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Rufe: „Nieder mit Liebknecht!" laut. Beim Weitermarsch begegnete der Zug einer über 2000 Mann starken Abteilung der Garde-Nachrichtentruppen, die ebenfalls zum Reichs- kanzlerpalais zogen. Sie trugen rote und schwarz-rot- goldene Fahnen und ein Plakat mit der Aufschrift: „Die Garde-Funker geschlossen für Ebert Haase/ Die Kund gebungen zeigen, daß die Negierung eine starke Stütze an den Gardetruppen hat und zerstreuen so alle Gerücht« sowohl von einer Gegenrevolution als auch von einem kutsch. Gchülerrai Lm Haase-GymnaKum. «in Lukunfttttld. Personen: Meyer, Oherprimaner, Vorsitzender der Schülerratt. Leichtfuß, Sekundaner» Würmchen, Quintaner. Der Direktor. Professor Roderich. Oberlehrer Rückert. Dr. Lutze, Schulamtskandidat. Der Pedell, Lehrer und Schuler. Ort der Handlung: Die Aula des Haase Gymnasiums Leit: Nach Einführung der Schüler-Selbstverwaltung Meyer (ans dem Katheder, zum Pedell, der an der Tür steht): Lassen Sie die Genossen und das Lehrer kollegium herauskonunen; (zu seinen Kollegen im Rat)r Mit Nachdruck, Genossen, mit Nachdruck, anders geht eS nicht. (Lehrer und Schüler treten ein. Diese setzen sich, jene stellen sich am Katheder auf.) Meyer (erhebt sich): Ich heiße dir Anwesenden zu unserer regelmäßigen Betriebsversammlung willkommen und gehe gleich in mocküs rodus. Der Direktor (halblaut): la meüi»ü r«8, Meyer (höflich, aber ernst): Ich bitte, mich nicht zu unterbrechen Es sind eine Anzahl Klagefälle zu erledigen, nnd Ich bedaure, das; ich selbst als Kläger anftreten muß. (Bewegung.) Der letzte lateinische Aufsatz ist mir von Professor Roderich mit einer „5" zensiert worden. Roderich: ES waren 18 Fehler darin. Meyer: Ganz egal. Darunter leidet meine Autorität als Vorsitzender des Schülerrats, und überdies ist doch daS Zensurwesen abgeschafft. Ich bedaure, Ihnen Mit teilen zu müssen, daß Sie nicht geeignet erscheinen, den Lateinunterricht in Prima weiterzuführen. Unser Schnlcr- rat hat sich entschlossen, Sie mit dem Kandidaten Dr. Lutze, der ihn in Sexta erteilt, tauschen zn lassen. Kommen Sie nial her, Lutze. (Lutze tritt nor.) Also Sie haben gehört. Lutze (schüchtern): Ja, aber ich-habe'keine Fakultas. Meyer (gütig): Das macht nichts. Wir erteilen sie Ihnen, für un§ langt es. — Ich danke Ihne», das wäre erledigt, (Beifälliges Murmeln.) Wer hat weiter etwas norzutragen (blättert in Papieren): Ah, Sekundaner Leichtfuß! Leichtfuß: Oberlehrer Rückert hat mir einen ver schärften Tadel erteilt. (Rufe- „Unerhört, mir find dock' nicht in der Schulei") Meyer: Nun, Herr Rückert?! Rückert: Ich habe Leichtfuß dabei ertappt, wie er mährend des MathemaUkunterrichts einen Liebesbrief an eine junge Dame schrieb. Meyer (lächelnd): Daß sie jung war, kann unmöglich strafverschärfend wirken (Beifall). Warum also einen ver- schärfte» Tadel? (Zuruf: „Sehr richtig!") Rückert: Der Brief war von einer Freiheit der Form, die . . . Leichtfuß (einfallend): Ich muß dringend bitten! Die betreffende Dame ist schon fünfzehn, Mitglied des SchülerrateL in der Rosa Luxemburg-Schule und sitzt im Vorstande des Klubs „Rcformehe". Übrigens, der Tadel ist mir