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Gartenbauwirtschaft
- Untertitel
- deutscher Erwerbsgarten ; Berliner Gärtner-Börse ; amtl. Zeitung für d. Gartenbau im Reichsnährstand u. Mitteilungsblatt d. Hauptvereinigung d. deutschen Gartenbauwirtschaft
- Verleger
- [Verlag nicht ermittelbar]
- Erscheinungsort
- Berlin
- Bandzählung
- 1931
- Erscheinungsdatum
- 1931
- Umfang
- Online-Ressource
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek, Archiv
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek, Archiv
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id490717721-193100009
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id490717721-19310000
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-490717721-19310000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Gartenbauwirtschaft
-
Band
Band 1931
1
- Ausgabe Nr. 1, 1.1.1931 1
- Ausgabe Nr. 2, 8.1.1931 1
- Ausgabe Nr. 3, 15.1.1931 1
- Ausgabe Nr. 4, 22.1.1931 1
- Ausgabe Nr. 5, 29.1.1931 1
- Ausgabe Nr. 6, 5.2.1931 -
- Ausgabe Nr. 7, 12.2.1931 -
- Ausgabe Nr. 8, 19.2.1931 -
- Ausgabe Nr. 9, 25.2.1931 -
- Ausgabe Nr. 10, 5.3.1931 -
- Ausgabe Nr. 11, 12.3.1931 -
- Ausgabe Nr. 12,19.3.1931 -
- Ausgabe Nr. 13, 26.3.1931 -
- Ausgabe Nr. 14, 2.4.1931 -
- Ausgabe Nr. 15, 9.4.1931 -
- Ausgabe Nr. 16, 16.4.1931 -
- Ausgabe Nr. 17, 23.4.1931 -
- Ausgabe Nr. 18, 30.4.1931 -
- Ausgabe Nr. 19, 7.5.1931 -
- Ausgabe Nr. 20, 14.5.1931 -
- Ausgabe Nr. 21, 21.5.1931 -
- Ausgabe Nr. 22, 28.5.1931 -
- Ausgabe Nr. 23, 4.6.1931 -
- Ausgabe Nr. 24, 11.6.1931 -
- Ausgabe Nr. 25, 18.6.1931 -
- Ausgabe Nr. 26, 25.6.1931 -
- Ausgabe Nr. 27, 2.7.1931 -
- Ausgabe Nr. 28, 9.7.1931 -
- Ausgabe Nr. 29, 16.7.1931 -
- Ausgabe Nr. 30, 23.7.1931 -
- Ausgabe Nr. 31, 30.7.1931 -
- Ausgabe Nr. 32, 6.8.1931 -
- Ausgabe Nr. 33, 13.8.1931 -
- Ausgabe Nr. 34, 20.8.1931 -
- Ausgabe Nr. 35, 27.8.1931 -
- Ausgabe Nr. 36, 3.9.1931 -
- Ausgabe Nr. 37, 10.9.1931 -
- Ausgabe Nr. 38, 17.9.1931 -
- Ausgabe Nr. 39, 24.9.1931 -
- Ausgabe Nr. 40, 1.10.1931 -
- Ausgabe Nr. 41, 8.10.1931 -
- Ausgabe Nr. 42, 15.10.1931 -
- Ausgabe Nr. 43, 22.10.1931 -
- Ausgabe Nr. 44, 29.10.1931 -
- Ausgabe Nr. 45, 5.11.1931 -
- Ausgabe Nr. 46, 12.11.1931 -
- Ausgabe Nr. 47, 19.11.1931 -
- Ausgabe Nr. 48, 26.11.1931 -
- Ausgabe Nr. 49, 3.12.1931 -
- Ausgabe Nr. 50, 10.12.1931 -
- Ausgabe Nr. 51, 17.12.1931 -
- Ausgabe Nr. 52, 24.12.1931 -
- Ausgabe Nr. 53, 31.12.1931 -
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Band 1931
1
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eine aus währungspolitischen Gründen er folgende Beschränkung der Einfuhr dieser Erzeugnisse naturgemäß nur vorübergehender Art sein kann, während der Gartenbau im Kriege in der Lage war, die Versorgung der Bevölkerung 4 Jahre lang durchzuführen, in einer Zeit, in der zudem erheblicher Mangel an sonstigen Lebensmitteln aller Art herrschte. Angesichts der Devisenlage der Reichsbank und der fortschreitenden Abschließung des Aus landes gegenüber dem deutschen Erzeugnis er hebt deshalb der Gartenbau als einer der wichtigsten Berufsstände der deutschen Volks wirtschaft die ernste Frage: Wann gedenkt die Reichsregicrung durchgreifende Maßnahmen zu