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1624 Nichtamtlicher Teil. 63. 18. März 1891. geltende Recht verändert werden soll. Daneben werden vielleicht noch folgende Einzelheiten interessieren: Das Britische Museum, sowie vier andere große Biblio theken sollen nach wie vor Anspruch haben auf Ueberlassung je eines Frei-Exemplars von jedem Buch, das in England zuerst veröffentlicht wird, und zwar das erstere in der bestausgestatteten Form, die anderen Bibliotheken in derjenigen Form, in der die Mehrzahl der Exemplare zum Verkauf gestellt wird. . Wenn nach dem Tode des Urhebers eines Schrift- oder dramatischen Werks oder einer musikalischen Komposition der Eigentümer die Wiederveröffentlichnng bezw. Aufführung ver weigert, so soll durch Kabinets-Ordre die Befugnis hierzu ander weitig verliehen werden können. In Bezug auf Zeitungen (Zeitschriften) sollen geschützt werden: Artikel, Mitteilungen (nicht nur größere; vgl K7bGesetzvom Il.Juni 1870) und Notizen, welche den Charakter einer litterarischen Komposition haben, auch ohne ausdrücklichen Vorbehalt (dies würde selbstredend die Bestimmung des Art. 7 der Berner Kon vention für internationale Rechtsverhältnisse nicht berühren). Da gegen wird ein ausdrücklicher Vorbehalt zur Bedingung gemacht für den Schutz von Vorträgen, Deklamations-Stücken, Ansprachen und Predigten gegenüber der Mitteilung derselben in Zeitungsberichten. Zum Schluß sei mir nur noch eine kurze Bemerkung darüber gestattet, in welchem Sinne das Urheberrecht durch die bisherige Praxis ausgelegt worden ist. In dieser Hinsicht ist zunächst zu sagen, daß in sehr entschiedener Weise die Tendenz vorherrjcht, die Wohlthaten dieser Rechts-Institution möglichst Vielen angedeihen zu lassen, indem man den die Voraussetzung bildenden Begriffen wie »Aufführung, Veröffentlichung, geistiges Produkt« rc. eine thunlichst weite Ausdehnung giebt. Als kurze Illustration mögen folgende Beispiele dienen: Als Aufführung eines dramatischen Stückes wurde ein Gesang angesehen, der in der beschreibenden Schilderung eines Schiffbruchs bestand. Das Gesangstück, zu dem sich der Vor tragende selbst auf dem Klaviere begleitete, sollte gewisse Affekte zum Ausdruck bringen, die derselbe vermittelte, indem er verschiedene Rollen annahm, ohne jedoch Kostüm oder Scenerie anzuwenden. Ein Gesangstück, vorgetragen im Kostüm und begleitet mit charakteristischen Tanzbewegungen und Gesten, wurde als dramatisches Stück angesehen. Scenische Effekte und dramatische Situationen können an sich ohne irgend welche Worte Gegenstand des Aufführungsrechts sein. Ebenso wird dem Begriff »Ort der Aufführung« ein sehr weiter Inhalt gegeben. Kataloge, wenn sie nicht bloße mechanische Zusammenstellung von Namen, Telegramme, Kodexe werden als Utterarische Werke angesehen. Während aber der englische Richter geneigt ist, den Rahmen für das schutzberechtigte Eigentum möglichst groß zu konstruieren, ist er auf der anderen Seite abgeneigt diesen Schutz in allzu strengem Sinne zu gewähren in Fällen, wo nicht offenbarer litte- rarischer Diebstahl vorliegt. Wo ehrliche intellektuelle Arbeit (nicht nur Kunstgriffe, um die Entwendung zu verdecken) ange wendet ist, um unter Benutzung vorliegenden, an sich geschützten Materials ein neues geistiges Produkt zu schaffen, da ist die Tendenz, jenes für den speziellen Fall preiszugeben, um dieses für die Allgemeinheit zu erhalten und die neue Arbeit zu be lohnen, indem man sie zuläßt und ihrerseits wieder schützt. Man sieht mehr auf das, was neu gegeben ist, als auf das, was entnommen ist. Wie wir gesehen haben, deckt sich der Entwurf nicht mit diesem Prinzip, indem er das Recht des ersten Autors in ver schiedenen Richtungen zu stärken und auszudehnen sucht. London, Februar 1891. Julius Hirschfeld. Vermischtes. Verein der Bücherfreunde. — In Berlin trat unter dem Namen -Verein der Bücherfreunde» eine Vereinigung von Schriftstellern zusammen, als deren Vorstand in einem uns vorliegenden Einladungs schreiben sich die Herren Theodor Fontane, Martin Greis, Her mann Heiberg, Otto vonLeixner, FritzMauthner, Alexander Baron von Roberts, Ernst von Wolzogen Unterzeichneten. Die Geschäftsleitung übernahm Herr Verlagsbuchhändler Friedrich Pfcil- stückcr in Berlin. Die Satzungen des Vereins sind folgende' 1. Der Verein der Bücherfreunde bezweckt die Vereinigung aller Freunde einer feineren litterarischen Unterhaltung und stellt sich zur Aufgabe, seinen Mitgliedern eine Reihe hervorragender Werke der zeitgenössischen deutschen Littcratur — also keine Ucbcrsctznngen — zum billigsten Preise zugänglich zu machen. 