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Fernsprecher Nr. 22. DIc „Sächsische Elbzcitnnli" erscheint Dienstag, Donners- ton und Sonnabend. Die Ausgabe dcS Blattes erfolgt tags vorher uachm. 5 Uhr. AbonnementS-PreiS vicrtel- jährlichl.75 Mk.,2monatlich 1.20 Mk., 1 monatlich 60 Psg. Einzelne Niimmcrn 10 Pfg. Alle kaiserlich. Poslanstaltcn, Postboten, sowie die ZcitnnaSträgcr nehmen stets Bestellungen auf die »Sächsische Elbzeilung" a». Sonnabends: „Illustrierte« UnterhaltnngSblatt". 5UsisEe IzeitilW. Amtsblatt U dis Niililildc AmtAnichi, das RchUt HiHizellmi M dk« Ciadirai zu SWeii, somit sSr St« CisdipmtiöSmi zu S«b«8m. Tel.-Adr.: Elbzeitung. Anzeigen, bei der weiten Vcr- brcilnng d. Bl. von grober Wirkung, sind Montags, Mittwochs und Freitag bis spätestens vormittags9 Uhr aufzugcbcn. LokalprciS für die 0 gespaltene Petitzcile oder deren Nanin 15 Pfg., bei auswärtigen Inseraten 20 Pfg. (tabellarische und' komplizierte Anzeigcn nach Ucbereinkunft). „Eingesandt" und „Reklame" 50 Pfg. die Zeile. Bei Wiederholungen ent- sprechender Rabatt. Tägliche Roman-Beilage: „Unterhaltungoblatt " Zeitung für die Landgemeinden: Allendorf, Kleinhennersdorf, Krippen, Lichtenhain, Mittelndorf, Ostrau, Porschdorf, Postelwih, Prossen, Nathmannsdorf, Neinhardtsdorf, Schmilka, Schöna, Wendischfähre, sowie für das Gesamtgebiet der Sächsisch-Böhmischen Schweiz. Im Falle höherer Gewalt (Arten »d. sonstiger Irgendwelcher Störungen de» Betriebe« der Zeitung, der Lieseranten od. der BesSrderungSclnrichtungen) hat der Bezieher keinen Anspruch aus Liescrung od. Nachlielerung der Zeitung od. aus Rückzahlung de« Bezugipreise». Iuscratcu-A uiia hmcstelleu: Zu Schandau: OtcschäftSstellc Zaukeustrasie 154; in Dresden und Leipzig: die Aunouccu-BurcauS von Haascustein Bögler, Juvalidcudank und Rudolf Mosse; in Frankfurt a. M.: A. L. Daube L Eo. Nv. 4 Schandau, Dienstag, den 9. Januar 191V 61. Jahrgang. Amtlicher Teil. Bekanntmachung, betreffend die Entrichtung des Warenumsatzstempels für das Kalenderjahr 1916. Aus Grund des 8 161 der Ausführungsbestimmungen zum Neichsstempelgesetze werden die zur Entrichtung der Abgabe vom Warenumsätze verpflichteten gewerbetreibenden Personen und Gesellschaften aufgrfordert, den gesamten steuerpflichtigen Betrag ihres Warenumsatzes im Kalenderjahr 1916 sowie den steuerpflichtigen Betrag ihres Warenumsatzes im vierten Viertel des Kalenderjahres 1916 bis spätestens zum Ende des Monats Januar 1917 der zuständigen Steuerstelle schriftlich oder mündlich anzumelden und die Abgabe gleichzeitig mit der Anmeldung einzuzahlen. Die zuständigen Steuerstellen sind rr) je für den Bezirk ihrer Gemeinde die Stadträte der Städte mit der revidierten Städteordnung, die Bürgermeister der übrigen Städte und die Gemeindeoorstände der Landgemeinden, b) für die selbständigen Gutsbezirke tu den hauptzollamtlichen Bezirken Bautzen, Chemnitz, Dresden ll, Leipzig II, Plauen, Zittau und Zwickau diese Hauptzollämter, v) überdies für die selbständigen Gutsbezirke in den Hauptzollamtsbezirken Annaberg und Freiberg das Hauptzollamt Chemnitz, in den