treffen, die mehr als alle ihre angesichts der steigenden Notlage des ganzen Volkes abge gebenen Beteuerungen „Wir wollen helfen!" zur Linderung der Wirtschaftsnot und zur Sicherung der Ernährung im kommenden Jahre beitragen werden? Dr. S. Neue Maßnahmen gegen die Ein schleppung der San Ios^-Schildlaus und der Apfelfruchlfliege Den vom Reichsvcrband des deutschen Garten baus gegen die Einschleppung der San Jose-Schild laus und der Apfelfruchtfliege seit längerer Zeit geforderten Maßnahmen ist nunmehr durch eine neue Verordnung des Reichsernährungsministers Rechnung getragen worden. Die in diesen Tagen vom Reichsrat verabschiedete Verordnung wird am 1. Dezember in Kraft treten. Gleichzeitig werden die früheren Verordnungen gegen die Einschlep pung der San Jose-Schildlaus, die aus den Jah ren 1897 bis 1909 stammen, aufgehoben. 8 1 der neuen Verordnung befaßt sich mit der Pflanzeneinfuhr. Die Einfuhr lebender Pflanzen und frischer Teile von solchen, die autz Ame rika, Australien (einschließlich Tas manien und Neuseeland), Japan, China, Hawai, Vorderindien, Meso potamien und der Südafrikanischen Union stammen, wird verboten. Auch Um schließungen und Gegenstände jeder Art, die zur Verpackung oder Verwahrung solcher Pflanzen gedient haben, sind von der Einfuhr ausgeschlossen. 8 2 behandelt die Einfuhr von Obst und frischen Obstavfälle«. Im Gegensatz zu dem generellen Pflanzeneinfuhrverbot ist die Einfuhr von Obst aus den vorstehend genannten Staaten nicht ver boten; das Obst wird aber an den Zolleingangs stellen einer Gesundheitskontrolle unterworfen und daraufhin untersucht, ob es von der San Jose- Schildlaus befallen ist. Bei Befall oder Befalls- Verdacht ist die Sendung von der Einfuhr zurück zuweisen. Die Kosten der Untersuchung hat der Importeur zu tragen; sie betragen für die Unter suchung eines Packstückes Aepfel bis zu 33 KZ Gewicht 0,05 Rm., eines Packstückes über 35 kx Gewicht 0,10 Rm., für die Untersuchung sonstiger Obitiendungen für je 1 KZ des Reingewichts 0,003 Rm. 8 2 bestimmt nun Iwch weiter, daß die aus den Vereinigten Staaten und aus Kanada her- rübrenden Apfelsendungen außer auf San Jose- Schildlaus auch noch auf Befall mit der Apfel fruchtfliege untersucht werden müssen, da bei der Einfuhr amerikanischen Obstes mehrfach Larven und Puppen gefunden wurden. Befallene oder befallsverdächtige Sendungen sind von der Ein fuhr zurückgewiesen worden. Die Verordnung bestimmt weiter, daß unter suchungspflichtiges Obst in Zukunft nur noch in Originalpackungen und über die für die Einfuhr freigegebenen Zollstellen eingeführt werden darf. Die unmittelbare Durchftchr unter Zollüber wachung bleibt gestattet. 8 3 der Verordnung überläßt dem Reichs minister für Ernährung und Landwirtschaft die Anordnung der erforderlichen Ausführungsbestim mungen. Die bislang schon getroffenen Durchfüh rungsbestimmungen, die sich aus einer jahrzehnte langen Praxis ergeben haben, bleiben auch weiter hin in Geltung. Hiernach wird folgendermaßen verfahren: Einfuhr lebender Pflanzen und frischer Teile von solchen Pflanzen und Pflanzenieile sind auch im wel ken Zustand als frisch zu betrachten und wie lebende Pflanzen zu behandeln. Lebende Pflanzen und frische Teile von