Volltext Seite (XML)
Moritz Ruht in Lkitzli«. Karte cier cleutsoben Rsiebstaßsevablon von 1890. Seite 7S2 ^ K. Lchiillhrh in Zürich. IVolk, Kens» Kanäbuob äsr Astronomie. Seite?S2 tz. K. Schmidt» Nniv.-Yiichhaudlunn Kried. Ball in Stratzburg. ltuboir's ^rrneiverorclnunj-en. 17. Xub. 7«s Süddeutsches vcrlagS-Znftitut in Stuttnart. 7S2 Byr, Erzherzog Karls Liebe und der Kampf um den Niederwald Nichtamtlicher Teil. Ein ungarisches Urteil über Nachdruck. Ein erfreuliches Zeugnis, daß auch nach der Rechtsprechung eines ausländischen Gcrichis der Begriff der Fahrlässigkeit beim Nachdruck streng ausgelegt und schon wegen Unterlassens geeigneter Erkundigung im konkreten Falle, namentlich wenn es sich um den Abdruck aus Zeitschriften handelt, der Nachdrucker verant- worllich gemacht wird, bietet ein neuerliches Urteil der König lichen Kurie, des obersten Gerichtshofes in Ungarn. Der Fall ist kurz folgender. Der Eigentümer eines in Pest erscheinenden Tageblattes hatte die Transkripiiou von Liszts »Abendstern-Romanze« aus der Pariser Zeitschrift »Figaro , in welcher dieses Musikstück veröffentlicht war, nachgedruckt und als Musikbeilage zu seinem Blatt versendet. Hiergegen erhob der für alle Länder mit Aus nahme von Frankreich ausschließlich berechtigte Leipziger Verleger Einspruch. Bis aus den einen Punkt, nämlich daß das Klag recht des Klägers als Rechtsnachfolgers Franz Liszts, welcher nachgewiesenermaßen ungarischer Staatsbürger war, übereinstim mend anerkannt wurde, ist in drei Instanzen verschieden erkannt worden. Der Gerichtshof zu Budapest wies die Klage ab, indem er die Entnahme des Musikstücks aus dem Figaro, in welchem es ohne ausdrückliches Nachdrucksverbot erschienen war, für eine nach dem Gesetz straflose »Mitteilung« erachtete und als weiteres Argument geltend machte, daß vom Kläger nicht nachgewiesen sei, der Beklagte habe mit Kenntnis seines, des klägerischen, Eigentumsrechts an dem Musikstück gehandelt. In zweiter Instanz wurde dieses Urteil Von der Buda- pester Königlichen Tafel insoweit aufgehoben, als die Beeinträch tigung des Klägers und die Schadenersatzpflicht des Beklagten sestgestellt, letztere aber »nr aus den Nachweis seiner Bereicherung beschränkt wurde, da einerseits das Fehlen des Nachdrncksverbots im Figaro zwar diesem Blatte gegenüber, nicht aber gegenüber dem Kläger in Ungarn zur Entschuldigung dienen könne, ander seits die Absicht oder Leichtfertigkeit des Beklagten bei seinem Leugnen nicht festzustellen gewesen sei. Nachdem hierauf durch Sachverständige das Vorliegen einer Bereicherung des Beklagten verneint und nur zugegeben war, daß für die Liccnz zur Benutzung derartiger Publikationen als Gratis-Beilage einer Zeitschrift ein gewisses Honorar bezahlt zu werden pflege, erfolgte anderweite Klagabwcisung seitens der selben Instanz. Auf Appellation des Klägers wurde nun aber zu dessen Gunsten von der Königlichen Kurie als dritter Instanz durchweg nbändernd entschieden, der Beklagte der Usurpation des Autor rechts für schuldig erklärt und zu Geld-, eventuell Gefängnis strafe, Schadenersatz und in die Prvzeßkosten verurteilt. Aus den Motiven dieser Entscheidung ist hervorzuheben, daß danach dem Kläger gegenüber das Jnverkehrsetzen der frag lichen Komposition, sic mochte von wo immer entnommen sein, eine Rechtsverletzung bildete, auch die Publikation einer selb ständigen Komposition in einem Tageblalte nicht als straflose Mitteilung im Sinne des Gesetzes gelten konnte. Ueberdies treffe den Beklagten schon deshalb der Vorwurf der Nachlässig keit, weil