natürlich schnuppe, aber Rückert hat die Stirn gehabt, meinem Vater davon Mitteilung zu machen, der ein entschiedener politischer Gegner von mir und über haupt ei» Stockreakliottär ist. (Stnrm in der Versamm- lung.) Meyer (streng): Na, Sie haben sich ja was Schönes eingebrockt, Rückert. Der Schülerral wird sich damit noch in einer Sondersitzung befassen müssen. — Wer hat noch etwas vorzutragen? Würmchen: Mich hat Herr Dr. Luv» „Heuochse" genannt. Meyer (belehrend): Das Herr kannst d» dir schenken. (Zu Lutze): Warum haben Sie den jungen Genossen be leidigt? Lutze: Er hat „ul." mit dem Indikativ konstruiert. Meyer: Na, wenn schon! Lutze: Das ist aber ein schwerer Verstoß gegen die Regel der Grammatik. Meyer (entrüstet): Wenn ich bloß schon Regel höre. Wir lassen uns auch von der Grammatik keine Vorschriften niachen. Kenne» Sie überhaupt nicht die Verfügung deS Kultusministers? (Liest): „Wir det die jungen Leute mit die jrammatischen Regeln machen, det kann u» soll die Schulmeester ganz piepe sind." Sie hoben den Verstoß begangen, Dr. Lutze, Sie scheinen doch für die Oberprima auch nicht reif zu sein! Wir riehen Misere Ernennung von vorhin zurück. Der Lgteinunterricht fällt unterdessen aus. — So, nun gehen die Genossen in ihre Versammlungslokale zurück und stimmen dort ab, ob und worüber in der nächsten Woche Extemporale geschrieben werden soll. Das Kollegium geht auch! Sie, Herr Direktor, unterschreiben hier noch rasch die Liquidation für unsere Aufwandsentschädigungen. (Direktor tut eS.) Na, adieu, mein Lieber. (Direktor ab.) (Zu seinen Kollegen): Einer von euch holt jetzt das Geld, und mir singen inzwischen: Und wenn sich der Schwarm verlaufen hat . . . Dr. Max Polaczek, Berlin. o Luftverkehr von Berlin aus. Die Firma Schütte- Lanz in Zeesen bei Kimigswilsterhimseu hat von der In spektion der Fliegertruppen die Genehmigung zur Eröff- uung eines Luftverkehrs. von Berlin nach alle» Teilen Deutschlands für Personen und Sachen erhalten. Für die Bcnntzung der Flugzeuge ist ein tarifmäßig festgesetzter Satz per Kilometer zu entrichten, der zurzeit noch etwas hoch ist, aber bei Steigerung des Verkehrs bald sinken dürfte. O Abschaffung der Trinkgelder. In Berlin stellte eine von mehreren tausend Personen besuchte Versammlung der Angestellten im Gastwirts-, Kaffeehaus- und Hotelgewerbe folgende Forderungen auf: Einführung der achtstündigen Arbeitszeit im Gaslhausgeiverbe, Beseitigung des Trink geldes und Einführung fester Wochenlöhne. Fortsetzung des amtlichen Teiles ans dem Hanptblatt. Feststellung des Gewichts von Rohfetten durch die Fleischbeschauer. In Ergänzung der Bekanntmachung von, 7. Juni 1918 (Sächs. Etaatszeitung Nr. 135) wird folgendes angeordnet: Die mit der Fleischbeschau beauftragten Tierärzte und die nichtticrärztlichen Beschauer sind verpflichtet, im Anschluß an die Feststellung des Schlachtgeivichts »sw. auch die Lostrcummg und Feststellung des Gewichts der Nohscttc (vgl. Anweisung über die Los- trennung, Vehandluug, Verpackung, Bezeichmmg und Versendung von Nohsetten; vom 5. April 1916 — Sächsische Staatszeitung Nr. 86 ) zu überwachen und das Gewicht in das Schlachtbuch