solchen werden je nach ihrer Art in drei Gruppen geteilt: s) Pflanzen- und Pflanzenteile, die von der Einfuhr unbedingt auszuschließen sind. Hierzu gehören dikotyledone (zweikeimblättrige) lebende Bäume und Sträucher aller Art (mit Ausnahme von Kakteen), auch Sämlinge und Setzlinge sowie Teile, wie abgeschnittene Zweige, Edelreiser, Ab- leaer, Stecklinge u. dgl. Zu dieser Grupve zählen alle Obstbäume und -sträucher, sowie Nutz- und Zierbäume und -sträucher aller Art. In besonde ren Fällen und auf besonderen Antrag kann der Reichsernährungsminister ausnahmsweise die Ein fuhr solcher Pflanzen und Pflanzenteile gestatten, unter der Voraussetzung, daß Gewähr gegen die Einschlevvung der San Jose-Schildlaus gegeben ist. b) Pflanzen und Pflanzenteile, die bedingungs weise zur Einfuhr zugelassen werden. Hierzu ge hören Kakteen sowie alle nicht zu den dikotyledonen (zweikeimblättrigen) Bäumen und Sträuchern zählenden Pflanzen und ihre Teile. Voraussetzung für die Zulassung zur Einfuhr ist, daß diese Pflanzen nicht mit solchen der Gruppe s zusam men verpackt sind, daß durch eine fachmännische Untersuchung an der Zolleingangsstelle kein Befall oder Verdacht auf Befall mit der San Jose- Schildlaus festgestellt wird, und daß andere Be stimmungen ihrer Einfuhr nicht entgegenstehen swie z. B Einfuhrverbot für Nadelholzpflanzen, für bewurzelte Nelken und Nelkenstecklinge). c) Pflanzen und Pflanzenteile, deren Einfuhr bedingungslos zugelaffen wird; hierzu gehören alle unterirdisch wachsenden Pflanzenteile und alle Sä mereien sowie Südfrüchte, Körnerfrüchte und Ge müse für Nahrungs- und Gcnußzwecke, Drogen und technische Rohstoffe für Heilzwecke und Roh- swsfe zur technischen Verarbeitung, soweit andere Bestimmungen ihrer Einfuhr nicht entgegenstehen Neue Entscheidungen über die Krage der Zugehörigkeit des Gartenbaues Rechtsanwalt und Notar D r. Rohr in Münster i. W. An dieser Stelle ist wiederholt über die Frage, ob die gärtnerische Tätigkeit dem Gewerbe zuzu- rechncn sei oder ob sie Urproduktion — Landwirt schaft ist, geschrieben worden. Die wichtigste und ausführlichste Entscheidung war Wohl die des Ober landesgerichts Hamburg vom 29. April 1930, in welcher das Oberlandesgericht in Hamburg die Streitfrage grundsätzlich dahin entscheidet, daß Gartenbau der Landwirtschaft zuzurechnen sei, nicht aber dem Gewerbe, solange der Besitzer nicht nur Handel betreibt, sondern selbst erzeugt oder weiter entwickelt. Ungünstiger war die Entscheidung des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 3. Dezember 1930, welches den Gartenbau nur dann und so lange als Urproduktion Landwirtschaft ansehen will, als er „feldmäßig" betrieben wird. Wenn die mit Gewächshäusern oder Warmbeeten bestande nen Flächen im Verhältnis zur feldmäßig bebauten Fläche überwiegen, soll Gartenbau Gewerbe sein, da dann die Einwirkung der Natur weitgehend ausgeschaltet sei. Roch weiter ging das Ober landesgericht Hamm, wenn es in seiner Entscheidung vom 17. Dezember 1930 sagte: „Der Erfolg der gärtnerischen Arbeit ist keineswegs in derselben Weise wie beim Landwirt abhängig von den Natur gewalten. Er vernmg vielmehr durch Verwendung einer im Verhältnis zur Anbaufläche großen Zahl von