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Redaktioneller Teil. 4. 7. Januar IN». lung hat der Kläger der Beklagten durch den Verlagsoertrag dom . . . das von ihm verfaßte Werk über mit dem Verlagsrecht für alle Auflagen überlassen. In der zweiten Hälfte des Jahres 1916 hat die Beklagte mit Rücksicht auf die durch den Weltkrieg verursachte außergewöhn liche Steigerung der Herstellungskosten den einheitlichen Ver kaufspreis auf . . . für das geheftete und ... für das gebundene Bändchen erhöht. Hiervon hat sie dem Kläger durch das Bl. Il adgeschriebene Rundschreiben vom 18. Oktober 1918 Mitteilung gemacht. Der Kläger hat das Rundschreiben zunächst unbeantwortet gelassen, nachmals aber durch den in Urschrift zu den Allen überreichten Brief vom 10. Dezember 1916 erklärt, er mache seine Zustimmung zu der Preiserhöhung davon abhän- gig, daß die Beklagte ihm die Vergütung für die nachträglich auf . . . Stück erhöhte erste Auflage, welche Vergütung mit dem . . Stück übersteigenden Teile vertragsgemäß erst jeweils nach Absatz fällig werden sollte, schon nach dem Absätze der ersten . . . Stück zahle. Das hat die Beklagte abgelehnt. Der Kläger verweigert nunmehr die Zustimmung und will der Beklagten den weiteren Verkauf seines Werkes zu dem er höhten Preise bei Strafe untersagt sowie fcstgestellt wissen, daß sie ihm den durch die eigenmächtige Preiserhöhung verursachten Schaden zu ersetzen habe. Die Beklagte begehrt die Abweisung der Klage. Das Landgericht hat durch Urteil vom 5. Februar 1919 dem Klaggesuche statlgegeben. Gegen dieses Urteil, das nebst allen darin aufgeführten Schriftsätzen und sonstigen Urkunden vorgetragcn worden ist, hat die Beklagte Berufung eingewendet mit dem Anträge: Die Klage abzuweisen. Der Gegenantrag des Klägers ist auf Zurückweisung des Rechtsmittels gerichtet. Notfalls bittet jede Partei um Vollstreckungsschutz. In der Berufungsverhandlung machen die Parteien geltend, was in ihren Schriftsätzen, der Beklagten vom 19. Mai und 14. Oktober, des Klägers vom I. Oktober 1919 je zu lesen ist; auch stellen sie die darin angekündigtcn Bewcisanträgc. Die Beklagte bringt noch die Abschrift eines von ihr an den Kläger gerichteten Briefes vom 15. Dezember 1916 zum Vorträge, deren überein, stimmung mit der echten Urschrift unbestritten ist. Entscheidungsgründe. Dem Rechtsmittel kann der Erfolg nicht versagt werden. Durch tz 21 Satz 3 Verl.G. ist allerdings vorgeschriebcn, daß es zur Erhöhung des Ladenpreises stets der Zustimmung des Verfassers bedarf. Die hiermit angeordnete Beschränkung des Verlegers ist, wie die Begründung <Stcnogr. Bcr. 10. Le- gisl.-Per II. Session 1900/1902, 1. Anl. Band S. 423) ausdriick- Itch aussprichl, neben der Rücksichtnahme auf eine bereits be stehende Übung vornehmlich deshalb gesetzlich feslgelcgt worden, damit der Verleger nicht durch einseitige Erhöhung des Preises das dem Verfasser in 8 26 des Gesetzes eingeräumtc Recht, die Bestände seines Werkes aufzukaufen, vereiteln könne. Eine solche Vereitelung erscheint aber von vornherein ausgeschlossen, wenn, wie in vorliegendem Falle, das betressende Werk als in sich ge schlossener Band einer besonderen vielbändigen Sammlung er- schienen ist, deren einzelne Bände ausnahmslos zu einem und demselben Einheitspreise vertrieben werden; denn damit, daß jemals ein Verleger den Erfolg seines ganzen Sammlungsunter- nehmcns durch willkürliche Preiserhöhung gefährden könnte, bloß um einem einzelnen der daran beteiligten Verfasser die Durch führung jenes ihm vielleicht unbequemen Rechtes zu erschweren, ist fügM nicht zu rechnen. Wo und insoweit aber eine gesetz liche Vorschrift für den erstrebten Zweck nicht in Betracht kommt, kann die Frage mindestens aufgeworfen werden, ob die Vor schrift den betreffenden Tatbestand sich überhaupt habe einbc- ziehen wollen, d. h. für den vorliegenden Fall, ob nicht für Werke, die in einer Sammlung mit Einheitspreis veröffentlicht sind, die Anwendbarkeit des 8 21 Satz 3 Verl.G. auf den Ausnahme- fall zu beschränken sei, daß der Verleger den Preis des einzelnen Werkes (nach Befinden unter dessen Ausscheidung aus der Sammlung) erhöhen möchte, daß sie dagegen grundsätzlich in- 20 soweit verneint werden müsse, als der Verleger eine