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(Fortsetzung des amtlichen Teiles aus dem Hauptdlatt.) Meldepflicht der beschlagnahmten und enteigneten Einrichtungsgegenstände aus Kupfer, Kupferlegierungen, Nickel, Nickellegierungen, Aluminium und Zinn. I2LiVI. Im Anschlich an die Bekanntmachung der Kgl. stellv. Generalkommandos Xll. und XIX. Nr. 8. 1. 18 X. ii. vom 26. März 1918 und die hierzu erlassenen Ausführungsbestimmungcn des Bezirksverbandes Pirna vom 26. März 1918 wird zur Durchführung der Bestandsechebung hiermit folgendes verordnet: 1. Alle von 8 2 der Bekanntmachung betroffenen Besitzer haben die folgenden in 8 3 dieser Bekanntmachung aufgesllhrten, in Ihrem Besitze oder Gewahrsam befind lichen Gegenstände auf vorgeschriebenen Meldevordrucken zu melden: 1. Gewichte aus Messing und Neusilber (Reihe III Nr. 44), 2. Hohlmaße aus Kupfer, Messing, Neusilber und Zinn (Reihe III Nr. 4b), 3. Brauseköpfe von Badeeinrichtungen (Reihe III Nr. 48), 4. Fenstergriffe und Fenstcrknöpfe (Reihe IV Nr. 49), sowie 5. Türklinken, Türgriffe, TUvhandhabcn, Türknvpfc aus Messing, Bronze und Neustlber (Reihe I V lsd. Nr. 5b). Als Besitzer im Sinne von 8 2 kommen in Frage: Grundstücksbesitzer, Haushaltungen, Privatpersonen, Inhaber von Ladengeschäften, Gewerbebetriebe, öffentliche und private Badeanstalten, Krankenhäuser sowie Kirchen, Stiftungen, Anstalten, Gemeinde-, Reichs- und Staatsbehörden. Ausgenommen von der Meldepflicht sind nur Gegenstände, welche a) nachweislich vor dem Jahre 1850 hergestellt wurden, b) zur gewerbsmäßigen Veräußerung oder Verarbeitung bestimmt sind, o) mit einem Ueberzug aus Gold, Silber und Platin versehen sind und ä) auf Grund eines Sparmetall-Bezugsscheines oder Freigabeschcines der Kriegsrohstoff-Abteilung verwendet werden. 2. Für die zu meldenden, vorstehend aufgesllhrten Gegenstände werden In der Zelt vom 20. bis 25. April 1918 Meldescheinvordrucke in 2 Größen ausgegeben, die sich nicht nur auf den Bestand der meldepflichtigen Gegenstände, sondern auch auf den fllr diese behördlich zu beschaffenden Ersatz beziehen, und die bis 30. April 1S18 an die zuständige Gemeindebehörde wieder einzureiche» sind. Die ordnungs- und fristgemäße Ausfüllung und unterschriftliche Vollziehung liegt im Interesse der Besitzer. Wer die Meldung nicht richtig oder verspätet erstattet, kann auf behördliche Ersatzbeschaffung für die enteigneten Stücke keinen Anspruch erheben. 3. Im übrigen werden ebenfalls In der Zeit vom 20. bis 25. April 1918 durch die Gcmdlndebehörden Mitteilungen betr. Eigentumsübertragung mit Aufforderung zur Ablieferung nicht nur an alle vorstehend ausgeführten meldcpflichtigen Betroffenen verteilt, sondern auch an alle Haushaltungsvorstünde ohne Rücksicht darauf, ob sie meldepflichtig sind oder nicht. Diese Mitteilungen enthalten die gesamten für die Ablieferung in Frage kommenden Bestimmungen, die auf diese Weise nochmals zur allgemeinen Kenntnis gebracht werden sollen. In diesen Aufforderungen ist die Frist zur Ablieferung der enteigneten und alsbald abzuliefernden Gegenstände auf 30. Juni 1018 festgesetzt. Für den durch den Besitzer selbst bewirkten Ausbau von Gegenständen der Reihen II und IV wird ein Betrag von 1,00 M. für das Kilogramm verglltet, der jedoch im Falle der Inanspruchnahme von kostenloser Ausbauhilfe nicht gewährt wird. Die Ablieferung von Gegenständen der Reihe I ist völlig unabhängig von der Ersatzbeschaffung (8 8) und der Ausbauhilfe (8 9). Jeder Besitzer mutz die in Reihe l genannten Gegenstände selbst frei machen und sie ohne Verzug an die nächste Sammelstelle abliefern. Alle Gegenstände der Reihe II sind, soweit ihre Ablieferung nicht bereits bis zum 30. Juni d. I. bewirkt ist, unter allen Umständen spätestens bis 31. August 1913 abzulicfern. Besitzer von Gegenständen der Reihen I, III und IV müssen ihrerseits bemüht sein, die Ersatzbeschaffung und den Ausbau baldigst herbeizuführen. Wegen Ablieferung der Gegenstände der Reihen III und IV erfolgt nach behördlicher Ersatzbeschaffung besondere Bekanntmachung. Vordrucke für Anträge auf Ge stellung von