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Fernsprecher Nr. 22. Die .Sächsische Elbzeiiimg" erscheint DicnStaa, DomicrS- tag und Sommbcnd. Die Ausgabe des Blattes erfolgt tagS vorher nachm. 5 Uhr. AbonncnicntS.PrciS viertel jährlich 1.7!) Mk., Lmonatlich 1.20 Mk.,1 monatlich 60 Pfg. Einzelne Nninmcrn 10 Pfg. Alle kaiserlich. Posianstaltc», Postboten, sowie die ZcitnnaSträger nchnicn stets Bestellungen ans die «Sächsische Elbzcitiiiig" an. Sonnabends: „Illustriertes UnterhaltnngSblatt". ÄEMic Mtitäiili. Amtsblatt fit ks AmBcht MiszmA, das MWt ßiö-izöllmi »ad -ea Skiini za WMa, swit sSr dca Nadigkaiciadnai za Habnsiei«. Tel.-Adr.: Tlbzeitung Anzeigen, bei der weiten Ver- brcitniig d. Bl. von großer Wirkung, sind Montags, Mittwochs und Freitag» bi» spätestens vormittag» S Uhr anfzngcbctt. Lokalprcis für die 5 gespaltene Petitzeile oder deren Naum 15 Pfg. bei auswärtigen Inseraten 20 Pfg. (tabellarische und komplizierte Anzeigen nach Ucbereinknnft). „Eingesandt" und „Reklame' 50 Pfg. die Zeile. Bei Wiederholungen ent sprechender Rabatt. Tägliche Roman-Beilage: „Unterhaltungsblatt". Zeitung für die Landgemeinden: Altendorf, Kleinhennersdorf, Krippen, Lichtenhain, Mittelndorf, Ostrau, Porschdorf, Postelwih, Proffen, Rathmannsdorf, Neinhardtsdorf, Schmilka, Schöna, Wendischfähre, sowie für das Gesamtgebiet der Sächsisch-Böhmischen Schweiz. Ilm Zolle höherer Gewalt Mrtea od. lonsUqcr irgendwelcher Slürmigen de» Relrlebe» der Zeitung, der Lteseranlcn od. dcr lvelörderungSeinrlchtungenl hat der Bezieher keinen Bnlpruch aus Llelcrung od.Nachlielerung der Zeitung ad. aut Rückzahlung de» Bezugihteise». Inserat cn-N nnahm cstellcn: In Schandau: Geschäftsstelle Zaukcnstraße 104; in Dresden und Leipzig: die Annoncen-BureanS von Haascnstcin L Vogler, Jnvalidendank und Rudolf Mosse; in Frankfurt a. M.: G. L. Daube K Eo. ILr. 26 Bad Schandau, Donnerstag, den 1. März 191/ 61. Jahrgang. Amtlicher Teil. Verkehr mit Butter, anderen Speisefetten und Oel. Auf Grund der Bundesratsverordnung über Speisefette vom 20. Juli 1916 und der dazu erlassenen Ausführungsverordnungen wird für den Bezirk der Amtshauptmannschast Pirna einschl. der Städte mit reo. Städteordnüng folgendes bestimmt: Kartenzwang. 8 1. (1.) Die entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe von Butter, anderen Speisefetten (Butterschmalz, Margarine, Kunstspeisefett, Schweineschmalz und Speisetalg) sowie Speiseöl ist u) an Verbraucher nur gegen Abschnitte der Landesfettkarte, d) an Gast-, Schank- und Speisewlrtschasten, Erziehungsanstalten, Fremdenheime, Erfrischungsräume, Kasernen, Kasinos, Milchausgaben, Kinder-, Kranken- und Pflcgeanstalten, Volksküchen und ähnliche Betriebe nur gegen Speisefett-Bezugsscheine gestattet. Eine Abgabe ohne Karten oder Bezugsscheine ist verboten. (2.) Butter dars an Bäckereien, Kaffeehäuser und Konditoreien für ihren Gewerbebetrieb nicht abgegeben werden, an Gast- und Schankwirtschasten nur insoweit, als der Bedarf der übrigen Bevölkerung in der Gemeinde gedeckt ist. 8 2. Einer Karte bedarf es nicht bei der Abgabe von Butter oder Fett, u) die der Erzeuger (Landwirt) an die Angehörigen seiner Wirtschaft (vgl. 8 5) verabreicht, d) die die in 8 1 Abs. 1 unter d genannten Betriebe und Anstalten an ihre Gäste und Insassen zum Verzehren weitergeben und o) bei der Abgabe von Butter, die eine Molkerei an Stelle von gelieferter Milch dem Erzeuger (Landwirt) für den Bedarf seiner eigenen Wirtschaft zurückgewährt (8 17, Abs. 4). 