einzutragen. Von Zeit zu Zeit haben sic die Doppclsrachtbriese des Nohfettabliescrers zu prüsen, wobei sestzustcllen ist, ob das versandte Nohfett mit den Eintragungen im Schlachtbuche im Einklang steht. Etwaige Abweichungen sind dem Kriegbausschuß für pflanzliche und tierische Oclc und Fette, Nohfettabteilung, Berlin, Unter den Linden 68 n, milzuteilen Uebcr de» jeweiligen Nohsrttansull ist dem zuständigen Kommunalvcrband nach Ablauf eines jeden Monats zusammcufasscud zu berichten. Für die Mitwirkung bei der Nvhselterfassung gewährt dec Knegoausschuß den genannten Sachverständigen eine Vergütung von 4 M. für je >00 kg Rahsctt, jedoch monatlich mindestens 6 M., höchstens 40 M. Etwaige bare Auslagen, die bei dieser besonderen Tätigkeit für den Kriegsausschuß ausgemendet werden müssen, werden erstattet. Die monatlichen Forderungsnusmeise sind dem Kommnnalvcrband cinzureich n, dem die berechneten Beträge nach Prüsuug dem Krlegsausschuß zur weiteren Veranlassung über wiesen werden. Die Vergütung dcc fest besoldeten Tierärzte und nichttierärztlichen Be schauer bleibt der Entschließung ihrer Austellungsbehörden überlasse». Soweit an größere» Schlachthöscn und ZeMcaischlächtcreien bereits Einrichtungen zur wirksamen Ersassung der anfallenden Nohsettc im Einverständnis mit dem genannten Kriegsausschirß bestehen, bleiben sic von dieser Bekanntmachung unberührt. Diese Bekanntmachung, die sofort in Kraft tritt, haben die Austellungsbehörden allen für die Fleischbeschau verpflichteten Tierärzten und nichttierärztlichen Beschauern als Abdruck oder abschriftlich zuzusertigen. Dresden, am 19. November 1918. 775 V V Arbcits- und Wirtschaftsministcrium. 5478 Ausdrusch uud Ablieferung von Getreide. Auf Grund des 8 5 Abs, 8 Satz 2 der Ncichsgetreideordnung für die Ernte 1918 vom 29. Mai 1918 (NGBl. S. 485) wird bestimmt, daß die Besitzer von Getreide, das gemäß 8 1 der Neichsgctreidcordnung für die Ernte 1918 beschlagnahmt ist, ihr Getreide spätestens bis zum 15. Januar 1919 einschließlich auszudreschcu haben. Unmittelbar im Anschluß an den Ausdrusch uud spätestens bis zum gleichen Zeitpunkt ist das Getreide abzulicferu, soweit es nicht nach den bestehenden Vorschriften zur Er nährung der Selbstversorger, zur Fütterung des Im Betriebe gehaltenen Viehes oder zur Bestellung der zum Betriebe gehörenden Grundstücke zurückbchalten werden darf. An erkanntes Saatgut uud sonstiges Saatgut, zu dessen Veräußerung der Unternehmer berechtigt ist (8 9 der Verordnung über den Verkehr mit Getreide, Hülsenfrüchten, Buch weizen und. Hirse aus der Ernte 1918 zu Saatzwecken vom 27. Juni 1918 — NGBl. S. 677 —) sowie die von der Neichsgetreidestelle zur Verarbeitung aus der eigenen Ernte des Unternehmers sreigegebenen Getreidemeugen bleiben von der Ablieferung > frei. Als Besitzer im Sinne dieser Verordnung gelten auch die mit der Verwaltung der Vorräte für den Eigentümer betrauten Inhaber des Gewahrsams. Soweit einzelne Kommunalverbände für den Ausdrusch und die Ablieferung des Getreides schon scllhere Termine ungeordnet haben oder noch anordnen, behält es dabei sein Bewenden. In einzelnen, besonders begründeten Ausuahmesällen, in