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Amtsblatt für dir Ortsbehörüe und den Gemeinderai zu Aretnig. itotal-Anzetger jur tie Ortschaften ctreniili, GraKröhrSsors. öwsNalde. ^raikentbal nid Nmgegend Der Allgemeine Anzeiger erscheint wöchentlich zwei Mal: Mittwoch und Sonnabend v konn-mentsprei« inkl. de» allwöchentlich beizegebenen »Illustrierten UnterhaltungSblottes" r ierteljährlich ab Schalter I Mark, bet freier Zusendung durch Voten in» Hau» 1 Mork sv Pfennige, durch die Post I Mark exkl. Bestellgeld. Inserate, die 4 gespaltene Korpuszeile 10 Psg., sowie Bestellungen auf den All gemeinen Anzeiger nedmen außer unserer Expedition auch unsere sämtliche Zeitung»boi« jederzeit gern entgegen. — Bei größeren Aufträgen und Wiederholungen gewähren mi Rabatt nach Uebereinkunft. Inserat« bitten wir für die Mittwoch-Rummer bi» Dienstag vormittag »/,1a Uhr, für die Sonnabend-Nummer bi« Freitag vormittag Ubr em,»senden. Lckriflleilung, Druck und Verlag von N. Lchuvip, Vretnig. Nr. 82. Sonnabend, den l2. Oktober M2. 22. Jahrgang Bekanntmachung, clte einkommenfteuer aus äas Jatzr lyiZ betrrttrnä. In Gemäßheit des Einkommensteuergesetzes vom 24. Juli 1900 und der Ausführungsver ordnung vom 25. Juli 1900 weroen zum Zwecke der Eiutommensteuereinschätzung für 1913 den hiesigen Besitzern, Pächtern und Administratoren von Hausgrundstücken Hauslisten und außerdem denjenigen Fabrikbesitzern und Gewerbetreibenden, welche Gehilfen und Arbeiter be schäftigen, Lohnnachweisungsformulare zur Ausfüllung zugestelll. Für Häuser mit mehreren Haushaltungen kann die Aufstellung der Hauslisten auch mit Hilfe von Einzellisten erfolgen. Diese sind bei der Gemeindebehörde zu beantragen und mit der HauSliste wieder einzureichen. Die Ausfüllung dieser Hauslisten und Lohnnachweisungsformulace hat zufolge Genecalvec- ordnung des Königlichen Finanzministeriums vom 25. Juni 1888 nach dem Stande oom 12. Oktober zu erfolgen. ES werden hierdurch alle Hausbesitzer beziehentlich deren Stellvertreter aufgcsordert, dafür besorgt zu sein, daß die Vorbemerkungen Seite 1 der Hausliste genan befolgt werden, sowie daß die Ausfüllung der einzelnen Rubriken auf dec 2. und 3. Seite der erwähnten Listen, soweit dieselben für jeden einzelnen in Betracht kommen, rechtzeitig und richtig erfolgt. Die ausgcfüllten Hauslisten und Lohnnachweisunzsformulare sind innerhalb der vorgeschrie benen Frist spätestens bis zum 17. d. M. bei Vermeidung einer Geldstrafe bis zu 50 Mark, durch den Hausbesitzer selbst oder eine solche Person, welche die nötige Auskunft zu erteilen vermag, bei dem Unterzeichneten während der Geschäftsstunden einzureichen. Bretnig, am 7. Oktober 1912. Der Gemeindevorstand Petzold. Bekanntmachung. Die für hiesigen Ort auf das laufende Jahr aufgestellte Schöffen- und Geslhwo- renen-Urliste liegt eine Woche lang, und zwar vom 12. bis 21. Oktober dieses Jahres, während der Geschäftsstunden bei dem Unterzeichneten zu Jedermanns Einsicht aus. Innerhalb dieser einwöchigen Frist kann Einsprache gegen die Richtigkeit oder Vollständig keit dieser Liste schriftlich oder zu Protokoll bei dem Unterzeichneten erhoben werden. Hierbei wird auf nachstehend abgedruckte Gesetzesvorschriften der 88 31, 32, 33, 34, 84, 85 des deutschen Gerichtsoerfassungsgesetzes und des 8 24 des Königlich Sächsischen Gesetzes vom 1. März 1879, Bestimmungen zur Ausführung dieses Gesetzes enthaltend, verwiesen. Bretnig, am 11. Oktober 1912. Der Gemeindevorstand Petzold. Anlage L. Zu 8 1, 3. - n Gerichtsversassungsgesetz vom 27. Januar 1877. 