8 3. (1.) Jede Person über 1 Jahr erhält eine Landesfettkarte, die zunächst auf die Monate März bis einschließlich Juli 1917 lautet. Sie ist mit dem Namen oder Stempel der Gemeinde zu versehen, die sie ausgibt. (2.) Auf jeden Monat entfallen 5 Abschnitte, von denen einer auf Oel, einer auf 80 gr und drei auf je 62V2 8r Butter oder sonstiges Speisefett lauten. (3.)' Der Karte sind für jeden Monat 2 Bestellscheine angesügt, die nach näherer Anordnung der Gemeinden, die eine Anmeldung der Butter und des Speisesetts sowie Kundenlisten Angeführt haben, zu verwenden sind. (4.) Die Kartenabschnitte gelten nur für den ausgedruckten Monat, und zwar die Abschnitte sür die Tage vom 1.—10., die Abschnitte 8 sür die vom 11.—2E. und die Abschnitte 0 für die vom 21. bis Ende des Monats. Eine Belieferung außer der Reihe und für andere Zeiten ist nicht zulässig. Abschnitt I) Uber 80 gr und der aus Oel lautende Abschnitt ist innerhalb des Monats an keine Frist gebunden. Die Festsetzung der auf die Oelabschnitte zur Verteilung kommenden Oelmenge wird mit Rücksicht auf die vorhandene geringe Menge den Gemeinden nach Maßgabe der Vorräte überlassen. Eine Belieferung der Oelabschnitte wird nur ausnahmsweise möglich sein. (5.) Weder die Landessettkarte noch deren einzelne Abschnitte sind übertragbar. Die Landessettkarte ist nur gültig, wenn der Name des Inhabers oder bei Familien der Name des Haushaltungsoorstandes auf der Karte mit Tinte oder Tintenstift eingetragen ist. Eine Beliesernng der einzelnen Abschnitte darf nur geschehen, wenn diese sich noch an der Hauptkarte befinden; Abschnitte ohne Stammkarte dürfen nicht beliefert werden. Die Abschnitte sind vom Verkäufer selbst beim Verkauf abzutrennen. (6.) Werden Kranken auf Grund der Bekanntmachung des Bezirksausschusses Pirna vom 23. November 1916 — Sächsische Elbzeitung Nr. 142, vom 25. November 1916 — Zusatzkarten zugebilligt, so sind die Abschnitte sür Oel überhaupt unWdie sür Butter und andere Speisefette, die über die Zeit der Bewilligung hlnausreichen, von der Ausgabestelle abzutrennen oder zu entwerten. (7.) Bei Ausstellung von Speiscfettbezugsscheinen für Kinder-, Kranken- und Pflegeanstalten ist der Berechnung zugrunde zu legen, daß die Höchstmenge für die Person und den Monat 267^/» gr (— l/2 Pfund und 17V2 gr) beträgt. Bei den übrigen in 8 1 Abs. 1 unter d genannten Betrieben dürfen die Bezugsscheine bis aus weiteres höchstens auf 1/3 der Durchschnittsmcnge ausgestellt werden, die in dem betr. Betrieb im gleichen Zeitraum des Jahres 1915 verwendet worden ist. Bei der Ausstellung ist zu beachten, daß höchstens der Menge — bei Gast- und Schankwirtschasten, soweit diese überhaupt Butter erhalten (vgl. 8 1 Abs. 2) höchstens die Hälfte der Menge — auf Butter lauten dürfen. (8.) Die Ausgabe der Lundessettkarten und Bezugsscheine erfolgt durch die Gemeindebehörden oder die von diesen beauftragten Vertrauensleute. (9.) Die Landesfettkarten und die Bezugsscheine geben keinen Anspruch darauf, daß der Inhaber die Menge erhält, aus die sie lauten. (10.) Die Gemeindebehörde ist berechtigt, die Zuteilung aus die Bezugsscheine herabzusetzen, soweit dies nach Lage der Verhältnisse geboten ist oder angeordnet wird. (11.) Anderen als den in 8 1 Abs. 1 unter i> genannten Betrieben und Anstalten dürfen keine Bezugsscheine ausgestellt werden. Dies gilt insbesondere für Händler. 8 4. Reicht in einer Gemeinde der vorhandene Vorrat zur Belieferung aller Karten und Bezugsscheine nicht aus, so sind vorzugsweise die Bezugsscheine der Krankenhäuser und Vereinslazarette und dergleichen, sowie die an Kranke ausgegebenen Abschnitte der Fettkarte, die als solche zu kennzeichnen sind, alsdann die Abschnitte der anderen Fettkarten und an letzter Stelle die übrigen Bezugsscheine zu beliefern. 