Volltext Seite (XML)
Amtsblatt für die Ortsbehörde und den Gemeinderat zu Bretnig. - Lekal-AMiger für sic Lrtkchatten Bretnig HauStvalde, Großröhrsdorf, Krankenthrl und Umgegend. Sonnabend, den 5. März MV Ri. lv. 2V. Jahrgang Der Allgemeine Anzeiger erscheint wöchentlich zwei Mal: Mittwoch und Sonnabend. Abonnementtprei» inkl. de« allwöchentlich beigegebenen .Illustrierten Unterhaltung»blatt«s" Vierteljährlich ab Schalter 1 Mark, bei freier Zusendung durch Boten in« Hau« 1 Mark 20 Pfennige, durch die Post 1 Mark exkl. Bestellgeld. Inserat-, die 4 gespaltene Korpu«,eile 10 Pfg., sowie Bestellungen auf den All gemeinen Anzeiger nehmen außer unserer Expedition auch unsere sämtliche Zeitung«boten jederzeit gern entgegen. — Bei größeren Aufträgen und Wiederholungen gewähren nur Rabatt nach Uederemkunft. Inserate bitten wir für die Mittwoch-Nummer bis Dienstag vormittag » ,1> Uhr, für die Sonnabend-Nummer bi« Freitag vormittag »/,1t Uhr einzusenden. - Schriftleiiung, Druck und Verlag von N. Zchurip, Drelnig. Aekanntmachung, Aallerbenutzung brlr. Am 1. Januar 1910 ist da» Wassergesetz vom 12. März 1909 in ganzem Umfange in Kraft getreten. Die Königliche Amt«hauptmannschaft zu Kameni hat daher mit Anlegung dr« Wnsserbuches und insbesondere Eintragung der Wafferbenutzungen zu beginnen. Selonarrr Lrnutzung. 8 23. Der Erlaubni« rec VerwaltuugSbehöroe bedarf e«: 1. zur unmittelbaren oder mittelbaren Einführung von Stoffen in ein fließende« Gewässer, die den Gemeingebrauch beeinträchtigen oder sonst da« Gewässer oder dir Ufer in schädlicher Weise verunreinigen, 2. zur wesentliche« Aenderung de« Bette« oder der Ufer eine« fließenden Gewässer«, 3. zur Errichtung von Stauanlagen zu Wafsertriebwerkev wie zu Äenderungrn an solchen Anlagen in einem fließenden Gewässer, wenn die Aenderung auf den Verbrauch de« Wasser», die Wafsermenge, die Art de« Verbrauches, da« Gefälle oder die Höhe de« Oberwasser« von Einfluß rst, sowie — auch ohne diese Voraursetzungen — zu jeder Aenderung oder Auswechselung von Hauptleilen bestehender Stau- und Lriedwrrk»- anlagen, 4. zu solchen der Ent« und Bewässerung dienenden Veranstaltungen, welche erhebliche Ein wirkungen auf die öffentlichen Interessen oder die Rechte Anderer Herdeisuhren können, 5. zu sonstigen Anlagen oder Vorrichtungen, die eine für Andere schädliche Stauung, Ueberschwemmung oder Versumpfung verursachen, die für fremde Grundstücke oder Anlagen, insbesondere auch da» Bett und die Ufer schädlich sind oder zum Nachteil Anderer eine willkürlich ungleichmäßige Ausnützung oe« Wassers bewirken oder das nicht verbrauchte Wasser erst unterhalb der Grundstücke de» Benutzer» und der mit weiterer Fortlettung einverstandenen Unterlieger dem Gewässer wieder zuführen, 6. zur dauernden Ableitung von Wasser au« einem fließenden Gewässer in solchem Um fange, daß dadurch die Wassermenge in letzterem erheblich gemindert wird, 7. zur Errichtung oder wesentlichen Aenderung von Anlagen, insbesondere Brücken oder Stegen, die in dauernder baulicher Verbindung mit dem Bette oder den Usern eine« fließenden Gewässer« stehen mid die Ablaufverhältniffe zum Nachteil Anderer beein flussen, insbesondere bet Hochwasser Gefahr erzeugen. Vorschriften für eigentumrgewWer. 