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Fernsprecher Nr. 22. „Sächsische Elbzeitung" erscheint Dienstag, Donners« tag nnd Sonnabend. Die Ausgabe des Blattes erfolgt tagS vorher nach»,, 5 Uhr. AbonnementS-PreiS viertel jährlich 1.7b Mk., Lmonatlich 1.20 Mk., lmonatlich 60 Pfg. Einzelne Nnmmcr» 10 Pfg. Alle kaiserlich. Poslanstaltcn, Postbote», sowie die ZeitungSträgcr nehmen stets Bestcllnnge» ans die «Sächsische Elbzciümg" an. Sonnabends: „Jllnstricrteö Nnterhaltungöblatt". SDsislht IzcituW. Amtsblatt stil iss RmMk AmtszniG, Sas Amzlilic ÄWijsilsmi Nd kö SiMni zu SSlllid». ssine sSr Sm ZtaitzMiickml pi ßeksieiii. Tel.-2ldr.: Elbzeitung Anzeigen, bei der weiten Vcr- brcilnng d. Vl. von großer Wirkung, sind Montag«, Mittwochs und Freitags bis spätestens vormittags 9 Uhr anfzngcbcn. LokalprciS für die b gespaltene Pctitzcile oder deren Raum 15 Pfg. bei auswärtigen Inseraten 20 Pfg. (tabellarische und komplizierte Anzeigen nach llebcreinknnft). „Eingesandt" und „Reklame' 50 Pfg. die Zeile. Bei Wiederholungen ent sprechender Rabatt. Tägliche Roman-Beilage: „Untcrhaltungsblatt" Zeitung für die Landgemeinden: Altendorf, Kleinhennersdorf, Krippen, Lichtenhain, Mittelndorf, Ostrau, Porschdorf, Postelwih, Prossen, Nathmannsdorf, Neinhardtsdorf, Schmilka, Schöna, Wendischfähre, sowie für das Gesamtgebiet der Sächsisch-Böhmischen Schweiz. Im Falle höherer Gewalt liirleg od. lonsNger Irgendwelcher Störungen des Betriebe» der Fettung, der Lieterantcn od. der BesürderungSelnrlchtungen) hat der Bezieher keinen Anspruch aus Liescrung ad. NachNeierung der Zeitung ad. aus Rückzahlung de» Vezug»preise». Inseraten-An nähme stellen: In Schandau: Geschäftsstelle Zaukcustraße 164; in Dresden und Leipzig: die Annoncen-BureanS von Haasenstein L Vogler, Juvalidendank und Rudolf Moste; in Frankfurt a. M.: G. L. Daube Sc Co. 61. Jahrgang. Nr. 25 Schandau, Dienstag, den 27. Februar 1917 Amtlicher Teil. Unentgeltlicher Unterrichtsgang für Kriegsbeschädigte beginnt Montag, den 26. Februar 1917, nachmittags '/gl, Uhr im Lehrzimmer der 2. Blirgerschulc in Pirna. Unterrichtsfächer: Deutsch, Schönschreiben, Rechnen, Stenographie, Buchführung, Bürger- und Berufsstande. Dauert bis Ende März, täglich 2 bis 3 Stunden nachmittags. Anmeldungen bei Herrn Schuldirektor Dr. Fcldner, Pirna, 2. Blirgerschule, bis spätestens Montag, den 26. Februar 1917. Zur Teilnahme ist jeder Kriegs beschädigte des hiesigen Bezirks berechtigt. Verein Heimatdank für den Bezirk der Amtshauptmannschaft Pirna und der Städte Neustadt, Königstein und Schandau. 8 1. An Geschäften, in denen Flcischmaren, Butter, Schmalz, Speisefette, Eier, Quark, Käse, Milch, frisches oder getrocknetes Gemüse und Obst, Konserven aller Akt, Hülsensrüchte, Kartoffeln, Zucker oder Fische und Fischwarcn aller Art (auch Fischwurst) im Kleinhandel verkauft werden, sind die Preise dieser Waren in der Nähe jedes für die Käufer bestimmten Einganges durch einen von äugen deutlich lesbare» Anschlag bekannt zu geben. Die angeschlagenen Preise sind für alle