8 31. Das Amt eines Schöffen ist ein Ehrenamt. Dasselbe kann nur von einem Deutschen versehen werden, z 8 32. Unfähig zu dem Amte eines Schöffen sind: 1 Personen, welche die Befähigung infolge stcafgerichtlicher Berurteilung verloren haben; 2. Personen, gegen welche das Hauptverfahren wegen eines Verbrechens oder Vergehens er öffnet ist, das die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte oder die Fähigkeit zur Be kleidung öffentlicher Aemter zur Folge haben kann; 3. Personen, welche infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind. 8 33. Zu dem Amte eines Schöffen sollen nicht berufen werden; 1. Personen, welche zur Zeit der Aufstellung der Urliste das dreißigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben; 2. Personen, welche zur Zeit der Aufstellung der Urliste den Wohnsitz in der Gemeinde noch nicht zwei volle Jahre haben; 3. Personen, welche für sich oder ihre Familie Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln empfangen oder in den drei letzten Jahren, von Aufstellung der Urliste zurückgerechnet, empfangen haben; 4. Personen, welche wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen zu dem Amte nicht geeignet sind; 5. Dienstboten. 8 34. Zu dem Amte eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden: 1. Minister; 2. Mitglieder der Senate der freien Hansestädte; 3. Reichsbeamte, welche jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können; 4. Staatsbeamte, welche auf Grund der Lanoesgesetze jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können; 5. richterliche Beamte und Beamte der Staatsanwaltschaft; 6. gerichtliche und polizeiliche Vollstceckungsbeamte; 7. Religionsdiener; 8. Volksschullehrer; 9. dem aktiven Heere oder dec aktiven Marine angehörende Militärpersonen. Die Landesgesetze können außer den vorbezeichneten Beamten höhere Verwaltungsbeamte bezeichnen, welche zu dem Amte eines Schöffen nicht berufen werden sollen. H 84. Das Amt eines Geschworenen ist ein Ehrenamt. Dasselbe kann nur von einem Deutschen versehen werden. 8 85. Die Urliste für die Auswahl der Schöffen dient zugleich als Urliste für die Auswahl der Geschworenen. Die Vorschriften-der 88 32 bis 35 über die Berufung zum Schöffenamte finden auch auf das Geschworenamt Anwendung. Gesetz die Bestimmungen zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 27. Januar 1877 rc. enthaltend; vom 1. März 1879. 8 24. Zu dem Amte eines Schöffen and eines Geschworenen sollen nicht berufen werden: 1. die Abteilungsvorstände und vortragenden Räte in den Ministerien; 2. der Präsident des Landeskonsistoriums; 3. der Generaldirektor der Staatsbahnen; 4. die Kreis- und Amtshauptleute; 5. die Vorstände der Sicherheitspolizeibehörden der Städte, welche von der Zuständigkeit der Amtshauptmannschaften ausgenommen sind. D-rtttches unv «LEches. L einig. (Damenvortrag.) Im Gast- * „um Deutschen Hause sprach am Mittwoch «d Frau Fuhr, pr. Frauenarbeitslehrerin Dresden. Eine zahlreiche Schar Damen ten sich zu dem Vortrag eingefunden, le Vortragende schilderte zunächst, aus welche ajeise auch die Haussiau das Haushaltungs budget zu entlasten vermag, und sei dies ganz besonders möglich auf dem Gebiete der )auSschneiderei. Die heutige Damengarderobe 'ei sehr luxuriös und bilde einen wesentlichen 'estandteil der Haushaltungskosten und sei es Aufgabe jeder Frau und erwachsenen Tochter, sich Kenntnisse anzueignen, um sich wenigstens das Alltagskleid, Rock und Bluse, selbst an- zusertigsn. Es fehle meist am Zuschneiden und sei bei einer leichten Lehrmethode dar gar nicht schwer zu erreichen. Frau Fuhr führte an der Schultafel Zeichnungen über Aermel, Blusen und Rücks vor und wurden von den anwesenden Damen mit Begeisterung diese Proben ausgenommen. Frau Fuhr hat nach ihrem aufgelegten Prospekte schon mehrere 1000 Schülerinnen in diese Kunst de» Selbst- verfertigens von Rock und Bluse auch Kinder garderobe eingeführt und gewann man den Eindruck, daß Frau Fuhr es versteht, diese Aufgabe wirklich zu lösen. In unserem Nach barorte Großröhrsdorf hatten sich 3» Frauen