er keinerlei Schritte gethan habe, um den Eigentümer des Verlags- und Autorrechts an der Komposition zu erforschen, und er vermöge seiner gesellschaftlichen Stellung und Beschäftigung mit littcrarischcn Angelegenheiten wissen mußte, daß ein solcher existiere. Diese nunmehr für Ungarn geltenden Grundsätze, welche dort, wie aus Mitteilungen der Presse zu schließen, und bei wohl bisher anderer Anschauung gewisses Aussehen erregt haben, befinden sich in völliger Ueberstimmung mit dem im Deutsche» Reiche durch das Urhcberrechtsgesetz vom 11. Juni 1870 ge schaffenen Rechtszustande. Der Abdruck eines schutzberechtigten Musikstücks in einer Zeitschrift würde von deutschen Gerichten schon deshalb als Nachdruck und nicht etwa als straflose Mit teilung zu behandeln sein, weil der ß 7 des angezogenen Ge setzes, soweit er den Abdruck von Schriftwerken aus Zeit schriften für keinen Nachdruck erklärt, nach § 45 des Gesetzes auf musikalische Kompositionen überhaupt keine Anwendung findet und K 47 nur die Aufnahme veröffentlichter kleinerer Kompositionen in ein der Hauptsache nach wissenschaftliches oder Sammelwerk, letzteres zur Benutzung i» Schulen, mit Aus schluß der Musikschulen, gestattet. Auch im übrigen ist in der Wissenschaft und Praxis, namentlich in wiederholten Entscheidungen dcS Reichsgerichts angenommen, daß bei Prüfung der Frage, ob seitens des Nachdruckers mindestens eine ihm zum Verschulden gereichende Fahrlässigkeit vorliege, namentlich bei solchen Personen, deren Beschäftigung oder Gewerbe die Kenntnis litterar-gesetzlicher Verhältnisse und Bestimmungen voraussetzen lasse, ein strenger Maßstab anzulegen sei. Leipzig, den 6. Februar 1890. I)r. Melly, Rechtsanwalt. Bcriiilschtcs. Papicrpreise. — Die »Papier-Zeitung« veröffentlicht die nach stehenden Mitteilungen über den Fortgang der Bewegung unter den > Fabriken zur Erhöhung der Papierpreise: Die Westdeutschen Fabrikanten holzfreier Papiere, welche am 4. Februar in Köln zusamincnkamen, beschlossen Folgendes: Angesichts der Steigerung, welche die Preise der Kohlen, der Roh stoffe und Chemikalien bisher erfahren haben, ist eine allgemeine Er» Höhung der Papierprcise dringend geboten, zumal diese Verhältnisse voraussichtlich längere Zeit andauern werden, rcsp. noch weitere Er höhungen zu erwarten sind. Die Versammlung beschließt deshalb ein stimmig, eine entsprechende Erhöhung der Papierpreise sofort vorzu- nehmcn. Dce Firmen, welche diesen: Beschlüsse beigestimmt haben, sind folgende: 1) Felix Heinr. Schoellcr, Düren 2) Ulrich Sd Co. Niedermarsberg 3) Gebr. Hoesch, Düren 4) Emil Hoesch, Düren 5) I. W. Zanders, B.-Gladbach mit 4 Papier-Masch. 1 und 0 Bütten. 6) Carl Aug Koch, Kippemühle b. B.-Gladbach mit 1 Papier-Masch. 7) Bering L Klagges, Alme b. Brilon „ 1 „ 8) Vorster L Co., Delstern b. Hagen „ 2 „ 9) Vereinigte Papier- und Pergameutpapicr-Fabrik, Akl.-Gcs., Düsseldorf mit 1 Papier-Masch. 10) Neußer Papier- u. Pergamcnlpapier-Fabrik, Neuß 2 11) Rheinische Akt -Ges. für Papicrfabrikation „ 3 „ 12) Julius Vorster, Stennert b. Hagen „ 1 „ 13) H. A. Schocller söhne, Düren „ 3 „ 14) Dalbker Pap.crsabrik, Dalbke i. W. „ 2 „ und 2 Bütten. 15) August Bagel, Düsseldorf mit 1 Papier-Masch. Die Fabrikanten holzschliffhaltiger Papiere beschlossen einstimmig, an gesichts des Umstandes, daß die Preise der Kohlen, der Rohstoffe und Chemikalien eine Erhöhung erfahren haben, welche eine Preissteigerung von 15 pCt. für die geringwertigen Papiere nötig macht, eine allgemeine Erhöhung der Papierpreise sofort eintreten zu lassen.