Volltext Seite (XML)
7140 Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. 164, 17. Juli 1907. Ein Indossament des Bezogenen sowie ein Indossament an den Bezogenen ist ungültig. 8 8. Der Scheck darf nicht angenommen werden. Ein auf den Scheck gesetzter Annahmevermerk gilt als nicht geschrieben. 8 9- Der innerhalb des Reichsgebiets ausgestellte und zahlbare Scheck ist spätestens binnen sieben Tagen dem Bezogenen am Zahlungsorte zur Zahlung vorzulegen. Liegt der Ausstellungsort außerhalb des Reichsgebiets, so ist der Scheck spätestens am siebenten Tage nach Ablauf desjenigen Zeitraums, welcher erforderlich ist, um ihn vom Ausstellungsorte mit den gewöhnlichen Transportmitteln nach dem Zahlungsorte zu senden, am letzteren Orte zur Zahlung vorzulegen. Das Gleiche gilt für den im Reichsgebiete ausgestellten, außerhalb des Reichsgebiets zahlbaren Scheck, sofern das ausländische Recht keine Vorlegungsfrist vorschreibt. Der Ausstellungstag und im Falle des Absatzes 2 auch der Ankunftstag, sowie Sonntage und allgemeine Feiertage werden nicht mitgereLnet. 8 10. Die Einlieferung eines Schecks in eine Abrechnungsstelle, bei welcher der Bezogene vertreten ist, gilt als Vorlegung zur Zahlung. Der Bundesrat bestimmt, welche Stellen als Abrechnungs stellen im Sinne dieses Gesetzes zu gelten haben. 8 11- Der Bezogene haftet dem Inhaber des Schecks für die Zahlung des Scheckbetrages, soweit er zur Zeit der Vorlegung des Schecks dem Aussteller gegenüber zur Einlösung desselben verpflichtet ist. Er hat nur gegen Aushändigung des Schecks Zahlung zu leisten. Der Tod des Ausstellers oder der Eintritt der Geschäfts unfähigkeit desselben/ sowie der Ablauf der Vorlegungsfrist (Z 9) ist auf das Recht und die Pflicht des Bezogenen zur Zahlung ohne Einfluß. Ein Widerruf des Schecks seitens des Ausstellers ist dem Be zogenen gegenüber nur nach Ablauf der Vorlegungsfrist wirksam. Der Bezogene, dem gegenüber ein Scheck wirksam widerrufen wurde, darf denselben nicht einlösen. 8 12. Der Inhaber eines Schecks kann durch den quer über die Vorderseite geschriebenen oder gedruckten Zusatz: -Nur zur Ver rechnung- verbieten, daß der Scheck bar bezahlt werde. Derselbe darf in diesem Falle nur zur Verrechnung mit dem Bezogenen oder einem Girokunden desselben oder einem Mitgliede der an dem Zahlungsorte bestehenden Abrechnungsstelle (H 10) benutzt werden. Die hiernach stattfindende Verrechnung gilt als Zahlung im Sinne dieses Gesetzes. Das Verbot kann nicht zurückgenommcn werden. Die Über tretung desselben macht den Bezogenen für den dadurch entstehen den Schaden verantwortlich. 8 13- Auf die Verpflichtung des Bezogenen zur Verrechnung finden die Bestimmungen des tz 11 entsprechende Anwendung. Der Bezogene, welcher im Falle des Z 12 den Scheck zur Ver rechnung in Empfang nimmt, haftet dem Vorleger für die dessen Bestimmung entsprechende alsbaldige Gutschrift des Scheckbetrages. 8 14- Der Aussteller und die Indossanten haften dem Inhaber für die Einlösung des Schecks. Hat ein Indossant dem Indossament die Bemerkung -ohne Gewährleistung-, -ohne Obligo- oder einen gleichbedeutenden Vor behalt hinzugefügt, so ist er von der Verbindlichkeit aus seinem Indossament befreit. Auch bei dem auf den Inhaber gestellten Scheck haftet jeder, welcher seinen Namen oder seine Firma auf die Rückseite des Schecks geschrieben hat, dem Inhaber für die Einlösung. Auf den Bezogenen findet diese Bestimmung keine Anwendung. 