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Kt E Deutschen Buchhandel und für die mit ihm verwandten Geschäftszweige. H e r a u s g e g e b e n vonden DeputirLen des Vereins der Buchhändler zu Leipzig. Amtliches Blatt des Börsenvereins. ^-34. Freitags, den 27. April 1838. Gesetzgebung. Im Großherzogthum Hessen wurde confiscirt: Meyer's Universum, III. Bund 12. Lief, und IV. Bund 1. Lief. wegen dm'in enthaltener unveränderter Nachstichc von drei Kupfern aus den „Ansichten der vornehmsten Städte Deutschlands; Darmst., Lange." Buchhandel. lieber Particpreise und den Mißbrauch derselben zum Verderb des Sortimentsbuchhandels. Wenn der, aus ehrwürdiger Sitte unserer Vorfahren noch herstammcnde, unserm Handel eigenthümliche Gebrauch, daß der Preis seiner Products, als für ganz Deutschland gültig, von den Verlegern nicht allein in öffentlichen Blät tern angczeigt wird, und in gewisse vielverbreitete Kataloge, z.B. den Hinrichs'schen, und später in größere lcxikographi- sche Werke unserer Literatur übergeht', und als festgestellt gilt— gewiß als ein heilsamer zu betrachten ist — indem er dem Publicum cinesthcils zum Schutz gegen wuchernde, unreelle Buchhändler dient, da er dem Mißbrauche des Auf schlags auf die Ladenpreise steuert, anderntheils aber unser Geschäft als ein ehrenhaftes zu charakterisiren geeignet ist; so scheint, abgesehen von der schon so häufig geführten Klage über das gewissenlose und schleudernde Verfahren mancher Verleger und Sortimentsbuchhandlungen — hin sichtlich der Particpreise und deren Gebrauch von Letzter» ein neuer Modus cingeführt werden zu sollen/ der nicht minder den Sortimentsbuchhandel in seinem soliden Bestehen ürIahrgang. o I auf das Empfindlichste berührt und mit der Zeit dazu bei tragen muß. ihn zu Grunde zu richten. Dieses, jetzt so überhand nehmende, Mittel, durch Par- ! ticpreise den Absatz der Bücher zu befördern, erscheint mir, !! wenn man nicht ganz von der alten ehrwürdigen Sitte ab- ! weichen (ich gefalle mir noch gar zu gern in dem, lci- der jetzt fast zum Traume herabgesunkcncn Ideal, die Buch- » händlergenossen als eine handelnde Gesellschaft, deren Ein- richtung auf die gewissenschafte Befolgung allgemeiner, so- j wohl in Rücksicht unter sich, als gegen das Publicum, l billiger und solider Grundsätze basirt ist, zu betrachten!) und :! das Recht dazu aus gemeinen kaufmännischen Grundsätzen herleiten will, in welchem Falle ich's nicht bestreiten mag — in den meisten Fällen verwerflich. Es läßt sich meines geringen Erachtens nach wohl nur da etwa rechtfertigen, wo es sich handelt, einem Nachdrucke zu begegnen, oder die Eoncurrenz mit einem nachgeahmten, ähnlichen Buche zu halten. Der billige Verleger wird, wenn er ein Buch, namentlich ein Schulbuch, verlegt, wo er cinigermaaßcn nur überzeugt ist, daß es einem Bedürfnis begegnet, und weiches eine verhältnismäßige Auflage von Haus aus gestattet, gleich Anfangs, oder doch nachdem die erste Auflage vergriffen ist, und er die Gewißheit erlangte, daß das Buch sich Bahn gebrochen und Eingang in den Schulen gefunden hat, einen billigen Preis stellen. Der Gebrauch der Partiepreise in zu großer Ausdeh nung führt nur leider zu Mißbrauch und bedroht den Buch handel mit nicht minder nachtheiligcn Folgen. Ich will nur, um zur eigentlichen Sache zu kommen, nämlich zu zeigen, wie dieser Mißbrauch bei dem Sortimentsbuchhandel ! sich äußert, einen Fall erzählen, der sich factisch ereignete: 62