technisch geschulten Arbeitskräften, durch Züch tung und Pflege der Pflanzen in Glaskästen und künstlich erwärmten Gewächshäusern die Einwir kungen der Naturgewalten in erheblichem Grade abguschwächen. Während sich der Landwirt auf die Erzeugung der Pflanzen beschränkt, besteht die Tätigkeit des Kunstgärtners in der kunstmäßigen Formung und Veredelung und in einem raschen Umsatz der Pflanzen. Darum ist der Betrieb eines Kunstgärtners, wie ihn der Angeklagte betreibt, einem Gewerbebetriebe zuzurechnen. Auf die im Betriebe des Angellagten beschäftigten Arbeit nehmer sind daher die Bestimmungen der Arbeits zeitverordnung unbedenklich anzuwenden." Beide ungünstigen Urteile übersehen, daß es sich bei den Produkten des Gartenbaues um selb ständige Lebewesen handelt, für deren individuelle Entwicklung der Gartenbauer nur Vorbedingungen schafft. Auch der Landwirt, der heute mit Ma- fchinenkrast pflügt, säet und erntet, der mit Dresch maschinen und Mellapparaten arbeitet, bleibt trotz allem ein Landwirt. Warum sollte für den Gärtner etwas anderes gelten. Solange es sich bei der Pflanzung um ein lebendes Wesen handelt, ist der menschliche Wille zur Gestaltung ausgeschlossen. Der Gärtner kann Wohl pflegen und züchten, aber nach seinem Willen, unter Ausschluß der Natur for men, kann er nicht. Ganz anders ist das bei Ge werbebetrieben, die nur mit totem Material arbeiten und bei denen sich das Material in sich nicht ver ändert, sondern nur von Menschen verarbeitet wird. Die Rechtsansicht ist inzwischen fortenttvickelt wor den, auch durch die neueste Gesetzgebung. So stellt z. B. die neueste Fassung der Reichsabgabenordnung vom 22. Mai 1931 im 8 161 Ziff- 1 c die Gärt nerei der Landwirtschaft gleich. Dasselbe geschieht im Reichsbewertungsgesetz vom 22. Mai 1931 im zweiten Teil Abschnitt 1 vor 8 28. Im 8 44 des selben Gesetzes heißt es unter 8: Betriebsvermögen: 8 44 Ziff. 1. „Als Gewerbe gelten unbeschadet des Absatzes 2 nicht: 1. Landwirtschaft, Forftwirtschaft und der Gartenbmi, sofern sie den Hauptzweig des Unternehmens bilden." Auch sonst noch kehrt in den genannten Gesetzen wiederholt die Gleichstellung des Gartenbaues mit der Landwirtschaft wieder. Nicht nur der Gesetzgeber, sondern auch die neuere Rechtsprechung nehmen einen für den Gar tenbau günstigeren Standpunkt ein. Nachdem schon früher das Amtsgericht in Bielefeld nach Anhören eines in der Frage sehr erfahrenen Berufsgenossen der Gärtner, des Herrn Fr. Klee in Bielefeld, es abgelehnt hatte, ein Strafverfahren gegen Gärtner zu eröffnen wegen Ueberschreitung des Achtstunden tages, weil nämlich Gartenbau kein Gewerbe sei und deswegen'auch nicht unter die gewerbliche Arbeitszeitverordnung falle, hat durch einen Be schluß vom 23. April 1931 auch das Amtsgericht schveiben. Die Begründung der Entscheidung ist 15 Seiten lang und es wird überzeugend und unter Verwertung zahlreicher Literatur dargclegt, daß Gartenbau nach Ansicht des Landgerichts kein Ge werbe sei, sondern Urproduktion-Landwirtschaft und deswegen nicht unter die gewerberechtlichc Arbeits zeitverordnung falle. Damit ist die Eröffnung des Strafverfahrens rechtskräftig abgelehnt worden und das hat zur Folge, daß im Bezirk des Amtsgerichts