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SM„ Nr. 118 <R. 81). Leipzig, Montag den 22. Mai 1922. 89. Jahrgang. Redaktioneller Teil. Bekanntmachung. Laut Beschluß der Hauptversammlung des Börsenversins der Deutschen Buchhändler vom 14. Mai 1922 ist der jährliche Mitgliedsbeitrag auf 300.— «kt festgesetzt worden. Da Anfang des Jahres bereits 100.— -L erhoben worden sind, macht sich noch eine Nachzahlung von 200.— -kt erforderlich. Die Mitglieder werden hierdurch gebeten, den Restbetrag von 200.- -kt auf unser Postscheckkonto Leipzig 13463 zu überweisen. Insoweit dieser Betrag bis zum IS. Juni 1922 nicht bei uns eingegangen ist, werden wir ihn Ende Juni mittels Bar faktur beim Kommissionär erheben. Für diesen Fall bitten wir die Mitglieder schon jetzt, ihren Kommissionär rechtzeitig mit der Einlösung unserer Vorfaktur über 200.—kl zu beauftragen. Alle bis zum 15. Juli 1922 nicht bezahlten Mitglieder beiträge werden wir unter Postnachnahme gegen Berechnung der entstehenden Kosten einziehen. Wir machen daraus aufmerksam, daß im Falle der Nichtein lösung der Postnachnahme die kostenlose Lieferung des Börsen blattes (Mitgliedsexemplar) vom 1. August ab in Wegfall kommen mutz und die Börsenblattinserate zum Nichtmit gliederpreis berechnet werden. Die Nichtannahme der Post nachnahme wäre als Zahlungsverweigerung anzusehen, auf Grund deren die Streichung in der Mitgliederliste unverzüglich vorgenommen werden kann. Mitglieder, deren Halbjahrs beitrage erst nach dem 1. August ein gehen, haben die durch die erneute Post Überweisung des Börsenblattes entstehenden Postgebührenzu entrichten. Leipzig, den 18. Mai 1922. Geschäftsstelle des Börfenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. vr. Ackermann, Syndikus. Neue Gerichtsentscheidungen. in. (II siehe Bbl. Nr. 48.) »Freibleibend» und Otousaiarebus sic stantibus. In zwei neueren Entscheidungen (vom 19. Oktober 1921 vom I. Zivilsenat und vom 14. Februar 1922 vom II. Zivilsenat) wurde die Tragweite der Klausel »freibleibend» festgelegt. Es genügt, hier ganz kurz zu sagen, daß nach dem Grundsatz, daß diese Klausel eng und streng auszulegen ist, der Ausdruck »Preise freibleibend« nicht bedeutet, der Käufer könne von dem gan zen Vertrage zurücktreten; vielmehr ist er an den Vertrag ge bunden und muß etwaige höhere Preise in angemessenen Grenzen bezahlen; das dient dem reichsgerichtlichen Bestreben, die Rechts sicherheit und Vertragsgeltung wieder mehr zu heben. Bezieht sich jedoch die Klausel »freibleibend« nicht nur ausdrücklich auf die Preise oder die Menge oder die Lieferzeit oder dergl., sondern l ist sie allgemein ausgesprochen und haben die Parteien den Vec-, trag so geschlossen, dann ist dem Verkäufer das Recht Vorbehal ten, den ganzen Vertrag auszuheben, also von der Lieferung über haupt Abstand zu nehmen, nicht aber den Inhalt des Vertrags zu einem Teil, etwa nach Preis, Menge usw., zu ändern. Denn eine derartige Änderung des Vertragsinhalts selbst würde über das bloße »Freiblcibcn» des Verkäufers vom Vertrag«, dem alsdann ein entsprechendes »Freibleiben- des Käufers von seinen Ver tragspflichten gegenübersteht, hinausgehen, indem der Käufer sol chenfalls gebunden wäre, nach Belieben des Verkäufers auch einen Teil der gekauften Waren als Erfüllung anzunehmen oder einen höheren als den vereinbarten Kaufpreis zu bezahlen u. dgl. Reichsgerichts erging am 29. November 1921 vom II. Zivilsenat (RGE. in Ziv.-S. Bd. 103 S. 177). Das Reichsgericht erklärt es für eine zu enge Auffassung, wenn die Sachlage nur aus dem Gesichtspunkt der Unmöglichkeit und nicht auch aus dem anderen Gesichtspunkt, ob »nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte Erfüllung noch zuzumuten war«, beurteilt würde. »Und nach anderer Richtung ist es zu eng, wenn die Entscheidung ganz nur darauf abgestellt ist, ob die Erfüllung zum wirtschaft lichen Zusammenbruch des Schuldners geführt hätte. Gewiß war das nicht behauptet und konnte hier offenbar nicht behauptet werden. So durchschlagend auch da, wo es gegeben ist, dies Moment immer sein wird, so ist es doch nicht unerläßlich. Denn offenbar wird mit ihm der Grundgedanke der clausula rsbus sic stantibus, der Gedanke, der sie und ihre Wirkung zugleich recht fertigt, nicht getroffen. Schon deshalb nicht, weil es zu einer Differenzierung führen muß, je nachdem, ob man einen vermögen den Schuldner vor sich hat, oder einen Mann, der nichts besitzt. Vor allem aber ist gerade umgekehrt im allgemeinen davon aus zugehen, daß der Schuldner daraus, daß ihn die Leistung ruinie ren müßte, ein Recht, sie zu weigern, nicht herleiten kann. Selbst wenn es zum Konkurse kommt und der Schuldner sein Alles her gibt, bleibt er nichtsdestoweniger schuldig. Und das gilt auch von dem, der bei Eingehung der Schuld in entsprechender Ver mögenslage war und erst durch Umschwung der Verhältnisse in die Lage versetzt worden ist, rebus sic stantibus nicht leisten zu können, ohne sich vollends zu ruinieren. Eher rechtfertigt die Geltung der Klausel sich aus dem Wesen des Synallagma, dem Wesen des gegenseitigen Austauschvertrags, wie ja auch in unzäh ligen Fällen über den Einwand aus der Klausel entschieden wer den kann und entschieden worden ist, ohne ein anderes Schuld verhältnis des in Anspruch Genommenen als eben nur das zur Entscheidung stehende ins Auge zu fassen». »Richtig ist, daß im allgemeinen ein jeder für sich sorgen und dem anderen keine Sorge überlassen darf, und daß der Vertrag einzuhalten ist, auch wenn der eine oder der andere, vielleicht auch beide sich in den Ereig nissen, vergangenen oder zukünftigen, verrechnet haben. Anders aber ist es, wenn die Ereignisse zugleich die Wertverhältnisse, ins besondere den Wert des Geldes dermaßen umgestalten und damit die Werte der im gegebenen Fall zugesagten Leistungen im Ver hältnis zueinander so verschieben, daß der Schuldner für seine Leistung eine Gegenleistung erhalten würde, in der ein Äquiva lent, das doch nach Ansicht des Vertrages darin liegen soll, auch 733