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Für den Anspruch auf die Druschprämie ist die Zeit der tatsächlichen Lieferung maßgebend. Verzögert sich diese über die in Abs. 2 bestimmt« Abnahmefrist hinaus, so ist der Endpunkt dieser Frist maßgebend. 8) Ist Getreide, das vor dem 1. Oktober IS 18 abgeliefert wird, vor der Ablieferung künstlich getrocknet worden, so dürfen dem Höchstpreise »eben der unter H festgesetzten Frühdruschprämie folgende Beträge zugeschlagen werden: als Trocknungslohn: 6 Mk. für die Tonne, als Prämie: je 1 vom Hundert des Höchstpreises für jeden vollen Hundertteil, den die Feuchtigkeit bei Lieferungen vor dem 16. August 1918 weniger als 19 vom Hundert, vor dem 1. Oktober 1918 weniger als 18 vom Hundert beträgt. k) Getreide gilt hinsichtlich des Feuchtigkeitsgehaltes als vollwertig, falls die Feuchtigkeit nicht übersteigt: bei Lieferungen vor dem 16. August 1918 19 vom Hundert, bei Lieferungen vor dem 1. Oktober 1918 18 vom Hundert, bei Lieferungen vom 1. Oktober 1918 ab 17 vom Hundert. Abgesehen von der Feuchtigkeit gilt Getreide als vollwertig, falls es gesund ist und hinsichtlich seiner sonstigen Eigenschaften der Durchschnittsbeschaffenheit der betreffenden Grtreideart letzter Ernte in der Abladegegend entspricht. i) Bei ungeschältem Buchweizen gilt der Höchstpreis nur für gute, gesunde und trockene Ware mit einem Hektolttergewichte von mindestens 69 Kg. und nicht mehr als 3 vom Hundert Besatz. Wegen jedes an diesem Hektolitergewicht fehlenden Kilogrammes sind 10 Mk. für für die Tonne weniger zu zahlen. Bet Buchweizen von mehr als 3 vom Hundert Besatz vermindert sich der Preis für jeden ^vetteren Hundertteil Besatz um eins vom Hundert. Bei Eifeler Buchweizen gelten dieselben Bestimmungen mit der Maßgabe, daß der Höchstpreis bei einem Hcktolitergewicht von mindestens 60 Kg. gilt. 8 8. Für die Bewertung der Früchte ist ihre Beschaffenheit bei der Ankunft an dem von dem Erwerber bezeichneten Bestimmungsorte maßgebend. , 8 9. Die Höchstpreise gelten für Lieferung ohne Sack. Die Preise, die für das Leihen und Mitverkaufen von Säcken berechnet werden dürfen, sind in 88 15 und 16 der AussUhrungsbestimmungen des Staatssekretärs des Kriegsernährungsamts vom 27. Juni 1918 — N. G. Bl. S. 689 — geregelt. Die Höchstpreise schließen die Beförderungskosten ein, die der Verkäufer vertraglich übernommen hat. Der Verkäufer hat auf jeden Fall die Kosten der Beförderung bis zur Verladestelle des Ortes, von dem die Ware mit der Bahn oder zu Wasser versandt wird, sowie die Kosten des Einladens daselbst zu tragen. Stellt der Verkäufer Säcke nur bis zu dieser Verladestelle zur Verfügung, so darf hierfür eine Leihgebühr nicht berechnet werden. 8 10. Hinsichtlich der Preise für Saatgut wird auf die 88 18 bis 22 der Ausführungsbestimmungen des Staatssekretärs des Kriegsernährungsamts vom 27. Juni 1918 — R. G. Bl. S. 689 — verwiesen. 8 11. Derjenige, der Früchte der in 8 1 bezeichneten Art oder daraus hergestellte Erzeugnisse außerhalb der behördlich geregelten Verteilung zum Zwecke der Weiter- Veräußerung erwirbt oder Verträge abschließt, die solchen Erwerb zum Gegenstand haben, hat hierüber binnen 3 Tagen nach dem Erwerbe oder dem Vertragsschluß dem Bezirks- vcrband Pirna Anzeige zu erstatten. Getreide und Mehl, das aus dem Ausland in den Bezirk der Kgl. Amtshouptmannschaft elngeführt wird und von der Zentral-Einkauss-Gesellschast dem Handel über lassen ist, sowie das aus Inländischem Getreide im Inlande hergcstellte Mehl darf vom Einführenden nur an den Bczirksoerband Pirna abgesetzt werden. Jeder freihändige Verkauf an andere Stellen oder Personen wird untersagt. 