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Fernsprecher Nr. 22. Die „Sächsische Elbzcitung" erscheint Dienstag, Donners- /tag und Sonnabend. Die Ausgabe des Blattes erfolgt tag? vorher nachm. 5 Uhr. AbonncmcntS-PrciS viertel jährlich 1.75 Mk., 2nwnatlich 1.20 rock., 1 monatlich 60 Pfg. > Einzelne Nninmcrn 10 Pfg. Alle kaiserlich. Poslanstnllcn, Postboten, sowie die Zeitnngsträgcr nchmcn stets Bestellungen ans die «Sächsische Elbzcitung" an. Sonnabends: „Illustriertes NnterhaltnngSblatt". MW IzeitiiW. Amtsblatt sü NSi^Wt MlsUiiA. ks Riiziiihk H»«pijaki»i »O St» ZiMl«! z« dlh««s«, s«Nit sSk St» ZiMamMmi z» Hohzßm. Tel.-Adr.: Elbzeitung Anzeigen, bei der weiten Ver breitung d. Bl. von grober Wirkung, sind Montags, Mittwochs und Freitags bi» spätestens vormittags 9 Uhr aufzngcbc». Lokalprcis filr die 5 gespaltene Petitzeile oder deren Naum 15 Pfg., bei auswärtigen Inseraten 20 Pfg. (tabellarische und komplizierte Anzeigen nach Uebercinknust). „Eingesandt" und „Reklame' 50 Pfg.^ie Zeile. Bei Wiederholungen ent sprechender Rabatt. Tägliche Roman-Beilage: „Untcrhaltungablatt*. Zeitung für die Landgemeinden: Altendorf, Kleinhennersdorf, Krippen, Llchtenhain, Mittelndorf, Ostrau, Porschdorf, Postelwlh, Proffen, Nathmannsdorf, Neinhardtsdorf, Schmilka, Schöna, Wendischfähre, sowie für das Gesamtgekiet der Sächsisch-Böhmischen Schweiz. Im gallr höherer «twalt lkrlea oder lonsttner irgendwelcher Störungen de« Betriebe« der Geltung, der Lieleranten oder der BesörderungSeinrichtungen) hat der Bezieher seinen ilntpruch aut Lieterung oder Nachlielerung der IeUung oder aut Nachzahlung de« Bczug«preil«I. In scrat c n-N n n a hm c st e l len: In Bad Schandau: GcschäftSstcllc Zaukenstraßc 194; in Dresden und Leipzig: die Annoncen-BnrcallS von Haascnstcin L Vogler, Jnvalidendank und Rudolf Mosse; in Frankfurt a. M.: K. L. Daube L Co. Nr. 75 Bad Schandau, Sonnabend, den 23. Juni 1917" 61. Jahrgang. 8M-8MKS88K ru 8elisnllsu. ikün Ki-i«gssnlsikv. ^eipreig Vin. IS 317. (Ye öffnet für Ein- und Rückzahlungen an jedem Werktage vormittags von 9—12 Uhr - und nachmittags von 2—4 Uhr. --------- Sonnabends durchgehend von 9—Z Uhr. S>/2 °/o- 2t,ntlicher Teil. Xiut. Zufolge Anordnung des Kriegscrnährungsamts sind die an Stelle ausfallender Kartoffclmengen zu gewährenden Mehlmengen herabgesetzt worden. Auf den Kopf der mit Kartoffeln unversorgten Bevölkerung entfallen von Beginn nächster Woche ab für jedes an der Wochenration von 5 Pfund fehlende Pfund Kartoffeln 70 8 Mehl, im Höchstfälle sonach — wenn also keine Kartoffeln ausgegeben werden können — 350 8 Mehl wöchentlich. Schwerarbeiter haben als Zulage nur noch 3 Pfd. Kartoffeln wöchentlich zu erhalten. Sind diese Kartoffelmengen nicht vorhanden, so haben sie Anspruch aus 70 8 Mehl und 80 8 getrocknete Kohlrüben für je 1 Pfund fehlender Kartoffeln, im Höchfalle sonach — wenn für die Zulage gar keine Kartoffeln zur Verfügung stehen — 2l0 8 Mehl und 240 8 getrocknete Kohlrüben wöchentlich. Pirna, am 18. Juni 1017. Der Vezirksverband der König!. Amtshauptmannschaft. ' ' Das Abbrennen von Iohannisfeuern wird hiermit ausdrücklich verboten. Zuwiderhandlungen werden, soweit nicht andere Strafbestimmungen Platz zu greifen haben, nach 8 368, Ziff. 6 bis 8, des Reichsstrasgesetzbuches bestraft werden. Die gegenwärtig sich ost wiederholenden Fälle von Waldbränden geben Veranlassung, die am 30. 5. 17. erlassene und in Nr. 127 des Pirn. Anz. v. 6. 6. 