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d (Fortsetzung des amtlichen Teiles aus dem Hauptblatt.) Nachstehende Verordnung der Reichsstelle siir Schuhversorgnng über die Versorgung der Heeres- und Marineangehörigen, sowie der Kriegs- und Zivil- gefangenen mit Schuhwaren vom 20. Juni 1918 wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Dresden, den 27. Juni 1918. 5L5 Hl Lr. 1 Ministerium des Innern. 2S4<; Bekanntmachung Uber die Versorgung der Heeres- und Marincangehörigen, sowie der Kriegs- und Zivilgesangenen mit Schuhwaren. Aus Grund der Bundesratsverordnung über die Errichtung einer Reichsstelle sür Schuhversorgung vom 28. Februar 1918 (Reichs-Gesetzblatt Seite 100) wird folgendes angeordnet: I. Heeresangehiirige. 8 1- Die Versorgung aller Angehörigen des deutschen Heeres, sowie derjenigen Angehörigen verbündeter Heere, die sich In dienstlicher Eigenschaft im Inland aushalten und sich aus eigenen Mitteln zu bekleiden haben, mit Schuhwaren erfolgt grundsätzlich nur durch die Heeresverwaltung. Die Offiziere und die sonstigen sich selbst mit Bekleidung versorgenden Heeresangchörigen werden durch die Heeresverwaltung mittels Militärkleiderkarte versorgt. 8 2. Die Gewerbetreibenden dürfen an Inhaber der Militärkleidcrkarte Schuhwaren nur dann abgeben, wenn ihnen das fertige Schuhzeug oder das hierzu erforderliche Leder von der Heeresverwaltung oder den Heeresangehörigen selbst zur Verfügung gestellt wird. Ausnahmsweise (8 8) können sich bestimmte Heeresangehörige an die bürgerlichen Augfertigungsstellen wegen der Versorgung mit Schuhwaren wenden; an diese dürfen Gewerbetreibende Schuhwaren nach den allgemeinen Vorschriften nur gegen Schuhbedarfsschein abgeben. Dies gilt auch dann, wenn solche Heeresangehörige das Leder selbst zur Verfügung stellen. 8 3. Schuhbedarfsscheine dürfen für Heeresangehörige nur dann ausgcfertigt werden, wenn durch ein Anerkenntnis des Disziplinarvorgesetzten nachgewiesen wird, dost der Heeresangehörige 1. demnächst aus dem Militärdienste endgültig ausscheidet oder , 2. zur Ausübung eines bürgerlichen Berufes beurlaubt ist und diesen Beruf in Militärschuhwerk nicht ausüben kann oder 3. zu den militärisch nicht eingekleideten Mannschaften gehört oder 4. zu denjenigen Beamten der Heeresverwaltung gehört, denen keine Uniform beigelegt ist. Aus dem Anerkenntnis muß hervorgehen, welcher der in Abs. I Ziffer 1—4 gekennzeichneten Fälle vorliegt. Es hat im übrigen folgende Angaben zu enthalten: 1. Dienstgrad, Name und Truppenteil des Inhabers, 2. Ort (falls nicht im Felde), Zeitangabe, Unterschrift und Dienstgrad des Disziplinarvorgesetzen sowie Stempel des Truppenteils oder der militärischen Behörde, 3. gegebenenfalls Dringlichkeit der Beschaffung (8 0 Abs. 1). Die Anerkenntnisse sind bei der zuständigen bürgerlichen Ausfertigungsstelle einzureichen und verbleiben dieser gegen Ausfertigung des Schuhbedarfsscheins. 8 4. Die Ausfertigung von Schuhbcdarfsscheincn sür mehrere Heeresangehörige zugleich oder sür ganze Truppenteile ist unstatthaft. Dies gilt auch für Liebesgaben. 8 5. Die Schuhbcdarfsschclne werden von der für die derzeitige Wohnung des Heeresangchörigen (persönlicher Wohnort) zuständigen bürgerlichen Aussertlgungsstelle aus- gesertigt. Wenn eine Wohnung im Deutschen Reiche nicht vorhanden ist oder wenn besondere aus dem Anerkenntnis als dringend bescheinigte Ausnahmefällc vorliegen, so werden die Schuhbedarssscheinc von jeder bürgerlichen Ausfertigungsstelle ausgcfertigt. Die aussertigende Behörde hat im ersten Fall der zuständigen Ausfertigungsbehörde des Familienwohnorts, soweit ein solcher im Deutschen Reiche vorhanden ist, Im zweiten Fall der zuständigen Ausfertigungsbehörde des derzeitigen persönlichen Wohnorts Mitteilung von der Ausfertigung des Schuhbedarfsscheins zu machen. Bei Heeresangchörigen, die außerhalb des derzeitigen persönlichen Wohnorts noch einen FamUienwohnort im Deutschen Reiche haben, hat ferner die Ausfertigungobehörde des derzeitigen persönlichen Wohnorts von der durch sie erfolgten oder ihr von einer anderen Behörde mitgeteiltcn Ausfertigung des Schuhbcdarfsscheins der zuständigen Ausfertigungsbehörde des Familien wohnorts Mitteilung zu machen. 8 «. Zur Entscheidung über den Umfang der Bewilligung sind allein die bürgerlichen Ausfertigungsstcllen zuständig. Sie haben dabei die Bestimmungen der Reichsstelle für Schuhversorgung sür die bürgerliche Bevölkerung zugrunde zu legen und sind an eine aus der Bescheinigung von den Disziplinarvorgesetzten etwa bezeichnete Stückzahl oder Menge nicht gebunden. Es findet also 8 4 der Bekanntmachung der Reichsstelle sür Schuhversorgung vom 27. März 1918 über Schuhbedarssscheinc Anwendung. tl. Marlneangehörige. 