8 12. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriltcn dieser Bekanntmachung weiden nach 88 80 und 81 der Reichsgetreideordnung für die Ernte 1918 vom 29. Mai 1918 mit Gefängnis bis zu 5 Jahren und Geldstrafe bis zu 100 000 M. oder mit einer dieser Strafen bestraft. Der Versuch Ist strasbar. Bei vorsätzlichem Verschweigen, Beiseiteschaffen, Veräußern oder Verfüttern von Vorräten muß die Geldstrafe, wenn ausschließlich aus sie erkannt wird, mindestens dem dreifachen Werte der Vorräte gleichkommen, auf die sich die strafbare Handlung bezieht. Neben der Strafe kann auf Einziehung der Früchte oder Erzeugnisse erkannt werden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht, soweit sie nicht für verfallen erklärt morden sind. ' Pirna, den 12. Juli 1918. Für den Vezirksverband: Die Königliche Amtshauptmannschaft. Verkehr mit Schlachtpferden und Pferdefleisch vom 13. Dezember 1916 (Reichsgesetzblatt festgesetzten Höchstpreise und zwar Die in Psd. bleiben unberührt. fleischbeschauliche Bestimmungen über minderwertiges oder bedingt taugliches Pferdefleisch erlassen werden, so darf als solches gekennzeichnetes Fleisch nur Sollten mit Pferdefleisch betrieben Erlaubnis kann an Bedingungen geknüpft und jederzeit widerrufen werden, namentlich Erteilung und der Widerruf der Erlaubnis werden in der Staatszeitung und dem Amtsblatt des Wohn- oder Betriebsortes bekannt gemacht. sich zu führen und auf Verlangen denen, mit welchen er Geschäfte abschließt, sowie den 8 5. vom Kommunalverband 1 und L 1 festgesetzten Höchstpreisen ein Zuschlag bis zu 10 M- genährten Tieren nicht Die eine Ausfertigung 8 10. Pferdefleisch darf im bei bet M. M. bei bei M. M. von von 1. für gutgenährte Tiere 2. für gering genährte Tiere 50 65 Lendenbratfleisch, Leber, Frischwurst oder Fett Muskelfleisch, ausgenommen Lendenbratfleisch ohne Knochen Herz und Eingeweide, Kopffleisch u. andere geringere Sorten Fleisch, ausgenommen Leber Knochen a) b) u) b) 110 M. 95 M. Die zuwiderhandelt. Die Die Ausweiskarte hat der Berechtigte bei Ausübung seines Gewerbes bei zuständigen Polizei- und Ueberwachungsbeamten vorzuweisen. M. 1,80 - 1,60 - 1,40 - 0,20 45 55 vorzulegen. Außerhalb Sachsens wohnhafte Gesuchsteller haben den Antrag unmittelbar an das Ministerium beantragt und ausgestellt werden. Für jede Auswelskarte und Nebenkarte ist eine Gebühr von 10 Mark zu entrichten. ^.) beim Handel nach Lebendgewicht, 1. sür gutgenährte Tiere: einem Lebendgewicht bis zu 6 Zentnern einem Lebendgewicht über 6 Zentner 2. sür gering genährte Tiere: einem Lebendgewicht bis zu 6 Zentnern einem Lebendgewicht über 6 Zentner L) beim Handel nach Schlachtgewicht: Zur Schlachtung bestimmte Pferde dürfen nur an Personen abgegeben werden, die sich im Besitz einer Ausweiskarte befinden, die zum Ankauf von Schlachtpserden (vergl. 8 4) berechtigt. der Reichsverordnung sür 1 - 1 . 