Münster kein Gärtner mehr unter Anklage gestellt wird wegen Ueberschreitung des Achtstundentages und wenn den zum Landgcrichtsbezirk Münster ge hörenden Amtsgerichten von den ergangenen Be schlüssen Kenntnis gegeben wird, werden auch diese keine Strafverfahren wegen Ueberschreitung des Achtstundentages mehr eröffnen. Der Beschluß des Landgerichts Münster datiert vom 17. Juni 1931. In den letzten Wochen erging noch eine weitere für den Westen sehr bedeutungsvolle Entscheidung des Oberlandesgerichts in Hanun. In dieser Ent scheidung gibt das Oberlandesgericht in Hamm am 22. August 1931 seine frühere oben erwähnte Ein stellung auf und stellt sich nunmehr auf den vom Oberlandesgericht Hamburg stets vertretenen Stand punkt, daß Gartenbau Landwirtschaft sei, aber kein Gewerbe. In den Gründen heißt es: „Der Gel tungsbereich der Arbeitszeitverordnung erstreckt sich auf gewerbliche Betriebe und landwirtschaftliche Nebenbetriebe gewerblicher Art. Was darunter zu verstehen ist, ist weder in der Arbeitszeitverordnung noch in der Reichsgcwerbeordnung ausdrücklich ge sagt. Die Strafkammer (Landgericht Bochum) geht bei der Beurteilung des Sachverhaltes von der Auf fassung aus, daß der feldmäßig betriebene Anbau von Gartenfrüchten der Landwirtschaft zuzuzählen, die Kunst- und Handelsgärtnerei hiirgegen als ge werblicher Betrieb airzusehen sei, auf den die Ar- beitszeitverordnung zur Anwendung komme. Diese Ansicht stützt sich auf die Rechtsprechung des Reichs arbeitsgerichts, welches die Intensität der Einwir kung des Menschen auf die Pflanze und nicht den Gegenstand als folchen in seiner Verbundenheit zur Natur als das Unterscheidungsmerkmal zwischen Urproduktion und gewerblicher Tätigkeit betrachtet. Das Reichsarbeitsgericht erklärt die Gewerbe ordnung und demnach auch die Arbeitszeitver ordnung auf solche Gärtnereien für anwendbar, bei denen die naturhafte Erzeugung gegenüber der intensiven und kunstmäßigen Bearbeitung der Pflanze durch geschulte Kräfte zurücktritt Der Senat kann sich dieser Aissicht nicht anschlietzen. Bis zur Neufassung des 8 164 der Reichsgewerbe ordnung durch die Novelle vom 28. Dezember 1908 war es einhellige Meinung, daß Gärtnereien, soweit sie nicht lediglich den Handel mit gärtnerischen Produkten zum Gegenstand hatten, nicht unter den Begriff des Gewerbes fielen. Durch die Neu fassung sollte dieser Geltungsbereich der Arbeiter- fchutzvorschriften nicht geändert werden, es sollte vielmehr nur zum Ausdruck kommen, daß die im 8 154 Ziff. 4 bezeichneten Schutzvorschriften auf die Gärtnereien, die bisher schon der Gewerbe ordnung unterstanden, keine Anwendung finden sollten. Das Unterscheidungsmerkmal zwischen gewerb lichen und nicht gewerblichen Gärtnereien im Sinne der Reichsgewerbeordnung und damit auch Arbeits zeitverordnung ist nicht in der Intensität der Be wirtschaftung, sondern in dem Objekt der beider seitigen Tätigkeiten zu suchen. Eine Gärtnerei ist nur dann dem Gewerbe zuzurechnen, wenn sie nicht oder nicht in der Hauptsache auf die Hervor bringung organischer Naturprodufte, sondern auf die B e r a rb e i t u.n g und Veräuße rung solcher Produkte gerichtet ist. Im ersteren Falle läßt sie sich begrifflich von der Land