Warenmengen gültig, für welche keine besonderen Preise in dem Anschläge verzeichnet sind. Die Verpflichtung zum Anschlag der Preise gilt auch für die Stände in Markthallen und auf Wochenmärkten, sowie sür den Straßenhandcl. Gemäß 8 1 der Bekanntmachung über den Aushang von Preisen in Verkaufsräumen des Kleinhandels vom 24. Juni 1915 — Reichsgesetzblatt Seite 353 — verbunden mit 88 73 und 74 der Neichsgewerbcordnung sind die Ortspolizeibehördcn befugt, die Vorschriften des Absatzes 1 auf andere Gegenstände des täglichen Bedarfs auszudehnen. Die Befugnis der Preisprüfungsstellen gemäß 8 5 der Bekanntmachung über die Errichtung von Prelsprüfungsstellen und die Versorgungsregelung vom 25. September 1915 — Reichsgesctzblatt Seite 607 — Preisaushänge für den Kleinhandel mit bestimmten Gegenständen des notwendigen Lebensbedarfs vorzuschreiben, bleibt unberührt. 8 2. Das zum Aushang bestimmte Preisverzeichnis ist von der Gemeindebehörde oder der von dieser zu bestimmenden Dienststelle kostenfrei abzustempeln. Es ist in zwei Abschriften an die Gemeindebehörde oder die von dieser zu bestimmenden Dienststelle bei der Abstempelung abzuliesern. Die eine Abschrift ist nach Beglaubigung der Uebereinstimmung mit der Urschrift von der Gemeindebehörde sofort an die zuständige Preisprüfungsstelle abzuliesern, die die Preisaushänge und die Innehaltung der Preise ständig in geeigneter Weise zu überwachen hat. Die zweite Abschrift ist zum Dienstgebräuche zu verwahren. b-' H In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn die Preisprüfungsstellen auf Grund von 8 6 der Bundcsratsverordnung vom 25. September 1915 — Rcichsgesetzblatt Seite 607 — für bestimmte Gegenstände des notwendigen Lcbensbedarss den Preisaushang vorschreiben. 8 3. Der Geschäftsinhaber ist jederzeit berechtigt, abgeänderte Preisverzeichnisse zur Abstempelung vorzulcgen. Bis zum Aushang eines dienstlich abgestempeltcn neuen Preisverzeichnisses bleiben die ausgehängten Preise mit der Wirkung in Kraft, daß keine höheren Preise gefordert oder genommen werden dürfen. Dorgeschriebene Höchstpreise sind sofort zu berücksichtigen. 8 4. Bei allen Gegenständen des notwendigen Lebensbedarfs, sür die nach den vorstehenden Bestimmungen der Preisaushang vorgeschrieben ist oder noch wird, ist an den in Schaufenstern, in Läden, Marktverkaussständen, aus den Wagen oder Ständen der Straßenhändler oder in ähnlicher Weise ausgelegten Waren der im Preisaushang bezeichnete Verkaufspreis auf kleinen an die Ware selbst oder die Behältnisse, in denen sich die Waren befinden, anzusteckenden oder sonst zu befestigenden Tafeln anzugeben. Die Schrift auf den Tafeln muß mindestens 5 om hoch und deutlich lesbar sein. 8 5. Bei allen Gegenständen des notwendigen Lebensbcdarfs, sür die der Preisaushang vorgeschrieben ist oder noch wird, darf die Abgabe der im Kleinverkauf üblichen Mengen an Verbraucher zu dem angekllndigten Preise gegen Bezahlung nicht verweigert werden. 