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83, 9. April 1908. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt s. d. Dtschn. Buchhandel. 4097 der Gewerbesteuer erlassen werden. Kommt die Regierung nun zu der Überzeugung, daß die Warenhaussteuer verbessert werden soll, so wird sie insbesondere den Vorschlag des Abgeordneten Hammer in Erwägung ziehen. Auf die Einzelheiten desselben gehe ich nicht ein, denn er ist ja auch nur allgemein gehalten. Das Anlage- und Betriebskapital der Warenhäuser liegt nun aber zum großen Teil in den Gebäuden. Wird das Kapital der Be steuerung zu gründe gelegt, so wird das den Anreiz bieten, die Warenhäuser nur in gemieteten Räumen zu errichten. Die Warenhäuser könnten die großen Banken veranlassen, die Grund stücke zu übernehmen, und damit würde dieser Teil des Betriebs kapitals Wegfällen. So einfach liegt die Sache nicht. Ob die Relation in dem Antrag Hammer von b Millionen Anlage- und Betriebskapital und 20 Millionen Umsatz richtig ist oder nicht, darauf will ich mich nicht einlassen, ich kann nur sagen, daß der Antrag in Erwägung gezogen werden wird. Abgeordneter Eckert (freikons.): Wir wollen mit der Waren haussteuer zweierlei erreichen: einmal den Zwang für die Waren häuser, teurer zu verkaufen, als sie es sonst tun würden, und ferner eine Erleichterung der kleinen Gewerbetreibenden in der Be steuerung auf Grund des Ertrags der Warenhaussteuer. Diese Zwecke sind nicht vollkommen erreicht. Bei der Einführung der Warenhaussteucr verschwanden allerdings einige Warenhäuser, da sie sich auf gewisse Warengruppen beschränkten, um nicht unter den Begriff des Warenhauses zu fallen; aber an sich blieben sie doch erhalten. Dazu sind von 1905 bis 1907 neun neue Warenhäuser entstanden. Der steuerpflichtige Umsatz der Warenhäuser ist von 176 Millionen im Jahre 1905 auf 195 Millionen 1906 und 216 Mil lionen Mark 1907 gestiegen; ihr gewerbesteuerpflichtiger Ertrag stieg von 9,4 Millionen auf 9,9 Millionen und 12,2 Millionen Mark. Die Konkurrenz der Warenhäuser ist also noch im Fortgang be griffen. Ich würde es von Herzen begrüßen, wenn aus diesem Anträge eine weitere Erleichterung der Konkurrenz für die kleinen Gewerbetreibenden herauskäme. Abgeordneter Au«ck (fr. Volksp): Wir haben von vorn herein vorausgesagt, daß diese Art der Sonderbesteuerung ihren Zweck verfehlen würde. Es ist eine ungerechte Steuer. Die Wirkung des Antrages ist nach keiner Richtung zu über sehen; die schematische Heranziehung des Umsatzes ist außer ordentlich bedenklich; der Umsatz bedeutet in einer großen oder kleinen Stadt ganz etwas anderes. Kapital und Umsatz sind keine Kriterien für die Tragfähigkeit des Unternehmens. Eine Steigerung des Umsatzes ist in den meisten Fällen mit einer Minderung des Gewinns verbunden, und das wäre auch bei dem Vorschlag des Abgeordneten LusenSky zu berücksichtigen. Durch die Erhöhung der Steuer werden die großen Warenhäuser auch nicht beseitigt werden; die Abwälzung der Steuer ist ihnen in den meisten Fällen gelungen. Es wäre viel einfacher, die Waren häuser überhaupt zu verbieten, das ist ja doch der ganze Zweck der Sache. Der einzige Weg, der zu empfehlen wäre, liegt in der Reform der Gewerbesteuer. Diese würde allen Gewerbetreibenden zu gute kommen. Wenn Sie die Konkurrenz der Warenhäuser für die kleinen Gewerbetreibenden beseitigen wollen, müssen Sie schließlich auch dazu kommen, die großen Spezialgeschäfte dieser Sonderbesteuerung zu unterwerfen. Ich glaube, daß die Regierung zu der Erwägung kommen wird, daß es besser ist, das Waren haussteuergesetz nicht nach dem Antrag abzuändern. Darauf wird die Debatte geschloffen. Der Antrag der Kommission wird angenommen. (nach: D. Reichsanzeiger.) Scheckprotest und Scheckprozeß. — Den Scheckprotest und den Scheckprozeß betrifft eine allgemeine Verfügung des preußischen Justizministers vom 31. März 1908, die folgendes bestimmt: I. Aus Anlaß des Scheckgesetzes vom 11. März 1908 (Reichs gesetzblatt S. 71) wird die Geschäftsanweisung für die Gerichts vollzieher vom 1. Dezember 1899 dahin geändert, daß im zweiten Abschnitt nach dem Unterabschnitt V und hinter dem tz 96 als Z 96s. mit der Überschrift »Vs. Scheckproteste- folgende Vorschriften ein geschaltet werden: 1. Außer dem Notar, dem Amtsrichter und dem Gerichts schreiber ist auch der Gerichtsvollzieher zuständig, Scheckproteste aufzunehmen (8 16 Abs. 2 des Scheckgesetzes). Das hierbei vom Gerichtsvollzieher zu beobachtende Verfahren ergibt sich aus den Börsenblatt für ben Deutschen Buchhandel. 