17. erschienene amtsh. Bekanntmachung — 643 O — in Erinnerung zu bringen. Pirna, Sebnitz, Neustadt, Königstein und Schandau, den 20. Juni 1017. Königliche Amtshauptmannschaft. Die Stadträte zu Pirna, Sebnih, Neustadt, Königstein und Schandau. " " Verkehr mit Süßstoff. Insolge anderweitiger Inanspruchnahme der zur Bereitung von Sacharin nötigen Rohstoffe hat die Reichszuckerstelle die Lieferung von Süßstoff an die Kommunal verbände bis aus weiteres eingestellt. Die für die Monate Juli und August durch Bekanntmachung vom 1. Juni 1917 angekündlgte Verteilung von Süßstoff fällt deshalb vorläufig aus. Wann Süßstoff wieder zur Verteilung gebracht werden kann, wird besonders bekanntgegcben werden. Pirna, den 18. Juni 1917. Königliche Amtshauptmannschaft. Brot- und Mehlversorgung im Erntejahr 1916^17. In Abänderung der Bekanntmachungen vom 14. März und 4. Mai 1917 über die Brot- und Mehloersorgung im Erntejahr 1916/17 wird solgendes bestimmt: l. 8 32 der Bekanntmachung vom 14. März 1917 wird aufgehoben und durch folgende neue Bestimmungen ersetzt: 8 32. Als Schwarzbrot wird nur zugelassen Roggenbrot, das aus je 100 Gewichtsteile enthalten muß 70 Gewichtsteile Roggenmehl und 30 - Weizenmehl II. 8 23 Absatz 3 der Bekanntmachung vom 4. Mai 1917 wird aufgehoben und durch folgende neue Bestimmungen ersetzt: 8 23 Absatz 3. Für den Bezug von Noggenmehl, einschließlich Noggcnschrotmehl werden aus den Wochenstreifen der Dollkartc 770 8 Mehl gutgerechnet, wozu 330 8 Weizenmehl als Zusatz zu geben sind. Für eine Dollkarte sind somit 3080 8 Noggenmehl oder Roggenschrotmehl und als Zusatz 1320 8 Weizenmehl zuzubilligen. ' III. Diese Bekanntmachung tritt sofort in Kraft. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Bekanntmachung werden nach 8 57 der Bundesratsverordnung vom 29. Juni 1916 mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 M. bestraft. Dresden, am 20. Juni 1917. 2905 Der Kommunalverband Mittelsachsen für den Kommunalverband Dresden und Umgebung. Nachstehende Bekanntmachung des Präsidenten des Kriegsernährungsamtes wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht. Dresden, den 19. Juni 1917. 884 IILIl, Ministerium des Innern. 2900 Bekanntmachung über die Verwendung von Steinnuhmehl als Vackstreumehl. Vom 13. Juni 1917. Aus Grund des 8 20 u der Verordnung Uber die Bereitung von Backware vom 26. Mai 1916 (Reichs-Gesetzblatt S. 413) in der Fassung der Bekanntmachungen vom 28. September 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1084) und 18. Januar 1917 (Neichs-Gcsetzbl. S. 68) in Verbindung mit 8 1 der Bekanntmachung über die Errichtung eines Kriegs ernährungsamts vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 402) wird bestimmt: Artikel I. Außer den in 8 11 der Bekanntmachung über die Bereitung von Backware vom 26. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 413) in der Fassung vom 28. September 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1084) genannten Stoffen darf auch technisch reines Stcinnußmchl ohne mineralische Zusätze als Streumehl verwendet werden. Artikel II. Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 13. Juni 1917. Der Präsident des Kriegsernährungsamts. v. Batocki. Holzbedarf für das Feldheer. Hiermit werden die Inhaber sämtlicher Sägemühlen und Holzhandlungen, deren Sägewerk oder Holzlager im Bereich des XIl. Armeekorps liegen, nochmals öffentlich aufgcfordert, ordnungsgemäß ausgesüllte und unterschriebene Angebote für August und September aus Lieferung von: Rundholz, zweiseitig beschnittenes Rundholz, Kantholz, Hobeldielen, Nauhbretter, parallel und konisch besäumt, Schalbretter, Bohlen, Latten, Stangen, Hindcrnispsähle, Minenbohlen und Schurzholzrahmen bis zum 25. Juni 1917 au Stellv. Intcudantur XIl, Dresden, Wasserstraße 5, einzureichcn. Daselbst sind Lieferbedingungen und Zeichnungen über Schurzholzrahmcn, Listen der keinesfalls zu überschreitenden Richtpreise einzusehen und Angebotssormulare kostenlos zu entnehmen. Die Richtpreise von Juni und Juli gelten auch für August und September. An gebot«, die die Richtpreise überschreiten, gelten als nicht abgegeben. Die anbietenden Firmen bleiben für die der' stellv. Intendantur aufgegebenen Massen bis 25. Juli gebunden. Auswahl unter den Bietern, Teilung der Angebote oder Zurückweisung derselben bleibt Vorbehalten. Stellv. Intendantur Xll, Holzbeschaffungsstelle.