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2374 Nichtamtlicher Theil. 146, 26. Juni. vorigen Instanzen eine solche zusätzliche Bezeichnung nicht gestatten > zu dürfen glaube», sind n) daß hier ein Fall, der nach Art. 22. des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuches zu bxurtheilen wäre, nicht vorlicge, sondern ein neues Etablissement zu supponiren sei, welches mit dem Gesenius'schen außer aller Beziehung stehe; und d) daß der Zusatz „Gesenius'sche" geeignet sei, Verwechse lungen und Täuschungen herbcizuführen, zumalen Gesenius einen Theil seines Geschäfts (die Verlagshandlung) unter der alten Firma fortführe und die Aufnahme jenes Namens („Gesenius'sche") zur Bezeichnung einer besonderen Eigenschaft des Geschäftes, welches unter der neuen Firma geführt werden solle, nicht diene. Die vorderen Instanzen verkennen jedoch den Standpunkt des Richters, wenn sie es zum Gegenstände ihrer Prüfung machen, ob der zur näheren Bezeichnung des Geschäfts gewählte Zusatz ein „zutreffender" sei, ob er „diesem Zwecke entspreche" und ob der Nachsuchendc sich nicht ebenso gut einer anderen als der von ihm ge wählten Firma würde bedienen können. Demselben steht es frei, seiner Firma einen zur Bezeichnung des Geschäfts beliebig gewähl ten Zusatz beizufügen, und dem Richter steht darüber ein weiteres Urtheil nicht zu, als ob demselbenein rechtlichesHinderniß entgegen stehe. In dieser Beziehung kann nun aä a. der Ansicht derHandelsgerichts-Commission nicht beigetrLteu werden, daß dieHinweisung darauf,daßdasGeschästeinaltessei, wel ches der gegenwärtigeJnhaber von einem namhaften früherenJnhaber übernommen habe, nur in den Formen des Art. 22., also durch An nahme der alten Firma mit oder ohne einen das Nachfolgevcrhält- niß andeutenden Zusatz, geschehen könne. Der citirte Artikel enthält von dieser Beschränkung kein Wort. Er bestimmt einfach die Vor aussetzungen, unter denen der Fortgebrauch der alten Firma ge stattet ist. Daraus folgt in keiner Weise, daß jeneHinweisung nicht auch ohne Uebernahme der alten Firma durch einen bloßen Zusatz in der durch den Namen des jetzigen Inhabers gebildeten neuen Firma geschehen konnte. Fraglich kann nur sein, ob nicht auch eine solche zusätzliche Namhaftmachung des früheren Inhabers durch dessen Einwilligung nach Analogie des Art. 22. bedingt sei, was allerdings mit den Eommentatoren: Anschütz, paA. 150, ul. 2., ok. auch xuA. 187, «1. 2., anzunehmen sein wird: worauf es indessen im vorliegenden Falle, wo Gesenius seine Einwilligung zur Führung der Firma mit dem fraglichen Zusatze bereits erthcilt hat, nicht ankommt. Ebensowenig kann »ä d. von einer zu befürchtenden Verwechselung resp. Täu schung hier die Rede sein. Das Gesetz verlangt in Art. 20. al. 1. nichts, als daß jede neue Firma sich von allen an demselben Orte bereits bestehenden und in das Handelsregister eingetragenen Firmen „deutlich unterscheide". Nach al. 2. des Art. 20. ist es gerade ein Zusatz, durch den, selbst bei völlig gleichlautender Firma, der Unterschied hergestellt werden soll. Um so mehr muß ein solcher also genügen, wenn die Firmen ohnehin verschieden sind, die eine „Gesenius'sche Buch- u. Kunsthandlung", die andere „Hermann Gesenius" lautet. Daß die neue von der alten Firma sich „deutlich unterscheide" , erkennt auch das Obergericht an. Dasselbe scheint aber der Meinung zu sein, daß nach Maßgabe der concreten Umstände diese rein äußerliche Unterscheidung nicht genüge, sondern die beiden neben einander be stehenden, den Namen Gesenius führenden Buchhandlungen etwa durch Hervorhebung der verschiedenen Branchen, in denen sie arbei ten, näher zu bezeichnen sein würden. Das Gesetz schreibt indeß, daß der Unterschied gerade ans eine solche Weise ausgedrückt werde, nicht vor, und es muß auch hier für zuweit gegangen