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7« » Erscheint j ist der " zeNeu. ^>ie ^ »l- Ä II- v » " ÄI. 1-ll-v il - w-rd-'a mit?«8 I die 3cile beregnet. In dem illu^teiertcn ^Teil: ^Ue gm'/- Rr. 80 (R. 3S). Leipzig, Montag den 8. April 1918. 85. Jahrgang. Redaktioneller Teil« Die Preissteigerung im Buch- und Musikalien- Handel. Die Schriftleitung dieses Blattes war so liebenswürdig, mir ans ihre Ausführungen in Nr. 41/1918 zu meinem Aufsatze über den in der Überschrift genannten Gegenstand in der Zeit schrift »Recht und Wirtschaft« eine Erwiderung zu gestalten. Ich könnte an die Spitze dieser Erwiderung die Bemerkung setzen, es habe mir im inneren Herzen wchgctan, dast man mich für einen »Buchstabenjuristcn« hält, »dem das Recht ei» Ding ohne jede lebendige Beziehung zum Leben ist«, im Gegensätze zu jenen Juristen, denen »das Recht um der Wirtschaft oder gar um der Menschen willen da ist«. Wahrlich, man tut mir Un recht damit. Seit einem Jahrzehnt verfolge ich selbst allen juri stischen Buchstabcnlnlt mit dem Gifte meiner Tinten. Nur dast ich freilich zwei Gattungen von Menschen unterscheide, Buch händler und Büchcrküufer, und mir sage, ein klein wenig sei schließlich das Recht auch um der Bücherkäufer willen da. Allein man soll im Preßstreite grundsätzlich nie den Gekränkten spielen. Sehen wir lieber zu: vielleicht überzeugen mich die Ausführun gen im Bbl., dast ich gerade in unserem Falle doch auf falscher Fährte gewandelt bin. Da überrascht mich zunächst, daß unsere Ansichten im wich tigsten Punkt eigentlich gar nicht so weit auseinandergchen: Reukamp hatte im Bbl. 1917, Nr. 57/58 ausgeführt, Bücher fielen grundsätzlich nicht unter die Preissteigerung?- und die sonstigen cinschlagcndcn Kriegsvcrordnnngen des Bundesrats. Im Gegensätze hierzu hatte ich alles, was — kurz gesagt — als »geistige Nahrung« des Volkes anzusprechen ist, und noch manchen anderen buchhändlerischen Bertriebsgcgcnstand als Gegenstand des täglichen Bedarfs bezeichnet und damit jenen Bnndesratsverordnungcn unterworfen. Das Bbl. bekennt sich zu einer Mtttelmeinung. Es komme auf den einzelnen Fall an. »Die Frage, ob Bücher zu den Gegenständen des täglichen Be darfs zu rechnen sind, kann immer nur von Fall zu Fall und unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse beantwortet werden. Sie können es in einzelnen Fällen sein, während sie in anderen nicht darunter fallen«. Also ist unsere Meinungsver schiedenheit keine grundsätzliche, sie ist nur in quantitativer Hin sicht von Belang. So wird mir darnach doch zum mindesten zugegeben werden müssen, dast die Preissteigerung der Sorti menter, soweit meine Beanstandung überhaupt berechtigt sein sollte, wenigstens »von Fall zu Fall« ihre Bedenken hat. Aber die beanstandeten Maßnahmen kennzeichne» sich ja gerade dadurch, daß sie Ausnahmen für Bedarfsbücher — so will ich fortab statt »Bücher des täglichen Bedarfs« kurz sagen — nicht vorsehen. Auf diese Frage möchte ich noch mit einigen Worten ein- gehen. Neukamp meint, Bedarfsgegenstände seien nur solche, »die bestimmungsgemäß durch Ge- oder Verbrauch untergchcn und zwecks Befriedigung eines ständigen Bedarfs in periodisch wicderkchrcnden Zeiträumen durch neue gleichartige Gegen stände ersetzt werden«. Dast diese Begriffsbestimmung mindestens in ihrer ersten Halste zu eng ist, läßt sich leicht erweisen. Man denke an die zahlreichen Bedarfsgegenstände, die durch den Ge brauch wohl abgenutzt und wegen ihrer Abnutzung periodisch er neuert werden, nicht aber durch den Gebrauch bestimmungsgemäß untcrgehen.*) Mit den Büchern, insbesondere den unterhalten den, ist es eigen: ihr besttmmungsgemäßer Gebrauch besteht in der geistigen Konsumtion ihres Inhalts. Ist diese erfolgt, so drängt das Bedürfnis nach Erneuerung der geistigen Kost. Ge wiß, Tausende behelfe» sich mit dem Entleihen von Büchern bei Leihbüchereien oder guten Freunden. Aber das kann nicht maßgebend sein. Die naturgemäße Erneuerung des Vedarss an Unterhaltungs-, Belehrungs-, Erbauungs-, Belustigungs stoff erfolgt durch käuflichen Erwerb neuer Bücher. Leihen ist nur ein Behelf. Schließlich kann man jeden Gebrauchsgegen- stand leihweise bekommen. Von diesem Standpunkte gesehen, wären überhaupt Gcbrauchsgegenstände nie Gegenstände des täglichen Bedarfs. Ob die Mehrzahl der deutschen Volks genossen Bedarf an geistiger Nahrung hat (was ich durchaus behaupte) und ob die Mehrzahl als Bücherkäufer in Frage kommt <was man bezweifeln mag), ist nicht ausschlaggebend. Es genügt, daß in weiten Kreisen Deutschlands der Be darf nach dem Erwerbe eines Buches täglich vorhanden ist oder auch nur vorhanden sein kann (so die Auslegung des Reichs gerichts). Und das läßt sich nicht in Abrede stellen. Der Be darf lebt in den verschiedenartigsten Kreisen, bei Jung, bet Alt, bei Mann, bei Frau, bei Gebildeten und bei Ungebildeten. Und jetzt während des Krieges noch in ungeahnt höherem Maße als je. Man sollte nur den Lesehunger bei den Millionen Soldaten sehen, die da die Tage, Wochen, Monate, Jahre, ihrer beruflichen Tätigkeit, die ihnen geistige Beschäftigung bot, entrückt, im stumpfsinnigen Einerlei des Stellungskrieges oder Etappen- oder Garntsonwachtdtenstes oder in den Lazaretten oder auf ihren Wachschiffen dahinlcben. Wäre das Buch kein Gegenstand des täglichen Bedarfs gewesen, wahrlich der Krieg hätte es — wie so manch anderes Ding, an das man im Frieden kaum dachte — zu ihm gemacht. Aber Neukamp meint Wetter: das Buch scheide hier des halb ganz aus, weil die Kriegswuchervcrordnungen sich nur auf solche Gegenstände beziehen wollten, deren Angebot bei gleich- bleibender Nachfrage zufolge verringerter oder abgeschnittener Einfuhr ans dem Auslände vermindert worden sei. Sie könn ten schon ihrem Zwecke nach auf solche Gegenstände keine An wendung finden, die — wie Bücher — von einer Preissteigerung infolge verminderten Angebots gar nicht getroffen werden. Et waige Preiserhöhungen aus dem Büchermarkt hingen mit der *> Vgl. Urteil des Reichsgerichts v. 8. 8. 17 in Jur. Wochenschr. 1!it8 S. 180, Nr. 2: »Nicht nur verbrauchbare Sachen im engeren juri stischen Sinne gehören hierzu, sondern auch solche Gegenstände, die durch bestimmungsgemüsten Gebrauch abgenutzt und dadurch im weite ren Sinne verbraucht werden sbetr. Schuhwaren). 1Ü»