8 IS- Zur Ausübung des Regreßrechts (H 14) muß die rechtzeitige Vorlegung und die Nichteinlösung des Schecks nachgewiesen werden. Der Nachweis kann insbesondere geführt werden: 1. durch einen unter entsprechender Anwendung der Artikel 87, 88 Nr. 1 bis 4, 6, Artikel 89 bis 91 der Wechselordnung auf genommenen Protest, 2. durch eine von dem Bezogenen auf den Scheck gesetzte, unterschriebene und das Datum der Vorlegung enthaltende Er klärung, 3. durch eine Bescheinigung einer Abrechnungsstelle (tz 10) über die vor Ablauf der Vorlegungsfrist geschehene Einlieserung und die Nichteinlösung des Schecks. 8 16- Wegen der Benachrichtigung der Vormänner und des Ein lösungsrechts derselben sowie wegen des Umfangs der Rcgreß- forderung und der Befugnis zur Ausstreichung von Indossa menten finden die Artikel 45 bis 48, 50 bis 52 und 55 der Wechselordnung entsprechende Anwendung. 8 17- Der Inhaber des Schecks kann sich wegen seiner ganzen Regreßforderung an alle Verpflichtete oder auch nur an einige oder einen derselben halten, ohne dadurch seinen Anspruch gegen die nicht in Anspruch genommenen Verpflichteten zu verlieren. Es steht in seiner Wahl, welchen Verpflichteten er zuerst in Anspruch nehmen will. Der Schuldner kann sich nur solcher Einreden bedienen, welche ihm aus dem Scheck selbst oder unmittelbar gegen den jedes maligen Kläger zustehen. 8 18- Der Regreßpflichtige ist nur gegen Auslieferung des Schecks, der zum Nachweise der rechtzeitigen Vorlegung und der Nicht einlösung dienenden Urkunden, sofern solche beigebracht sind, und einer quittierten Retourrechnung Zahlung zu leisten verbunden. 8 19- Die Regreßansprüche gegen den Aussteller und die übrigen Vormänner verjähren, wenn der Scheck in Europa zahlbar ist, in drei Monaten, andernfalls in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt gegen den Inhaber des Schecks mit dem Ablauf der Vorlegungsfrist (Z 9) gegen jeden Indossanten, wenn er vor Erhebung der Klage gegen ihn gezahlt hat, vom Tage der Zahlung, in allen übrigen Fällen vom Tage der Er hebung der Klage. 8 20. Ist die Regreßverbindlichkeit des Ausstellers durch Unter lassung rechtzeitiger Vorlegung oder durch Verjährung erloschen, so bleibt derselbe dem Inhaber des Schecks so weit verpflichtet, als er sich mit dessen Schaden bereichern würde. Der Aussteller gilt bis zum Beweise des Gegenteils als in Höhe des Scheckbetrages bereichert. Der Aussteller kann aus dem Ansprüche, welcher dem Inhaber des Schecks nach Z 11 gegen den Bezogenen zusteht, einen Einwand nicht herleiten. 8 21. Wird der Scheck nicht eingelöst, so haftet der Aussteller unter der Voraussetzung der Einhaltung der Vorlegungsfrist dem In haber für den aus der Nichteinlösung entstehenden Schaden, wenn er entweder 1. bei Begebung des Schecks wußte, oder ohne grobes Ver schulden wissen mußte, daß ihm zu dieser Zeit ein Guthaben, welches zur Einlösung des Schecks und der von ihm auf denselben Bezogenen etwa begebenen anderen Schecks ausreicht, bei dem Be zogenen nicht zustand, oder 2. nach Begebung des Schecks über das Guthaben in der Ab sicht verfügt hat, die Einlösung zu vereiteln. Als Guthaben ist der Geldbetrag anzusehen, bis zu welchem der Bezogene nach der zwischen ihm und dem Aussteller ge troffenen Vereinbarung von dem letzteren ausgestellte Schecks ein zulösen verpflichtet ist. 8 22. In den Fällen der ZZ 11, 12 Absatz 2, ZZ 13, 20 und 21 ver jährt der Anspruch in einem Jahre seit Ausstellung des Schecks. 8 23. Aus einem Scheck, auf welchem die Unterschrift des Aus stellers oder eines Indossanten gefälscht ist, bleiben diejenigen, deren Unterschriften echt sind, verpflichtet. 8 24. Die wesentlichen Erfordernisse eines im Auslande ausgestellten Schecks, sowie jeder im Auslande auf einen Scheck gesetzten Er-