Hauptzollamtsbezirken Dresden I, Meißen, Pirna und Schandau das Hauptzollamt Dresden ll, in den Hauptzollamtsbezirken Grimma und Leipzig l das Hauptzollamt Leipzig II, in dem Hauptzollamtsbezirk Eibenstock das Hauptzollamt Plauen. Als steuerpflichtiger Gewerbebetrieb gilt auch der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft, der Viehzucht, der Fischerei und des Gartenbaues sowie der Bergwerkbetrieb. Beläuft sich der Jahresumsatz auf nicht mehr als 3000 M., so besteht eine Verpflichtung zur Anmeldung und eine Abgabepflicht nicht. Wer der ihm obliegenden Anmeldungsverpflichtung zuwlderhandelt oder über die empfangenen Zahlungen oder Lieferungen wissentlich unrichtige Angaben macht, hat eine Geldstrafe verwirkt, welche dem zwanzigfachen Betrage der hinterzogenen Abgabe gleichkommt. Kann der Betrag der hinterzogenen Abgabe nicht sestgestellt werden, so tritt Geldstrafe von 150 M. bis 30000 M. ein. Zur Erstattung der schriftlichen Anmeldung sind Vordrucke zu verwenden. Soweit solche den Anmeldungspflichtigen noch nicht zugestellt sind, können sie bei den Steuerstcllcn kostenlos entnommen werden. Steuerpflichtige sind zur Anmeldung ihres Umsatzes verpflichtet, auch wenn ihnen Anmeldungsvordrucke nicht zugcgangen sind. Dresden, am 8. Dezember 1916. Königliche Generalzolldirektion. Zur Ausführung der nachstehend bekanntgemachten Anordnung der Reichsstelle für Speisefette über die Zulassung von Wasserstoffsuperoxyd zur Frlschcrhaltung von Magermilch vom 21. Dezember 1916 (Nr. 306 des Deutschen Neichsanzeigers vom 30. Dezember 1916) wird folgendes bestimmt: Für die Erteilung der Ermächtigung nach 8 2 und für die Durchführung der Ueberwachungsmaßnahmen nach 8 5 der bezeichneten Anordnung sind die Vorstände der Kommunalverbände zuständig. Die in der Anordnung erwähnte Anleitung ist den Beteiligten durch die Kommunalverbände zu übermitteln. Dresden, den 2. Januar 1917. 5III3V Ministerium des Innern. 92 Anordnung der Neichsstelle für Speisefette über die Zulassung von Wasserstoffsuperoxyd zur Frischerhaltung von Magermilch. Auf Grund des 8 11 der Verordnung über die Bewirtschaftung von Milch und den Verkehr mit Milch vom 3. Oktober 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1100) wird folgendes bestimmt: 8 1. Zur Frischerhaltung von Magermilch darf bis auf weiteres Wasserstoffsuperoxyd nach Maßgabe der 88 2 bis 5 und der in der Beilage*) enthaltenen Anleitung verwendet werden. 8 2. Die Verwendung von Wasserstoffsuperoxyd zur Frischerhaltung von Magermilch ist nur Molkereien gestattet. Die Molkereien bedürfen jedoch hierzu der Ermächtigung der Landesfcttstelle oder der von ihr bestimmten Stelle. Die Ermächtigung kann jederzeit widerrufen werden. 