8 40. (1) Bei den in 8 1 Absatz 2 bezeichneten Wässern bedarf es der Erlaubni« der Ver waltungsbehörde : 1. wenn die Wassermenge in einem fließenden Gewässer dadurch dauernd gemindert oder anderen Grundstücken dadurch Wasser entzogen wird, daß entweder u) solche« Wasser zur Versorgung einer Gemeinde mit Wisser oder zu dem Betrieb eine» Unternehmen« abgeleitet werde« >oll, da« sich nicht ouf dem Grundstücke d?« nach § 4 Absatz I oder 2 Berechtigten oder dem damit in natürlichem oder »irtschaftllchem Zusammenhang« stehenden Besitztum« diese» Berechtigten befindet oder d) ein« schon vorhandene Ableitung zu einem der unter u bezeichneten Zweck« künstig erst benutzt werden soll, 2. wenn Stoffe eingeführt werden sollen, wodurch der Gemeingebrauch oder besondere Be nutzung«« eine« fließenden Gewässer« oder die Benutzung einer Wasserleitung oder «ine» Brunnen» beeinträchtig», werden, oder w«nn Maßnahmen getroffen werden sollen, die «ine solche Einführung zur Folge haben können. (2) Der Erlaubni« bedarf e« nicht für solche Wasserversorgung«anlage«, bei denen der Unternehmer di« zum 31. Dezember 1907 ein Grundstück zur Gewinnung de« Waff«r» oder ein Recht auf Ableitung bereits erworben und spätesten« bi« zum Ablauf eine« Jahre« nach Inkrafttreten diese« Gesetze« mit der Ausführung der Anlage begonnen hat. 8 41. (1) In den Fällen des 8 40 darf die Erlaubni« nur versagt werden, wenn durch die Ableitung oder die Einführung da» Gemeinwohl gesährdtt würde. (2) Wir» durch Verminderung der Wassermenge eine» fließenden Gewässer» oder durch Einführung von Stoffen der Gemeingebrauch eine» fließenden Gewässer» oder werden im Falle o«« 8 40 Absatz 1 Ziffer 2 die dort bezeichneten Benutzungen erheblich beeinträchtigt over wir» un Falle de« 8 40 Absatz 1 Ziffer 1 anderen Grundstücken Wasser entzogen, so hat die Verwaltungsbehörde dem Unternehmer die Herstellung von Vorkehrungen zur Ab wendung der Nachteile und, soweit solche Vorkehrungen nicht oder nur mit unoerhältnis« mäßig«« Kostin autsührbar sein würden, Entschädigung der Beteiligten in Geld aufzuer« legen. Für die Entschädigung gelten »ie Vorschriften de» 8 10 Absatz 3. (3) Die Vorschriften der 88 24, 26, 28 bi« 30, 33 bi« 39 finden entsprechende Anwendung. 8 42. (1) Bildet ein fließende« Gewässer, oa« nicht unter 8 1 Absatz 2 fällt, den Zufluß oder Abfluß eines Teiche», so finden die Vorschriften der 88 23 dr» 39 dann Anwendung, wenn durch Benutzung de» Leiche» auf da» fließende Gewässer in einer nach 8 23 der behördlichen Erlaubnis bedürfenden Weise eingewirkt wird. (2) Diese Vorschriften stehen der Wieoerauffüllung eine» abgeschlagenen oder sonst entleerten Teiche» nicht entgegen. (3) Bei dem Abschlagen eine« Teiche«, bei dem Ablassen von Wasser und bei der Wiederauffüllung eine« Teicher ist nach Möglichkeit auf Schonung der Ufer de» fließenden Gewisser« und auf die Bedürfnisse der Venutzungtberechligten Bedacht zu nehmen. Die VerwaltungSbehörte kann hierüber aus Antrag «ine» Beteiligten oder, winn da« Gemein wohl berührt wirb, o»n Amt« wegen besondere Vorschriften treffen. Die Unternehmer oder Besitzer derartiger Wasserbenutzungen, soweit dieselben vor dem 1. Januar 1910 bestanden Haven, sind nach 8 51 dr« Äafferzesetze» verpflichtet, die» der Königlichen AmlShauptmannschaft al» Verwaltunz»behördr zur Eintragung in da» Wafferbuch brnnen S Jahre» anzuzeigen un» ev. glaubhaft