Volltext Seite (XML)
Fernsprecher Nr. 22. Die „Sächsische Elbzcitung' erscheint Dienstag. Donners- lag »nd Sonnnbcnd. Die ÄnSgabc dcS Blattes erfolg« lag» vorher nachm. 5 Uhr. BczngS-Prcis viertel- sährllch 2.— Mk., 2manatlich 1.40 Mk., l monatlich 7«) Pf», durch die Post vierteljährlich 2.10 Mk. (ohne Bestellgeld). -Einzelne Nummern 12 Pfg. -Alle kaiserlich. Poslanstaltcn, Postbote», sowie die ZeitnngSträgcr nehmen tlci? Bestellungen aus die ^Sächsische Elbzcitung" an. Tägliche Roman - Beilage: „Untcrhaltungsblatt". AUilk MkitüW. Amlsölatt sie S«S Rmiiildt Amisittithl, KS Nm«iUc HtWijolmi «O Ser siiSbei i« ölst»!»«, s«ii söi b« Zi«dtitMkinbnt z« Habftkni. Telegramme: Elbzeituag Anzeigen, bei der weiten Ver- breitnng d. Bl. von großer Wirkung, sind Montags, Mittwochs und Freitag» bi» spätestens vormittags 9 Uhr anfzngebcn. OrtsprciS für die 5 gcspalt. Klciuschristzelk oder deren Raum 15 Pfg„ bei auswärtigen Anzeigen 20 Pfg. (tabellarische mit schwierige Anzeigen nach Uebereinkunft). .Eingesandt" und.Reklame" 50 Pfg^dic Zeile. Bei Wiederholungen ent« sprechender Jtachlah. Tägliche Roman-Beilage „Unterhaltungsblatt - Zeitung für die Landgemeinden: Altendorf, Kleinhennersdorf, Krippen, Lichtenhain, Mittelndorf, Ostrau, Porschdorf, Postelwih, Proffev, Nathmannsdorf, Neinhardtsdorf, Schmilka, Schöna, Waltersdorf, Wendischfähre, sowie für das Gesamtgebiet der Sachs.-Böhm. Schwei,. gm gaUk VSbkikr vikMalt carlkg oder IrntndMtlcher ionsUger Ltöruiiqk» de« Sieiriebei der Peilung, der pleteranlen oder der AelSrderungSeinrichNmqen! hat der Begtber seinen Anlpruch auf Pikierung oder Nachlieierung der peltung oder aus Mchahlnug de« BetUgiprellcd A nzcigen-A nn a hm e stc llcII: In Bad Schandau: Geschäftsstelle Zankenstrahe 134; in Dresden und Leipzig: Haasenstein sc Vogler, Jnvalidendank und Rudolf Mossei in Frankfurt a. M.: G. L. Daube se Eo. Är. 90 ' Bad Schandau, Sonnabend, den 2/. Juli 1918 62. Jahrgang. 81rtttt-8p8lIlS88e ru 8elisnllsu. Geöffnet für Ein- und Niirkzahlnngeu an jedem Werktage vormittags von 9—12 Uhr — und nachmittags von 2—4 Uhr. — Sonnadends durchgehend von 9—2 Uhr. Fernruf Nr. »0. liinis^Isgungssiiells §üiKnivyssnIeike. — k'osisvinvolrkoniio I»sipLig liln. 18 917. — 2ins§u«s 8 2 o/a Kei lÄglivkse VeeLinsung. EHöchstpreise für Heu. 9lus Grund der Bcrordnung des Staatssekretärs des Krlegscrnährungsamtcs Ober die Preise sitr Heu aus der Ernte 1!>18 vom 24. Mai 1018 — Rclchsgesetzblatt Seite 421/22 — sowie auf Grund der Ausführungsverordnung des Kgl. Ministeriums des Innern vom 29. Juni 1018,» abgedruckt in Nc. 1.52 der „Sächsischen Staatszeitung" vom 8. 7. 1918, wird für den Bezirk der Kgl. Amtshauptmannschaft einschl. der Städte mit reo. Städteordnung folgendes bestimmt: 8 1. Beim Vorkauf von Heu durch den Erzeuger dürfen folgende Preise nicht überschritten worden. u) bei Heu von Kleearten (Luzerne, Esparsette, Rotklee, Gelbklee usw.) von mindestens mittlerer Art und Güte 9 Mark für den Zentner, d) bei Wiesen- und Feldheu (Gemisch van Süßgräsern, Kleearlen und Futterkräutern) von mindestens mittlerer Art und Güte 8 Mark für den Zentner. Für gepreßtes HeU erhöht sich der Preis um 00 Psg. sür den Zentner. Für Ware von minderer Art ist ein entsprechend niedrigerer Preis zu zahlen. Z 2. Bei dem sür krlcgswlrtschastliche Zwecke