Ausbauhilse (8 9) sind bei der Metallabtellung der Kgl. Amtshauptmannschast anzufordern und daselbst ausgefüllt wieder einzureichen. Es wird nochmals darauf hingewiesen, daß derjenige, der die Meldung unterläßt oder sie unvollständig oder unpünktlich erstattet, sich strafbar macht und außerdem die Nachteile und Unannehmlichkeiten, die ihm bei der Durchführung der Bekanntmachung daraus entstehen, selbst verschuldet hat. Pirna, den 19. April 1918. Für den Vezirksverband: Königliche Amtshauptmannschaft. Aus Grund der Verordnung über die Errichtung von Prelsprüsungsstellen und die Versorgungsregelung vom 25. Scptember/4. November 1915 (Neichs-Gesetzbl. S. 607 728) und auf Grund der Verordnung über Gemüse, Obst und Südfrüchte vom 3. April 1917 (RGBl. S. 307) wird angeordnet: I. Die öffentliche Versteigerung des künftigen Ertrages von Obstpflanzungen und die öffentliche Versteigerung von Obst wird für Obst aller Arten und Sorten verböte«. II. 8 1. Wird Obst zu Preisen veräußert, welche die behördlich festgesetzten Höchstpreise überschreiten, so ist die Landesstelle für Gemüse und Obst befugt, das Eigentum an diesem Obst von dem Besitzer auf einen Großverbraucher, einen Kommunalvcrband oder eine Fabrik zu übertragen. Dieselbe Befugnis steht der Landesstelle für Gemüse und Obst zu, wenn der künftige Ertrag von Obstpflanzungen zu Preisen veräußert wird, deren Höhe bei Berücksichtigung des voraussichtlichen Ernteergebnisses zu den behördlich fest gesetzten Obst-Richtpreisen oder Obst-Höchstpreisen außer Verhältnis steht. 8 2. Die Anordnung ist an den Besitzer zu richten. Zur Zustellung genügt die Zusendung der Anordnung durch eingeschriebenen Bries. Das Eigentum geht bei abgeerntetem Obst Uber, sobald die Anordnung dem Besitzer zugeht. Ist das Obst noch nicht abgeerntet, so tritt der Ägentumsübergang erst mit der Aberntung ein. Der von der Anordnung betroffene Besitzer ist verpflichtet, die Vorräte bis zum Ablauf einer in der Anordnung zu bestimmenden Zeit zu verwahren und pfleglich zu behandeln. Liegt die Aberntung aus Grund eines Pachtvertrages oder eines sonstigen Vertrages einem Dritten ob, so tritt dieser an die Stelle des Besitzers, dem die Anordnung zugestellt ist. Namentlich bleibt der Dritte verpflichtet, die Aberntung sorgfältig auszusühren. 8 3. Den Uebernahmeprels setzt die Landesstelle für Gemüse und Obst unter Berücksichtigung der jeweiligen Nicht- oder Höchstpreise fest/ Hat der Besitzer einer Aufforderpng zur Ueberlassung der Vorräte innerhalb der festgesetzten Frist nicht Folge geleistet, so kann nach freiem Ermessen ein Abzug gemacht werden. 8 4. Alle Besitzer von Obst haben der Landesstelle für Gemüse und Obst oder deren Beauftragten, die sich als solche ausweisen, auf Ansordern wahrheitsgemäße Auskunft über die vorhandenen Mengen nach Gewicht, Art und Lagerort zu geben. Die Beauftragten, die sich als solche ausweisen, sind befugt, sowohl zur Schätzung der Obsternte wie auch zur Feststellung, ob, welche und wie beschaffene Vorräte bei den Besitzern an Obst vorhanden sind, die betreffenden Grundstücke oder Räume, in denen Obst vermutet wird, zu betreten und zu besichtigen. Beide Teile sind berechtigt, bei der Besichtigung von Räumen die Anwesenheit eines Vertreters der Ortspolizeibehörde zu verlangen. Die Ortspolizeibehürden haben dem darauf gerichteten Ersuchen eines Beteiligten zu entsprechen. 8 5. Wer diesen sowie den von der Landesstelle für Gemüse und Obst in Ausführung dieser Verordnung erlassenen Vorschriften zuwiderhandelt, wird nach Maßgabe des 8 17 der Bundesratsverordnung über die Preisprüfungsstellen und die Versorgungsregelung vom 25. September/4. November 1915 mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder Geld strafe bis zu 1500 M. bestraft, sofern nicht nach 8 16 der Verordnung über Gemüse, Obst und Südfrüchte vom 3. April 1917 oder nach 8 5 der Bundesratsverordnung über Auskunftspflicht vom 12. Juli 1917 eine höhere Strafe verwirkt ist. 8 6. Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung in Kraft. Dresden, am 20. April 1918. ' - / 612III3VM v Ministerium des Innern. 