erachtet wer den, wenn die Gerichte geglaubt haben, ihre Fürsorge über das durch das Gesetz gegebene Maß ausdehnen zu müssen. Miscellen. In Stuttgart fand am 17. und 18. d. Mts. die süddeut sche Buchhändler messe statt. Wir behalten uns vor, über die Verhandlungen der Generalversammlung, soweit dieselben von all gemeinem Interesse sind, nach dem Erscheinen des Protokolls zu berichten und entnehmen einstweilen über den geselligen Verlauf der Messe den öffentlichen Blättern folgende Mittheilungen: ...An die Generalversammlung reihte sich ein Festmahl, welches zahlreich besucht und von der heitersten Stimmung getragen war. Mit den Klängen einer guten Musik wechselten ernste und heitere Toaste. Den ersten Trinkspruch brachte Hr. Nohmer aus Nördlingen auf unfern erhabeyxn und vielgeliebten Heldenkaiser Wilhelm, den Förderer und Mehrer des Reichs, den Hort des künftigen Friedens, der Gerechtigkeit und der Freiheit. Möge, so schloß der Redner seinen warmen Trinkspruch, der erhabene Greis zum Theile wenig stens noch erleben die Erfüllung seiner Verheißung, „daß das Reich ein Reich des Friedens, der Gerechtigkeit und der Freiheit sein werde ", und möge jeder Deutsche in seinem Theile nach Kräften zu ihrer Erfüllung beitragen helfen. Jubelnder Beifall lohnte dem Redner. Es folgte ein Toast auf S. M. den König Karl von Württem berg, ausgebracht von Hr». E. Detlefs aus Basel. Ackermann aus München trank auf die Stuttgarter College», Fritz Steinkopf auf die auswärtigen Festgäste, Paul Neff auf den abgetretenen Vor stand des Vereins. — Nach dem Festmahle zerstreute sich die an wesende Gesellschaft, thcils um Besuche zu machen, theils auf Spa ziergängen, um sich Abends mit den Stuttgarter Buchhändlern und ihren Familien auf der Silberburg wieder zusammen zu finden, deren Garten und Gescllschaftshaus von dem Vorstand der Muse- umsgescllschaft mit gewohnter Liebenswürdigkeit den Buchhändlern zur Verfügung gestellt war. Noch beim Tageslicht, nachdem das Programm einer trefflichen Musikkapelle beendet war, reihte sich der Gartenunterhaltung ein Tanz an, der den Familien wie den gela denen Gehilfen der hiesigen Buchhandlungen einen heitern Abend und eine heitere Nacht verschafften. Am 16. Juni begann schon in früher Morgenstunde das ernstere Geschäft der Abrechnung. Es wurde mit so großer Rührigkeit gearbeitet, daß bis Abends 6 Uhr dasselbe in der Hauptsache erledigt wurde. Für den Abend hatte das Festcomitö ein Arrangement mit dem Directorium des zu den schönsten Gärten Deutschlands zu zählenden neuen Stadtgartens getroffen, um gegen zur Verfügung gestellte Freikarten für die frem den wie hiesigen Buchhändler für dieselben ihn zur Abendver einigung zu erhalten. Eine glänzende Versammlung fand sich hier zusammen, da es auch nicht an Besuchern der Abonnenten des Gartens fehlte, doch vermißte man nirgends das gesellige, heitere Leben nach dem geschäftlich anstrengend gewesenen Tage. Ein kurzes Tanzvergnügen für die jüngere Welt schloß auch die sen Tag. Das seit dem 1. April im Verlag von Hrn. Rud. Mosse in Berlin erscheinende Humoristisch-sathrische Wochenblatt „Der Ulk" hat trotz der kurzen Zeit seines Bestehens schon einen Abonnenten stand von mehr denn 7500 Exemplaren. Es verdankt diesen glänzen den Erfolg vorzüglich seinen: internationalen und unabhängigen Standpunkte, sowie den von Scherenberg's meisterhaftem Griffel ge zeichneten Illustrationen, die nie zur Caricatur herabsinken. Den kosmopolitischen Charakter des Blattes hat auch das Ausland bereits anerkannt; so bezieht Riga 60Erpl-, nach New-Bork gehen an 200, und selbst bis zum fernsten Westen, San Francisco, hat es sich schon Bahn gebrochen. Wir wünschen dem Unternehmen, dem die Verlagshandlung die anerkenncnswertheste Sorgfalt widmet, auch fernerhin eine recht gedeihliche Wirksamkeit.