von der Kgl. Amtshauptmannschast bezw. von den Gemeindebehörden angcforderten Heu vermindert sich der Preis im Falle verspäteter Lieferung oder zwangsweise herbeigesührtcr Leistung um 5,0 Psg. für den Zentner. Bei unverschuldeter Verspätung der Lieferung kann die Landesfuttermittelstelle anordnen, das; von der Preisherabsetzung abzusehen ist. 8 3. Die in 8 1 bezeichneten Preise schließen die Kosten der Besörderung bis zur nächsten Verladestelle, von der das Heu mit der Bahn oder zu Wasser versandt werden kann, sowie die Kosten des Einladens daselbst ein. Die Preise gelten für Barzahlung bei Empfang. Wird der Preis gestundet, so dürfen bis zu 2 vom Hundert Jahres zinsen über Neichsbankdiskont hinzugeschlagen werden. 8 4. Vergütet wird dasjenige Gewicht, das bahnamtlich festgestellt wird. Kann das Heu nach den bestehenden örtlichen Verhältnissen nicht gewogen werden, oder findet kein Eiscnbahnvcrsand statt, so gilt für Heercslieserungcn das auf der Provlantamtsmage, im übrigen das auf einer öffentlichen Wage sestgestclltc Gewicht. 8 5. Die Gebühr, welche die Gemeinden für die Vermittelung der Heulieserungen erhalten, wird aus 45 Pfg. sür den Zentner festgesetzt. Die Gebühr umfaßt alle sonstigen Unkosten. Die Vermittlungsgebühr für die Kgl. Amtshauptmannschaft als Licseiungsvcrband beträgt 15 Psg. für den Zentner. » 8 6. Beim Umsatz durch den Handel dürfen den in 8 1 bezeichneten Preisen insgesamt höchstens 60 Psg. für den Zentner lose verladenes Heu und 50 Psg. für den Zentner gebundenes oder gepreßtes Heu zugeschlageu werden. Für Heu, das der Händler unmittelbar an den Verbraucher in Einzelmengen von nicht mehr als 30 Zentner täglich liefert, darf außerdem ein besonderer Kleinhandels zuschlag erhoben werden. Dieser Zuschlag betrögt 1 Mark sür den Zentner Diese Zuschläge umfassen die Kommissions-, Vermlttluugs und ähnliche Gebühren, sowie alle Arten von Aufwendungen; jedoch dürfen Auslagen für Fracht einschl. der durch Zusammenstellung kleinerer Lieferungen zu Sammelladungen nachweislich entstehenden Vorfrachtkosten besonders berechnet werden. 8 7. Die in dieser Verordnung bezeichneten Preise sind Höchstpreise im Sinne des Gesetzes betr. Höchstpreise. Pirna, den 10. Juli 1918. Für den Vezirksverband: Die König!. Amtshauptmannschaft. Äusdruschanzeigen. Auf Grund von Ziffer 4 der Ausführungsverordnung des Kgl. Ministeriums des Innern vom 18. Juni 1918 zur Neichsgetreideordnung für die Ernte 1918 (Sächsische Staatszcitung Nr. 144 vom 24. Juni 1918) wird folgendes bestimmt: 8 1- Die Erbauer von Getreide, Hülsenfrüchren und Buchweizen haben sofort nach Beendigung eines jeden einzelnen Ausdrusches von Getreide, Hiilsenfriichten oder Buchweizen, sowie von Gemenge über die erdroschene Menge eine Tcilausdruschanzeigc zu erstatten. Die Anzeige muß spätestens an dem aus die Beendigung des Teilausdrusches folgenden Tage an die Ortsbehärde abgegeben werden. Die Angaben über die erdroschenen Mengen sind aus Grund Durchwiegens zu machen. Einer Tcilausdruschanzeigc bedarf es nicht, wenn die einzelnen Getreide-, Hülsensrucht- oder Gemengeart oder der Buchweizen auf einmal ausgedroschen wird.» In diesem Falle ist nur die in 8 2 vorgeschriebene Endausdruschanzeige zu erstatten. 