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Srscheln« antrr Sonntags täglich. — Bt» Iräh S Uhr etngrhrnde Anzeige« kommen in der nächsten Nummer zur Aufnahme. Börsenblatt für den Beitrage für da» Btrfendlatt find an die sttedactton - Anzeigen ade» an die Srpeditton desseiden ,» senden. Deutschen Buchhandel und die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Eigruthum de» VSrseuderein» der Deutschen vuchhiudlrr. 146. Leipzig, Mittwoch den 26. Juni. 1872. Amtlicher Theil. Rechtsfälle. Urtheil: In Appellationssachen Ernst Friedrich Moritz Heinsius zu Bremen, Appellanten, Firmcneintragnng betreffend, erkennt das Ober-Appellationsgericht der freien Hansestädte für Recht: daß die Förmlichkeiten der Appellation für gewahrt zu achten, auch in der Sache selbst, wie hiemit geschieht, das Erkenntniß des Obergerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 5. Decem- ber 1871 aufzuheben und dem Anträge des Appellanten auf Eintragung der Firma ,, Gesenius'sche Buch- n. Kunst handlung, M. Heinsius" in das Handelsregister Statt zu geben sei. Und wird nunmehr die Sache an das Handelsgericht znrückverwiesen. V. R. W. Urkundlich unter dem Siegel des Ober-Appellationsgerichts der Freien Hansestädte und der gewöhnlichen Unterschrift, gegeben zu Lübeck, den 26. März 1872. Entscheidungsgründe. Den beiden vorigen Instanzen muß I. darin beigctreten werden, daß Appellant zur Rechtfertigung seines Verlangens, mit der Firma: „Gesenius'sche Buch- u. Kunst handlung, M. Heinsius" zugelasscn und in das Handelsregister ausgenommen zu werden, sich direct auf Art. 22. des Deutschen Handels-Gesetzbuchs nicht berufen kann. Es darf dahin gestellt bleiben, ob der Fall, daß ein „bestehendes Handelsgeschäft" durch Vertrag „erworben" ist, hier vorliegt, wo nur ein Theil des von Gesenius bisher betriebenen Geschäfts auf Heinsius übergegangen, ein anderer Theil (die Verlagshandlung) bei jenem zurückgeblieben ist. Appellant nimmt das Recht, welches aus Art. 22. allein abgeleitet werden könnte: das Recht nämlich jenes Geschäft unter der bis herigen Firma fortzuführen, gar nicht in Anspruch. Die bisherige Firma war „Hermann Gesenius" und die ncugewählte ist, auch wenn man von dem darin vorkommenden Namen ,,M. Heinsius" absteht, eine ganz andere: „Gesenius'sche Buch- u. Kunsthandlung". — Es liegt also der Ausnahmefall des Art. 22. nicht vor und kann ll. nur darauf ankommen, ob die gewählte Firma den Vorschrif ten über eine neu zu gründende Firma in Art. 16. resp. 20. des Handels-Gesetzbuchs entspricht. In dieser Beziehung ist nun der Vorschrift in al. 1. des Art. 16. genügt, indem die Firma „Gesenius'sche Buch - u. Kunsthandlung, M. Heinsius" den Fami liennamen des Appellanten (Heinsius) nebst dem Anfangsbuchstabeil eines seiner Vornamen (Moritz) enthält. Die Aufnahme nur eines von mehreren Vorname», und dieses einen in der abgekürzten Form des bloßen Anfangsbuchstabens, bildet keine Abweichung von der gesetzlichen Bestimmung, wie sie denn bekanntlich sehr Nkununddreißiaster Jahrgang. gewöhnlich, auch von keiner der vorderen Instanzen beanstandet ist. (Endemann, deutsch. Handelsreg. §. 18. Note 25. — Auschüh u. Völderndorff, Komm. I. pa^l- 148. — Wengler, Handels-Gesetz buch. pnA. 27.) L. Der Zusatz „ Gesenius'sche Buch- u. Kunsthandlung " ver stößt 1. nicht, wie die vorigen Gerichte annehmen, gegen die Vor schrift im ersten Satze des al. 2. des Art. 16., indem er kein ein Gesellschaftsverhältniß andeutender ist. Zwar findet sich bei den von der Handels-Gerichts-Commission eitirten Schriftstellern: An schütz u. Völderndorff, I. e. pax. 150, Note 16, die Ansicht, daß der adjectivische Gebrauch des Familiennamens ohne Hinzufügung eines auf ein bestimmtes Individuum hinweisenden Vornamens — also vorliegend das in der Firma vorkommende Wort „Gesenius' sche" — es zweifelhaft lasse, ob hier nicht eine Gesellschaftsfirma vorliege, und daß deshalb diese Firma eines einzelnen Kaufmanns nicht zuzulaffcn sei. Allein abgesehen davon, daß dieser „Zweifel" eine solche Firma noch immer nicht in gleichem Maße unstatthaft erscheinen lassen würde, wie der verbotene Gebrauch eines ein Ge sellschaftsverhältniß andeutendeu Zusatzes, so kann das erhobene Be denken überhaupt nicht getheilt werden. Einerseits darf, nach Art. 16., ein einzelner Kaufmann als Firma seinen Familiennamen auch ohne Vornamen führen; und daß dieser Namen nicht bloß im Nomi nativ, sondern auch im Genitiv oder in adjectivischer Form Vor kommen darf, ist ausgemacht: v. Hahn, Comment. I. 62, §. 7. Sodann aber kann die Firma „Gesenius'sche Buch- u. Kunsthand lung" als eine Gesellschaftsfirma, nach Maßgabe der Vor schriften in Art. 17. und 18. gar nicht Platz greifen. Die Andeutung eines Gesellschaftsverhältnisses könnte mög licherweise nur darin zu finden sein, daß neben dem Namen „M- Heinsius" auch noch der Name „Gesenius" in der Firma vorkommt. Nach der Art aber, wie diese Firma componirt ist, kann darüber, ob Heinsius der einzige Inhaber oder ob neben ihm auch noch ein Gesenius bethciligt sei, ein Zweifel gar nicht entstehen. Kein Un- - befangener wird die obige Firma anders als dahin auslegeu, daß Heinsius jetzt die vormals Gesenius'sche Buch- u. Kunsthandlung als Alleininhaber fortführt. 2. Handelsgerichts-Commission und Obergericht sind der An sicht, daß der fragliche Zusatz jedenfalls auch gegen den zweiten Satz des »I. 2. eit. verstoße, wonach ein Kaufmann der aus seinem Na men bestehenden Firma nur solche Zusätze beifügen dürfe, welche zur näheren Bezeichnung der Person oder des Geschäfts dienen. Es ist indeß klar, daß die Worte „Gesenius'sche Buch- u. Kunsthandlung" lediglich zur näheren Bezeichnung des von Heinsius übernommenen Geschäftes dienen, nämlich zu verstehen geben sollen, daß dasselbe das ehemals Gesenius'sche Geschäft sei. Die Gründe, weshalb die 316