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(Fortsetzung des amtlichen Teiles aus dem Hauptblatt.) u) fiir die in gewerblichen Betrieben beschäftigten Betriebsbeamten und Arbeiter. I>) siir die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben beschäftigten Betriebsbeamten, Facharbeiter und anderen Arbeiter. insbesondere in Betracht: ^echnungsführer, Lagcrverwalter, also oder in einem "Teile davon kommen Ler Stadtrat. Schandau. im Der) Gtadtrat. Verficherungsamt. Die Ortspreise der Sachbeziige für Personen, die der Kranken-, Unfall- und Invalidenversicherung nnterlicgen, werden kün rlio 8vksnrls>u vom 1. Inni dieses Jahres ab bis auf weiteres wie folgt festgesetzt: bis aus weiteres, wie nachstehend ersichtlich, festgesetzt. Schandau, am 2!). Mai 1918. ") Facharbeiter sind solche Personen, die im Sinne von 8 1 Absatz 6 dcS Nnfalwcrsichcrnngrgesetzcs fiir Land- und Forstwirtschaft znm Unterschiede von den gewöhnlichen land- nnd forstwirtschaft lichen Arbeitern eine technische Fertigkeit erfordernde, besondere Stellung cinnchmcn, scwcit sic nicht als Bctricbsbeamtc anzuschcn sind. Diese Festsetzungen treten am 1. Juni 1S18 in Kraft. Schandau, am 31. Mai 1918. Iwischenfestsetzung der Ortspretse für Sachbezüge nach 8 16V Abs. 2 der Reichsversicherungs ordnung. ***) Zn den übrigen Arbeitern gehören alle Personen, die gewöhnliche Arbeiten verrichteten, wie: Knechte, Mägde, Tagelöhner und.Tagelöhnerinnen. ") Bctricbsbeamtc sind solche Angestellte, die in einem Wirtschaftsbctriebc als Bcvallmächligtc dcS BctricbSnntcrnchmcrs (Administratoren, Inspektoren, Wirtschafter, Nevicr- förstcr) tätig sind oder vorwiegend in einer leitenden oder bcanssichligcndcn Stellung wirken (Schäscrcimeistcr, Mollcrcimcister, Obcrschlvcizcr, Obergärtner u. a.). Angestelltenversicherung. Die Ortsprcise der Sachbezüge für Personen, die der Angeftclltenversichcruug unterliegen, werden für die Stadt Schandau vom 1. Juni diese» Jahres ab Als Facharbeiter .. Vogte, Förster (Forstgchilfcn, Wildincistcr, Jäger), Holzhauermeister, Gärtner, Gärtnergehilfen, Schweizer, .Näser, Schäfer, Wirtschafterinnen n. a., ferner von gewerblichen Facharbeitern: Müller, Brenner, Brauer, Ziegler, Stellmacher, Schmiede, Maschincusiihrer, Heizer n. a. D Ortspreise zur Berechnung des Wertes der Sachbezüge (8 2 Absatz 2 des Angcstelltenoersicherungsgesetzes vom 20. Dezember 1S11, 8 2 der Ausführungsverordnung dazu vom 30. Dez. 1912) Klasse der Betriebsbeamten und Arbeiter Durchschnittswert der Bckösligg. Wohnung! Fcucrnng jährlich jährlich jährlich 06 <46 <46 freien Bclcnchtg. jährlich <46 Zusammen jährlich <46 1 2 3 4 5 6 1. Klasse. Inspektoren, Werkmeister, Werksührer, Aufseher, Obermüller und dergl. . . 2. Klasse. Gehilfen, Gesellen u. Arbeiter anderer Art 3. Klasse. Gewerbsgehilsinnen, Verkäuferinnen, Kell nerinnen, Haus- und Dienstmädchen und Lehrlinge 5.40 470 400 120 65 55 65 40 33 25 1» 7 755 590 495> Wohnung Volle Verpflegung Feuerung Beleuchtung Teilweise Verpflegung Nutzun d von dem gswert -S dem Arb.