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^ 182. 10. Juni 1911. Nichtamtlicher Teil. 8>snm»l-t! >. d. Srichn. S 9 7 5 gegen in Ermangelung besonderer Bezugnahme nicht als Ort für andere Vertragsbedingungen gelten. Wenn dagegen der eine Teil den anderen durch ein besonderes Schreiben zu einem Geschäft auffordert, so muß der Adressat davon ausgehen, daß dieses Schreiben die Bedingungen sür den Abschluß des Geschäfts enthält, und muß deshalb, bevor er auf die Offerte eingeht, von dem ganzen Inhalt desselben Kennt nis nehmen. So ist denn auch anerkannt, daß, wenn ein Kontrahent dem anderen seine Geschäftsbedingungen über sandt hat und darauf Geschäfte gemacht werden, die Ge schäfts-Bedingungen als genehmigt gelten.« Im Sinne dieser Entscheidung des Reichsgerichts sind auch drei spätere Entscheidungen der Oberlandesgerichte Königsberg. Hamburg und Rostock. Die letztere, vom 11. März 1998 (in Seufferts Archiv Bd. 84, S. 390 ab- gedruckl). sagt: »Wird ein Kauf abgeschlossen, nachdem der Verkäufer dem Käufer eine Preisliste übergeben, so ist der darin vermerkte abweichende Erfüllungsort für den Käufer nur bindend, wenn er von dieserBestimmungKennt- nis genommen oder erklärt hat. er wolle unter den Bedingungen der Preisliste abschließen.« Und in dem (in der »Juristischen Monatsschrift für Posen, Ost- und Westpreußen« 1910, S. 66, abgedruckten) Urteil des Königsberger Oberlandcs- gerichts vom 3. Mai 1910 heißt es: »Das Schweigen eines Bertragsteiles auf Bemerkungen in Katalogen und Preis listen des andern Teiles gilt nur insoweit als Zustimmung, als es sich um Bemerkungen über Ware und Preis handelt, nicht aber auch insoweit, als die Bemerkungen besondere Verhältnisse, insbesondere den Erfüllungsort be treffen (Oberlandesgericht Hamburg. 22. März 1910, ab gedruckt in »Hanseat. Gerichtsztg.«, Bd. 31, S. 192). Da gegen ist in dem Schweigen aus die vom Verkäufer in einem Randvermerk zum Bestätigungsschreiben ge troffene Bestimmung des Erfüllungsortes ein Einverständnis mit dieser zu finden«. Endlich hat das Reichsgericht in einer mehrfach ab gedruckten Entscheidung des 2. Zivilsenats vom 19. November 1909 (»Leipz. Zeitschr. s. Hand.-, Konk.- und Vers.-Recht«. 4. Jahrg. S. 629; »Seufferts Blätter für Rechtsanwendung-, Jahrg. 75, S. 569; »Gruchots Beitr. z. Erläut. d. deutsch. Rechts-, Bd. 54, S. 676) den Grundsatz ausgesprochen: »Durch die Unterzeichnung einer Kommissionsnote, in der sich der Vermerk »Erfüllungsort X« befindet, wird für den Käufer »X« als Erfüllungsort auch dann stipu- liert, wenn davon mündlich nichts gesagt worden ist; mit der bloßen Behauptung, er habe die Kommissionsnote nicht gelesen, ist er nicht zu hören.« Zu demselben Schluffe kam auch eine bereits am 21. Januar 1908 ergangene (in der »Leipz. Zeitschr. f. Hand.-, K.- und V.-Recht», 2. Jahr gang, S. 472 abgedruckte), auch Kommissionsnoten betreffende Entscheidung des pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken. Diese ging dahin, daß, -wenn ein unter Kaufleuten münd lich geschlossener Vertrag sofort auf einem Formular schrift lich ausgenommen wird, welches den Erfüllungsort vor gedruckt enthält, und von der Gegenpartei nach Durchsicht ohne Widerspruch an sich genommen wird«, dieser Erfüllungsort »als vereinbart« gelte. Das Ergebnis der einschlägigen Judikatur ist demnach: 1. Es herrscht Übereinstimmung darin, daß Angaben in Katalogen, Preislisten, Prospekten und dergl. als Grundlagen des danach zustande gekommenen Geschäfts zu betrachten sind, hinsichtlich der Ware, insbesondere ihrer Qualität und ihres Preises, — daß sie aber hinsichtlich der Lieferungs-Bedingungen, soweit sie vom Gesetzlichen bzw. Üblichen abweichen, nicht rechtsverbindlich sind, es sei denn: daß der Empfänger bei der Warenbestellung fein Einverständnis auch mit diesen Bedingungen erklärt. 