wirtschaft nicht unterscheiden und fällt damit als Zweig der Urproduktion, die nach einhelliger An sicht von Rechtsprechung und Literatur nicht dem Gewerbe zuzurechnen ist, nicht unter die Gewerbe ordnung. Zwischen der Landwirtschaft und der Gärtnerei, soweit es sich nicht um eine gewerbliche im engeren Sinne, die An- und Verkauf von toten Erzeugnissen betreibt, handelt, besteht lediglich ein Auch die Gärtnerei ist auf die Erzeugung von Naturprodukten mit naturgegebenen Mitteln ge richtet. Wenn sie auch in weitgehendem Maße den Boden künstlich verfeinert, bewässert, düngt, er wärmt, die Pflanzen während der Keimzeit in Ge wächshäusern und Glasbeeten gegen Witterungs- einflüsse schützt und dazu geschultes Personal ver wendet, so vermag diese Tätigkeit den Erzeugungs vorgang doch nicht völlig zu beeinflussen. Sie kann das etwa anhaltende Fehlen des Sonnenlichts nicht ersehen, die Keimfähigkeit nicht entscheidend beein flussen und auch Erkrankungen nicht völlig ver hindern. Die Landwirtschaft verwendet in großem Umfang künstliche Düngung und Bewässerung, Ma schinen und Motore, bereitet das Saatgut vor. be gegnet sogar der Frostgefahr durch künstlichen Nebel usw. Trotzdem ist ihr Ergebnis wie bei der Gärt nerei abhängig von dem unberechenbaren Einfluß der Naturkräfte. Sie unterscheidet sich von der Gärtnerei mithin nur dadurch, daß die Verfeine rung der Arbeitsmethoden bei den regelmäßig weniger umfangreichen Gürtnercibetrieben dem Grade nach weiter ausgebildet ist. Ein be grifflicher Unterschied zwischen ihr und der Gärtnerei, der diese etwa dem Gewerbe und nur jene der Urproduktion zuwiese, ist nicht zu machen. Das Gewerbe ist in erster Linie auf die Ver arbeitung toten Materials gerichtet. Es ist un abhängig von Jahreszeit und Ort, gewöhnlich auch unabhängig von Witterungseinflüsscn. Das Ar beitsergebnis ist bei der Beeinflussung durch die Willensrichtung der Gewerbetreibenden, seine oder seiner Angestellten Handfertigkeit, seine maschinellen Hilfsmittel und bei der Beschaffenheit des Stoffes im voraus zu berechnen. Das ist z. B. der Fall bei Gärtnereien, die sich nicht oder nur in geringem Umfang mit der Ausnutzung des Bodens zur orga nischen Gewinnung von Pflanzen befassen, sondern von den Wurzeln getrennte Blumen von dritter Seite beziehen, sie zu Sträußen oder Kränzen ver arbeiten und weiterveräußern, oder z. B. Rosen stöcke kaufen, sie für kurze Zeit einpflanzen und pflegen und Weiterverkäufen, die also entweder lediglich totes Material bearbeiten, oder bei denen die Verarbeitung und Veräußerung lebender Pro dukte die organische Gewinnung derselben über wiegt." Bei der ausführlichen Deutlichkeit dieser Ent scheidung braucht kein Wort mehr verloren zu werden. Es ist sehr erfreulich für den großen Bezirk des Oberlandesgerichts in Hamm, der einen sehr großen Teil der westdeutschen Gärtnereien umfaßt, daß das Oberlandesgericht seine frühere Ansicht aufgegeben hat. Anzunehmen ist, daß das Oberlandesgericht in Hamm auch bei seiner jetzigen Ansicht bestehen bleibt und die Stellungnahme wird sich auch auf die Gerichte des Jndustriebezirks, die zum Teil noch auf dem entgegengesetzten Stadt punkt stehen, auswirken, da diese Gerichte sich doch nach