nachzu«,isen. Bestehende Benutzungen gelten nach Verlautbarung im Wasserduch »hne wertere« al« im Sinne der Gesetze» genehmigte Anlagen. Nach Ablauf von 2 Jahren erlöscht diese» Vorrecht. Näheres hierüber kann beim Unterzeichneten im Waffergtsetz eingesehen «erden. Der Unterzeichnete ist mit Feststellung der in Bretnig an den fließen»«« Gewässern, d. s. »ie Röder, Hau»wal»er Wasser, dir Mühlgräben uno die namenlos«« Wiesenwäffer, bestehenden Wafferbenutzungen beauftragt. Die hiesigen Wasserläufe wird man im Lause der nächsten Woche abgehen und hierbei dir 6,Nutzungen auszeichnen. Um ein genaue« Verzeichni« zu «rhaltrn, wird »en Unternehmern anheimgegeben, »ie Wafferbenutzungen ihrerseits vorher, späteste»!? aver vi» zu« 10. März 1910 schriftlich im G.meindeamte an,»zeigen und «lwatge urkundliche Nachweise deiznfügen. Bretnig, de» 2. März 1910. Der «emeiudevarftauv. Lertltche- uud SächMebe». Bretnig. Sri der am Donnerstag er folgten Musterung wurden von den 64 Se- fttllungspflichtigen hiesigen Orte« 12 für taug lich befunden, 10 der Ersatzreserve zugeteilt, 12 dem Landsturm überwiesen und 28 zurück gestellt; 2 wurden für dauernd untauglich erklärt. B r e t n i g^ Am Palmsonntage abend« 7 Uhr veranstalten wie vorig«» Jahr so auch Heuer der Ev.-luth. Jüngling»- und Jung- frauenoerein Bretnig ,u Ehren unserer oies- jährtg«n Konfirmanden im Gasthofe zum deut schen Hause einen Famili«nab«nd. L» soll die»mal ein« ganz besondere Aufführung ge boten «erden: da« Volk«schaufpiel »Die Salz burger" von Pfarr«r Delbrück in Hannover, welche» Stück Vie Vertreibung der Evangelischen au« Salzburg i« Jahr« 1731 in ergreifender Weise zur Darstellung bringt. In Anbetracht »er guten Sache, »«r dieser Abend «ie»eru« dienen soll, sei schon heute an »le Neukoafir- mierten mit ihren Ellern und Angehörigen sowie auch an vie gesamte Gemeinde die herz liche Bitte gericht-t, dieser Veranstaltung einen recht zahlreichen Besuch schenk«n zu «olle«, H a u « « a l d e. Bei der hiesigen Spar kaffe wurden im Monat Februar in 56 Posten 5620 Mark 90 Pfg. «»«gezahlt und in 13 P»sten 1733 M. 31 Pf. zurückgezahlt, 11 neue Bücher ausgestellt und 2 Bücher abgetan. Bautzen. Recht unangenehme Erfah rungen machte eine junge Dame au» Lüoau mit einem Heirstrkandivalen. Durch Inserat mit ihm bekannt geworden, fand eine Zu sammenkunft im hiesigen Cafe Central statt, wobei di« Dame zur besseren Empfehlung ein Sparkassenbuch vorzeigte. Sü verlieb auf «inige Minuten da«Lolal und machte dann am anderen Morgen die Entdeckung, »aß ein Buch fohlte. Al» sie zur Sparkassi kam, hatte der Bewerber ber«it» 600 Mark daselbst abgehoben. Mit der Heirat soll «» für diese« Mal vorbei sein, da sich zunächst die Polizei mit dem jungen Herrn befchäftisen will. D r e » d e n. (Selbstmord.) Der Be- zirk»ti«rarzt a. D- Hartenstein machte in der Nähe der Ziegelei Coschütz seinem Ltben durch Oeffnen der Pulsadern ern Ende. — Vor »er 3. Strafkammer de» Landge richt» Dresden sollte sich am Dienstag der Mörder de» a« 20. November 1909 auf der Landstraße bei der Zschoner Mühle meuchling» erschlagenen Fleischerlehrling» Willy Höch, der au« Vorstadt Löbtau gebürtige 19 Jahre alte Dienstknecht Paul Max Heinze wegen ein fachen und schweren Diebstahl« verantworten. Heinz«, dim zu der Verhandlung die HanS- unv Fußfesseln abgenommen