2. Übereinstimmung herrscht jetzt ferner darüber, daß der Aufdruck auf Kommissonsnoten (Kommissionskopien), z. B. betr. Erfüllungsort und Zahlungsziel, sür beide Parteien rechtsverbindlich ist, auch wenn es sich dabei nicht um einen wiederholten Vorgang handelt. 3. Die gleiche Übereinstimmung herrscht über die Rechts- verbindlichkeit des Aufdrucks und etwaiger Randbe merkungen auf Briefen. 4. ») Daß der gleichartige Aufdruck auf Fakturen und Rechnungen aber, wenn er einseitig gesetzliche oder übliche Lieferungsbedingungen ändert, unverbindlich ist, wenn es sich um das erste Geschäft handelt, wird auch nicht mehr bezweifelt; — d) unsicher ist aber die Stellung des Reichsgerichts für den Fall, daß eine größere Zahl solcher Fakturen oder Rechnungen vom Käufer bereits widerspruchs los angenommen worden waren, während das preußische Kammergericht in solchem Falle den Ausdruck als rechts verbindlich sür den Käufer erachtet; — c) offen bleibt auch die Frage, wie der Aufdruck auf Fakturen und Rech nungen zu beurteilen sei, wenn sie Käufer mehr als einmal, aber doch nur wenige Male und in jedem vorgekommenen Falle widerspruchslos angenommen habe. In diesem letzteren Falle werden eben die jeweiligen besonderen Umstände in Betracht gezogen werden müssen. Es wird mit dem Aufdruck in diesen Fällen eben etwas wiederholt, was sür den ersten Abschluß unverbindlich, für den zweiten Abschluß aber nicht mehr bedeutungslos ist. Selbst verständlich können auch in allen Fällen besondere Um stände auf eine andere Willensrichtung bzw. Übereinstim mung beider Parteien schließen lassen, so daß danach ab weichend von der angeführten Richtung der Judikatur, die Rechtslage gegebenenfalles zu beurteilen sein würde. — Nicht unerwähnt bleibe übrigens, daß die einschlägige österreichische Judikatur (wie sich aus der Wiener Samm lung von Entscheidungen zum Handelsgesetzbuch von Adler und Clemens ersehen läßt) sich ständig in der Richtung der angeführten Kammergerichts-Entscheidung bewegt. Bei dieser Gelegenheit sei gleich noch einem Zweifel, der leicht austauchen könnte, begegnet, für den Fall nämlich, daß Korrespondenzen bezeichnter Art sich kreuzen. Die Ober landesgerichte in Hamburg und Zweibrücken haben sich darüber schon ausgesprochen in Entscheidungen vom 21. Dezember 1907 bzw. vom 21. Januar 1908, die in der »Hanseat. Gerichtsztg.» (1908, H. 128) bzw. in der »Leipz. Zeitschr. f. H.-, K.- u. Vers.-Recht« (2. Jahrg., S. 472) abgedruckt sind. Wird danach bei sich kreuzenden Bestätigungsschreiben von der einen Seite lediglich das mündlich Abgemachte wieder holt. von der anderen Seite aber ein Vermerk über den Erfüllungsort neu eingesügt, so gilt dieser beim Schweigen des Gegners als vereinbart.» Natürlich gilt das unter gleichen Umständen auch von anderen Lieferungsbedingungen. 1. U. Kleine Mitteilungen. Post. — Die Postverwaltung der Vereinigten Staaten von Amerika hatte bei Ersatzforderungen deutscher Absender sür den Verlust eingeschriebener Sendungen unter Berufung aus Be schlüsse der zuständigen amerikanischen Behörden bisher den Standpunkt vertreten, daß sie Ersatz nur sür den wirklichen Wert der Sendungen leisten könne, soweit dieser SO Frcs. nicht übersteige. Nach einer Mitteilung der amerikanischen Postverwaltung vom 28. März hat der Kongreß der Vereinigten Staaten von Amerika nunmehr anerkannt, daß beim Verlust von Einschreib, sendungen des internationalen Verkehrs ohne Rücksicht auf den Wert des Inhalts gemäß Artikel 8 Z 1 des Weltpostvertrags von Rom, den Fall höherer Gewalt ausgenommen, dem Absender SOS»