Erhöhung des Einheitspreises als solchen bornimmt. Hierfür spräche noch die weitere Erwägung, daß der Verleger einer solchen Samm lung erfahrungsgemäß oft praktische Schwierigkeiten haben dürfte, die Zustimmung der vielen an der Sammlung beteiligten Verfasser bzw. deren Rechtsnachfolger herbeizuziehen oder zu erlangen, und daß er schon durch den Widerspruch eines einzigen von ihnen an einer, sei es auch noch so unumgänglichen Er höhung des Einheitspreises gehindert sein würde. Der vom Kläger vorgeschlagene Ausweg, die Bändchen der Sammlung dann zu verschiedenen Ladenpreisen zu vertreiben, wäre schon deshalb ungangbar, weil der einheitliche Charakter der Samm lung dadurch zerstört und deren Einführung bei der Kundschaft ernstlich beeinträchtigt werden würde. Ob eine solche verschie dene Preisberechnung überdies, wie die Beklagte auf Sachver ständigengutachten stellt, dem Sortimenter gegenüber Verlags- technisch undurchführbar wäre, braucht deshalb nicht erst ermittelt zu werden; daß ihre Durchführung Schwierigkeiten hätte, davon ist das Berufungsgericht auf Grund seiner eigenen Kenntnis der Verhältnisse überzeugt. Immerhin — und deshalb mag die Frage dahingestellt blei ben — stößt sich der allgemeine Wortlaut des Gesetzes mir dieser einschränkenden Auslegung, und auch aus den eben besprochenen praktischen Unzuträglichkeilen läßt sich nichts zwingendes für sie herleilen, weil die Beteiligten solche durch besondere Verein barung zu beheben vermögen. Der Vertragsfreiheit ist durch 8 21 Satz 3 Verl.G. keine Schranke gezogen; die Vorschrift ist rein vcrlragsrechtlicher Natur und kann darum von den je weiligen Verlragstcilen durch besondere (ausdrückliche oder still schweigende) Vereinbarung beliebig abgeändert werden. (R.G.St. Bd. 39, S. 114, 115, Hillig-Millelslacdt, Verlagsrecht, S. 80.) Gerade darum aber muß im Hinblick auf jene Unzuträg- lichkeiten schon lediglich darin, daß der Verfasser sein Werk für eine an denselben Einheitspreis gebundene Sammlung überläßt und der Verleger cs für sie annimml, im Zweifel die stillschwei gende Willenscinigung gesunden werden, daß der Verleger den Einheitspreis ohne Zustimmung des Verfassers erhöhen dürfe, der 8 21 Satz 3 Verl.G. also bloß insofern Vertragsinhalt wer den solle, als eine etwaige Erhöhung des Preises nur für eins oder einige Werke aus der Sammlung von der Zustimmung ihrer Verfasser abhängig bleibe. Nur diese — die Unzuträglichkeilen ohne weiteres beseitigende Vcrtragsauslegung wird der Aus- lcgungsregel gerecht, daß ein Ergebnis, das mit den Grundsätzen von Treu und Glauben im Widerspruch steht, nicht als von den Parteien gewollt angesehen werden kann (vgl. das Urteil des 7. Zivilsenats des RG. vom 18. März 1919 in Sachen Schröder L Krautzien gegen Wangelin, VII 395/1918); den Grundsätzen von Treu und Glauben widerspräche cs, wenn jeder einzelne, an einer derartigen Sammlung beteiligte Verfasser die rechtliche Möglichkeit hätte, durch seinen Widerspruch eine notwendige Er höhung des Einheitspreises und damit vielleicht die Lebens- sähigkeit des ganzen Unternehmens dem Verleger zu unterbinden. Davor, daß dieser den Einheitspreis nicht ohne oder über Be- dürfnis erhöhe, schützt die Verfasser schon dessen wohlverstandenes eigenes Interesse, das sich mit dem ihrigen in der größtmög lichen Steigerung des Umsatzes zusammcnfindct. Das Beru fungsgericht glaubt hiernach auch den zwischen den Parteien zustandcgekommencn Verlagsvertrag vom in dem gekennzeichneten Sinne auslegcn zu müssen. Äicht zu übersehen ist hierbei noch, und das bietet der vertretenen Auslegung eine weitere Stütze, daß die Beklagte durch ihre deswegen nach Ver dienst geschätzte Sammlung weiten Kreisen wertvolle wissenschaftliche Belehrung durch beste Fach kräfte mit außergewöhnlich geringem Nutzen zu vermitteln strebt, und daß daher die hieran mitwirkendcn Verfasser um so zuver lässiger dagegen gesichert erscheinen, daß die Beklagte den Ein heitspreis der Sammlung jemals mehr erhöhen werde, als die Verhältnisse cs ihr aufzwingcn. Auffällig bleibt es freilich, warum die Beklagte, deren sehr bedeutendem Unternehmen annehmbar auch entsprechende Rechts kundige dienstbar sind, in den ihre Sammlung .... betreffenden Verlagsvcrträgcn und insbesondere