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5746 Nichtamtlicher Teil. zum Bezug seiner Werke auf Grund von Z 26 in einem Zirkular des Akademischen Schutzvereins vom 5. März 1904 betont werde, worin es wörtlich heißt: »Lediglich im Interesse der studierenden Jugend will der Akademische Schutzverein das Recht der Autoren aus- nlltzen, nicht im Interesse seiner Mitglieder. Dadurch, daß wir den Studierenden die wissenschaftlichen Werke zu billigem Preise zugänglich machen, sollen sie wieder daran gewöhnt werden, Bücher zu kaufen, und damit in ihrer wissenschaftlichen Arbeit gefördert werden.« sei darauf zu verweisen, daß der Buchhandel für sich darin noch keine innere Berechtigung zum billigeren Bezug der Lehrbücher durch die Autoren erblicken könne. Gegen eine chronologisch falsche Darstellung in dem be treffenden Gutachten in bezug auf die Eingabe der Leipziger Sortimenter und Antiquare (S. 8) wendet sich Referent, wie besonders gegen die Unterstellung einer nicht ganz ein wandfreien Handlungsweise der Leipziger Buchhändler, wenn Beer sagt (S. 10): »Andere Verleger hielten an der bisherigen Übung fest, lieferten ihren Autoren die Bücher weiter und harren der Erledigung einer Denunziation, die wegen dieses Ver fahrens beim Börsenvereins-Vorstande der Buchhändler eingereicht wurde." Referent macht besonders darauf aufmerksam, daß man die Benachrichtigung an den Börsenvereinsvorstand über vorgekommene Verfehlungen gegen die Börsenvereins-Satzungen nicht mit dem herabwürdigenden Namen einer Denunziation belegen könne, da diese Benachrichtigungen nicht aus persönlichen Interessen, sondern im Dienste der Allgemein heit geschehen. Im weiteren Verfolg seiner Untersuchungen behauptet nun Professor Beer, daß der Vereinsausschuß aus den drei eingeforderten Gutachten nur das herausgenommen habe, was ihm für seine Zwecke passend erschienen wäre. Referent bemerkt hierzu, daß der Vereinsausschuß allerdings die Gutachten der drei Herren akzeptiere und zwar so weit, als sich die Gutachten mit den Grundsätzen der Handelsusancen im Buchhandel vereinbaren ließen. Wenn die Herren Gutachter zum Teil auf Grund doktrinärer Anschauungen zu einem dem Buchhandel ungünstigen Resultat kämen, so könne man doch nicht verlangen, daß auch der Vereinsaus schuß diese Anschauungen zu den seinigen machen müsse. Das hieße denn doch die freie Meinungsäußerung der Mitglieder des Ausschusses unterbinden. Es zeige sich gerade, und man werde das bei aufmerksamer Durchsicht der Gutachten finden, daß es sich bei solchen Punkten, wo die Ansichten der Gutachter, sowohl der akademisch gebildeten unter einander, als auch der buchhändlerischen gegenüber den Ansichten der Akademiker auseinandergehen, um Fragen handelt, wo das Wohl und Wehe des Sortiments mitzu sprechen habe. Es handele sich dann also nicht mehr um die beiden vertraglich verbundenen Teile allein, sondern gleich zeitig um eine dritte Partei, die durch historische Überliefe rung und aus inneren Gründen der Organisation des Buch handels als ein notwendiger Faktor zur Effektuierung des zwischen Autor und Verleger geschlossenen Vertrages ein be gründetes Recht auf Beachtung erlangt habe und sich dieses gute Recht in keiner Weise verkümmern lassen könne und dürfe. Es sei natürlich, daß auf diesen Umstand die Männer der Praxis ein höheres Gewicht legen mußten, als die theo retischen Beurteiler. Wenn nun Professor Beer weiter dem Vereinsausschuß vorwerfe, dieser wolle es nicht Wort haben, daß es im Buch handel