2. Die Mitglieder verpflichten sich zur Zahlung eines Beitrages von vierteljährlich 3 ^ 75 A welcher zum Beginn eines jeden Viertel jahres zu entrichten ist. Mitglieder, welche die Bände gleich ge bunden zu beziehen wünschen, haben vierteljährlich 4 ^ 50 H Beitrag zu zahlen Der Beitritt verpflichtet für ein ganzes Jahr. Anmeldungen in jeder Buchhandlung, welche auch die Veröffent lichungen vermittelt. 3. Es erscheinen im Laufe des Jahres in regelmäßigen Zwischen räumen sechs bis acht in sich abgeschlossene Werke, zusammen etwa 150 Bogen stark. Die Veröffentlichungen bestehen zum größeren Teil in unterhaltender — Roman, Novelle, Humor, Memoiren u. s. w. — zum anderen Teil in allgemeinverständlich-wissenschaftlicher Littcratur: Geschichte, Natur-, Länder- und Völkerkunde u. s. w. Die Bestimmung der Reihenfolge der Erscheinungen und Aen- derungen hierin behält sich die Gcjchästsleitung vor. 4. Die Mitgliedschaft erstreckt sich stets auf ein ganzes Jahr. Der Austritt aus der Gesellschaft muß der vermittelnden Buchhandlung oder der Geschäftsleitung mindestens zwei Monate vor Ablauf des Vereinsjahres angezeigt werden. 5. Der Eintritt in den Verein kann jederzeit stattfinden. Die seit Beginn des Vereinsjahres bereits erschienenen Werke werden als dann nachgeliefert. 6. Die Veröffentlichungen des Vereins werden auch an Nichtmit glieder im Einzelvcrkauf abgegeben, jedoch nur zum doppelten Preise. 7. Die Geschäftsführung und Vertretung des Vereins liegt in den Händen des Vcrlagsbuchhändlers Herrn Friedri ch Pfeilstücker zu Berlin. Zu obigem wird uns von der Geschästsleitung des Vereins noch mitgetcilt, daß die Veröffentlichungen desselben unter den denkbar günstigsten Bezugsbedingungen ausschließlich durch den Sortimentsbuchhandel ver trieben werden sollen. Pflichtexemplare in Oesterreich —Am Schlüsse eines längeren Artikels über die in Oesterreich abzuliefernden Pflichtexemplare giebt die neueste Nummer der -Oesterreichisch-ungarischen Buchhändler-Correspon- denz» folgende Ucbcrsicht über diesen Gegenstand: An Pflichtexemplaren sind abzuliefern: In Wien (im Sinne des Polizeirayons). I. Periodische Druckschriften. (Z 7 Pr.-G.) ^ l Polizei-Direktion 1 Expl. l zugleich mit der Austeilung oder ' ( Staatsanwaltschaft 1 „ / II. Staatsanwaltschaft 1 Summe 2 Expl. Ministerium des Innern 2 Expl. Statthalter 1 „ Hof-Bibliothek 1 Universitäts-Bibliothek 1 „ Versendung. in den regelmäßigen Abschnitten des Erscheinens. Summe 5 Expl. Gesamtzahl der von periodischen Druckschriften abzulicferndcn Pflicht- Exemplare (Isi-II) 7. 2. Nichtperiodische Druckschriften von a) nicht mehr als 5 Bogen (Polizei-Direktion 1 Expl 1 wenigstens 24 Stunden vor Er- (Staatsanwaltschaft 1 „ j scheinen. I. 11. Summe 2 Exemplare. lMinisterrats-Präsidium I Expl. j Ministerium des Innern 1 „ >Hos-Bibliothck 1 „ i Universitäts-Bibliothek 1 binnen längstens 8 Tagen nach der Ausgabe. Summe 4 Exemplare. Gesamtzahl der von nichtperiodischen bis einschließlich 5 Bogen starken Druckschriften abzulicferndcn Pflicht-Exemplare (I -s- II) — 6. b) mehr als 5 Bogen I. entfällt ganz. ( Ministcrrats-Präsidium 1 Expl. Ministerium des Innern 1 „ Hof-Bibliothek 1 „ Universitäts-Bibliothek I „ II. binnen längstens 8 Tagen nach der Ausgabe. Summe 4 Expl. 4 Expl. Anmerkung. I bedeutet preßpolizeilichc und II bedeutet preß- gcwcrblichc Pflicht-Exemplare; wichtig, weil für beide Gruppen ver schiedene Bestimmungen gelten.