1790 " Pferde betr. Da im hiesigen Bezirke in der ersten Hälfte des Monats Mai Pferdeaushebungen stattzufinden haben, wird auf die In Nr. 91 der Sächs. Staatszeitung abgedruckte Verfügung des König!. Stellv. Generalkommandos XII in Dresden vom 17. d. M., wonach vom 20. April 1918 ab bis zu der später noch bekanntzugebenden Beendigung der Aushebungen für alle Pferde, die im Lause des Jahres 1918 vier Jahre alt werden, sowie für alle älteren Pferde jeglicher Besitzwechsel verboten ist, noch besonders hingewiesen. Zuwiderhandlungen ziehen nicht nur die angedrohten schweren Strafen nach sich, sondern es werden auch die betreffenden Pferde aus Kosten der Zuwiderhandelnden herbeigeschafft und nachträglich ausgehoben werden. Pirna, den 22. April 1918. Költtgl. Amtshauptmannschast. - . Lokales. —* (M. I.) Schlitzt Saat und Ernte bei Flugzeug- landungen! Die Bevölkerung wird davor gewarnt, bei der Landung eines Flugzeuges bestellte Felder oder Wiesen zu betreten und so Flurschäden zu verursachen, da hierdurch die für die Volksernährung erforderliche Bereitstellung von Brotgetreide und damit die Kriegs bereitschaft des Vaterlandes gefährdet wird. Außerdem aber setzen sich Personen, die unbefugt fremde Grundstücke betreten, selbstverständlich Schadenersatzansprüchen und der Bestrafung aus (Verfügung dör stellv. Generalkommandos XII und XIX vom 17. 8. 16, abgcdruckt In der Sächs. Staatszeitung vom gleichen Tage, 8 368 Ziffer 9 N. St. G. B., 88 18 fg. des Forst- und Feldstras- gesetzes). —* (M. I.) Die zweite Aprilnummer der Hcimat- danknachrichten bringt ein Ausschreiben der Stiftung Heimatdank an die Kreisverbände und Vereine Heimat dank, das die Mitwirkung des Heimatdank bei der im ganzen Reichsgebiet unter dem Namen „Ludendorffspende" stattfindenden Sammlung für die KrlegsbeschädigtensUrsorge zum Gegenstand hat. Sie enthält bemerkenswerte Aus züge aus den Berichten der landwirtschaftlichen.Schule in Chemnitz und der Gewerbeschule in Zwickau für das letztoerflossene Schuljahr, durch welche die Betätigung dieser Schulen bei der Kriegsbeschädigtenfürsorge beleuchtet werden. Weiter findet sich in dem Blatt eine Verfügung des Kriegsministcriums, betreffend die Einsichtnahme der militärischen Versorgungsakten durch die Stellen der amtlichen Kriegsbcschädigtensürsorge und eine Anzeige über Unterbringung von Kriegerwaisen im westpreußisch- posenschen Ansiedlungsgebiet, sowie eine Verordnung des Ministeriums des Innern über Unterstützung Angehöriger der ohne Rente entlassenen Kriegsbeschädigten. , —* (H. D.) Falsch angebrachtes Mitleid. In einer sächsischen Stadt hatte ei» Kriegsbeschädigter , am Laden seines Papier- und Schreibwarengeschäfts ein Schild mit der Aufschrift angebracht: „Wer hier kauft, unter stützt einen Kriegsbeschädigten". Diese Art der Geschästsreklame ist dem Kriegsbeschädigten in seinem eigensten und im öffentlichen Interesse untersagt worden. Das dankenswerte Vorgehen der Behörde verdient zur Kenntnis der Allgemeinheit gebracht zu werden: denn Kriegsbeschädigte, die sich bei Ausübung eines Gewerbes ausdrücklich aus ihre Kriegsbeschädigung berufen und so durch Erregung von Mitleid den Verkauf ihrer Waren oder die entgeltliche Inanspruchnahme ihrer Dienste zu fördern suchen, schaden sich selbst und derKriegsbeschädigten- sürsorge im allgemeinen. Wenn sich nämlich derartige Versuche Kriegsbeschädigter als einträglich erweisen, so werden sich willensschwache und durch Mißerfolge ent mutigte Kriegsbeschädigte immer zahlreicher auf diesen Weg begeben. Dadurch werden nicht nur zahlreiche Kriegsbeschädigte den wirtschaftlich wertvollen Berufen, in denen überall Mangel an Arbeitskräften herrscht, ent zogen, sondern es werden auch die Bestrebungen der Kriegsbeschädigtcnfürsorge durchkreuzt, möglichst jedem Beschädigten einen Platz zu verschaffen, wo er bei an gemessener Entlohnung wirtschaftlich wertvolle und daher innere Befriedigung gewährende Arbeit leistet, ohne fremde Mildtätigkeit in Anspruch nehmen zu müssen, was ja stets am Selbstbewusstsein, der Tatkraft und damit auch der Lebensfreude Eintrag tut.