8 6. Die Durchführung der Verordnung liegt den Amtshauptmannschasten und Stadträten der Städte mit revidierter Städteordnung ob. Sie sind ermächtigt, im Nahmen dieser Verordnung erläuternde und ergänzende Bestimmungen zu treffen. 8 7. Wer den in den 88 1 bis 3, 5 und den auf Grund von 8 6 erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt oder als Verkäufer die im Preisverzeichnis angegebenen Preise überschreitet, wird — soweit nicht 8 19 der Bekanntmachung über die Errichtung von Preisprüfungsstellen und die Versorgungsregclung vom 25. September 1915 — Reichsgesetzblatt Seite 607 — Anwendung zu finden hat, oder Höchstprelsüberschreitung oder Preiswucher vorliegt, gemäß 8 2 der Bekanntmachung Uber den Aushang von Preisen in Verkaufsräumen des Kleinhandels vom 24. Juni 1915 — Reichsgesetzblatt Seite 353 — mit Geldstrafe bis zu 150 Mark und im Ilnvermögensfalle mit Haft bis zu 4 Wochen bestraft. Wer den Vorschriften in 8 4 zuwiderhandelt, wird aus Grund von 88 12 Ziffer 1, 15 Absatz 3, 17 Ziffer 2 der Bekanntmachung über die Errichtung von Preisprüsungsstellen und die Versorgungsregelung vom 1015 — Reichsgesctzblatt Seite 607, 728 — mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrase bis zu 1500 Mark bestraft. 8 8. Diese Verordnung tritt mit dem 1. März 1917 in Kraft. Mit diesem Zeitpunkte werden die Verordnungen des Ministeriums des Innern vom 22. Juli 1915 — 1454 II L I — (SächsischeStaatszeitung Nr. 168 vom 23. Juli 1915), vom 27. Juli 1915 — 1454a II L l — (Sächsische Staatszeitung Nr. 171 vom 27. Juli 1915) und vom 5. Juni 1916 — 881 IIL la — (Sächsische Staatszeitung Nr. 129 vom 6. Juni 1916) ausgehoben. Dresden, den 20. Februar 1917. 125 a ll L la Ministerium des Innern. 839 Bekanntmachung über den Verkehr mit Druteiern. Auf Grund der Verordnung des Reichskanzlers über Eier vom 12. August 1915 (Rcichsgesetzblatt Seite 927) wird mit sofortiger Wirksamkeit folgendes bestimmt: 8 1. Der Verkehr mit Bruteiern wird unter folgenden Bestimmungen gestattet: Wer gewerbsmäßig oder als Züchter sich mit der Abgabe von Eiern zu Brutzwecken besaßt, bedarf hierzu der besonderen schriftlichen Erlaubnis des zuständigen Kommunalverbandes oder einer von diesem zu bestimmenden Stelle. Die Erlaubnis ist jederzeit widerruflich. 8 2. Die Abgabe darf nur von Geflügelhaltern unmittelbar an Geflügelhalter erfolgen. Es dürfen nur die Eier des dem Versender gehörigen Geflügels versendet werden. 8 3. Das Gesuch muß Namen und Wohnort des Versenders und Empfängers sowie Zahl und Preis der Bruteier enthalten. Eine Erklärung der Ortspolizeibehörde des Empfängers darüber ist beizufügen, ob dieser Gewähr dafür bietet, daß die Eier sür Brut verwendet werden. Der Kommunalverband des Bestimmungsortes ist von der erteilten Erlaubnis durch Zufertigung einer Abschrift in Kenntnis zu setzen. 8 4. Wer Eier zu Brutzwecken verkauft, hat hierüber Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgeht: Name und Wohnort des Käufers, Stückzahl und Art der Bruteier, Tag des Versandes. Die Aufzeichnungen sind dem Kommunalverband oder einer von diesem zu bestimmenden Stelle auf Erfordern vorzulegen.