8 2. Stach Beendigung des gesamten Ausdrusches jeder einzelnen Getreide-, Hülsenfrucht- und Gemengeart, sowie von Buchweizen hat der Erbauer Uber das Gesamtergebnis des Ausdrusches eine Endausdruschanzeige zu erstatten. Die Anzeige muß spätestens am Tage nach Beendigung des Gesamtausdrusches der einzelnen Getreide-, Hülsenfrucht oder Gemengeart oder des Buchweizens an die Ortsbehörde abgegeben werden. 8 3. Zu den Anzeigen sind die vorgeschriebenen Vordrucke zu benutzen, die von den Anzeigepflichtigen bei der Ortsbehörde zu entnehmen sind. 8 4- Wer die vorgeschriebenen Anzeigen nicht fristgemäß, unvollständig oder falsch erstattet, wird, soweit nicht auf Grund anderer Strafbestimmungen höhere Strafen ein- zutrcten haben, mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder mit Hast bis zu 14 Tagen bestraft. Die ordnungsgemäße Erstattung der Ausdruschanzeige wird durch Sachverständige stichprobeweise nachgeprüst werden. Pirna, am 9. Juli 1918. Für den Vezirksverband: Königliche Amtshauptmannschaft. Im April dieses Jahres ist die am Fußwege nach Ostrau am sogenannten Luther platze angebrachte Lutherbiiste ganz erheblich beschädigt worden. Zur Ermittelung des Täters setzen wir in Gemeinschaft mit dem hiesigen Kirchenvorst^nde eine Belohnung von 50 Mark aus, deren Abgabe in ganzer oder geteilter Summe wir uns ausdrücklich Vorbehalten. Schandau, den 24. Juli 1918. - Der Stadtrat. Nesselstengel betr.! Aus Ersuchen der Nesscl-Anbau-Gesellschaft m. b. H. zu Berlin vom 8. d. M. geben wir hierdurch folgendes bekannt: „Das Verbot der Vcrfütterung von Ncssclstengeln wird nicht genügend be achtet. Es wird erneut auf die Strafbarkeit aufmerksam gemacht. Die Nesseln werden vielfach mit dem Gras nbgemäht Sofern das nicht zu umgehen ist, werden die Besitzer ersucht, entweder die Nesseln selbst auszusuchcn, wo sie in Horsten ge standen haben, und bei den Vertrauensleuten oder Sammclstellen abzugeben, (28 M. für den Doppelzentner) oder das Auslesen durch Schulkinder zu gestatten. Aus jeden Fall müssen die Ncsselstengcl (mindestens 60 om Höhe) der Fascrgewinnung erhalten bleiben. Wenn irgend möglich, die Nesseln jetzt noch stehen lassen und gleichzeitig mit Stengeln und Blättern den reisen Samen durch Abstrcifen ernten! Die Sammeltätigkeit soll auch in den Sommersericn stattfinden." Die Nesselln werden in Schandau bei Frau Schulhausmrmn Großer' abgegeben. Schnndau, nm 24. Juli 1918. Der Stadtrat. Freibank. Morgen Sonnabend, von 1 bis 5 Uhr, wird «in Kinil in rohem Zustande verpfundct. Haushaltmarken 276—650. Fleischmarken U und V sind abzugeben. Lebensmittel betr. Sonnabend, den 27. Juli: Kunslkonig — in allen 0 Geschäfte» — auf Lebensmittelmarke 32 >/„ Psd., Preis 75 Pfg. das Pfund. Schandau, den 26. Juli 1918. Der Stadtrat. holrveMeigerung. LichiWiwfn u. ÜWUMrfn Auichlsinckr. Gasthof „Elbschlößchen" in Krippen, Montag, den 29. Juli 1918, und zwar: I. Neinhardtsdorfer Revier, vorm. 8 Uhr: 905 w. Stämme, 463 w. Klötze, 193 w. Derb- stangcn ». 200 w. Reisslänge». Abt. 14, 36, 87 ». Fröde u. Picschel'scher Ankauf. II. Cunnersdorfer Revier, vorn«, ff? 10 Uhr: 518 w. Stämme, 1008 w. Klötze. Abt. 1. Kgl. Forstrevicrvermaltungcn Neinhardtsdorf und Cunnersdorf. Kgl. Forstrcntamt Srlmndau. im neueren Schulgebäude, erste Etage. Aus- gäbe jeden Freitag zwischen 4 und 5 Uhr. Fortsetzung des amtlichen Teiles in der Beilage.