- Deputate: Viehhaltung Klasse der Betriebsbeamten, für dic für dic Person für die Fai nmc für dic für dic für 1 Person Arbcitgcb. »chmcr zur cigenenBe- Nutzg.b.kostcn- laserMiternnci zur freien Ler- fiiauna Facharbeiter und gewöhnlichen Arbeiter für dic Person Person mit Familie Ehe mann K Ehe sran c jc 1 Kind für dic Person Person f"r die mit Person Fam. Person mit Fam. Friih- kaffce Früh- stück Mit- tag VeS- per Abend brot gedüngten und bestellten Landes wirtschas- iung über wiesenen Dienst- landcs einer Kuh einer Züge 1 ge mästetes Schwein 1 Kcrkel jährl. jährlich jährl. jahrl. jährl. jährl. jährl. jährl. jährl. jährl. täglich täglich täglich täglich täglich für 1 Ar <46 für 1 Ar jährl. jahrl. jährlich jährl. .16 <46 ,46 .<6 .46 .»6 ,46 ,46 ,46 ,46 .4 4 ,46 ,46 <46 <46 <46 1 2 , 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 ») Betriebsbeamtc?) i. Klasse. Angestellte, die als Bevollmächtigte einen mit mindestens 3000 Steuer einheiten belegten landwirtschaft lichen oder land- und forstwirt schaftlichen oder einen mit min destens 2000 Steuereinheiten be legten forstwirtschaftlichen Betrieb oder einen entsprechenden Teil eines land- oder forstwirtschaftlichen Be- ! 200 triebcs selbständig leiten . . . 105 175 710 625 415 200 SO 120 35 45 35 40 95 40 55 5,50 1,30 360 95 25 11. Klasse. Die selbständigen Leiter kleinerer Be- triebe oder Betriebsteile, sowie solche Angestellte, die in einem land- und forstwirtschaftlichen Be triebe unter Oberleitung des Unter nehmers oder dessen Bevollmäch tigten eine leitende Stellung be kleiden 8V 135 575 345 160 65 105 25 40 25 88 80 35 45 - III. Klasse. . - Angestellte, die unter Oberleitung des - Unternehmers oder seines Bevoll mächtigten eine vorwiegend beauf sichtigende Stellung innehaben . 65 105 535 480 320 135 52 100 20 33 24 33 65 .. 40 - b) Facharbeiter?*) 1. Klasse. Solche Personen, die eine beaus- sichtigende Stellung im Betriebe oder in einem Teile davon über haupt oder nebenher bekleiden . 55 95 500 455 300 120 40 95 16 30 20 26 60 .. 35 II. Klasse. Solche Personen, die keine beauf sichtigende Stellung einnehmen . u) Alle übrige« land- und forst- 40 80 470 415 265 105 26 80 13 24 20 26 55 20 25 wirtschaftlichen Arbeiter "*) . 25 65 425 375 240 95 20 65 10 20 20 2« 55 20 25 Gruppe der Versicherten l8 1 dcS Gesetzes und 8 2 Abs. 4 der Ausführungs verordnung). Woh für die Person jährlich Bl. nnng für dic Person mit Familie jährlich M. vo für die Person jährlich M. llc für dic Person mit. Familie jährlich M. Frühlnssee täglich M. für die Frühstück täglich M. Vcrpf Person Mittag täglich Ak. egnng teilt: Abendbrot täglich M. >cisc sm Friihkassce täglich M. dic Perso Frühstück täglich M. i mit Fan Mittag täglich M. ilie Abendbrot täglich Al. Jene sür dic Person jährlich M. rung für die Person mit Familie jährlich M. ' Belen sür die Person jährlich M. chtnng für die Person mit Familie jährlich M. Sonstige Sachbezüge 1. 2. 3. 4- 5. 6. s. 9. 10. 11. IS, 13. 14. 15. 16. 17. 18. Bersicherungs- pflichtigc nach 8 1 Ziffer 1 — 6 des Gesetzes. u) männliche: . . is) weibliche: . . . 135 135 425 425 640 560 1100 1100 0,20 0,20 0,30 0,30 0,70 0,70 0,50 0,50 0,50 0,50 0,55 0,L5 1,50 1,50 0,65 0,65 20 20 65 65 !6,70 6^7 0 40 40