8 3. Magermilch, die mit Wasserstoffsuperoxyd versetzt ist, darf vorbehaltlich der Vorschriften im Absatz 2 und 3 durch die Molkereien und durch den Handel nur in solchen Gefäßen in den Verkehr gebracht werden, die deutlich erkennbar die Aufschrift tragen: „Magermilch mit Wasserstoffsuperoxyd-Zusatz". In den Geschäftsräumen der Molkereien und des Großhandels ist an geeigneter, In die Augen fallender Stelle ein Abdruck der in der Beilage enthaltenen Anweisung auszuhängen. *) Die Beilage ist hier nicht mit abgehrnckt. Kleinhändler haben einen Abdruck der Anweisungen in Nr. 7, 8 und 9 der Anleitung an ihren Verkaufsstellen (Laden oder Wagen) deutlich sichtbar auszuhängen. Als KleinüM^el gilt die Abgabe an den Verbraucher. d 8 4- Die Kommunalverbände und die Gemeinden, denen die Regelung des Milch verkehrs übertragen ist, haben die Anweisungen in Nr. 7, 8 und 9 der Anleitung unter geeigneter Ucbcrschrist und Einleitung durch wiederholte Veröffcnrlichungen in den Tageszeitungen und durch Anschlag zur allgemeinen Kenntnis zu bringen. Sie können gemäß 8 8 der Verordnung vom 3. Oktober 1916 weitere Anordnungen über den Verkehr mit Magermilch, die mit Wasserstoffsuperoxyd behandelt ist, erlassen. 8 5. Molkereien und Milchhändler, die Magermilch mit Wasserstoffsuperoxydzusatz in den Verkehr bringen, sind zur genauen Befolgung der Vorschriften dieser An ordnung verpflichtet. Die Landesfettstellcn oder die von ihnen bezeichneten Stellen haben Ueberwachungsmaßnahmen zu treffen. 8 6. Wer den Vorschüssen dieser Anordnung oder den auf Grund der 88 4 und 5 getroffenen weiteren Anordnungen zuwiderhandelt, wird nach Maßgabe des 8 14 der Verordnung vom 3. Oktober 1916 mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. 8 7. Diese Anordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 21. Dezember 1916. Reichsstelle für Speisefette, von Graevenitz. Auf Rittergut Schweta bei Döbeln, in Masten und in Stockhausen (Amtsh. Döbeln) ist die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen. Dresden, den 4. Januar 1917. 14 II V Ministerium des Innern. 71 Mittwoch, den 10. Januar, findet bei Werner, Bastelplatz, die Ausgabe der neuen Kartoffelkarten und Haushaltkarten statt, und zwar für die Häuser: Nr. 1 — 150 von 9—12 Uhr und „ 151-264 „ 2-5 „ . Schandau, den 8. Januar 1917. Der Stadttat. Zes Kaisers ans die Wielmag des' KM« UiedensaUMes SM aasen Wae. (Amtlich.) Berlin, den 5. Januar. An Mein Heer und Meine Marine! Im Verein mit den Mir verbündeten Herrschern hatte ich unseren Feinden vor geschlagen, alsbald in Friedensverhandlungen einzutreten. Die Feinde haben Meinen Vor schlag abgelehnt. Ihr Machthunger will Deutschlands Vernichtung. Nichtamtlicher Teil. Der Krieg nimmt seinen Fortgang! Vor Gott und der Menschheit fällt den feindlichen Regierungen allein die schwere Verantwortung für alle weiteren furchtbaren Opfer zu, die Mein Wille Euch hat er sparen wollen. In der gerechten Empörung über der Feinde anmaßenden Frevel, in dem Willen, unsere heiligsten Güter zu verteidigen und dem Vaterlande eine glückliche Zukunft zu sichern, werdet Ihr zu Stahl werden. Unsere Feinde haben die von Mir an gebotene Verständigung nicht gewollt. Mit Gottes Hilfe werden unsere Waffen sie dazu zwingen. - Großes Hauptquartier, den 5. Januar 1917. Wilhelm I. k. * * * Also — es geht weiter! Mit vorstehendem Armeebefehl, der gleichzeitig auch sehr wichtig und einschneidend für unser ganzes Vaterland und unsere Verbündeten ist, wurde durch unseren Kaiser,