waren, machte einen niedelg«sch)agenen Eindruck. Er erzählte mit schwacher, beinahe weibischer Stimm«, daß sein Bat« vor einigen Jahre» gestorben sei. Die Mutt« habe Selbstmord durch Erhängen verübt. Ostern 1905 wurde er konfirmiert und diente dann bei verschiedenen Guttbesttzern. In seiner letzten Stellung bei dem Gutsbe sitzer Große in Wermtz, die er Anfang Januar o. I. verließ, vrrübte ec bald darauf einen Eindruchtdiedstahl, nschdem «r bereit» mehrer« Wochen vorher nach s«inem eigenen Sestäno- ni« d«n ihm befreundete» Fleischerlehrling Höch auf offener Landstraße ermord«! uns seiner Barschaft von 60 Mack beraubt halte. Der Einbruchsdiebstahl bei seinem ehema-igen Dienstherr» wurde ihm zum Verhängni». Er wurde verhaftet «nd der «erdacht, auch den genannten Klerscherlehcling ermordet zu haben, verdichtete sich immer mehr. Schließlich ge stand Heinze sein Verbrechen ein. Die Ver handlung gegen den 19jähcigen Mörder mußte vertagt werden, da dl« gerichtSärztliche Unter suchung de« Angeklagten seilen« de« Gericht«- arzte» Dr. Oppe noch nicht vollständig abge schlossen ist. Der Sachverfländlge ist indessen der Ansicht, »aß Heinze sowohl intellektuell al» auch nach der moralischen Seite hin al» schwach «ad minderwertig anzus«hen ist. — Der älteste Soldat Sachsin» wurde zu Kaiser»-«eburt«tag, am 27. Januar, 97 Jahre alt. Der ehrwürdige Srei«, Ferdinand Slcaaß, ist in Mülsen-Lt. Nicla» geboren; 1834 kam er zum 2. Bataillon de» Schützenreglmem» nach Leipzig, wo er sechs Jahrs dient«. Straaß, der früher Web«rmeister war, ist seit langer Zeit Besitzer de« Blerjchank» „Zur Weintrauve" rn Mülsen-Lt. Niclas. Geistig und körperlich ist er noch irisch. — Ei« tragischer Vorgang ereignete sich in Schönoach vei Neumark. Al» dort oer Semeinvevorstana vo« Begräbnis einer Ver wandten, die freiwillig au» dem Lede« gt- schieden war, zurückk.hrte, f«nd er seine eigene Frau al» Leiche vor. Ruch si, hatte sich selbst den Tod durch Erhängt« gegeben, «ie ver lautet, wegen eine« unheilbaren Leiden«. — Sin gemeiner Streich wurde kürzlich nacht» dem Fruchtweinhänoler in Crimmitschau gespielt, indem ihm sein Bergkeller erbrochen und an 5 Fässern teil« di» Häyn, geöffnet, teil» »ie Spunde eingeschlagen wurden. Da durch sind gegen 700 Liter Wein «eggelaufen. Leipzig- (Schwere Bestrafung.) Sin Gastwirt hatte einige Flaschen Champagner, die gepfändet waren, trotzdem an seine Gäste abgegeden. Qbendrein hatte er die Versteue rung »e» Sekt» unterlassen, welch letztere Vergeßlichkeit ihm 50 Mark Geldstrafe brachte. Wege« der Pfandoerstrickung aver wurden »hm 12 Tage Gefängnis auferlegt. Leipzig. Die 33 Jahre alte Wirt schafterin Jähserl au« Oschatz war hier durch einen Kauimann in arg« veorängni» gebracht und sitzen gclassen «orde». Sie veschloß, sich an der „treulosen Mäimclbcut" zu rächen un» lockte in elf Fällen Herre« ia Wohnungen, vie sie vorher unter dem Vorgeben gemietet hatte, daß sie gebraucht würden für ihren Bräutigam, der mit v« Bahn ankäme. Wenn dann die Herren sich am Ziele ihrer Wunsche glaubten, erlosch plötzlich da» Licht und sie entfernte sich unter irgend einem Vorwande au« dem Zimmer, raubt« aber vorher alle Laschen der Getäuschten au«. Vor Gericht erklärte die Angeklagte, daß sie au» Rache gegen die Männer so gehandelt habe. Sie erhielt ein Jahr Gesäugm«.