denen der Ausdrusch und die Ablieferung bis zum 15. Januar 1919 ans unübcrwindiichc Schwierigkeiten stößt, sind die Kommunalvcrbäude berechtigt, die Frist bis zum .'N. Januar 1919 zu erstrecken. Soll die Fristverlängerung für ganze Gemeinden oder Bezirke ausgesprochen werden, so ist hierzu die Gcnehiniguug des Laudcslcbcusmlltelamtes erforderlich. Gesuche aus Verlängerung der Ausdruschsrist über den 31. Januar 1919 hinaus sind unter eingehender Begründung beim zuständigen Kommuualvcrband einzrucicheu, der sie unter gutachtlicher Stellungnahme dein Landeslebensmittclamt vorzulcgen hat. Wegen Füllstellung der beschlagnahmten Vorräte nach Beendigung des Ausdrusches bleiben weitere Vorschriften oorbnlten. Dresden, am 2. Dezember 1918. 2887 V 1^ I !> Arbeits- und Wirtschaftsministcrium. 5502 Zur Verhütung der Verschleppung von Tierseuchen infolge der Demobil machung des Heeres wird hierdurch bis auf weiteres folgendes bestimmt: 1. Alles nach Sachsen eingesührtc Klancnvieh ist, soweit es nicht binnen H Tagen geschlachtet wird, am Bestimmungsort mindestens 14 Tage lang abgesondert von anderem Klancnvieh unter Beobachtung zu stellen. Der Zutritt zu den Ställen (Standarten) ist, abgesehen von Notfällen, nur dem Besitzer der Tiere, dessen Vertreter oder den mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Tiere betrauten Personen und Tierärzten ge stattet. Im übrigen ist der Besitzer in der Benutzung des unter Beobachtung stehenden Klaucnvlehes solange nicht beschränkt, als sich an ihm keine Erscheinungen einer anzeige pflichtigen Seuche (88 9 uud 10 des Diehseuchcngrsctzes vom 26. Juni >909) bemerk bar machen. 2. Die durch die Ausführungsverordnung vom 7. April 1912 in Verbindung mit der Verordnung vom 7. Juni 1914 (GVBl. S. 160) geregelte bczirksärztliche Unter suchung des nach Sachsen eingesührtc» Klauenoiehs hat, soweit es sich nicht um Tiere aus Sammelseudungen handelt, die vor ihrer Vereluzelukg bezirksticrärztlich unter sucht worden sind, erst nach Ablauf der 14 tägigen Beobachtung zu erfolgen. Bei der Untersuchung eingesührter Ninder hat der Bezirkstierarzt eine längere Be obachtung von Tieren aus Gegenden zu veranlassen, die erfahrungsgemäß oder nach Seuchenstandsberichten nicht frei von Lungenseuche oder Rinderpest sind. 8. Alles von Truppenteilen oder von anderer Seite mit polizeilicher Genehmigung abgegebene scuchenaustcckungsverdächtige Vieh unterliegt nach Maßgabe der einschlagcn- dcn Bestimmungen der vorgeschriebenen polizeilichen Beobachtung mit den sich hieraus ergebenden Verkehrs und Nutzungsbeschräukungcn, für deren Innehaltung der Besitzer der betreffenden Tiere verantwortlich ist. 4. Alle aus dem Felde oder aus besetzten Gebieten kommenden Hunde der Militär verwaltung, die in Prio-itbesitz übergehen, sind der Ortsbchördc anzuzcigen und 8 Monate lang einer polizeilichen Beobachtung dergestalt zu unterwerfen, daß die Hunde festgclegt (angekettet oder eingesperrl) werden. Der Festlegung ist Vas Führen der mit einem sicheren Maulkorb versehene» Hunde an der Leine gleich zu erachten. Die Verwendung von Hirtcnhundc» zur Begleitung von Herden und von Jagdhunden bei der Jagd ohne Maulkorb uud Leine ist gestattet. Ebenso sind alle von Heeresangehörigen oder Zivilpersonen ans dem Felde oder aus besetzten Gebieten »ach Sachsen eingeführten Prloalhunde zu behandeln. 