8 7. Die Versorgung der Angehörigen der deutschen Marine sowie derjenigen Angehörigen verbündeter Marinen, die sich in dienstlicher Eigenschaft im Inland aushalten, erfolgt durch die bürgerlichen Ausfertigungsstcllen nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen. 8 8. Gewerbetreibende dürfen an Marineangehörige Schuhwaren nur auf Grund eines von der zuständigen bürgerlichen Aussertlgungsstelle ausgefcrtigten Schuhbedarssscheines abgeben. 8 9. Schuhbedarssscheinc sind auszufertigen für: 1. Offiziere, Ingenieure, Sanitätsoffiziere und Beamte der Marine, 2. Deckoffiziere, Musikmeister, Unterärzte, Offizier- und Bcamtenstellvertreter und sonstige Unteroffiziere der Marine, die für Beschaffung ihrer Dienstbekleidung selbst zu sorgen haben. Die Ausfertigung des Schuhbedarfsschclns setzt voraus, daß dem Marlneangehörige» von dem Disziplinarvorgesetzten eine Bescheinigung über die Notwendigkeit der Beschaffung ausgestellt wird. Diese Bescheinigung hat folgende Angaben zu enthalten: 1. Dienstgrad, Name und Truppenteil des Inhabers, 2. Art und Menge des als notwendig anerkannten Schuhwerks, 3. Ort der Ausstellung, 4. Unterschrift des Disziplinarvorgesetzten sowie Stempel des Truppenteils oder der militärischen Behörde. Die bürgerlichen Ausfertigungsstellen sind an die Art und Menge des als notwendig bezeichneten Schuhwerks gebunden. Eine Nachprüfung des Bedarfs findet nicht statt. 8 10. Die Schuhbedarfsschcine können sowohl von der für den persönlichen Wohnort zuständigen bürgerlichen Aussertlgungsstelle ausgefcrtigt werden, wie auch von derjenigen, die für den derzeitigen inländischen Liegehasen des Schiffes, aus dem der Marlneangehörige Dienst tut, zuständig ist. Wenn ein persönlicher Wohnort im Deutschen Reiche oder ein inländischer Licgchafcn des Schiffes nicht vorhanden ist, oder wenn besonders auf der Bescheinigung des Disziplinarvorgesetzten als dringend anerkannte Ausnahmefällc vorliegen, so werden die Schuhbedarfsscheine von jeder bürgerlichen Aussertlgungsstelle ausgefertigt. Wegen der Verständigung der Ausfcrtlgungsbehördcn des Familienwshnorts und des derzeitigen persönlichen Wohnorts finden die Bestimmungen des 8 6 Abs. 1l ent sprechende Anwendung. HI. Kriegsgefangene. > 811. Für Angehörige des deutschen Heeres und der deutschen Marine, die sich in feindlicher Gefangenschaft befinden oder im neutralen Ausland interniert sind, dürfen Schuhbedarssscheinc nicht ausgesertigt werden. Antragsteller sind an die zuständigen Ersatztruppenteile oder Stamm-Marinetelle zu verweisen. 8 12. Für die in Deutschland untergebrachten Kriegs- und Zivilgesangenen feindlicher Länder (auch sür Offiziere und Beamte im Offiziersrange) dürfen Schuhbedarfsscheine nicht ausgefcrtigt werden, solange die Gefangenen den Militärbehörden unterstehen. Die Antragsteller sind an das zuständige Gefangenenlager zu verweisen. Das gilt auch sür die Kriegs- und Zivilgesangenen solcher Länder, mit denen der Frieden geschlossen ist. 8 13. Solchen in Deutschland befindlichen Kriegsgefangenen, die zu den sogenannten „Deutsch-Russen" gehören, können Schuhbedarfsscheine von jeder Ausfertigungsstelle ausgefcrtigt werden, wenn die Notwendigkeit der Beschaffung durch die Kommandantur des Stammlagers bescheinigt und in der Bescheinigung ausdrücklich vermerkt ist, daß sie „sür einen einzeln untergebrachten deutsch-russischen Kriegsgefangenen" gilt. 8 14. Zivilgefangene, die zur freien Arbeit entlassen sind und demnach nicht mehr der Militärverwaltung unterstehen, sind nach den Vorschriften für die bürgerliche Be völkerung zu behandeln. . 8 15. Diese Bekanntmachung tritt mit dem 1. Juli 1918 in Kraft. 8 10- . ' Die früheren Anordnungen der Reichsbekleidungsstelle und der Reichsstelle sür Schuhversorgung über die Versorgung der Angehörigen des Heeres und der Marine mit Schuhwaren treten hiermit außer Kraft. Anmerkung: Nach 85 der Bundcsratsvcrordnung über die Errichtung einer Reichsstelle sür Schuhversorgung vom 28. Februar 1918 wird mit Gefängnis bis einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu 15 000 M. oder mit einer dieser Strafen bestraft, wer der Bekanntmachung über die Versorgung der Heeres- und Marineangehörigen sowie der Kriegs- und Zivilgesangenen mst Schuhwaren zuwiderhandclt. Neben der Geldstrafe kann aus Einziehung dec Gegenstände erkannt werden, aus welche^ sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. Berlin, Kronenstraße 50/52, den 20. Juni 1918. Neichsstelle für Schuhversorgung. Wallerstein. Or. Gümbel. 8M-8MKS88K ru 8eliimüsll. MUMZ W Fernruf Nr. SS. ttinlsi'legungsslvlle Xnisgssnlsike. — S^oslsvksvlrlrunio I.viipLig kii». IS3I7. — Linskus« 2 2 /» koi VanLinsung.