Verkehrssitte gewesen sei, daß Autoren ihren Hörern ihre Werke zum Nettopreis geliefert hätten, während das 151, 2. Juli 1904. doch in der Tat stattgefunden habe, so müsse man sagen, daß Professor Beer hier einige »Ausnahmefälle« ver allgemeinert. Wenn nun Professor Beer auf Seite 15 seines Gut achtens sagt: »tz 26, auf den auch ich mein Urteil im wesentlichen stütze, lautet: ,Der Verleger hat die zu seiner Verfügung stehenden Abzüge des Werkes zu dem niedrigsten Preise, für welchen er das Werk im Betriebe seines Verlagsgeschäfts abgibt, dem Verfasser, soweit dieser es verlangt, zu überlassen.' »Ich hebe gleich an dieser Stelle hervor, daß in diesem Paragraphen ebensowenig wie in anderen Para graphen des Verlags- oder Urhebergesetzes sich eine Be stimmung befindet, die unmittelbar in Beziehung auf die gemäß K 26 gelieferten Exemplare dem Autor eine Be schränkung in der Verfügungsfreiheit auferlegt.« so müsse denn doch ebenso hervorgehoben werden, daß in dem Passus auch keine Erlaubnis zum Weiterverkauf vorliege. Neben den Spezialgesetzen existiere ja noch das Bürger liche Gesetzbuch, und nach den Paragraphen 157, 226 und 826 des Bürgerlichen Gesetzbuches sei die Frage, ob der Autor das Recht habe, die zum Buchhändler-Nettopreis be zogenen Exemplare weiterzuverkaufen, zu verneinen. Zwar wolle das Professor Beer nicht anerkennen, ja er behaupte sogar, daß die betreffenden Paragraphen nicht im geringsten irgend etwas mit der Frage zu tun hätten! aber da könne man auf die sehr erfreuliche Entgegnung des Rechts anwalts vr. Fuld verweisen, die in Nummer 143 des Börsen blattes von diesem Jahre abgedruckt sei, und aus der man klipp und klar ersehe, wie die Streitfrage und die betreffen den Paragraphen des Bürgerlichen Gesetzbuches miteinander verbunden seien, so daß man auch diese zur Beurteilung mit heranziehen müsse. Mit Recht weise vr. Fuld darauf hin, daß ein großer Unterschied bestehe zwischen den Freiexemplaren und den auf Grund des Z 26 bezogenen Exemplaren. Da die elfteren teilweise als zum Honorar gehörig anzusehen seien, so müsse dem Autor das Recht des Verkaufes zu irgend einem Preise überlassen und zugestanden werden. Wenn es sich aber bei dem Bezug von Exemplaren auf Grund von Z 26 nur darum handle, einer gewissen Kategorie von Bücher käufern einen pekuniären Vorteil auf Kosten eines großen Erwerbsstandes zu geben, so habe vr. Fuld vollkommen recht, wenn er diese Handlungsweise als unlauteren Wettbewerb bezeichne, (vgl. Börsenblatt Nr. 143, S. 5443), besonders dann, wenn sich eine Anzahl von Autoren ausdrücklich dazu verbünde, durch direkten Verkauf ihrer Werke den der Ver kehrssitte entsprechenden Weg zur Erwerbung von Büchern (nämlich durch das Sortiment) zu umgehen. Auf Seite 17 bis 21 will nun Professor Beer den Nachweis liefern, daß auf Grund von §25 der Verlags ordnung und Z 26 des Verlagsgesetzes die Ansprüche der Autoren anerkannt werden müssen. Er kommt nochmals mit dem Hinweis auf die vorgekommenen Fälle des Bücherbezuges durch die Professoren und führt an, daß bei der Besprechung des neuen Verlagsgesetzes in seinem Kommentar der buchhändle rische Sachverständige Voigtländer den folgenden Passus schreibt: »Von Sortimentsbuchhändlern war gewünscht worden, daß der Verfasser solche Exemplare nur für seinen persönlichen Bedarf oder zu Geschenken verwenden solle. Der Ausschuß für die V.-O- wollte aber dem Verfasser den beliebigen Verkauf nicht ver wehrt wissen.« Professor Beer fährt dann fort: Man wies den Antrag