7k. Jahrgang. Vorschriften -des Scheckgesetzes, den darin näher bezeichneten Be stimmungen der Wechselordnung sowie aus dem Gesetze, betreffend die Wechselproteststunden, vom 1. Juni 1904 (Gesetzsamml. S. 73). 2. Der Scheckprotest dient zum Nachweise dafür, daß der Scheck rechtzeitig zur Zahlung vorgelegt und nicht eingelöst oder daß die Vorlegung vergeblich versucht worden ist. Als Zahlungsort gilt der bei dem Namen oder der Firma des Bezogenen angegebene Ort, und wenn eine solche Angabe fehlt, der Ausstellungsort. Der Scheck ist bei Sicht zahlbar, die Vorlegungsfrist bestimmt sich bei den im Inland ausgestellten und zahlbaren Schecks nach 8 11 Absatz 1 und 3 des Schcckgesetzcs und bei den im Ausland ausgestellten im Jnlande zahlbaren Schecks nach der Bekanntmachung des Herrn Reichskanzlers vom 19. März 1908 (Reichsgesetzbl. S. 85) und 8 11 Absatz 3 des Scheckgesetzes. Hinsichtlich der Übertrag barkeit des Schecks durch Indossament bleibt zu beachten, daß ein auf eine Abschrift des Schecks gesetztes Indossament oder ein Indossament des Bezogenen unwirksam ist. Inwieweit eine Wechselstempelsteuer für den Scheck in Frage kommt, ergibt sich aus 8 29 des Scheckgesetzes. Im übrigen finden die Vorschriften im § 94 Absatz 2. 5, 7 und 8, § 95 Absatz 1 Satz 1 und Schluß satz, Abs. 3 bis 7, Abs. 8 zu a, bis ck, k, A und Abs. 9 bis ll sinn» gemäße Anwendung. II. Das vom Notar, von der Gerichtsschreiberei des Amts gerichts und vom Gerichtsvollzieher zu haltende Wechselprotest register erhält fortan die Bezeichnung -Wechsel- und Scheckprotest register- und dient auch zur Eintragung der beglaubigten Ab schriften der Scheckproteste. III. Die für die Berechnung der Gebühren und Auslagen in Ansehung der Aufnahme von Wechselprotesten maßgebenden Be stimmungen gelten auch für die Erhebung von Scheckprotesten. IV. Die Vorschriften über die registermäßige und geschäftliche Behandlung der Wechselprotestaufträge gelten auch für Scheckprotest aufträge (vgl. z. B. Z 17 Abs. 4, Z 44 Abs. 4, H 49 Abs. 5 der Gerichtsvollzteherordnung, 8 7 Abs. 4 der Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher, Z 44 der Geschäftsordnung für die Gerichts schreibereien der Amtsgerichte). V. Soweit die den Wechselprozeß betreffenden Vorschriften der Zivilprozeßordnung auf Scheckprozesse Anwendung finden, sind Scheckprozesse auch in der Regtsterführung, Geschästsstatistik usw. wie Wechselprozefse zu behandeln. VI. Diese Verfügung tritt sofort in Kraft. (D. Rcichsanzgr.) Große KuustauSstelluug Dresden 1908. — Die Kllnstler- gruppe -Elbier- wird auf der Großen Kunstausstellung Dresden 1908 im eigenen Raume mit eigener Jury vertreten sein. Neben dem großen Raum, in dem die neuesten Ölgemälde zur Aus stellung gelangen, sollen in einem kleineren Raume graphische Arbeiten und Handzeichnungen gezeigt werden. (Leipziger Ztg.) *Uub«fust« VerSffeullichuuge«. — Briefe und Zeichnungen von Wilhelm Busch, die sich in dritten Händen befinden, sind in letzter Zeit mehrfach ohne Genehmigung der Erben veröffentlicht worden. Wir werden darauf aufmerksam gemacht, daß derartige Veröffentlichungen gesetzlich unbefugt sind und für die Beteiligten zu unangenehmen Folgen führen können. (Red.) * Konkurs Ha«S Rtuck (Earl Clausen) i« Turin. — (Vgl. Börsenblatt 1907 Nr. 220, 225, 230, 231, 232, 238, 239.) — Durch Urteil des Turiner Gerichts vom 6. März 1908 wurde der von dem Gemcinschuldner Buchhändler Hans Rinck (Nachfolger von Carl Clausen) in Turin mit seinen Gläubigern am 22. Fe bruar 1908 abgeschlossene Vergleich bestätigt. Das Konkursver fahren wurde aufgehoben. Kunstausstellung. — Eine Ausstellung von Werken Melchior Lechters ist gegenwärtig im Kunstsalon von Fritz Gurlitt in Berlin, Potsdamer Straße 113, Villa II, ein An ziehungspunkt für viele Kunstfreunde. Lechter ist einer der eigen artigsten unter den neueren deutschen Malern und Zeichnern. Seine Studien in der byzantinischen und romanischen Kunst müssen ungemein eingehende gewesen sein und dem eigenen Emp finden viel Verwandtes geboten haben, denn nicht nur die Formen sprache und das Kolorit, sondern auch die Symbolik jener Zeit 531