5. Pferdekadaoer dürfen nur in Abdeckereien und den in 8 8 der Verordnung vom 1. Juni 1912 (GVBl. S. 288) genannten Anstalten beseitigt werden. Vor ihrer Beseitigung sind die Kadaver auf das Vorhandensein von Seuchen insbesondere Notz durch den Bezirkstierarzt, der zu diesem Zwecke das Weitere mit den Besitzern der Ab deckereien usw. zu vereinbaren hat, zu untersuchen. Soweit eifordcrlich, können mit diesen Untersuchungen auch die Bezirkstierarztstellvcrtreter oder andere Tierärzte von den Kreishauptmannschastcn ans Antrag der Bezirkstierärzte beauftragt werden. 6. In angemessener Zeit nach Friedensschluß hat eine amtliche tierärztliche Durch sicht aller Viehbestände Sachsens aus das Vorhandensein von Seuchen stattzusindcn, worüber weiteres seinerzeit angeordnet werden wird. 7. Auf pünktliche uud gewissenhafte Anzeigcpslicht bei Tierseuchen (88 9 und 10 des Vichscucheugcsctzcs) werden die Besitzer im eigensten Interesse und mit Rücksicht aus das Allgemeinwohl hiermit noch besonders hiugewiescn. 8. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung weiden, sofern nicht nach anderen gesetzlichen Bestimmungen eine höhere Strafe verwirkt ist, mit Geldstrafe bis zu 150 M, oder mit Hast bis zu 6 Wochen bestraft. 9. Diese Verordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft. Dresden, am 1. Dezember 1918,, 807 VV Arbcits- «nd Wirtschaftsministcrium. 5539 Alkohol- und ätherhnltige Arzneien, die dem Nezepturzwang nicht unter liege», insbesondere Zpiritus notlrvrou« (Hoffmanns Tropfen), Pinoturrc Vnlormuao, Tinktur» Vnioriunno »Plioiaav, Karmelitergeist, Franzbranntwein, Rvsmarüt- und Wach- hvldergeist, Sensspinlus, dürfen in und außerhalb von Apotheken im Handverkauf nur zu Heilzwecken, und ohne ärztliche Verordnung nur in Mengen bis zu 20 k au eine Person für einen Tag abgegeben werden, Zuwiderhandlungen werden auf Grund von 8 867 Ziffer 5 des Reichssirasgesctzbuchcs mit Geldstrafe bis zu 150 M oder Hast bestrast. Dresden, am 3. Dezember 1918. 161 aIVNb Ministerium des Innern. 5551 Nachdem durch den Ausruf des Nates dec Volksbcauftragten an das deutsche Volk vom 12. November dss. Is. (Neichsgesetzblatt Seite 1303) der Belagerungszustand auf gehoben worden ist, ist die'Verordnung über Tanzvergnügen vom 8. Dezember 1910 (Gesetz- und Verordnungsblatt 1911 Seite 2) wieder in Kraft getreten. Wenn hiernach auch das Tanzen im allgemeinen wieder gestattet ist, so müssen doch diejenigen Tanzsäle, die gegenwärtig noch für militärische Zwecke gebraucht werden, den Militärbehörden auch fernerhin unter allen Umständen zur Verfügung gehalten werden. Eine Tanzerlaubnis für diese Tauzstätteu ist daher, soweit sie sür militärische Zwecke ge braucht oder beansprucht werden, von den Ortspnlizeibehörden zu versagen. Sobald die fortschreitende Demobilisierung eine Freigabe auch dieser Tanzslältcn sür das Tanzen möglich macht, Hal sie unverzüglich zu erfolgen. Dresden, am 4. Dezember 1918. 1741 II Ministerium des Iuuern. 5540