8 5. (1.) Auf die Landessettkarte haben solche Personen keinen Anspruch, die aus der Viehhaltung im eigenen Betrieb oder durch Rücklieferung von einer Molkerei Butter oder Fett in ausreichender Welse beziehen (Fettselbstversorger). Das Gleiche gilt von den zum Hausstand gehörigen Familienmitgliedern, dem Gesinde und den Angestellten des Betriebsunternehmers, die von ihm aus den Erzeugnissen der Wirtschaft mit Butter oder Speisefett versorgt werden. (2.) Fettselbstversorger dürfen an Butter für sich und die in ihrem Haushalte beköstigten Personen nicht mehr als 125 Gramm für Kops und Woche ver brauchen. Naturalberechtigte und Arbeiter, die nicht in der Wirtschaft beköstigt werden, sowie Kriegsgefangene haben Anspruch nur aus die Hälfte. (3.) Molkereien dürfen an ihre Milchlieserer nicht mehr als 125 Gramm für Kopf und Woche zurückliesern. 8. Butter. 8 6. (1^ Jede Gemeinde hat ihren Bedarf an Butter unter Berücksichtigung der Grundsätze in 88 3 und 5 zunächst aus den Wirtschaften und Molkereien im Ort zu decken. (2.) Insoweit sie alsdann noch Ueberschüsse oder Bedarf hat, kommen für sie die nachstehenden Bestimmungen zur Anwendung. I. Ueberschuftgemeinden. 8 7. Die Amtshauptmannschast teilt jeder Ueberschußgemeinde am Ende eines jeden Monats sür den folgenden — erstmalig vor Mitte März — die Menge Milch oder Butter mit, die sie wöchentlich abzuliefern hat und wohin zu liefern ist. Geht einer Gemeinde am Schlüsse eines Monats die Aufgabe für den nächsten Monat nicht zu, bleibt es bei der letztmaligen Anweisung. 8 8. Bei der Anweisung der Amtshauptmannschast an die Gemeinde, welche Menge an Milch oder Butter abzuliefcrn ist, ist berücksichtigt, daß zunächst die Einwohner der Gemeinde einschließlich Selbstversorger an Milch und 'Butter die ihnen zustehcnde Menge erhalten können. Die Gemeindebehörden haben dafür zu sorgen, daß dies geschieht. Ferner ist bereits berücksichtigt worden, daß und wieviel Milch nach dem Stande vom 15. Februar d. I. bisher aus der Gemeinde ausgeführt worden ist; diese Mengen sind daher neben der von der Amtshauptmannschast auferlegten Menge weiter zu liefern. Die bestehenden Milchlieferungen dürfen auf keinen Fall ein geschränkt werden und sind in gleicher Weise weiter auszuführen. Beabsichtigt ein Landwirt oder eine Molkerei, die Milchlieferungen an die bisherigen Abnehmer einzustellen oder zu verringern, so bedarf er hierzu der Genehmigung der Amtshauptmannschast. 8 9. (1.) Die aufgegebene Menge hat der Gemeindevorstand in der Gemeinde (nicht auch im selbständigen Gutsbezirke — vgl. 8 14 —) aufzubringen und auf die einzelnen Milch oder Butter erzeugenden Wirtschaften oder Molkereien umzulcgen. Er kann dies dem Gemeinderat oder einem von diesem zu bestellenden Ausschuß übertragen. (2.) Der örtlichen Regelung bleibt überlassen, in welcher Weise die Ablieferung an die Bedarfsgemeinde zu erfolgen hat. Nötigenfalls ist eine Sammelstelle einzurichten; die Gemeinde kann sich auch der Mitwirkung von Aufkäufern (8 16) bedienen oder zulassen, daß die Landwirte selbst an die von der Bedarfsgemeinde be stimmten Stellen liefern. 8 10. Kommt die einzelne Wirtschaft oder Molkerei der ihr von der Gemeindebehörde aufgegebenen Ablieferung nicht oder nicht in voller Höhe nach, so kann die Amtshauptmannschast nach Prüfung der Verhältnisse Milch oder Butter gegen einen niedrigeren als den Höchstpreis enteignen. 8 11. Ist eine Gemeinde bereit, Butter über das ihr auferlegte Maß hinaus abzugeben, so ist dies der Amtshauptmannschast anzuzeigen. Ueber diese Menge verfügt die Amtshauptmannschast anderweit. Buttern dürfen nur diejenigen Molkereien oder Wirtschaften, die bisher gebuttert haben, und zwar unter Beibehaltung des am 15. Februar d. I. bestehenden Verhältnisses zur Milcherzeugung.