und Töchter zu einem Abendkursus eingefun den unv seien unsere Damen hier aus viel gleiche Gelegenheit aufmerksam gemacht., (Siehe heutiges Inserat.) Wa« noch beson der» angenehm berührte, ist, daß Frau Fuhr ihre Unlerrichtskucse unter wenig Zeit- und Gelbopfern leitet. — Durch die Erhöhung der Löhnung für Soldaten, die mit dem 1. Oktober in Kraft getreten ist, wird eine Ausbesserung von durch schnittlich 8 Pfg. täglich eingesührt. Ee er halten fortan: Kapitulanten ver Berittenen: 16,50 Mk., sonstige Kapitulanten und Ober gefreite: 15 Mk., Gefreite der Berittenen: 12 Mk., sonstige Gefreite 10,50 Mk., die Gemeinen der Berittenen: 10.50 Mk., die übrigen Gemeinen und Oekonomiehana- werker: 9 Mk., Fahrer als Gefreite beziehen 12Mk., Fahrer al« Gemein- 10,50 Mk.Löhnung monatlich. Als Kapitulanten erhalten Gefreite und Gemeine einen Zuschuß von 1,50 Mk. monatlich. Die Löhnung der Mannschaften oe» Bsurlaubtenstande« erfährt ebenfalls eine Erhöhung, unv zwar beträgt sie täglich für den Unteroffizier 84 Psg., für den berittenen Gemeinen: 35 Pfg., für den unberittenen Gemeinen: 30 Pfg., für den Fahrer 35 Pfg. Der bisher bei den Reserveabteilungen der Feldartillerie für die Pferdepflege zahlbar ge wesene Löhnung»,uschuß fällt fortan weg. Die Arrestantenlöhnung bei Gefängnis ist auf 40 Pfg. täglich erhöht worben; diesen Löhnung» - satz erhalten auch Fahnenflüchtige nach ihrer Wieverergretfung oder Gestellung am Stand ort. Die tägliche Krank-nlLhnung beträgt 5 Pf. für Gefreite und Gemeine. Großröhrsdorf. Am Montag den 14. Oktober (2. KirmeStag) vor«. ^z11 Uhr erfolgt die Grundsteinlegung zum ersten von der hiesigen Baugenossenschaft im Nieveroorfe zu errichtenden Wohnhause. Bautzen. Lm schwere» Unglück hat sich am Dienstag , vormittag in der dem Ritter gutsbesitzer Mile in Nadelwitz gehörigen, an der Weißenberger Staatsstraße gelegenen Sandgrube erfignel. Gegen 10 Uhr war ein Zweispänner-Gffchirr zum Sanvabholen in Sie Grube gefahren. Plötzlich ging -ine mäch tige Sandwand nieder und verschüttete Kut scher. sowie Pferde und Wagen vollständig. Einige in der Grube beschäftigte Arbeiter suchten sofort den Kutscher und das Geschirr herouSzuschaufeln, was ihnen auch nach ange strengtester Tätigkeit gelang; leider war der Kutscher tot, auch das delden Pferde waren verendet. Königsbrück, 9. Okt. In Laußnitz brach in der Scheune o-s näheren Gemeinüe- oocstandes Kotte am Dienstag mttlag Feuer aus. Aas dem brennensen Futterboden wurde der 29 Jahre alte Sohn Kolle» als Leiche entdeckt. 2 Wunden an der Stirnseite zeig ten, daß der junge Mann sich erschossen hatte. Leipzig. (Zwei Kinder erstickt.) Am Dienstag mittag vrach in einem Grundstück der Biedermannstraße in Leipzig-Connewitz in der Wohnung eine» Heizer» ein Slubenvrano au», al» die Ehefrau sich sür kurze Zeit ent fernt hatte. Als sie vom Hose au» da» Feuer bemerkte, eilte sie m die Wohnung zurück und sand ihre beiden Kinder, ein Zwillingspaar von Jahr, erstickt vor. Leipzig, 8. Okt. Ein Schulknave al« Pelzräuoer. Auf oem städtischen Leihhause fand sich am Montag mittag ein 13 jähriger Schulknabe ein, oer einen Pelz im Werte von über 1000 Mk. versetzen wollte. Ein anwe sender Kriminalbeamter verhörte daraus den Knaben über die Herkunft oe« Petzes, wove« sich herausstellte, daß ver jugendliche Spitzvude ihn in einem Pelzgeschäft »m Brühl, in dem er kleine Arbeiten verrichtete, gestohlen halte. — Ein -igenartiger Unfall ereignet- sich am Montagabend im Allen Theater zu Leip zig. Im letzten Akt ver Operette „Mamsell Nltouch" halte die Soubrette Therese Wirt aus einem lebenden Pferd zu erscheinen. Da bei brach der Bühnenboden ein und oi- Soub rette verschwand mit dem Pferde von der Oberfläche. Verletzt wurve weder sie noch da» Pferd. Selbstverständlich gab e» einen großen Heiterkeilserfolg.