1 - - 1 Sie gelten für Fleisch 8 9. Dauerwurst sowie von Räucherwaren (geräucherten Schinken und dergl.) ist untersagt. Wurst aus Pferdefleisch unter Verwendung des Fleisches anderer Tiere ist nur mit Zustimmung des Ministeriums des Innern, Ersatzmtttelstelle, 8 8. Ueber jeden An- und Verkauf von Schlachtpserden ist ein Schlußschein nach vorgeschriebenem Muster in doppelter Ausfertigung auszustellen, erhält der Verkäufer, die andere behält der Käufer, der sie auszubewahren hat. von Pferden aller Art einschließlich der Fohlen. 8 2. 8 6. Die Ausfuhr von Pferdefleisch nach Orten außerhalb Sachsens bedarf der Genehmigung des Kommunalverbandes des Versandortes. Die Güterabsertigungsstellen Mit Zustimmung der Ministerien der Finanzen und des Krieges wird zur Aussührung der Verordnung über Pferdefleisch S. 1357) in der Fassung der Abänderungsoerordnung vom 14. Juni 1918 (R. G. Bl. S. 655) folgendes bestimmt: 8 1- der Staatseiscnbahn nehmen Pferdefleisch zur Beförderung nach Orten außerhalb Sachsens nur an, wenn aus dem Frachtbrief die Ausfuhrerlaubnis unter Beidruck des behördlichen Stempels bescheinigt ist. Nachträgliche Verfügungen bedürfen gleichfalls der Genehmigung des Kommunalverbandes. Für die Ausfuhr von Pferden bewendet es bei den bereits von den stellvertretenden Generalkommandos verfügten Beschränkungen. 8 7. Der An- und Verkauf von Schlachtpserden hat entweder nach Lebend- oder nach Schlachtgewicht zu erfolgen. Folgende Preise sür den Zentner dürfen nicht überschritten werden: Pferdefleisch darf im Großhandel nur an zugelassene Roßschlächter unter Ausstellung eines Schlußscheines mit genauer Gewichts- und Preisangabe verkauft werde». Das Ministerium des Innern (Landesfleischstelle) kann Lieferungen an bestimmte Bedarfsorte vorschreiben. zu richten. Für Angestellte und Beauftragte können Nebenkarten dann, wenn der Inhaber den Vorschriften dieser Bekanntmachung Die Erlaubnis erhalten in der Regel nur solche Personen, die gewerbsmäßig bereits vor dem 1. August 1914 Schlachtpserde angekaust, Pferde geschlachtet oder Handel ' "betrieben haben. Sie ist zu versagen, wenn Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Bewerbers in Bezug auf den Handelsbetrieb dartun. In Einzelfällen, in denen es sich um besonders gutgenährte Tiere handelt, kann zu den unter je Zentner gewährt werden. Beim Großhandel mit Pferdefleisch darf der Preis bei Fleisch von gutgenührten Tieren nicht mehr als 120 M., bei solchem von gering mehr als 110 M- je Zentner betragen. Die vorstehend festgesetzten Preise sind Höchstpreise im Sinne des Höchstpreisgesetzes. . 8 4. Die Erlaubnis wird vom Ministerium des Innern, Landesfleischstelle, durch Ausstellung einer AuswciSkarte erteilt, sie gilt für das Königreich Sachsen. Der Antrag auf Erlaubniserteilung ist schriftlich bei der unteren Verwaltungsbehörde (Amtshauptmannschaft, Stadtrat in Städten mit revidierter Städteordnung) des Betriebsortes des Bewerbers unter Darlegung der für die Erlaubnis erforderlichen Voraussetzungen zu stellen. Der Antrag hat eine Angabe darüber zu enthalten, ob der Antragsteller auch Handel mit Nutz- und Zuchtpferden betreibt. Die untere Verwültungsbchörde hat den Antrag nach Vornahme der erforderlichen Erörterungen mit ihrem Gutachten dem Ministerium Die Herstellung Die Herstellung gestattet. unter ortspolizeilicher Aussicht oder aus einer Freibank verkauft werden. 8 3. Dom 1. August 1918 ab ist der Einkauf von Pferden zur Schlachtung, der Betrieb des Roßschlächtergcwerbes und der Handel mit Pferdefleisch nur solchen Personen gestattet, denen das Ministerium des Innern (Landesfleischstelle) die besondere Erlaubnis hierzu erteilt hat.