der Ansicht des ihnen übergeordneten Gerichts richten müssen. Ich möchte nicht unerwähnt lassen, daß es nur dadurch gelungen ist, das Oberlandesgericht in Hamm von seiner früheren Ansicht abzubringen, daß von mir dem erkennenden Senat das mir von den in dieser Frage sehr tätigen Herren Berufsgenossen der Gärtnereibesitzer Fr. Klee, Bielefeld, und August Freitag in Münster zur Ver fügung gestellte Material an Schriften und schon ergangenen Entscheidungen, das vom Reichsverband zum großen Teile gesammelt war, vorgelegt werden konnte. Der Erfolg der Organisation liegt also auf der Hand. Wenn dem Senat das Material nicht zur Verfügung gestanden hätte, wäre es Wohl schwer gewesen, das Oberlandesgericht in Hamm von seiner bisherigen Stellungnahme abzubringen. Die Notwendigkeit des Zusammenschlusses dürfte durch diesen Erfolg klar erwiesen sein, da der Ein zelne das Material an Schriften und bisher er gangenen Entscheidungen Wohl nicht zur Verfügung gehabt hätte, was mir.von den genannten Berufs genossen und vom Reichsverband ausgehäirdigt worden ist. Der Erfolg dieser Wendung in der Rechtsprechung deK Oberlandesgerichts in Hamm darf nun nicht sein, daß Gärtnercibesitzer ihre Leute beliebig lange anspannen. Auch die Landarbeiterordnung ver bietet ein längeres Arbeiten als zehn Stunden täglich. Es empfiehlt sich, das gesunde Mittelmaß zu halten, damit nicht etwa durch unvernünftige Uebertreibungen eine gesetzliche Regelung zu un- gunsten des Gartenbaues angeregt wird. hier zu weit führen, den ganzen Beschluß abzu- Pflanzen. Münster nach Heranziehung der Bielefelder Akten die Eröffnung eines Strafverfahrens abgelehnt. Gegen diesen Beschluß des Amtsgerichts Münster erhob die Staatsanwaltschaft die sofortige Be schwerde. Diese Beschwerde wurde vom Landgericht in Münster als unbegründet verworfen. Es würde gradueller Unterschied in der Art der Be wirtschaftung. Die Landwirtschaft hat die Er zeugung pflanzlicher Rohstoffe zum Gegenstand. Sie ist an eine bestimmte Grundfläche gebunden und abhängig von Klima, Boden, Witterungs gestaltung und der Keim- und Lebensfähigkeit der (z. B. Einfuhrverbot für Kartoffeln, Blumen zwiebeln und Blumenknollen). Sendungen, welche Pflanzen verschiedener Grup pen enthalten, unterliegen in ihrem ganzen Um- äng denjenigen Vorschriften, die für die strenger zu behandelnde Gruppe gelten. Die von Reisenden als Reise- und Handgepäck mitgeführten lebenden Pflanzen und frische Teile von solchen unterliegen ebenfalls den Bestimmungen der genannten Ver ordnung. 8. Frisches Obst und frische Obstabfälle Als Obst im Sinne der Verordnung sind die sog. Südfrüchte (Apfelsinen, Mandarinen, Zitro nen, Rosinen, Bananen, Ananas usw.) nicht an zusehen. Ebenso unterliegt getrocknetes Obst nicht den Bestimmungen der Verordnung. Die Liste L Nr. 3 kostet nur 5 RM. und gibt Auskunft über rund 2200 insolvente Firmen des Gartenbaues, Han dels und der Verwertungsindustrie. Für den glei chen Betrag erhalten Sie höchstens zwei Kredit auskünfte. Sie sparen also manche Aufwen dung für Auskünfte, und die Liste macht sich in wenigen Tagen bezahlt. Bestellen Sie sofort, ievor die Auflage vergriffen ist. 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