fasig, F., Sprendlingen. Die Firma ist erloschen. sH. 26./VIII. 1916.) Hinrichs'sche B u ch h., I. C., Verlag, hat Postscheckkonto 51 684. fDir.) 1130